Rechtsanwalt Salewski

 

"Aktuelle Informationen":

Inhaltsverzeichnis Juli 2004:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Insolvenzverfahren: Kein Anspruch auf Wiedereinstellung gegen Betriebserwerber

Wird ein Betrieb im Insolvenzverfahren veräußert, hat ein kurz zuvor entlassener Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Wiedereinstellung gegenüber dem Betriebserwerber.

Dies musste sich ein Arbeitnehmer sagen lassen, der auf Wiedereinstellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geklagt hatte. Er war als Produktionsarbeiter bei einer Firma beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Juli 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte am 27. September 2000 alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 2000, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Auf Grund eines Unternehmenskaufvertrags vom 14. Dezember 2000 wurde der Betrieb zum 4. Januar 2001 von der Beklagten fortgeführt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah keine Verpflichtung des Betriebserwerbers, den gekündigten Arbeitnehmer wieder einzustellen. Zwar gingen nach § 613a BGB bei einem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den Erwerber über; Kündigungen wegen des Betriebsübergangs seien unwirksam. Dies entspreche auch einer EU-Richtlinie. Es könne aber dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen aus nationalem Recht außerhalb eines Insolvenzverfahrens ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung/Vertragsfortsetzung folge, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang komme. Bei einem Betriebsübergang während eines Insolvenzverfahrens überwiege jedenfalls das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten. Aus nationalem Recht könnte daher kein Wiedereinstellungsanspruch abgeleitet werden. Dies sei unabhängig davon, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handelt. Dem stünden auch die EU-Vorschriften nicht entgegen (BAG, 8 AZR 198/03).

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Fristlose Kündigung: Strafanzeige gegen Arbeitgeber kann zur Kündigung führen

Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten kann eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten sein und zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Sozialarbeiters hin. Dieser hatte durch seinen Prozessbevollmächtigten ohne Nennung seines Namens eine Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet. Die Anzeige wurde damit begründet, dass der Vorgesetzte in den vergangenen Jahren unberechtigt Leistungen zu Lasten des Arbeitgebers abgerechnet habe. So sei die Tätigkeit von drei vermutlich polnischen Staatsangehörigen, die im Rahmen von Umbaumaßnahmen des Jugendzentrums Arbeiten verrichtet hätten, als Seminarleistungen zu Lasten des Arbeitgebers verbucht worden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das BAG machte deutlich, dass grundsätzlich niemand einen zivilrechtlichen Nachteil erleiden dürfe, wenn er seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachkomme, eine Straftat anzuzeigen oder in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sein Wissen zu offenbaren. Daher könne die Strafanzeige für sich allein kein Kündigungsgrund sein. Anders lägen die Dinge nur, wenn die Anzeige auf wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben beruhe. Aber auch wenn die Anzeige nicht leichtfertig erstattet worden sei, könne sie im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Dies sei der Fall, wenn sich die Anzeige als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstelle. Indizien für eine solche unverhältnismäßige Reaktion seien

  • in erster Linie eine unakzeptable Motivation (Rache etc),

  • eine fehlende Berechtigung der Anzeige und

  • ein unterlassener innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände (wobei allerdings der innerbetrieblichen Klärung nicht generell der Vorzug gebühre, sondern es immer auf den Einzelfall ankomme).

Zur weiteren Sachaufklärung hat das BAG den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (BAG, 2 AZR 235/02).

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Fristlose Kündigung: Schwerwiegender begründeter Verdacht muss vorliegen

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nur bei einem schwerwiegenden, durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat fristlos kündigen.

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. In dem betreffenden Rechtsstreit hatte es über die Kündigungsschutzklage eines Bankangestellten zu entscheiden. In der Bank war bei einem Einzahlungsvorgang ein mit über 8000 EUR gefüllter Geldbeutel verloren gegangen. Auf Videoaufzeichnungen war ein nicht näher identifizierbarer Gegenstand zu sehen sowie unter anderem der Angestellte, der beim Verlassen der Bank zu dem Gegenstand kurz hinschaute. Einige Tage später wurde das Geld anonym in einem Filialbriefkasten abgegeben. Das beiliegende Schreiben hatte den sinngemäßen Inhalt, dass der Verfasser nicht wolle, dass ein unschuldiger Kollege leide. Der Angestellte wurde von der Bank mehrfach angehört und räumte, auch nach Konfrontation mit dem Videomaterial, lediglich ein, dass er etwas mit dem Fuß weggestoßen habe. Er wisse aber nicht, was es gewesen sei. Daraufhin kündigte die Bank ihm fristlos.

Das LAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Bank beendet worden sei. Eine fristlose Kündigung könne nur mit dem Verdacht einer Straftat begründet werden, wenn dieser auf objektiven Indiztatsachen beruhe. Die subjektive Wertung des Arbeitgebers reiche nicht aus. Es müssten schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen, die einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung veranlassen könnten. Der Arbeitgeber müsse vor Ausspruch der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dabei müsse er auch prüfen, ob nicht andere Personen als Täter in Betracht kämen. Diesen Anforderungen sei die Kündigung der Bank nicht gerecht geworden (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 491/03).

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Altersteilzeit: Aussetzung kann nach Landesrecht rechtmäßig sein

Die Aussetzung der Altersteilzeit in Schleswig-Holstein ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall mehrerer Beamter des Landes Schleswig-Holstein, die Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell beantragt hatten. Das Land hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Haushaltslage lasse es seit Juni 2001 nicht mehr zu, Beamte im Wege der Altersteilzeit vorzeitig in den Ruhestand zu entlassen. Ausgenommen seien Schwerbehinderte und Fälle des Stellenabbaus.

Das BVerwG hat diese Argumentation gebilligt. Altersteilzeit könne nach Landesrecht nur gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Die angespannte Haushaltslage des Landes gestatte es nicht, die durch Altersteilzeit frei werdenden Beamtenstellen nachzubesetzen. Erfordere demgegenüber der Dienstbetrieb im Bereich der jeweiligen Landesverwaltung, die Stellen fortlaufend zu besetzen, stelle dies einen dringenden dienstlichen Belang dar, der die Gewährung von Altersteilzeit ausschließe. Die Entscheidung der Landesregierung, die Altersteilzeit weitgehend auszusetzen, sei bei dieser Sachlage vom Gesetz gedeckt (BVerwG, 2 C 21.03 und 2 C 22.03).

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Baurecht


Abrechnung: Unterzeichneter Regiezettel kann Anerkenntnis sein

Unterzeichnet der Bauherr Regiezettel, stellen diese ein deklaratorisches Anerkenntnis dar, sofern sie den Anforderungen des § 15 Nr. 3 VOB/B genügen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einer Abrechnungsstreitigkeit. Ein Unternehmer verlangte vom Bauherrn die Zahlung einer Rechnung. Die darin berechneten Massen waren zwischen den Parteien umstritten. Der Unternehmer berief sich auf die von dem Bauherrn unterzeichneten Regiezettel.

Dies ließ das OLG für eine Verurteilung des Bauherrn nicht ausreichen. Die unterzeichneten Regiezettel hätten nur die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Dies bedeute, dass dem Bauherrn nach wie vor der Beweis offen stünde, dass

  • die Arbeiten überhaupt nicht ausgeführt worden seien,

  • der abgerechnete Zeitaufwand nicht stimme oder

  • dass der berechnete Arbeitsaufwand nicht notwendig war.

Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr bewiesen, dass die abgerechneten Arbeiten in dem entsprechenden Umfang nicht erforderlich waren (OLG Bamberg, 3 U 65/00).

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VOB/B: Einbeziehung der VOB/B gegenüber Tischlermeister

Ein Tischlermeister und Betriebswirt des Handwerks, der in einem Betrieb mit 70 Mitarbeitern für Vertrieb, Einkauf und Kalkulation zuständig ist, ist baukundig. Schließt er einen Vertrag über die Errichtung eines Eigenheims, genügt ihm gegenüber daher ein Hinweis auf die Geltung der VOB/B zur Einbeziehung in den Vertrag.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Tischlermeisters, der für sich privat ein Eigenheim errichtet hatte. Wegen eines Restwerklohnanspruchs wollte er sich auf Verjährung berufen. Hierfür kam es darauf an, ob die VOB/B wirksam vereinbart worden war.

Das OLG hielt die Vereinbarung für gegeben, so dass sich der Tischlermeister nicht auf eine Verjährung berufen konnte. Zwar sei in jedem Fall einzeln zu prüfen, ob die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsbestandteil geworden sei. Sofern sie dem Bauherrn nicht vertraut sei, müsse sie ihm vom Vertragspartner konkret zur Kenntnis gebracht werden. Üblicherweise reiche ein bloßer Hinweis nicht aus. Dies sei jedoch anders, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten könne, dass der Vertragspartner die VOB/B bereits kenne. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Der Tischlermeister war unstreitig im Baugewerbe tätig, nämlich bei einer Ladenbaufirma. Als Tischlermeister und Betriebswirt des Handwerks müsse unterstellt werden, dass er die VOB/B kenne (OLG Hamm, 17 U 80/03).

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Straßenrand: Anwohner müssen Bäume an der Grundstücksgrenze dulden

Grundstückseigentümer müssen es hinnehmen, wenn auf dem Straßengrund neben ihrem Grundstück Bäume gepflanzt werden.

Aus diesem Grund wies das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Klage von Anwohnern auf Beseitigung neu gepflanzter Bäume ab. Zur Dorfverschönerung hatte eine Ortsgemeinde fünf Vogelbeerbäume auf dem Grünstreifen einer Kreisstraße gepflanzt. Dabei wurde ein Abstand von etwa 60 cm zu den Grundstücksgrenzen der Anwohner eingehalten. Die Anwohner verlangten die Beseitigung der Bäume und beriefen sich auf das rheinland-pfälzische Nachbarrechtsgesetz. Danach ist bei Vogelbeerbäumen ein Mindestabstand von 2 m von der Grundstücksgrenze eines Nachbarn einzuhalten.

Das VG entschied, dass das Nachbarrechtsgesetz nicht anwendbar sei, da das Landesstraßenrecht vorrangige Duldungspflichten enthalte. Danach müssten Anwohner Eingriffe in ihr Eigentum durch Pflanzungen auf dem Straßenkörper dulden. Sie könnten lediglich verlangen, dass eventuelle Schäden ersetzt werden (VG Koblenz, 8 K 2724/03).

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Familien- und Erbrecht


Elternunterhalt: Wahl der Steuerklasse V muss korrigiert werden

Hat ein Kind, das gegenüber einem Elternteil unterhaltspflichtig ist, im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse V gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen vom Gericht zu schätzenden Abschlag zu korrigieren.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die auf Unterhalt für ihre Mutter in Anspruch genommen wurde. Sie war, wie auch ihr Ehemann, vollschichtig erwerbstätig. Ihr Einkommen wurde nach Steuerklasse V besteuert und betrug 1998 monatlich 1.800 DM netto. Der Ehemann, für den Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse III abgeführt wurde, erzielte 3.900 DM netto.

Der BGH hat die Einkünfte der unterhaltspflichtigen Frau erhöht, indem er die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag korrigiert hat. Die unterhaltsberechtigte Mutter müsse sich die ungünstige Steuerklasse V nicht entgegenhalten lassen. Die Umrechnung des Einkommens von Steuerklasse V in Steuerklasse IV oder einen annähernden Betrag komme zumindest in Betracht, wenn die Bruttoerwerbseinkünfte beider Eheleute im Wesentlichen gleich hoch seien. In diesem Falle ergebe sich aus der Verschiebung der überwiegenden Steuerlast auf einen Ehegatten bei den laufenden monatlichen steuerlichen Einbehaltungen kein wesentlicher steuerlicher Vorteil (BGH, XII ZR 69/01).

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Kindesunterhalt: Besuch einer Fahrschule begründet keinen Sonderbedarf

Der Besuch einer Fahrschule begründet keinen Sonderbedarf, den der Unterhaltsverpflichtete neben dem bisherigen Unterhalt zahlen muss.

Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) Berlin den Antrag eines Auszubildenden ab, der neben seiner Ausbildung zum Fachinformatiker die Fahrerlaubnis der Klasse B erwarb. Er war der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis seine Chancen am Arbeitsmarkt deutlich erhöhen. Die entstandenen Kosten verlangte er zur Hälfte von seinem unterhaltsverpflichteten Vater, der eine Zahlung jedoch ablehnte.

Das KG hielt die Ablehnung für rechtmäßig. Der Vater sei nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen. Eine (anteilige) Erstattung der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis könne der Auszubildende nur verlangen, wenn es sich um Sonderbedarf handele. Es müsse sich also um einen überraschend auftretenden und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf handeln, der bei der Bedarfsplanung und der Bemessung des laufenden Unterhalts wegen der fehlenden Voraussehbarkeit nicht berücksichtigt werden könne. Es komme demnach nicht darauf an, ob der Besuch der Fahrschule Teil der angemessenen Ausbildung sei. Dieser Mehrbedarf sei, wenn er voraussehbar sei, nicht mit Sonderbedarf gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall begründe der Besuch der Fahrschule aber keinen Sonderbedarf. Dabei könne dahinstehen, ob dies generell so sei, weil viele junge Erwachsene Fahrunterricht nehmen. Für den Auszubildenden sei der Aufwand jedenfalls nicht überraschend gewesen. Er habe ihn schon bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses vorausgesehen. Von vornherein habe er den Erwerb der Fahrerlaubnis angestrebt. Auch habe er die Höhe der zu erwartenden Kosten einschätzen können (KG, 18 WF 431/03).

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Kindergeld: Berücksichtigung von Geldschenkungen

Bei Kindern in der Berufsausbildung wird das Vermögen des Kindes bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs nicht berücksichtigt. Strittig ist, wie Schenkungen zu behandeln sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Eine nicht verwandte Person schenkte zwei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung jeweils 10.000 Euro. Das Geld war zur langfristigen Kapitalanlage bestimmt und sollte als Starthilfe ins Berufsleben dienen. Daraufhin wurde den Eltern das Kindergeld gestrichen.

Der BFH erklärte, dass der Anspruch auf Kindergeld entfalle, wenn das eigene Einkommen des Kindes den Grenzbetrag übersteige. (Hinweis: Dieser liegt derzeit bei 7.680 EUR pro Jahr.) Auf diesen Grenzbetrag seien die Schenkungen im vorliegenden Fall aber nicht anzurechnen, entschied der BFH. Alle anderen Fälle ließen die Richter jedoch ausdrücklich offen. Es spreche zwar einiges dafür, das Vermögen des Kindes bei der Einkünfte- und Bezügegrenze nicht zu berücksichtigen und nur die Erträge des Vermögens anzurechnen - und zwar unabhängig davon, ob das Kind das Vermögen schon früher oder erst im aktuellen Jahr erlangt hat. Verbindlich entschieden haben die Richter jedoch nur für die Urteilskonstellation (Schenkung nicht von unterhaltspflichtigen Eltern, Schenkung nicht zur sofortigen freien Verfügung, sondern zur Kapitalanlage, Verwendung damit erst in der Zukunft). Offen bleibt daher vor allem die Behandlung von Vermögensübertragungen in der Familie, wenn die Kinder ab Volljährigkeit frei über das Vermögen verfügen können (BFH, VIII R 21/02).

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Erbrecht: Verschollenes Testament ist unwirksam

Kann ein Testament nicht aufgefunden werden, kann es keine Wirkung entfalten. Dies gilt auch, wenn der Inhalt bekannt ist.

Mit dieser Begründung wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Antrag eines vermeintlichen Erben auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Dieser hatte behauptet, alleiniger Erbe geworden zu sein. Ein Testament könne er zwar nicht vorlegen, doch habe die Erblasserin bei einem Notar einen Testamentsentwurf fertigen lassen und diesen in maschinenschriftlicher Form erhalten. Dieser Entwurf liege vor und trage den Vermerk "muss handschriftlich errichtet werden". Auf Grundlage dieses Entwurfs habe die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er zum Alleinerben eingesetzt worden sei.

Das BayObLG lehnte die Erteilung des Erbscheins jedoch ab. Grundsätzlich müsse für die Erteilung eines Erbscheins das Original des Testaments vorgelegt werden. Ausnahmsweise könne hierauf jedoch verzichtet werden, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar sei. In einem solchen Fall könne die Errichtung und der Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An den Nachweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Vorliegend sei der Nachweis nicht erbracht, dass die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet habe. Die Vorlage des maschinenschriftlichen Entwurfs beweise noch nicht, dass sie diesen Formulierungsvorschlag in ein formgültiges, handschriftliches Testament umgesetzt habe. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Errichtung eines formwirksamen Testaments vor. So stünden z.B. keine Zeugen zur Verfügung, mit denen die Erblasserin über das Testament gesprochen hätte (BayObLG, 1 Z BR 13/04).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mieterhöhung: Parteien können Preisbindung der Wohnung vereinbaren

Wird eine Wohnung im Mietvertrag als "öffentlich gefördert (Sozialwohnung) oder sonst preisgebunden" bezeichnet, muss sich der Vermieter hieran festhalten lassen. Das gilt auch, wenn die öffentliche Förderung letztendlich nicht ausgezahlt wird.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters. In dem Formularmietvertrag war eine Klausel angekreuzt, wonach es sich bei der Wohnung um eine "öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnung) oder eine sonst preisgebundene Wohnung" handele. Der Vertrag sah weiterhin vor, dass die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden könne. Der Vermieter hatte vor der Vermietung das Gebäude saniert und hierfür öffentliche Fördermittel bewilligt bekommen. Wegen Unstimmigkeiten kam es letztlich nicht zu einer Auszahlung der öffentlichen Fördermittel. Der Vermieter verlangte daraufhin die Erhöhung der Miete auf den örtlichen Vergleichsmietbetrag.

Der BGH begründete die Klageabweisung damit, dass die Wohnung einer Mietpreisbindung unterliege. Zwar ergebe sich diese nicht aus öffentlich-rechtlichem Preisbindungsrecht. Da eine Auszahlung der öffentlichen Mittel nicht erfolgt sei, gelte die Wohnung nicht als öffentlich gefördert. Die Mieterhöhung sei jedoch nach dem Mietvertrag ausgeschlossen. Dies folge aus der Beschreibung der Wohnung als öffentlich gefördert oder sonst preisgebunden. Es sei davon auszugehen, dass auch dem Mieter beim Vertragsschluss bewusst gewesen sei, dass wegen der Bewilligung der öffentlichen Zuschüsse eine Mieterhöhung ausgeschlossen war. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Mieter die Wohnung auch angemietet hätte, wenn es sich um frei finanzierten und damit nicht preisgebundenen Wohnraum gehandelt hätte. Da die Parteien zudem exakt die nach den öffentlich-rechtlichen Förderungsvorschriften höchst zulässige Miete vereinbart hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Mieterhöhung nach den damals geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ausgeschlossen sein solle. Im Übrigen entfalle durch den Wegfall der öffentlichen Förderung der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Mieterhöhung nicht (BGH, VIII ZR 115/03).

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Mangel: Unterschreitung der vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent

Ist die Wohnfläche einer Mietwohnung mehr als zehn Prozent geringer als im Mietvertrag vereinbart, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter ist dann zur Minderung berechtigt.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Mieters mit seinem Vermieter. Laut Mietvertrag war eine Wohnfläche von 126,45 qm vereinbart. Die Abrechnung der Betriebskosten sollte nach dem Verhältnis der Wohnfläche erfolgen. Nach einiger Zeit minderte der Mieter die Miete. Zur Begründung gab er an, eine Nachmessung der Räumlichkeiten habe ergeben, dass die Gesamtfläche nur 106 qm betrage. Damit ständen ihm Rückforderungsansprüche jedenfalls in Höhe der einbehaltenen Miete zu, mit denen die Aufrechnung erklärt werde.

Der BGH wies darauf hin, dass die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert sei, wenn die tatsächliche Wohnfläche erheblich unter der vertraglich vereinbarten liege. Sei die Toleranzgrenze von zehn Prozent überschritten, könne wegen des vollen Umfangs der Flächendifferenz gemindert werden. Hinsichtlich der zuviel gezahlten Miete komme ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Sei die Wohnfläche Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und deren Erhöhung, könne der Mieter im Einzelfall nachträglich eine Neuberechnung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der geringeren Wohnfläche verlangen (BGH, VIII ZR 295/03).

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Renovierung: Schadenersatz wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht

Kommt der Mieter seiner nach dem Mietvertrag übernommenen Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter von ihm nur Schadenersatz verlangen, wenn er ihn in Verzug setzt und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) die Klage eines Vermieters auf Schadenersatz zurück. Zwar sei der Mieter nach dem Mietvertrag zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Auch habe der Vermieter einen Schadenersatzanspruch, wenn der Mieter gegen diese Vereinbarung verstoße. Diesen könne er jedoch erst verlangen, wenn er den Mieter in Verzug gesetzt habe. Dafür müsse er ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten gesetzt haben. Dies habe der Vermieter im vorliegenden Falle nicht getan. Dieses Versäumnis koste ihn nun seinen Schadenersatzanspruch (KG, 8 U 322/01).

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WEG: Mehrheitseigentümer darf sich nicht zum Verwalter bestellen

Es entspricht in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sich der Mehrheitseigentümer mit seinem Stimmgewicht gegen den Willen der anderen Wohnungseigentümer selbst zum Verwalter bestellt.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Beschluss einer Eigentümerversammlung für ungültig. Die Wohnanlage bestand aus zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf einem größeren Grundstück. Einer der Miteigentümer hielt hieran 36/100 Miteigentumsanteile, der andere 64/100. Das Stimmrecht bemaß sich nach der Größe der Miteigentumsanteile.

Das BayObLG machte deutlich, dass die Bestellung des Mehrheitseigentümers gegen den Willen des Minderheitseigentümers den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Dies ergebe sich bereits daraus, dass schon im Zeitpunkt der Bestellung Interessengegensätze der Wohnungseigentümer offenkundig gewesen seien. Es habe deshalb von vornherein kein unbelastetes, für die Tätigkeit des Verwalters erforderliches Vertrauensverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geschaffen werden können (BayObLG, 2Z BR 242/03).

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WEG: Wintergarten auf Terrasse kann untersagt werden

Durch die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrassenfläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, werden die übrigen Wohnungseigentümer über das zulässige Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt. Der Wintergarten ermöglicht nämlich eine wesentlich intensivere Nutzung der Terrassenfläche.

Dies ist die Kernaussage einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), mit der einem Wohnungseigentümer die Beseitigung des errichteten Wintergartens auf seiner Terrasse auferlegt wurde. Dieser hatte den Wintergarten ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer mit einer Grundfläche von etwa 30 qm errichtet. In der Eigentümerversammlung wurde sein Antrag auf nachträgliche Genehmigung abgelehnt. Die anderen Eigentümer beschlossen vielmehr, den Eigentümer zur Beseitigung des Wintergartens und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufzufordern.

Das BayObLG hielt den Beseitigungsanspruch für begründet. Der eigenmächtig errichtete Wintergarten stelle eine bauliche Veränderung dar, die die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtige. Durch die Errichtung des Wintergartens hätte sich der Eigentümer zusätzlichen Wohnraum geschaffen. Dies müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen. Im Übrigen könne dem Beseitigungsverlangen auch nicht der Einwand der Unzumutbarkeit oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Der Eigentümer sei durch die eigenmächtige Schaffung vollendeter Tatsachen bewusst das Risiko eingegangen, dass seine Investition umsonst sein könnte (BayObLG, 2Z BR 213/03).

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Verbraucherrecht


Ehegatten-Bürgschaft: Nichtigkeit bei krasser Überforderung des Bürgen

Die im neuen Insolvenzrecht vorgesehene Restschuldbefreiung ändert nichts an der Beurteilung von Bürgschaftsversprechen. Danach ist die Bürgschaft eines Ehegatten auch weiterhin nichtig, wenn sie den Bürgen krass überfordert.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Ehefrau mit zwei Kindern. Diese hatte sich während ihres Erziehungsurlaubs für einen Geschäftskredit ihres Ehemanns verbürgt. Später nahm sie eine Teilzeitstelle an und erzielte ein geringfügiges eigenes Einkommen. Als die Bank von ihr die Zahlung des Bürgschaftsbetrags verlangte, kam es zum Rechtsstreit. Die Bank war der Ansicht, die Frau könne sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Bürgschaft berufen, sie müsse sich vielmehr auf eine Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung (InsO) verweisen lassen.

Diese Argumentation fand beim OLG kein Gehör. Das OLG sah eine krasse Überforderung der Frau, die mit ihrem Einkommen nicht einmal die laufenden Zinsen des Kredits tilgen konnte. Die Bürgschaft sei daher nichtig. Hieran ändere sich auch nach In-Kraft-Treten der InsO nichts. Zwar beruhe die bisherige Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht auf der Erwägung, den Bürgen vor einer lebenslangen Überschuldung zu schützen. Dies solle auch durch die in der InsO vorgesehene Restschuldbefreiung erreicht werden. Die Restschuldbefreiung beeinflusse jedoch nicht die Sittenwidrigkeit, die sich aus den Umständen bei Vertragsschluss ergebe. Sie stelle nur einen umständlichen und lang andauernden Weg dar, um sich ohne oder mit geringem finanziellen Aufwand höherer Verpflichtungen zu entledigen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 65/03).

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Reiseabbruchversicherung: Wertberechnung der nicht benutzten Reiseleistung

Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Werts der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Wert-Berechnung des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschalpreis maßgeblich.

Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung eines Reisenden. Dieser musste wegen der Erkrankung seiner mitreisenden Ehefrau nach wenigen Tagen die Reise abbrechen und den Rückflug nach Deutschland antreten. Er verlangte von der Versicherung den Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet. Diesen berechnete er, indem er den Pauschalpreis der Reise durch die Reisetage teilte und den sich so ergebenden "Tageswert" mit den entfallenen Reisetagen multiplizierte. Die Versicherung verweigerte eine Erstattung nach dieser Berechnung. Sie kürzte vielmehr den Pauschalpreis um die Flugkosten und berechnete den "Tageswert" aus dem verbleibenden Restbetrag.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Versicherung nicht die Erstattung einzelner Aufwendungen oder Reiseleistungen, sondern den gesamten Wert der nicht genutzten Reiseleistung vorsehe. Eine Pauschalreise möge sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen. Ihr besonderes Merkmal sei es jedoch, dass diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, also einer einzigen Reiseleistung zusammengefasst würden. Die Reiseleistung sei dementsprechend bei einer Pauschalreise die Gesamtleistung. Hieraus müsse sich dann auch der Wert der nicht genutzten Reiseleistung berechnen. Im Übrigen sei bei einer Flugpauschalreise der Flug untrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Müsse die Reise abgebrochen werden, stellten die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen für den Reisenden dar. Dies werde besonders deutlich, wenn der Reisende direkt nach Ankunft am Urlaubsort zurückfliegen müsse. Würde ihm nur der Wert der am Urlaubsort selber zu erbringenden Reiseleistung erstattet, bliebe sein Schaden in Höhe der Flugkosten stets ungedeckt. Dem stünde der Zweck der Reiseabbruchversicherung entgegen, die den Reisenden gerade gegen einen Schaden durch nutzlose Aufwendungen absichern solle (BGH, IV ZR 65/03).

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Zoll: Ein- und Ausführen von ausländischen Sparbüchern kann verboten sein

Die Frage von Zollbeamten bei der Ein- oder Ausreise in/aus der Bundesrepublik Deutschland, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt wird, sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld.

Dies musste ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger bei seiner Einreise in die Bundesrepublik erfahren. Die Frage des Zollbeamten am Flughafen "Führen Sie Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel von mehr als DM 30.000 (jetzt: 15.000 Euro) mit sich", verneinte er, obwohl sich in seinem Aktenkoffer türkische Sparbücher im Wert von umgerechnet ca. 60.000 Euro befanden. Die Oberfinanzdirektion erließ daraufhin gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.800 Euro wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Zollverwaltungsgesetz. Auf seinen Einspruch ermäßigte das Amtsgericht zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, teilte jedoch die Auffassung, dass die türkischen Sparbücher hätten angeben werden müssen.

Dies sah auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so. Nach dem Zollverwaltungsgesetz handele ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeige. Dem Begriff der "gleichgestellten Zahlungsmittel" unterfielen auch Sparbücher, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob es sich um deutsche oder ausländische Sparbücher handele. Die Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes dienten nämlich zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche. Daher sei es egal, ob es sich um ein deutsches oder ausländisches Sparbuch handele. Maßgeblich sei allein, ob dieses zur Verschleierung illegaler Einkünfte missbraucht werden könne. Dies sei auch bei einem ausländischen Sparbuch der Fall. So könnte beispielsweise der Inhaber das Sparbuch an einen Dritten zur Bezahlung eines illegalen Warenbezugs übergeben. Das OLG hat jedoch die Gleichstellung deutscher und ausländischer Sparbücher mit einer Einschränkung versehen. Das ausländische Sparbuch müsse eine dem deutschen Sparbuch vergleichbare "Wertpapierqualität" aufweisen. Insbesondere sei erforderlich, dass nach dem maßgeblichen ausländischen Recht die Bank nicht nur an den namentlich im Sparbuch bezeichneten Inhaber mit befreiender Wirkung Geldbeträge auszahlen dürfe, sondern auch an denjenigen, der das Sparbuch bei der Bank vorlege (OLG Karlsruhe, 1 Ss 7/03).

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Beförderungsbedingungen: Kein Haftungsausschluss der Fluggesellschaft für Verspätung

Eine Klausel, die die Haftung einer Fluggesellschaft für Verspätungen ausschließt, ist unwirksam. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Es wies darauf hin, dass Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, auch wenn sie auf den IATA-Beförderungsbedingungen beruhen, als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Diese müssten dem deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen. Die genannte Klausel sei unwirksam, weil die Fluggesellschaft jede Haftung für Verspätungsschäden ausschließe. Wer keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen übernehme, bringe damit zum Ausdruck, dass er für die Schäden nicht einstehen wolle, die sich aus nicht eingehaltenen Flugzeiten und dem dadurch bedingten Nichterreichen von Anschlüssen ergäben. Die Klausel sei insbesondere deshalb unwirksam, weil auch solche Verspätungsschäden ausgeschlossen sein sollten, die die Fluggesellschaft grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt habe (OLG Köln, 6 U 29/03).

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Versicherungsrecht: Falsche Angaben gefährden den Versicherungsschutz

Der Versicherungsnehmer muss die Versicherung umfassend über die Einzelheiten des Versicherungsfalls und der Schadenhöhe aufklären. Beantwortet er Fragen der Versicherung hierzu nicht oder nicht richtig, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Dies musste sich ein Versicherungsnehmer sagen lassen, dessen geleaster Pkw nachts auf einem Parkplatz von Unbekannten beschädigt wurde. Auf Nachfrage zu Vorschäden erklärte er, dass der Pkw bei Anlieferung seitens des Leasinggebers einen geringfügigen Schaden erlitten habe. Ansonsten könne er keine verbindliche Auskunft über eventuell reparierte Vorschäden machen. Diese Angaben waren bewusst falsch, der Pkw war laut Leasingvertrag ein Unfallwagen. Außerdem wusste der Versicherungsnehmer von der Leasinggeberin, dass durch den Unfall die Fahrzeugfront betroffen und Motorhaube, Kotflügel und Scheinwerfer in Mitleidenschaft gezogen waren. Der Versicherer hat sich wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit berufen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab. Es liege zwar durch die mutwillige Beschädigung des Pkw ein Versicherungsfall vor. Der Versicherer sei jedoch wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden. Der Versicherungsnehmer habe gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem er trotz bekannter Angaben im Leasingvertrag verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war. Zudem habe er durch die Angabe, dass er über "eventuelle reparierte Vorschäden" keine Angaben machen könne, wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass er keine Kenntnis von Vorschäden habe. Diese vorsätzliche Aufklärungsobliegenheitsverletzung sei auch generell geeignet gewesen, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Den Versicherungsnehmer treffe ein erhebliches Verschulden. Er sei ausdrücklich und unmissverständlich darüber belehrt worden, dass er durch bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch den Versicherungsschutz verliere, wenn der Versicherer dadurch keinen Nachteil erleide (OLG Nürnberg, 8 U 2485/02).

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Verkehrsrecht


Geschwindigkeitsüberschreitung: Kein Fahrverbot bei lang zurückliegender Tat

Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden konnte.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot aufgehoben. Dieser hatte die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h missachtet und war mit 129 km/h "geblitzt" worden. Gegen das Fahrverbot von einem Monat legte der Autofahrer Einspruch ein. In der Folgezeit verzögerte sich das Verfahren, weil das Gericht ein umfangreiches Sachverständigengutachten einholte und anberaumte Gerichtstermine mehrfach verlegt werden mussten. Erst 18 Monate später erging das Urteil des Amtsgerichts, mit dem das Fahrverbot bestätigt wurde.

Das OLG hob diese Entscheidung auf. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar grundsätzlich - wie dies der Bußgeldkatalog vorsehe - die Verhängung eines Fahrverbots gerechtfertigt. Vorliegend lägen aber besondere Umstände vor, die ein Abweichen von der Regelfolge rechtfertigten. Ein Fahrverbot habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich eine Erziehungsfunktion und sei als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" gedacht. Von ihm solle eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot verliere aber seinen Sinn, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liege und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden könne. In einem solchen Fall könne der Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustands und die für den Autofahrer damit verbundene Ungewissheit über das Fahrverbot erreicht sein. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das OLG vorliegend bejaht. Zwischen der Tat und der Entscheidung des OLG hätten rund zwei Jahre und zwei Monate gelegen. Zudem beruhe die lange Verfahrensdauer auf Gründen, die weitgehend außerhalb des Einflussbereichs des Autofahrers lagen (OLG Karlsruhe, 1 Ss 53/04).

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Fahrverbot: Bei Rotlichtverstoß sind exakte Feststellungen erforderlich

Für eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes müssen vom Gericht grundsätzlich bestimmte Feststellungen getroffen werden. Das Urteil muss Aussagen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Autofahrer eingehaltenen Geschwindigkeit enthalten. Außerdem muss festgestellt sein, wieweit der Autofahrer mit seinem Fahrzeug von der Ampel entfernt war, als diese von grün auf gelb schaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich entscheiden, ob der Autofahrer bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, nach dem Umschalten auf "gelb" noch rechtzeitig zu halten. Dies ist unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben. Soll wegen eines "qualifizierten Rotlichtverstoßes" ein Fahrverbot ausgesprochen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, wie lange die Ampel bereits rotes Licht zeigte, als der Autofahrer sie passierte.

Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen bei der Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot durch das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Das OLG hielt daher die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts für fehlerhaft und hob das Urteil auf. Das Amtsgericht hatte seine Entscheidung auf die Schätzungen von zwei Polizeibeamten gestützt. Anhand der geschätzten Geschwindigkeit und seines geschätzten Abstands zur Ampel war das Amtsgericht der Überzeugung, dass die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot zeigte, als der Autofahrer sie passierte. Das OLG machte jedoch deutlich, dass die naturgemäß nur gefühlsmäßige Schätzung alleine nicht ausreiche, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliege. Die Schätzungen der beiden Zeugen seien jedoch wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Gefühls für Entfernungen mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Dieser Ungenauigkeit müsse bei der Beweiswürdigung durch das Gericht in hinreichendem Maße Rechnung getragen werden. Dies sei besonders wichtig, da das Gesetz an einen qualifizierten Rotlichtverstoß eine besonders schwere Sanktion (erhöhte Geldbuße und Fahrverbot) knüpfe. Da es dem Urteil des Amtsgerichts an Feststellungen tatsächlicher Art mangele, die die Richtigkeit der Schätzungen überprüfen ließen, könne es keinen Bestand haben. Das OLG hob daher das Fahrverbot auf und verurteilte den Autofahrer lediglich wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes und zu einer erheblich geringeren Geldbuße (OLG Thüringen, 1 Ss 33/02).

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Kombinierter Rad- und Fußweg: Radfahrer müssen auf Fußgänger gesteigert Rücksicht nehmen

Auf so genannten kombinierten Fuß- und Radwegen haben Radfahrer in besonderer Weise auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer Entscheidung hin. Eine Radfahrerin war auf einem so genannten kombinierten Fuß- und Radweg mit einem Fußgänger zusammengestoßen und hatte sich beim Sturz einen schmerzhaften und komplizierten Beinbruch zugezogen. Der Fußgänger war vor der Radfahrerin auf der rechten Seite des Wegs gegangen. Als er sich zum linken Rand des Wegs bewegte, um die Straße zu überqueren, fuhr die Klägerin in ihn hinein. Die Radfahrerin verlangte von ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Ein gefahrloses Vorbeifahren an einem Fußgänger setze zumeist eine vorhergehende Verständigung mit dem Fußgänger voraus. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage müsse gegebenenfalls per Blickkontakt die Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden. Soweit erforderlich, müsse der Radfahrer Schrittgeschwindigkeit fahren, damit ihm sofortiges Anhalten möglich sei. Auf betagte und unaufmerksame Fußgänger müsse der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen. Er müsse zudem mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen rechnen. Diesen Pflichten sei die Radfahrerin nicht nachgekommen (OLG Oldenburg, 8 U 19/04).

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Kein Führerschein: Polizei darf Kraftfahrzeug sicherstellen

Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs durch die Polizei ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Eigentümer oder mit seinem Einverständnis seine Ehefrau dieses Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz im Verfahren eines Kfz-Eigentümers, der sich gegen die Sicherstellung seines Kfz durch die Polizei wandte. Er war ebenso wie seine Ehefrau nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht hatte ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem hatte er zugelassen, dass seine Ehefrau das Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Nachdem die Fahrt der Ehefrau durch Polizeibeamte unterbunden wurde, hatten die Ehegatten nach übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten geäußert, sie könnten und würden auch ohne Führerschein fahren.

Das OVG wies den Antrag zurück. Die Polizei habe das Fahrzeug sicherstellen dürfen, um zu verhindern, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau dieses Kraftfahrzeug erneut ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führen würde. Diese Gefahr ergebe sich insbesondere aus dem Verhalten des Antragstellers und seiner Ehefrau bei dem Polizeieinsatz. Dort habe der Kfz-Eigentümer zudem versucht, gegen den Willen der Polizeibeamten mit einem Zweitschlüssel das von diesen bereits abgeschlossene Fahrzeug zu öffnen. Ohne die Sicherstellung des Fahrzeugs sei daher jederzeit damit zu rechnen, dass die Eheleute erneut das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen würden (OVG Koblenz, 12 B 10545/04.OVG).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Juli 2004

    Im Monat Juli 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 12. Juli 2004.

    Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 12. Juli 2004.

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    Sollten Sie zu vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir, indem Sie mich einfach anrufen.

                                           
     

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