Rechtsanwalt Salewski

"Aktuelle Informationen":

Inhaltsverzeichnis Mai 2004:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Privattelefonate: Fristlose Kündigung ist möglich

Wer von seinem Diensttelefon private Telefonate führt, kann fristlos gekündigt werden. Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin.

Es hatte im Fall eines Angestellten zu entscheiden, der zwischen März und Mai 2002 ohne Kenntnis des Arbeitgebers private Telefongespräche nach Mauritius (über 18 Stunden, Kosten 1.355,76 Euro) führte. Der Arbeitgeber verdächtigte anfangs einen Kollegen. Als sich herausstellte, wer hinter den Telefonaten steckt, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer blieb auch vor dem BAG erfolglos. Dies stellte klar, dass unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Außerdem habe es der Arbeitnehmer zugelassen, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen fiel. Die fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt (BAG, 2 AZR 147/03).

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Falsch getankt: Beamter muss Schaden ersetzen

Wer einen Dienstwagen aus Versehen mit falschem Kraftstoff betankt und dadurch beschädigt, muss damit rechnen, zu den Reparaturkosten herangezogen zu werden.

So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Polizeibeamten, der für eine Dienstreise einen Dienstwagen erhalten hatte. Nach Rückkehr betankte er den Wagen mit unverbleitem Superbenzin statt mit Dieselkraftstoff. Die Kosten für die daraufhin erforderliche Reparatur beliefen sich auf rund 2.800 €. Als das Land Rheinland-Pfalz diesen Betrag von dem Beamten zurückforderte, kam es zum Rechtsstreit.

Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern schulde. Vor dem Betanken hätte er sich unbedingt vergewissern müssen, welchen Kraftstoff der ihm überlassene, hochwertige Dienstwagen benötigte. Indem er diese nahe liegende Überlegung nicht anstellte, habe er grob fahrlässig gehandelt und müsse für den Schaden einstehen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 11982/03.OVG).

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Entgeltfortzahlung: Arbeitgeber kann trotz Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung Lohn verweigern

Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung kann durch die Umstände der "Krankheit" erschüttert werden. Der Arbeitgeber kann dann die Entgeltfortzahlung verweigern, sofern der Arbeitnehmer keinen anderen Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit vorlegt.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in folgendem Fall hin: Nach einem Monat Arbeitsunfähigkeit erschien eine Arbeitnehmerin zur Arbeitsaufnahme. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber verließ sie den Betrieb wieder. Drei Tage später suchte sie einen Arzt auf, der sie für eine Woche krankschrieb. In der Folgezeit suchte sie vier andere Ärzte auf. Diese schrieben sie wegen unterschiedlicher Krankheitsbilder nacheinander für fast zwei Monate krank. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos und verweigerte die Lohnzahlung für die Zeit, in der sie sich hatte krankschreiben lassen.

Das LAG wies die Entgeltfortzahlungsklage ab. Es machte deutlich, dass der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen müsse. Dieser Beweis sei im Regelfall durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erbracht. Bestünden jedoch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, sei der Beweiswert erschüttert. Diese Zweifel könnten sich im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, aus dem Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung oder während der Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ergeben. In diesem Fall müsse der Arbeitnehmer die Zweifel ausräumen oder den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf andere Art und Weise führen. Könne er dies nicht, sei der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nicht verpflichtet (LAG Hamm, 18 Sa 721/03).

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Arbeitsunfall: Reinigung einer vom Arbeitgeber gestellten Wohnung ist nicht versichert

Wer von seinem Arbeitgeber eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen hat, steht bei Wegen, die im Zusammenhang damit anfallen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Dachdeckers. Dieser war bei einem Unternehmen beschäftigt, das einen Auftrag im Kölner Raum hatte. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmern für diese Zeit kostenlos eine Wohnung in Köln zur Verfügung gestellt, die gereinigt zurückgegeben werden sollte. Der Dachdecker fuhr zwei Wochen später an einem Samstag von seiner Privatwohnung nach Köln, um diese Arbeiten zu erledigen. Dabei erlitt er einen schweren Verkehrsunfall. Die Bauberufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Das LSG hielt diese Ablehnung für rechtmäßig. Ein versicherter Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Dachdecker und dem Reinigen der Wohnung bestanden. Die Wohnung sei keine Dienstwohnung im eigentliche Sinne gewesen, denn der Dachdecker habe dort nicht wohnen müssen. Die Wohnung sei lediglich zur Verfügung gestellt worden, um den Mitarbeitern die weite Anreise von ihren Privatwohnungen zu ersparen. Für ein eigenwirtschaftliches Handeln spreche auch, dass die Wohnung außerhalb der Arbeitszeit gereinigt werden sollte und die Freundin des Dachdeckers als betriebsfremde Person mitgeholfen habe (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 U 338/02).

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Baurecht


VOB/B: Werden nur Teile vereinbart, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrags führen

Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese der gerichtlichen Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt. Entgegen der früheren Rechtsprechung kommt es zukünftig nicht darauf an, ob es sich um eine wesentliche Abweichung handelt.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zweier Parteien über die Frage, ob die Schlusszahlungseinrede nach der VOB/B wirksam erhoben worden war. In diesem Fall hatte ein Bauherr einen Bauunternehmer unter Vereinbarung der VOB/B mit der Erstellung eines Bauwerks beauftragt. Danach haftete der Bauunternehmer "für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlass seiner Arbeiten oder aus deren Folgen entstehen". Der Bauherr kürzte die Schlussrechnung und teilte dem Bauunternehmer unter Hinweis auf die Ausschlusswirkung mit, dass dieser Betrag als Schlusszahlung im Sinne der VOB/B gezahlt werde. Erst 2 ½ Jahre später verlangt der Bauunternehmer weitere Zahlung.

Der BGH machte deutlich, dass grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von der VOB/B beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten sei. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Eine Inhaltskontrolle müsse auch bei nur geringfügiger inhaltlicher Abweichung erfolgen. Dies gelte unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen möglicherweise durch andere Regelungen "ausgeglichen" werden. Im vorliegenden Fall habe der Bauherr das Vertragswerk gestellt. Er sei deshalb der Verwender, zu dessen Lasten die Inhaltskontrolle von AGB vorzunehmen sei. Hier schulde der Bauunternehmer unabhängig von der Erheblichkeit eines Mangels und unabhängig von den einschränkenden Tatbeständen der VOB/B Schadenersatz. Hierdurch werde er besonders benachteiligt, so dass die Vereinbarung unwirksam sei. Der Bauherr könne sich daher auf eine Schlusszahlung i.S. der VOB/B nicht berufen (BGH, VII ZR 419/02).

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Baumangel: Auch überhöhte Beseitigungskosten können erstattungsfähig sein

Hat der Bauherr einen Mangel beseitigen lassen, kann er seine Aufwendungen als Schadenersatz ersetzt verlangen. Das gilt auch, wenn die Beseitigungsmaßnahme zu teuer war.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Hauseigentümers, der wegen eines Risses im Fundament seiner Garage die Garagenwand mit Beton unterfangen lies. Später stellte sich heraus, dass der eingebrachte Beton die Garagenwand weiter nach unten drückte und die Risse deshalb stärker wurden. Der Bauherr lies daraufhin umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen. Als er die Kosten hierfür von dem Betonbauer ersetzt verlangte, verweigerte dieser die Bezahlung. Nach seiner Ansicht handelte es sich um eine "Luxussanierung".

Das OLG stellte klar, dass sich der Schadenersatz nicht nach den Aufwendungen bemesse, die objektiv zur Beseitigung des Schadens erforderlich seien. Dies sei nur der Fall, wenn der Bauherr nach einem Kostenvoranschlag abrechnen wolle. Seien bereits Aufwendungen getätigt worden, bestehe der Schaden nicht mehr nur in dem Aufwand, der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung entstehe. Der Schaden bestehe vielmehr in der Einbuße an Geld, die der Bauherr tatsächlich erlitten habe. Zwar sei der Bauherr verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Verstoße er hiergegen, bestehe keine volle Ersatzpflicht des Bauunternehmers. Vorliegend könne ein solcher Verstoß aber nicht gesehen werden. Die Arbeiten seien dem Bauherrn nämlich durch einen Architekten empfohlen worden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass sie erforderlich seien (OLG Celle, 6 U 105/03).

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Architektenvertrag: Durch nichtigen Pauschalpreis wird der Vertrag nicht unwirksam

Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragspartner die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) einen Bauherrn zur Zahlung von Architektenhonorar. Dieser hatte sich von einem Architekten einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Bei späteren Verhandlungen vermerkte der Architekt den dann vereinbarten Pauschalpreis auf dem Kostenvoranschlag. Als sich herausstellte, dass der Bauantrag nicht genehmigungsfähig war, verweigerte der Bauherr die Zahlung.

Das OLG wies darauf hin, dass sich die Honorarforderung des Architekten prinzipiell nach den Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) richte. Diese Regelungen seien jedoch abdingbar. Insbesondere könnten die Parteien schriftlich ein Pauschalhonorar vereinbaren. In diesem Fall brauche der Architekt nicht auf der Basis der üblichen Honorargrundlagen der HOAI abzurechnen. Allerdings müsse die Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Schriftform einhalten. Diese sei nur gewahrt, wenn beide Parteien die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben hätten. Es sei nicht ausreichend, wenn eine Partei der anderen die Honorarvereinbarung einseitig schriftlich bestätige und die andere Partei dies mündlich oder stillschweigend annehme. Diese Voraussetzung sei aber vorliegend nicht erfüllt. Damit sei der vereinbarte Pauschalpreis unwirksam. Allerdings sei der Architektenvertrag auch wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Pauschalhonorar nicht eingehalten sei. Der Bauherr müsse den Architekten daher nach den Grundsätzen der HOAI bezahlen (Saarländisches OLG, 4 U 53/03).

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Nachbarrecht: Bei Überbau des Nachbarn kann Duldungspflicht bestehen

Je nach Sachlage ist ein Nachbar verpflichtet, einen baurechtswidrigen Überbau auf dem Nachbargrundstück zu dulden.

In dieser Entscheidung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ging es um einen solchen Streit zweier Nachbarn. Als der Kläger sein Grundstück vom Voreigentümer kaufte, war auf dem Nachbargrundstück des Beklagten bereits ein Erweiterungsbau im Rohbau vorhanden. Der Voreigentümer des Klägers hatte dem Erweiterungsbau privatschriftlich zugestimmt. Der Erweiterungsbau überschritt die zulässigen Abstandsflächen um bis zu zwei Meter. Der Kläger verlangte nun die Beseitigung des ohne Baugenehmigung errichteten Anbaus.

Das OLG wies die Klage ab. Es führte aus, dass der Kläger den Überbau dulden müsse.
Die Duldungspflicht ergebe sich einerseits daraus, dass der Voreigentümer des Klägers dem Erweiterungsüberbau privatschriftlich zugestimmt habe. Dies mache den Überbau zwar nicht rechtmäßig, begründe aber eine Duldungspflicht des Klägers. Zudem sei der Erweiterungsbau bereits im Rohbau vorhanden gewesen, als der Kläger sein Grundstück kaufte. Auch hieraus ergebe sich eine Pflicht der Kläger zur Duldung seiner Eigentumsbeeinträchtigung (OLG Bamberg, 5 U 181/03).

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Familien- und Erbrecht


Bundeserziehungsgeldgesetz: Das hat sich bei der Elternzeit zum 1.1.2004 geändert

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde u.a. auch das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) geändert. Die Änderungen betreffen sowohl die Vorschriften über das Erziehungsgeld als auch die Bestimmungen über die Inanspruchnahme der Elternzeit. Vor allem die Neuregelungen zur Elternzeit in §§ 15, 16 BErzGG haben für das Arbeitsrecht hohe Bedeutung. Die folgende Darstellung gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen zur Elternzeit im BErzGG.

Geltungsbereich
Die Änderungen zur Elternzeit gelten ab dem 1.1.2004 und damit auch für die Eltern, die sich bereits in Elternzeit befinden (nicht nur für Geburten ab dem 1.1.2004).

Erweiterung der Anspruchsberechtigten (§ 15 Abs. 1 BErzGG)
Neuerdings werden auch Pflegeeltern innerhalb einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Elternzeit einbezogen. In diesen Fällen muss es sich um ein enges und i.d.R. nicht nur vorübergehendes Betreuungsverhältnis handeln.

Dauer der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BErzGG)
Es bleibt dabei, dass grundsätzlich der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines (jeden) Kindes besteht. Damit endet die Elternzeit - von den Fällen der Übertragung abgesehen - spätestens einen Tag vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. § 15 Abs. 2 S. 2 BErzGG stellt klar, dass die Mutterschutzfristen nach der Geburt des Kindes auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet werden. Die Elternzeit wird also nicht um die Zeiten der Mutterschutzfrist verlängert. Die bisherige Härtefallregelung des § 15 Abs. 3 BErzGG a.F., wonach in Ausnahmefällen keine Anrechnung erfolgen durfte, hat der Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.

Geltendmachung der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BErzGG)
Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BErzGG muss mit dem Elternzeitverlangen gleichzeitig die Erklärung verbunden sein, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Bisher war unklar, zu welchem Zeitpunkt der Zwei-Jahres-Zeitraum zu laufen begann (entweder mit der Geburt des Kindes oder mit dem Beginn der Elternzeit bzw. des ersten Elternzeitabschnitts). Nun sieht das Gesetz durch die Neuregelungen in § 16 Abs. 1 S. 3 und 4 BErzGG vor, dass die Festlegung der Elternzeit zunächst nur bis zum zweiten Geburtstag erfolgen muss. Damit möchte der Gesetzgeber klarstellen, dass der Zwei-Jahres-Zeitraum zwingend ab der Geburt des Kindes beginnt.

§ 16 Abs. 1 S. 5 BErzGG sieht vor, dass die Eltern die Zeitabschnitte für die Elternzeit pro Elternteil nur noch auf zwei statt wie bisher auf vier Zeitabschnitte verteilen können. Dabei beziehen sich diese Zeitabschnitte auf den einzelnen Anspruchsteller und nicht wie bisher auf beide Elternteile.

Nutzung der Elternzeit durch beide Elternteile (§ 15 Abs. 3 BerzGG)
§ 15 Abs. 3 BErzGG stellt jetzt klar, dass die Elternzeit für jeden Elternteil gesondert betrachtet wird. Bei einer Übertragung wird dem übertragenden Elternteil die Elternzeit des Partners also nicht angerechnet.

Übertragung auf Zeiten nach Ende des dritten Lebensjahres des Kindes
In § 15 Abs. 2 S. 3 BErzGG stellt der Gesetzgeber sicher, dass bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind auch besteht, wenn sich die Zeiträume der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 S. 1 BErzGG wegen einer kurzen Geburtenfolge oder bei Mehrlingsgeburten überschneiden. Diese Regelung hat lediglich Auswirkungen auf die verfehlte Übertragungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 2 S. 4 BErzGG.

Beispiel:
Das erste Kind wird am 1.4.2004 geboren, das zweite Kind am 1.4.2006. Die Mutter hatte für das erste Kind drei Jahre Elternzeit bis zum 31.3.2007 angemeldet. Sie nimmt im Anschluss zwei Jahre Elternzeit für das zweite Kind bis zum 31.3.2009. Das erste Lebensjahr des zweiten Kindes hat sich mit der Elternzeit des ersten Kindes überschnitten. Aus diesem Zeitraum kann die Mutter nun mit dem Einverständnis des Arbeitgebers einen Anteil der Elternzeit für das zweite Kind auf einen späteren Zeitraum übertragen (z.B. für die Einschulung).
Durch die Geburt eines zweiten Kindes wird die laufende Elternzeit nicht unterbrochen. Sie ist wie beantragt durchzuführen und abzuwickeln. Die Elternzeit für das zweite Kind beginnt also erst mit dem Ende der Elternzeit für das erste Kind, kann aber längstens nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes dauern. Der Vater, der für das erste Kind keine Elternzeit genommen hat, kann aber schon von der Geburt des zweiten Kindes an Elternzeit bis zu drei Jahren nehmen.

Rechtsanspruch auf Teilzeit
Anstatt das Verhältnis des Teilzeitanspruchs während der Elternzeit und des generellen Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG festzulegen, belässt es der Gesetzgeber bei kleineren Korrekturen:

  • Nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BErzGG muss ein Teilzeitantrag während der Elternzeit nur noch sechs Wochen vorher angekündigt werden, wenn die Arbeitszeitreduzierung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll. Früher betrug diese Frist acht Wochen.

  • Der schriftliche Antrag muss gem. § 15 Abs. 7 S. 2 BErzGG jetzt den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Außerdem soll die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit zukünftig nach § 15 Abs. 7 S. 3 BErzGG ebenfalls im Teilzeitantrag angegeben sein. Das BErzGG räumt - anders als das TzBfG - dem Arbeitnehmer aber weiterhin keinen Anspruch auf eine wunschgemäße Verteilung ein.

  • In dem neu eingefügten § 15 Abs. 5 S. 2 BErzGG wird festgelegt, dass der Antrag auf Teilzeit (§ 15 Abs. 5 BErzGG) mit der schriftlichen, sechs Wochen vorher einzureichenden Mitteilung (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BErzGG) verbunden werden kann.

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Namensrecht: Kind darf keine zwölf Vornamen haben

Der Staat ist verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Es verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz, wenn das Standesamt die Eintragung von zwölf Vornamen verweigert.

Mit dieser Begründung lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde einer Mutter ab. Diese wollte ihrem neugeborenen Sohn zwölf Vornamen geben. Das Standesamt lehnte die Eintragung jedoch ab. Die Mutter zog daraufhin vor Gericht und beantragte, dass das Kind die Vornamen "Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro" erhalten solle. Der Antrag wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Das BVerfG stellte fest, dass die gerichtliche Begründung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalte. Die Mutter sei in ihren Grundrechten nicht verletzt. So sei insbesondere das elterliche Recht, den Kindern einen Namen zu geben, nicht zur eigenen Persönlichkeitsentfaltung vorgesehen. Es diene ausschließlich dem Interesse der Kinder. Entsprechend dürfe die Namenswahl dem Kindeswohl nicht widersprechen. Zwölf Vornamen hätten aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind. Es wäre gehalten, sich in seinem späteren Leben sämtliche zwölf Vornamen in der richtigen Reihenfolge und der richtigen Schreibweise zu merken. Bei den zum großen Teil ungewöhnlichen Namen sei dies keine leichte Aufgabe für das Kind. Zudem werde das Kind in seinem späteren Leben immer wieder auffallen, wenn die Ausstellung einer Urkunde notwendig sei (BVerfG, 1 BvR 994/98).

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Ausbildungsunterhalt: Auch bei Schwangerschaft muss weitergezahlt werden

Die Unterbrechung der Ausbildung durch eine Schwangerschaft hat für sich allein keinen Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt zur Folge.

In diesem Sinne entschied in einem Rechtsstreit über Ausbildungsunterhalt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten. Die Unterbrechung der Ausbildung führe nur zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn die Ausbildungsverzögerung auf einem schuldhaften Verhalten der Berechtigten beruhe. Habe die Unterhaltsberechtigte die Unterbrechung nicht zu vertreten (z.B. wegen Krankheit), stehe ihr der Unterhalt weiter zu. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Die schwangerschaftsbedingte Unterbrechung sei von der Unterhaltsberechtigten nicht zu vertreten. Dabei sei unerheblich, ob die Schwangerschaft auf einem Kinderwunsch beruhe oder nicht. Die Schwangerschaft und Geburt eines Kindes begründe kein schuldhaftes bzw. vorwerfbares Verhalten der Unterhaltsberechtigten (OLG Koblenz, 13 WF 689/03).

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Betreuungsunterhalt: Mutter eines nichtehelichen Kindes muss Vermögensstamm nicht verwerten

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes ist nicht verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zu verwerten, wenn dies unzumutbar ist.

Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einer Frau Recht, die vom Vater ihres unehelichen Kindes Betreuungsunterhalt verlangte. Sie hatte nach der Geburt des Kindes Elternzeit genommen. Der Vater stellte die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags auf Grund von Streitigkeiten ein. Er verweigerte eine weitere Zahlung, da die Mutter über ein Sparguthaben und ein Wertpapierdepot verfügte. Wegen dieses Vermögens sei sie seiner Ansicht nach im Stande, sich selbst zu unterhalten.

Das KG wies darauf hin, dass die Mutter eines unehelichen Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes habe, wenn von ihr keine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Dies sei üblicherweise der Fall, wenn sie das Kind betreue. Sie müsse sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass sie nicht bedürftig sei und ihr Vermögen zur Bedarfsdeckung einsetzen müsse. Das KG entschied vielmehr, dass sie weder ihr Spargeld noch ihr Aktiendepot verwerten müsse. Dieses Vermögen benötige sie zum Ausgleich der Einbußen in ihrer Altersversorgung. Durch die Kinderbetreuung sei ihre Erwerbstätigkeit für drei Jahre unterbrochen. Hierdurch reduziere sich ihr Rentenanspruch. Es widerspräche in unerträglicher Weise dem Gerechtigkeitsgefühl, wenn die Mutter ihr kleines Vermögen aufzehren müsse, um ihren angemessenen Lebensbedarf zu bestreiten und darüber hinaus noch langfristig wirkende Einbußen ihrer Altersversorgung hinzunehmen hätte, während der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Vater sein Vermögen dadurch vermehren könne, da er keinen Unterhalt an sie zu zahlen hätte (KG, 18 UF 418/02).

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Kindergeld: Unteroffizieranwärter mit ziviler Berufsausbildung

Ein Unteroffizieranwärter (Soldat auf Zeit), der sich neben seiner militärischen auch in einer zivilen Ausbildung (Telekommunikationselektroniker) befindet, ist in der Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt zur Berufsausbildung alles, was dem Erreichen des konkreten Berufsziels dient. Aus der Auffassung des BFH folgt, dass den Eltern das Kindergeld zusteht, solange die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes unter der kindergeldschädlichen Grenze von derzeit 7.680 Euro liegen (BFH, VIII R 19/02).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mietkaution: Kautionsabrede bleibt trotz nichtiger Fälligkeitsregelung im Übrigen wirksam

Ist die Fälligkeitsregelung einer Kautionsabrede nichtig und die Vereinbarung über die Kautionshöhe widersprüchlich, bleibt die übrige Abrede wirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. In dessen Mietvertrag hieß es "1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten... 4. Der Mieter zahlt bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt verzinst drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses." Der Mieter hielt die Kautionsabrede - wegen des falsch angegebenen Gesamtbetrags - für unwirksam, da eine Miete von 680 DM vereinbart war. Zudem sei die Fälligkeitsregelung unwirksam.

Der BGH entschied, dass er die Kaution zahlen müsse. Es sei verfehlt, die Kautionsregelung insgesamt für unwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung gegen das Gesetz verstoße. Damit blieben die berechtigten Interessen des Vermieters an einer Sicherheit und damit auch an der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der Wohnung außer Acht. Der Vermieter erbringe gegenüber dem Mieter eine Vorleistung. Er stelle ihm die Wohnung zur Verfügung, die er nur bei Wahrung der besonderen Erfordernisse des Mieterschutzrechts zurückerhalten könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Wohnung durch den Mieter beschädigt und der Schaden bei Vertragsende nicht oder nicht vollständig von ihm beseitigt werde. Durch die Kaution sei der Vermieter zumindest teilweise hiergegen abgesichert. Demgegenüber könne der Mieter in der Regel nicht erwarten, dass sich der Vermieter zur Überlassung einer Wohnung ohne Mietsicherheit bereit erkläre. Unter diesem Gesichtspunkt sei nach Ansicht des BGH nur der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt unwirksam. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Kaution von drei Monatsmieten vereinbaren wollten. Die Kaution betrage daher 3 x 680 DM = 2040 DM. Diesen Betrag müsse der Mieter zahlen (BGH, VIII ZR 86/03).

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Heizkostenumlage: Bei Wohnungsleerstand kann Abrechnungsmaßstab geändert werden

Die Änderung des Abrechnungsmaßstabs für Heizkosten kann bei einem Leerstand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus zulässig sein.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er hatte in einem Fall über die Umlage von Heizkosten für leer stehende Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zu entscheiden. Dort waren die Heizkörper abmontiert und die entsprechenden Heizstränge abgesperrt. Für die Umlage der Heizkosten sah der Mietvertrag keinen Verteilerschlüssel vor. Ein Mieter wehrte sich dagegen, dass die leer stehenden Wohnungen bei der Umlage der Heizkosten nicht mehr berücksichtigt wurden.

Der BGH erläuterte, dass der Vermieter den Verteilerschlüssel für die Umlage der Heizkosten nach billigem Ermessen selbst bestimmen könne, wenn der Mietvertrag keine Vorgaben mache. Dabei habe er üblicherweise zwei Möglichkeiten:

  • Er könne zum einen die gesamten Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage prozentual in einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (so genannte Grundkosten) umlegen.

  • Zum anderen könne er die Umlegung der Grundkosten nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum der beheizten Räume vornehmen.

Habe der Vermieter einen Abrechnungsmaßstab gewählt, könne er ihn für zukünftige Abrechnungszeiträume nur unter folgenden Voraussetzungen durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern:

  • bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung,

  • bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,

  • nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.

Im vorliegenden Fall sei der Vermieter nur zu einer Änderung des Abrechungsmaßstabs berechtigt gewesen, wenn er die Grundkosten der Heizung nicht bereits während dreier vorheriger Abrechnungszeiträume nach der Gesamtwohnfläche abgerechnet hätte. Andernfalls sei er an den einmal gewählten Maßstab gebunden gewesen. Für Letzteres spreche hier nach Ansicht des BGH insbesondere der Umstand, dass in den früheren Abrechnungen stets der Begriff "Wohnfläche" und nicht "beheizte Wohnfläche" genannt wurde. Erfolge die Abrechnung nach der Gesamtwohnfläche, müsse der Vermieter den auf die leer stehenden Wohnungen entfallenden Anteil tragen (BGH, VIII ZR 137/03).

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WEG: Verbindungstüren dürfen nicht ohne weiteres zugemauert werden

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Verbindungstüre zuzumauern, wenn dadurch einem anderen Wohnungseigentümer der Zugang zu den Zählerräumen und zu den Hauptabsperrhähnen unmöglich gemacht wird.

Mit dieser Entscheidung gab das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) einem Wohnungseigentümer Recht. Dieser war Eigentümer einer der beiden Wohnungen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. Als der andere Eigentümer die im Keller vorhandene Verbindungstür zwischen den beiden Eigentumshälften zumauerte, verlangte er bei Gericht die Entfernung der Mauer.

Das BayObLG begründete seine Entscheidung damit, dass der andere Wohnungseigentümer durch sein eigenmächtiges Vorgehen gegen die Teilungserklärung verstoßen habe. Dort sei eine Veränderung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume und Gegenstände ohne entsprechende Einigung der Eigentümer ausgeschlossen. Darüber hinaus beeinträchtige die Vermauerung den Antragsteller über das normale Maß hinaus. Ihm werde so der Zutritt zu den Absperrhähnen und Zählerräumen genommen. Zudem verstoße das Vorgehen gegen brandschutzrechtliche Gesichtspunkte (BayObLG, 2Z 199/03).

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WEG: Eigentümergemeinschaft muss auch für Schäden an Sondereigentum aufkommen

Die Kosten der Beseitigung eines auf einer Sondernutzungsfläche stehenden Baumes, der ein angrenzendes Garagengebäude beeinträchtigt bzw. beschädigt, muss der Sondernutzungsberechtigte nicht allein tragen. Dies gilt unabhängig davon, dass er nach der Teilungserklärung die "Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten" der Sondernutzungsfläche tragen soll.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage Recht. Unmittelbar neben einer in seinem Sondereigentum stehenden Garage stand eine Pappel, deren Wurzeln zu Schäden am Estrich und dem Garagentor geführt hatten. Die Pappel stand auf einem Bereich, der einem anderen Eigentümer als Sondernutzungsrecht eingeräumt worden war. Der Garageneigentümer forderte von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zum Fällen der Pappel und eine Beteiligung an den Kosten der Schadensbeseitigung. Die Eigentümerversammlung lehnte eine Zahlung ab, da die Angelegenheit nur die beiden Wohnungseigentümer betreffe.

Das OLG sah dies anders. Sowohl die Garage als auch das Grundstück, auf dem die Pappel stehe, sei gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümer. Das in der Teilungserklärung eingeräumte Sondernutzungsrecht an dem Garten verleihe diesem Teil des Grundstücks nicht die Qualität von Sondereigentum, mit dem der Betreffende "nach Belieben verfahren" könne. Grundsätzlich sei die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sache der Wohnungseigentümer. Das Einräumen einer Sondernutzung sei hiervon unabhängig. Auch wenn der Sondernutzungsberechtigte den Garten frei nutzen könne, schließe dies die Verwaltung durch die Gemeinschaft nicht aus. Das Fällen der Pappel sei eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung. Wegen ihrer Bedeutung für das gemeinschaftliche Eigentum könne eine Entscheidung darüber nur von den Wohnungseigentümern in Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Verwaltung getroffen werden. Entsprechend seien die Kosten für das Fällen des Baumes und zur Beseitigung der durch die Baumwurzeln entstandenen Schäden von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen (OLG Düsseldorf, I-3 Wx 227/03).

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Verbraucherrecht


Dialer: Kein Telefonentgeltanspruch bei heimlich installiertem Anwahlprogramm

Ein Telefonkunde ist gegenüber dem Netzbetreiber nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: Ein Telefonnetzbetreiber verlangte von seinem Kunden Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhten zum großen Teil auf Verbindungen, die zu einer bestimmten 0190-Nummer hergestellt wurden. Der Sohn des Kunden hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Nummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Der BGH hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat er lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die vom Telefonnetzbetreiber bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Der Telefonnetzanbieter müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe seiner Vergütungsforderung ein Schadenersatzanspruch des Kunden entgegen. Dieser müsse so gestellt werden, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte. Es sei angemessen, den Telefonnetzbetreiber das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den seine Kunden nicht zu vertreten haben. Dies folge daraus, dass er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe. Er müsse nämlich nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen. Dem Kunden falle ein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten dagegen nicht zur Last. Er habe keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen gehabt, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden (BGH, III ZR 96/03).

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Bankrecht: Informationspflicht der kreditgebenden Bank bei Vermittlung von Anlagemodellen

Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) erging im Fall eines Kundenberaters einer Bank, der einem Kunden die Beteiligung an einem Bauherrenmodell vorschlug. Dabei wurde ein Prospekt übergeben, in dem auch eine Prognoseberechnung enthalten war. Danach war bei den angebotenen Eigentumswohnungen mit Mieten von durchschnittlich 14 DM/qm zu rechnen. Auf mögliche Abweichungen wurde hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche war einem der Vorstandsmitglieder der Bank bereits bekannt, dass von 165 verkauften Wohnungen nur 138 vermietet waren und die durchschnittliche Miete entgegen den Prospektangaben lediglich 13 DM/qm betrug. Der Kunde erwarb zehn Eigentumswohnungen, die durch die Bank finanziert wurden. Die Wohnungen konnten aber erst im Laufe der nächsten drei Jahre zu Preisen zwischen 10 DM/qm und 13,04 DM/qm vermietet werden. Nach Ansicht des Kunden ist die Bank für die falschen oder unvollständigen Prospektangaben über die Ertragsfähigkeit der erworbenen Eigentumswohnungen verantwortlich. Sie sei auf Grund eines Beratungs- und eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens verpflichtet, den gezahlten Kaufpreis einschließlich aller angefallenen Kosten zu ersetzen.

Dies sah der BGH ebenso. Er machte deutlich, dass zwischen Bank und Kunde ein Beratungsvertrag zu Stande komme, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfinde. Dabei sei unerheblich, ob diese auf Initiative des Kunden oder der Bank erfolge. Auf Grund dieses Beratungsvertrags sei die Bank verpflichtet,

  • den Kunden zutreffend zu informieren,

  • negative Fakten nicht zu verschweigen und

  • aktuelle Informationen über das Anlageobjekt, dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen Risiken zeitnah mitzuteilen.

Nur auf Grund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild über die empfohlene Anlage bieten, könne der Kunde eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Er bringe insofern der Bank besonderes Vertrauen entgegen und wolle erkennbar von deren besonderen Kenntnissen und Verbindungen hinsichtlich des Anlageobjekts profitieren. Diese Pflichten habe die Bank zumindest hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Sie hätte ungefragt darauf hinweisen müssen, dass ein erheblicher Teil der bereits erstellten Eigentumswohnungen mindestens seit einem halben Jahr leer stand und die tatsächlich durchschnittlich erzielte Miete unter dem im Prospekt prognostizierten Betrag lag (BGH, XI ZR 355/02).

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Haustürgeschäft: Widerruf ist auch bei "provozierter Bestellung" möglich

Das Widerrufsrecht wegen Vorliegens einer Haustürsituation besteht auch bei einem bestellten Hausbesuch, wenn dieser ausschließlich durch unverlangten telefonischen Kontakt des Anbieters zu Stande gekommen ist.

Aus diesem Grunde erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Bauvertrag für unwirksam. Zum Abschluss des Vertrags war es wie folgt gekommen: Ein Vermittler hatte im Auftrag einer Baugesellschaft ein Ehepaar angerufen, dessen Bauabsicht ihm bekannt war. Am Telefon hatte er ein gutes Angebot angekündigt und einen Termin in der Wohnung des Ehepaars vereinbart. Bei diesem Termin wurde der Bauvertrag unterzeichnet. Später trat das Ehepaar vom Vertrag zurück.

Das OLG entschied, dass der Rücktritt wirksam war. Dem Ehepaar habe ein Rücktrittsrecht zugestanden. Sie seien durch eine mündliche Verhandlung in ihrer Privatwohnung zum Vertragsabschluss bestimmt worden. In diesem Fall greife das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Dabei sei unerheblich, dass der Termin zuvor zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Entscheidend sei nämlich, dass die Initiative zu diesem Termin von dem Vermittler ausging. Dies sei eine "provozierte Bestellung", die eine anders lautende Entscheidung nicht zulasse (OLG Bamberg, 3 U 180/02).

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Verkehrssicherungspflicht: Hauseigentümer muss vor 7 Uhr keine Beleuchtung einschalten

Die Pflicht eines Hauseigentümers zur ausreichenden Beleuchtung seines Hauszugangs beginnt regelmäßig erst, wenn mit dem Einsetzen des "allgemeinen Verkehrs" zu rechnen ist. Das ist grundsätzlich nicht vor 7 Uhr morgens der Fall.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schadenersatzklage eines Zeitungszustellers ab. Dieser hatte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen einen Hauseigentümer geklagt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass er wegen der fehlenden Beleuchtung der Hauseingangstreppe um 4.30 Uhr gestürzt sei und sich dabei verletzt habe.

Das OLG sah jedoch keine Pflichtverletzung des Hauseigentümers. Vor 7 Uhr morgens müsse eine Beleuchtung des Grundstücks nicht erfolgen. Dies gelte in der Regel auch, wenn der Hauseigentümer auf Grund eines Zeitungsabonnements wisse, dass ihm ein Zeitungszusteller in den frühen Morgenstunden die Zeitung bringe. Außerhalb der "allgemeinen Verkehrsstunden" bestehe nämlich kein Vertrauensschutz für den Zusteller, weil anderenfalls für den Hauseigentümer eine unzumutbare Belastung geschaffen würde. Daraus folge, dass sich Zeitungszusteller und andere das Grundstück betretende Personen nicht darauf verlassen dürfen, dass das Grundstück auch außerhalb der üblichen Verkehrszeiten beleuchtet, von Schnee geräumt oder gestreut ist (OLG Celle, 9 U 192/03).

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Verkehrsrecht


Verkehrssicherungspflicht: Schild "Auf eigene Gefahr" zeichnet nicht zwingend frei

Das Schild "Auf eigene Gefahr" befreit den Eigentümer eines Parkdecks nicht automatisch von den Schadenersatzansprüchen eines dort gestürzten Passanten.

Ein Fußgänger war bei Nässe auf einer als Zufahrt zu einem Parkdeck eines Einkaufszentrums angebrachten Rampe gestürzt und hatte sich verletzt. Die Eigentümerin des Einkaufszentrums lehnte eine Entschädigung ab. Sie argumentierte, dass die Rampe die notwendige Rutschfestigkeitsstufe besitze und der Fußgänger in ihrem Geschäft nichts gekauft habe. Darüber hinaus habe sie sich durch das Schild "Auf eigene Gefahr" wirksam von ihrer Haftung freigezeichnet.

Das Oberlandeslandesgericht (OLG) Bamberg folgte dieser Argumentation nicht. Der Fußgänger sei unstreitig in unmittelbarer Nähe zu der glatten Rampe verletzt aufgefunden worden. Daher spreche schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er dort infolge der Glätte gestürzt sei. Weiterhin habe der eingeschaltete Sachverständige bestätigt, dass die für den Fußgängerverkehr erforderliche Rutschfestigkeit bei weitem nicht eingehalten worden sei. Die Eigentümerin habe daher ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass die Rampe auch bei Nässe gefahrlos begehbar sei. Andernfalls hätte sie die Rampe für Fußgänger sperren und einen anderen Ausgang vom Parkdeck eröffnen müssen. Die Verkehrssicherungspflicht habe auch dem Fußgänger gegenüber bestanden, da der Parkplatz für Kunden und für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Kunde in diesem Sinne sei auch ein Kaufinteressent, der letztlich nichts eingekauft habe. Selbst wenn er nur Parkplatznutzer gewesen sei, wäre er in die Sicherungspflicht einbezogen gewesen. Die Eigentümerin habe sich auch nicht durch das Schild "Auf eigene Gefahr" wirksam von ihrer Haftung freizeichnen können. Eine formularmäßige Freizeichnung sei für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei mindestens von grober Fahrlässigkeit der Eigentümerin auszugehen, da der persönlich haftende Gesellschafter der Firma gewusst habe, dass die Rampe bei Nässe glatt gewesen sei (OLG Bamberg, 1 U 107/03).

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Gebrauchtwagenkauf: Händler muss unfallbedingten Vorschaden auch bei Reparatur offenbaren

Ein Gebrauchtwagenhändler muss einen Käufer auch über reparierte Vorschäden und deren Umfang informieren. Nur so kann sich der Käufer das für seinen Kaufentschluss erforderliche Bild über den Zustand des Fahrzeugs machen.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Gebrauchtwagenhändler zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Lkw. Der Händler hatte den unfallbedingten Abriss der Vorderachse nicht offenbart. Dieser war zwar im Bereich der Vorderachse behoben worden, nicht jedoch der dadurch ebenfalls entstandene Rahmenschaden. Die Käuferin hatte sich bei Vertragsschluss ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- oder Motorschadens erkundigt, was der Händler verneint hatte.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass den Gebrauchtwagenhändler der Vorwurf einer arglistigen Täuschung selbst dann treffe, wenn er keine positive Kenntnis von dem aus dem Abriss der Vorderachse resultierenden Rahmenschaden gehabt haben sollte. Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz müsse den Käufer nämlich über alle Umstände aufklären, die für dessen Kaufentschluss von gewichtiger Bedeutung sein könnten. Dabei müsse der Händler auch dem begründeten Verdacht eines Schadens nachgehen. Vorliegend habe er gewusst, dass die Vorderachse des Lkws infolge eines Unfalls abgerissen worden war. Über diesen Umstand, der für den Kaufentschluss des Klägers offensichtlich von gewichtiger Bedeutung sein konnte und auch tatsächlich war, habe er den Kläger aber nicht aufgeklärt. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, weil sich der Käufer ausdrücklich nach dem Vorliegen eines Rahmen- und Motorschadens erkundigt habe. Dies sei eine arglistige Täuschung, die den Käufer zur Anfechtung und Rückgängigmachung des Kaufvertrags berechtige (OLG Bamberg, 4 U 81/03).

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Rotlicht: Radfahrer muss Ampel nicht in jedem Fall beachten

Radfahrer auf einem gesonderten Radweg müssen das Rotlicht einer Ampel nicht beachten, wenn in der jeweiligen Situation völlig unklar ist, ob die Ampel auch für sie gelten soll.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Verurteilung einer Radfahrerin wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes auf. Die Radfahrerin hatte geltend gemacht, dass die Ampel von ihr nicht zu beachten gewesen sei.

Das OLG sah dies ebenso. Zur Begründung führte es aus, dass Verkehrszeichen so aufgestellt werden müssten, dass sie sofort und aus sich heraus verständlich seien. Dazu müssten sie deutlich sichtbar und eindeutig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Ampel sei für Radfahrer auf dem Radweg unklar und müsse daher von ihnen nicht beachtet werden. Hierfür sprächen folgende Gründe:

  • Das Lichtzeichensignal war entgegen den Regelungen in der Verwaltungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung nicht rechts des Radwegs, sondern weit links und zudem mittig über der Fahrbahn für die Kraftfahrzeuge an einem Bogenmast aufgehängt. Dies erwecke schon für sich genommen den Eindruck, es gelte nur für den Kraftfahrzeugverkehr.

  • Zwar dürften in Ausnahmefällen Ampeln und Schilder, die auch für Radfahrer gelten sollten, links des Radwegs stehen. Dies setze aber voraus, dass Missverständnisse über die Geltung für Radfahrer ausgeschlossen seien und sie zudem für Radfahrer auf dem Radweg gut einzusehen seien. In diesen Fällen müsse aus Gründen der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit auf dem Radweg eine Haltelinie vorhanden sein. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall.

  • Da erkennbar auch die von rechts einmündende Straße keine Ampelregelung aufweise, fehlt es auch insoweit an einer Hinweisfunktion.

  • Auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Radfahrerin die Verwaltungsvorschrift bekannt war, sei doch allgemein bekannt, dass Verkehrszeichen in der Regel rechts oder beidseitig der Fahrbahn aufgestellt werden müssten. Die konkrete Situation habe sich daher für die Radfahrerin in höchstem Maße unklar dargestellt (OLG Hamm, 4 Ss Owi 796/03).

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Leihwagen: Alternativangebote des Versicherers beim Mietkostenersatz

Ein Geschädigter, der sich pflichtwidrig nicht nach Konkurrenzangeboten erkundigt hat, muss sich nicht jedes günstigere Alternativangebot entgegenhalten lassen. Es muss zumindest örtlich erreichbar und auch sonst problemlos einholbar gewesen sein.

Dies musste sich in einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Gera eine Versicherung entgegenhalten lassen. Geschehen war Folgendes: Ein Autofahrer hatte nach einem Unfall bei einem Autovermieter im Nachbarort einen Ersatzwagen angemietet. Konkurrenzangebote hatte er zuvor nicht eingeholt. Der Autovermieter hatte ihm gesagt, seine Preise seien ortsüblich und vom örtlichen Amtsgericht als solche anerkannt. Auf die Mietwagenrechnung zahlte die Versicherung nur einen Bruchteil. Der Autofahrer klagte auf Zahlung des Restbetrags.

Nach Ansicht des LG sei der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in vollem Umfang gerechtfertigt. Allerdings habe der Autofahrer gegen seine Verpflichtung verstoßen, zwei oder drei Konkurrenzangebote einzuholen. Es sei nicht ausreichend gewesen, sich bei dem Autovermieter seiner Wahl zu erkundigen. Dort habe er keinen "objektiven Einblick" in die tatsächliche Konkurrenzsituation erwarten können. Das Versäumnis des Autofahrers sei jedoch im Ergebnis unschädlich. Er könne nämlich nicht auf die vermeintlich günstigeren Alternativangebote verwiesen werden, die die Versicherung vorgelegt habe. Zwei der Konkurrenzangebote schieden bereits deshalb aus, weil sie von Vermietern aus Jena stammten, einem Ort außerhalb des "zumutbaren Einzugsbereichs". Ein drittes Angebot sei zwar örtlich erreichbar gewesen. In seiner Eigenschaft als Unfallgeschädigter wäre es dem Autofahrer aber nicht angeboten worden, was nach Befragung von Zeugen erwiesen sei (LG Gera, 1 S 173/03).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Mai 2004

Im Monat Mai 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 10. Mai 2004.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 10. Mai 2004.

Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 17. Mai 2004.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 17. Mai 2004.

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Auch wenn die Texte nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt wurden, ist wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie Haftung und Gewähr seitens RA Salewski ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt.

Sollten Sie zu vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir, indem Sie mich einfach anrufen.

                                       
 

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