Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Bei der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kommt es auf die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung an.
Diese Feststellung war ausschlaggebend bei einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber verklagt, ihm unrechtmäßig gekündigt zu haben. Er war seit 1996 im Betrieb des beklagten Dachdeckermeisters als Vorarbeiter neben zwei Gesellen, der Ehefrau des Beklagten und einem weiteren Vorarbeiter tätig. Der Beklagte kündigte dem Kläger betriebsbedingt mit der Begründung, dass er den Betrieb in Zukunft nur noch mit einem Vorarbeiter und zwei Gesellen führen wolle. Der Kläger hält diese Kündigung für sozialwidrig i.S. des Kündigungsschutzgesetzes. Der Beklagte hält das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis für unanwendbar, da er nach der Kündigung nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige.
Das BAG wies darauf hin, dass bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht zu berücksichtigen sei, ob der Kündigungsgrund darin bestehe, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen. Es komme in erster Linie auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend sei. Die Entscheidung des Beklagten, den Betrieb durch Abbau von Arbeitsplätzen einzuschränken, führe lediglich dazu, dass in Zukunft eine andere, regelmäßige Arbeitnehmerzahl vorliege. Hierauf sei jedoch nicht abzustellen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei die Anzahl der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt, da die bisherige Belegschaftsstärke für den Betrieb kennzeichnend sei (BAG, 2 AZR 237/03).
Zum Anfang
Der Bereitschaftsdienst eines Arztes kann geringer vergütet werden als seine übliche Vollzeittätigkeit.
Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arztes, der für seine Bereitschaftsdienste eine Bezahlung in Höhe von 125 Prozent der Vergütung seiner Normalarbeitszeit forderte. Im Arbeitsvertrag war als Vergütung für den wöchentlichen Bereitschaftsdienst zwar ein gegenüber der Normalvergütung erhöhter Stundensatz vereinbart, wobei aber "als Basis 8,25 Stunden bzw. 13,2 Stunden" zu Grunde gelegt wurden. Das Krankenhaus zahlte wegen dieser Regelung für die Dauer eines Bereitschaftsdiensts im Ergebnis nur etwa 68 Prozent der Vergütung der regulären Arbeitszeit.
Der Kläger blieb mit seiner Klage erfolglos. Nach Ansicht des BAG stelle der Bereitschaftsdienst eine geringere Inanspruchnahme als die Vollarbeit dar und dürfe somit niedriger vergütet werden. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit sei. Die pauschale Vergütungsvereinbarung der Parteien richte sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit aus. Das sei zulässig. Der Kläger habe nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für die geleisteten Bereitschaftsdienste insgesamt eine Vergütung erhalten, die nicht als unangemessen bezeichnet werden könne (BAG, 5 AZR 530/02).
Zum Anfang
Wird eine Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert, kann dies zu einem Schadenersatzanspruch des Bewerbers gegenüber dem Arbeitgeber führen.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Anwalts hin. Dieser hatte sich auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige einer Rechtsanwaltskanzlei beworben. In der Stellenanzeige war eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht worden. Die Kanzlei hatte sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient. Ihren nachträglichen Einwand, die Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesagentur, ließ das BAG nicht gelten. Es verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat.
Das BAG machte deutlich, dass ein Bewerber einen Entschädigungsanspruch habe, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt werde. Mache dieser Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trage der Arbeitgeber die "Beweislast": Dieser müsse dann nachweisen, dass die unterschiedliche Behandlung durch nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung komme u.a. eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Schalte der Arbeitgeber zur Ausschreibung andere Stellen oder Institutionen ein, seien ihm deren geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasse und er im Nachhinein vortrage, diese habe von sich aus die geschlechtsspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt (BAG, 8 AZR 112/03).
Zum Anfang
Eine über einen bestimmten Zeitraum laufende Vereinbarung zur Erstattung von Ausbildungskosten wird bei einem frühzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht unwirksam.
Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Flugzeugführer eingestellt worden war. Nach dem Arbeitsvertrag musste er noch den Flugschein für einen bestimmten Flugzeugtyp erwerben. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, die dem Arbeitnehmer entstehenden Ausbildungskosten in Höhe von 17.500 Euro zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ein Jahr später kündigte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.
Das BAG wies die Klage ab. Die Vereinbarung über die Erstattung der vom Arbeitnehmer aufgewendeten Ausbildungskosten sei wirksam. Sie beeinträchtige ihn nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Erwerb des Flugscheins sei für ihn beruflich von Vorteil. Es handele sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränke seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie sei angesichts der durch den Flugschein erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten zumutbar (BAG, 6 AZR 552/02).
Zum Anfang
Baurecht
Üblicherweise geht der Bauunternehmer bei einem Bauvorhaben in Vorleistung. Er kann aber auch vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Leistungen verlangen. Dazu muss er den Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheitsleistung auffordern. Gleichzeitig muss er deutlich machen, dass er nach Ablauf einer bestimmten Frist die Leistung verweigern werde. Leistet der Auftraggeber innerhalb der Frist keine Sicherheit, darf der Unternehmer die Arbeit einstellen. Er hat dann die Möglichkeit, dem Auftraggeber unter Androhung der Kündigung eine Nachfrist zur Stellung der Sicherheit zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben. Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die Vergütung für die erbrachten Leistungen und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen. Außerdem kann er einen Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent der Vergütung geltend machen, sofern er nicht einen höheren Schaden nachweisen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass diese Regelung auch gelte, wenn der Auftraggeber die Leistung bereits abgenommen habe oder der Vertrag gekündigt worden sei. Nach Ansicht des BGH bestehe ein Bedürfnis des Bauunternehmers zur Absicherung, solange er ungesicherte Vorleistungen erbringen müsse. Das könne auch nach Abnahme oder Kündigung des Vertrags der Fall sein. So könne zu diesem Zeitpunkt der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordern, der Werklohn jedoch noch nicht bezahlt sein.
Ist der Unternehmer daher zur Mängelbeseitigung bereit und in der Lage, kann er sie von einer Sicherheit für den noch offenen Werklohn abhängig machen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist darf der Unternehmer auch nach Abnahme oder Kündigung die Mängelbeseitigungsarbeiten einstellen (BGH, VII ZR 183/02, VII ZR 267/02, VII ZR 68/03).
Zum Anfang
Regelungen in Bauverträgen können als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) unwirksam sein.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Dabei erläuterte er auch, wann es sich bei den "Bedingungen" in einem Bauvertrag um leichter angreifbare AGB im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt. Dies werde nach den selben Kriterien beurteilt wie beim Bauträgervertrag. Danach spricht der erste Anschein für ein Vorliegen von AGB, wenn
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der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält,
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er nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist und
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er ausschließlich Regelungen enthält, die den Auftragnehmer belasten.
Diese Vermutung wird selbst aufrechterhalten, wenn der Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (BGH, VII ZR 53/03).
Zum Anfang
Es muss nicht unbedingt eine förmliche Abnahme durchgeführt werden, um die Wirkungen einer förmlichen Abnahme herbeizuführen (Fälligkeit des Werklohnanspruchs, Beginn der Gewährleistungsfrist).
Dieses auftragnehmerfreundliche Fazit enthält eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Die Abnahmewirkungen können auch eintreten, wenn dem Auftraggeber die Schlussrechnung zugesendet wird, ohne dass er zu einer förmlichen Abnahme aufgefordert wird. Reagiert der Auftraggeber darauf mehrere Monate nicht, kann das nach Ansicht des OLG als Einverständnis des Auftraggebers gewertet werden, dass auch er von einer förmlichen Abnahme absehen will. In diesem Fall kann von einer fiktiven bzw. stillschweigenden Abnahme ausgegangen werden. Der Werklohnanspruch wird fällig, die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen (OLG Karlsruhe, 17 U 234/02).
Zum Anfang
Ein Bauherr kann nach Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung seine Aufwendungen für Planungs- und Baukosten nur ersetzt bekommen, wenn er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung gehandelt hat.
Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Rechtsstreit klar. Ein Bauherr wollte sein vorhandenes Wohnhaus durch einen Anbau erweitern. Dieser hielt aber die erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht ein. Seinem Bauantrag fügte der Bauherr eine Einverständniserklärung der Nachbarn zur Überschreitung des Grenzabstands bei. Bei einer Nachbarin, die mit dem Vorhaben nicht einverstanden war, stammte die Unterschrift jedoch von der Mutter des Bauherrn. Als die Baubehörde später die Baugenehmigung zurücknahm, verlangte der Bauherr Schadenersatz für seine Planungs- und Baukosten.
Das OLG wies die Klage jedoch ab. Der Bauherr habe kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gehabt. Er hätte wissen müssen, dass die Baugenehmigung wegen der gefälschten Unterschrift auf einer falschen Tatsachengrundlage (Zustimmung aller Nachbarn) ergangen sei. Dies habe er bei seiner Antragstellung wohl auch bezweckt gehabt. Entsprechend entfalle hier eine Amtshaftung, so dass Schadenersatzansprüche ausgeschlossen seien (OLG Koblenz, 1 U 149/03).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Seit dem 1.1.04 hat der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende den Haushaltsfreibetrag ersetzt. Danach gilt Folgendes:
Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
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sie mit mindestens einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 EStG eine Hausgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
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das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
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der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Der Begriff des Alleinstehenden wird enger als beim Haushaltsfreibetrag definiert. Es sind diejenigen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Zum Anfang
Notarielle Eheverträge sind grundsätzlich zulässig. Sie können aber unwirksam sein, wenn sie den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen unterlaufen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines geschiedenen Ehepaares. Die Eheleute hatten zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes einen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im Übrigen zur Zahlung von Prämien auf eine Kapitallebensversicherung für die nicht berufstätige Ehefrau. Nach der Scheidung berief sich die Ehefrau auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags.
Der BGH machte deutlich, dass ein Ehevertrag unwirksam sei, wenn
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die vereinbarte Lastenverteilung den ehelichen Lebensverhältnissen in keiner Weise mehr gerecht würde,
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er offenkundig einseitig sei und
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für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheine.
Das sei umso eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreife. Dieser Kernbereich umfasse in erster Linie den Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie den Alters- und Krankheitsunterhalt. Diesen komme der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zu. Der Versorgungsausgleich stehe als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie der Altersunterhalt selbst und sei daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliege schließlich - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstands keiner Beschränkung.
Nach der Entscheidung des BGH muss ein Ehevertrag in zwei Schritten geprüft werden:
Zunächst ist auf die Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn er Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedingt, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird.
Dann ist anhand der aktuellen Verhältnisse zu prüfen, ob die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig ist.
Im vorliegenden Fall konnte der BGH keine Sittenwidrigkeit feststellen. Er wies den Rechtsstreit daher zur Prüfung an die Vorinstanz zurück (BGH, XII ZR 265/02).
Zum Anfang
Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro betragen. Wird das Kind während seiner Berufsausbildung selbst Mutter beziehungsweise Vater und unterbricht seine Ausbildung in vollem Umfang, um das Kind zu betreuen, befindet es sich kindergeldrechtlich während der Elternzeit nicht mehr in der Berufsausbildung. Die Eltern (Großeltern) erhalten dann kein Kindergeld mehr, so der Bundesfinanzhof. Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz steht den Eltern aber weiter Kindergeld zu.
Beachten Sie: Offen blieben die Fälle, in denen das Kind trotz Elternzeit die Ausbildung in eingeschränktem Umfang weiterbetreibt. Der Bundesfinanzhof entschied ausdrücklich nur für eine Unterbrechung "in vollem Umfang". Unseres Erachtens müssten die Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind neben der Elternzeit die Ausbildung ernsthaft, nachhaltig und nachweisbar weiterbetreibt (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02).
Zum Anfang
Findet ein Jugendlicher nach einem berufsvorbereitenden Lehrgang keinen Ausbildungsplatz, und wird ihm daher eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme angeboten, besteht sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fort.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage eines unterhaltspflichtigen Vaters gegen seinen Sohn zurück. Der Sohn hatte trotz eines berufsvorbereitenden Lehrgangs keinen Ausbildungsplatz bekommen. Auf Vermittlung der Agentur für Arbeit nahm er daraufhin an einer weiteren berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Der Vater wollte mit seiner Klage den Wegfall seiner bisherigen Unterhaltsverpflichtung erreichen. Nach seiner Ansicht sei sein Sohn nicht mehr bedürftig, weil er sich so behandeln lassen müsse, als habe er einen Ausbildungsplatz oder eine Erwerbstätigkeit mit bedarfsdeckenden Einkünften gefunden.
Das OLG sah dies jedoch nicht so. Eltern würden ihren Kindern die Vorbildung zu einem angemessenen Beruf schulden, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Da der Sohn bisher keine Berufsausbildung absolviert habe und die nunmehr ins zweite Jahr verlängerte berufsvorbereitende Bildung diesem Ziel diene, bestünde der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fort. Zwar könne dieser Anspruch entfallen, wenn die Ausbildung nicht mit Ernst und hinreichender Erfolgsaussicht betrieben werde. Es sei aber nicht ersichtlich, dass dem Sohn Wille oder Fähigkeit zu einem qualifizierten Berufsabschluss fehlen würden. Dies gelte auch, wenn der bisherige Ausbildungsverlauf den Schluss erlaube, dass seine augenblickliche Leistung den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe noch nicht genüge. Gleichwohl habe die Agentur für Arbeit Anlass gesehen, ihm eine weitere Chance zur Verbesserung seiner Ausbildungsqualifikation zu geben. Dann sei es auch rechtlich geboten, einen Unterhaltsanspruch für diese weitere notwendige Qualifizierungsphase zu gewähren (OLG Hamm, 11 WF 170/03).
Zum Anfang
Wer Unterhaltsleistungen bezieht, muss den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse unterrichten. Verletzt er diese Pflicht, hat der Unterhaltsschuldner einen Schadenersatzanspruch in Höhe des überzahlten Unterhalts, sofern er von den Einkommensänderungen nicht auf andere Weise erfahren hat.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters, der seinen Sohn auf Rückzahlung von Unterhalt in Anspruch nahm. Der Vater hatte sich durch gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhalts verpflichtet. Der Sohn begann später eine Ausbildung und erhielt hierfür eine Ausbildungsvergütung. Hierüber informierte er den Vater aber nicht. Als dieser davon Kenntnis erhielt, forderte er den überzahlten Unterhalt zurück.
Das OLG war der Ansicht, dass der Sohn den zuviel bezahlten Betrag erstatten müsse. Er sei verpflichtet gewesen, dem Vater unaufgefordert mitzuteilen, dass er eine Ausbildungsvergütung beziehe. Grundsätzlich sei ein Unterhaltsgläubiger zwar nur verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über Umstände zu erteilen, welche seinen Unterhaltsanspruch berühren können. Gehe es aber wie hier um den Bestand eines Unterhaltsvergleichs, seien wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse jedenfalls dann unaufgefordert zu offenbaren, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unredlich erscheine. Ein solcher Fall liege hier vor. Die eigenen Einkünfte des Sohns überstiegen den vom Vater gezahlten Unterhalt um nahezu das Doppelte. Die Pflichtverletzung führe dazu, dass dem Vater mit der Überzahlung ein Schaden entstanden sei, den er nunmehr von dem Sohn in Höhe der Überzahlung erstattet verlangen könne (OLG Karlsruhe, 16 WF 190/02).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Werden in einem mehrgeschossigen Bürogebäude etwa drei Viertel der Geschossfläche zum Betrieb einer Ganztagsschule mit 450 Schülern vermietet, so sind nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der anderen Mieter offenkundig.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München eine Mietzahlungsklage ab. Der Mieter hatte eine Mietminderung von 50 Prozent geltend gemacht, nachdem der Vermieter den Großteil des Gebäudes an eine Ganztagsschule vermietet hatte. Der Vermieter sah keinen Grund für die Mietminderung und klagte den Differenzbetrag ein.
Das OLG befand den Grund jedoch als offenkundig. Die Beeinträchtigungen der Geschäftsräume des Mieters liege auf der Hand: Der Schulbetrieb führe insbesondere vor Schulbeginn, nach Unterrichtsende und in Pausenzeiten zu erheblicher Lärmentfaltung. Dies sei bei den Schülern der unteren Jahrgangsstufen auf deren altersentsprechendes Temperament zurückzuführen. Schüler der höheren Jahrgangsstufen, die vielfach bereits eine Fahrerlaubnis besäßen, würden zudem dazu neigen, die Rechtmäßigkeit der Nutzung fremder Parkplätze nicht zu hinterfragen. In Pausenzeiten würden sie dann Entspannung durch den Genuss moderner, vorwiegend stark rhythmisch gestalteter Musikstücke aus leistungsstarken Kfz-Stereoanlagen suchen. Zudem führe der Besuch von 450 jugendlichen Schülern auf dem Grundstück und im Gebäude zu nicht unerheblichen Verunreinigungen (OLG München, 7 U 4293/03).
Zum Anfang
Weigert sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume zurückzunehmen, weil sie noch nicht vollständig geräumt seien, liegt kein Vorenthalten durch den Mieter vor, wenn noch einzelne Sachen in den Räumen geblieben sind, die die Nutzung des Mietobjekts nicht wesentlich hindern.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Vermieters gegen einen ehemaligen Mieter zurück. Der Mieter hatte in den Gewerberäumen nach Ende des Mietverhältnisses einen Getränkeautomat sowie einen defekten Tisch mit Stühlen zurückgelassen. Der Vermieter weigerte sich daraufhin, die Räume zurückzunehmen und forderte Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache.
Das OLG stellte klar, dass ein Vorenthalten nur vorliege, wenn der Mieter die Mietsache nach beendetem Mietverhältnis nicht zurückgebe. Zudem müsse dies gegen den Willen des Vermieters geschehen. Ein Vorenthalten liege dagegen nicht vor, wenn sich der Vermieter zu Unrecht weigere, die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache anzunehmen. So habe der Fall hier gelegen. Das Rückgabeangebot des Mieters sei nur unwesentlich von seiner vollständigen Rückgabeverpflichtung abgewichen. Die Gewerberäume seien durch die zurückgebliebenen Gegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Dies gelte umso mehr, da der Mieter auf die Gegenstände ersichtlich keinen Wert mehr gelegt habe. Der Vermieter hätte sie deshalb entsorgen dürfen.
Hinweis: Grundsätzlich bleibt es aber bei der Regel, dass nicht geräumte Mieträume den Rückgabeanspruch nicht erfüllen. Dem Vermieter bleibt die Mietsache bis zur Räumung vorenthalten. Der Mieter muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn er den Schlüssel vorher zurückgibt (OLG Düsseldorf, I-24 U 49/03).
Zum Anfang
Eine von den Wohnungseigentümern getroffene generelle Vereinbarung über ein Hundehaltungsverbot im Haus kann wirksam sein.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor längerer Zeit entschieden. Danach ist das generelle Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage zulässig. Ausreichend ist ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss der Eigentümer. Dieser Beschluss bindet alle Eigentümer. Er ist weder sittenwidrig, noch greift er in den "dinglichen Kernbereich" des Wohnungseigentums ein. Grundsätzlich ist für ein generelles Hundehaltungsverbot allerdings eine Vereinbarung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) notwendig. Durch ein solches Verbot wird nämlich nicht nur der ordnungsgemäße Gebrauch statuiert, sondern der Gebrauch an sich geregelt. In der Vereinbarung wird die Grundordnung der Wohnungseigentümer festgelegt. Entsprechend können und sollen dort generelle Nutzungsbeschränkungen, wie z.B. ein Hundehaltungsverbot, getroffen werden.
Solche Vereinbarungen können allerdings nur von allen Eigentümern gemeinsam abgeschlossen werden. Die Vereinbarung steht nämlich im Gegensatz zu Beschlüssen, die die laufende Verwaltung regeln sollen und schon durch mehrheitliche Zustimmung der Wohnungseigentümer Wirksamkeit erlangen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang ein aktueller Beschluss des Kammergerichts (KG): Danach unterliegt das Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) als Gebrauchsregelung im Sinne des WEG der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Was dabei unter dem Begriff des Kampfhunds zu verstehen ist, richtet sich nach dem Verständnis der Wohnungseigentümer. Das KG hat es als unerheblich angesehen, dass der Begriff wissenschaftlich nicht definiert ist.
(BGH, 5 ZB 5/95; KG, 24 W 38/03).
Zum Anfang
Treibt der Verwalter Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer nicht mit dem gehörigen Nachdruck und gegebenenfalls durch zeitnahe Titulierung bei, haftet er selbst für den Forderungsausfall.
So entschied das Amtsgericht (AG) Idstein in folgendem Fall: Der vom Bauträger 1995 bestellte Erstverwalter hatte im Januar 1996 verschiedene Eigentümer zum Ausgleich von Wohngeldrückständen aufgefordert, nachdem Zahlungen nur schleppend erfolgten. 1997 erstellte der Verwalter erstmals nach seiner Abberufung eine Abrechnung für 1995 und 1996. Der neue Verwalter verlangte vom Erstverwalter die nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ausgefallenen Hausgelder in Höhe von mehreren tausend Euro.
Das AG verurteilte den Erstverwalter zur Erstattung der ausgefallenen Hausgelder in voller Höhe. Er habe sowohl die rechtzeitige Erstellung der Abrechnungen versäumt, als auch die Beitreibung der Zahlungsrückstände nicht nachdrücklich und rasch genug betrieben. Wären die Rückstände zeitnah tituliert worden, wären noch erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen möglich gewesen, bzw. die Position der Gemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren günstiger gewesen (AG Idstein, 3 UR II 111/01).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Wird bei einer Pauschalreise eine Reiseabbruchversicherung in Anspruch genommen, ist für die Berechnung des Werts der nicht genutzten Reiseleistung der vereinbarte Pauschalpreis zu Grunde zu legen.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Reisenden statt. Dieser musste wegen einer Krankheit seine Pauschalreise abbrechen. Von der Reiseabbruchversicherung verlangte er den Wert der nicht genutzten Reiseleistung erstattet. Die Versicherung zahlte jedoch nur einen Teil des geforderten Betrags. Nach ihrer Ansicht müssten die Flugkosten bei der tagesanteiligen Berechnung außer Acht bleiben, da die Flüge ja genutzt worden seien.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Eine Pauschalreise setze sich zwar aus Teilleistungen zusammen, werde jedoch zu einer Gesamtheit, nämlich einer einzigen Reiseleistung, zusammengefasst. Bei einer Flugpauschalreise sei der Flug daher untrennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Müsse diese Reise abgebrochen werden, würden die in den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen darstellen. Das werde besonders deutlich, wenn der Versicherungsnehmer gleich nach Ankunft am Urlaubsort durch den Eintritt des Versicherungsfalls zurückfliegen müsse. Entsprechend müsse der Wert der Reiseleistung auch die Flugkosten umfassen. Hierfür spreche auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Reiseabbruchversicherung. Sie solle ihn gegen nutzlose Aufwendungen absichern, die ihm durch den Abbruch der Reise entstünden (BGH, IV ZR 65/03).
Zum Anfang
Ein Bürgschaftsvertrag ist unwirksam, wenn ein Fall krasser Überforderung vorliegt und der Bürge kein erkennbares eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme hat.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg die Klage einer Bank gegen eine Ehefrau zurück. Diese hatte für einen Kredit ihres Mannes gebürgt. Als sie von der Bank in Anspruch genommen wurde, verweigerte sie die Zahlung. Nach ihrer Ansicht verstoße der Bürgschaftsvertrag gegen die guten Sitten.
Das OLG sah das ebenso. Die Ehefrau sei bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht in der Lage gewesen, aus ihrem Vermögen und Einkommen wenigstens die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse der Ehefrau an der Kreditaufnahme sei nicht gegeben. Sie habe keine unmittelbaren geldwerten Vorteile gezogen. Mittelbare Vorteile, etwa ein höheres Familieneinkommen, seien nicht zu berücksichtigen. Solche mittelbaren Vorteile stünden der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft regelmäßig nicht entgegen, da anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Ehepartner selbstständiger Unternehmer ohne Rücksicht auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und Berufsausbildung einträte (OLG Brandenburg, 7 U 119/02).
Zum Anfang
Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Fahrer eines Pkw vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen.
Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein Fahrer hatte seinen Pkw auf einem der Stellplätze seines Grundstücks abgestellt. Der Stellplatz lag an der Grundstücksgrenze neben der Garage des Nachbarn. Das geneigte Dach der Garage hatte einen leichten Überhang zum Grundstück des Pkw-Fahrers. Bei starkem Schneefall löste sich eine Dachlawine, die den Pkw beschädigte.
Das OLG wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. In der betreffenden Stadt seien keine Schneefanggitter zum Schutz gegen herabfallende Schnee- und Eislawinen vorgeschrieben. Bestehe keine solche Vorschrift, treffe den Hauseigentümer grundsätzlich auch keine Pflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Es sei zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen.
Hinweis: Eine Rechtspflicht zu Schutzmaßnahmen besteht erst, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Diese können sich aus der allgemeinen Schneelage des Orts, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und aus Art und Umfang der konkret gefährdeten Gegenstände oder Personen ergeben (OLG Hamm, 13 U 49/03).
Zum Anfang
Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht übernehmen.
Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden. Eine Sozialhilfeempfängerin hatte geltend gemacht, dass die zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien. Sie verlangte vom zuständigen Sozialamt die Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 €.
Das VG lehnte ihren Antrag ab. Es verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Danach werde die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssten dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% - bei chronischer Krankheit 1% - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze belaufe sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde - was hier noch nicht der Fall war - müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei (VG Neustadt, 4 L 441/04.NW, nrkr.).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Trotz grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers kann der Halter des unfallbeteiligten Pkw aus Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig sein.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Schadenersatzklage eines minderjährigen Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten hatte. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern unterwegs war. Man befuhr einen Radweg links von einer Landstraße. An einer Seitenstraße wurde der Radweg unterbrochen. Alle Radfahrer außer dem Minderjährigen nutzten eine Verkehrsinsel als Querungshilfe, um wieder auf den Radweg zu gelangen. Der Minderjährige wählte, ggf. um abzukürzen, eine andere Route. Dabei kam ihm ein Pkw entgegen (Ausgangsgeschwindigkeit mindestens 78,5 km/h bei zulässigen 70 km/h). Bei der Vollbremsung rutschte der Pkw mit blockierten Rädern über eine schraffierte Sperrfläche, wo er den Minderjährigen erfasste.
Die Annahme der vorhergehenden Instanzen, der Pkw-Fahrer sei angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Minderjährigen von jeglicher Haftung frei, hielt vor dem BGH nicht stand. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung komme grundsätzlich nur bei einem unabwendbaren Ereignis in Betracht. Davon könne hier keine Rede sein. Einiges spreche sogar für ein unfallursächliches Verschulden durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit anschließender Vollbremsung. Zudem müsse bei der Haftungsabwägung das jugendliche Alter des Radfahrers berücksichtigt werden. Ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen sei in der Regel geringer zu bewerten als entsprechendes Mitverschulden von Erwachsenen. Nur wenn der Sorgfaltsverstoß des Jugendlichen altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar sei, komme eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung in Frage. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so dass der Pkw-Fahrer aus der Gefährdungshaftung zum Schadenersatz verpflichtet war (BGH, VI ZR 31/02).
Zum Anfang
Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Autovermieters einen Haftungsausschluss für den Kunden, kann der Ausschluss vom Autovermieter für den Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden eingeschränkt werden. Der Autovermieter muss dann das Verschulden des Kunden nachweisen.
Dies war entscheidend in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Hier hatte ein Autovermieter einen Lkw für einen Umzug vermietet. Seine AGB sahen eine Haftungsreduzierung zu Gunsten des Fahrzeugmieters bis auf eine Selbstbeteiligung vor. Diese sollte nur in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls durch den Mieter nicht eingreifen. Der LKW wurde stark beschädigt, als der Mieter durch ein zu niedriges Stadttor fahren wollte. Der Vermieter hielt dies für grob fahrlässig und verlangte vom Mieter den vollen Schaden ersetzt.
Das OLG wies seine Klage ab. Dem Mieter komme der vereinbarte Haftungsausschluss zugute. Zwar entspreche die Einschränkung des Haftungsausschlusses den gesetzlichen Anforderungen an AGB. Der Autovermieter habe jedoch ein grob fahrlässiges Verschulden des Mieters nicht nachgewiesen. Ein grobes Verschulden könne nicht darin gesehen werden, dass der Mieter das um einen Meter zu niedrige Stadttor durchfahren wollte. Dabei müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Mieter keine Erfahrung als Fahrer eines Lkw besaß. Er sei das Führen von Lkw nicht gewohnt gewesen und habe sich deshalb in einer Stresssituation befunden. Auch sei ihm die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen. Zudem habe er einem Radfahrer ausweichen wollen. Hierdurch sei ihm die Sicht auf das Stadttor und die Höhenbegrenzungsschilder durch einen anderen Lkw versperrt gewesen. Es habe daher ein Augenblicksversagen vorgelegen. Dieses sei gerade nicht in einer derart unentschuldbaren Weise vorwerfbar, dass die Haftungsreduzierung nicht eingreife (OLG Rostock, 3 U 166/02).
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Soll ein "Augenblicksversagen" ausgeschlossen werden, muss der Richter im Urteil klarstellen, auf Grund welcher konkreten Umstände der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung in einer verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können. Das gilt vor allem, wenn der Betroffene die Zone zunächst als Fußgänger aufgesucht hat, um seinen dort von einem anderen abgestellten Pkw abzuholen.
Mit dieser Begründung hob das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ein erstinstanzliches Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Amtsgericht (AG) zurück. Geschehen war Folgendes: Eine Autofahrerin war in einer Tempo-30-Zone geblitzt worden. Sie hatte sich gegen das drohende Fahrverbot wie folgt eingelassen: Es liege ein Augenblicksversagen vor. Den Pkw habe ihre Freundin einen Tag vor dem Verkehrsverstoß in der Tempo-30-Zone abgestellt. Sie sei zu Fuß zum Standort gegangen, wobei ihr nicht aufgefallen sei, dass es sich um eine Tempo-30-Zone handle. Auf der ganzen Strecke, die sie gefahren sei, sei keine Zonenbeschilderung ersichtlich gewesen. Das AG hatte sie gleichwohl zu einem Fahrverbot von einem Monat und zu einer Geldbuße verurteilt.
Das OLG machte deutlich, dass die Ausführungen des AG nicht ausreichend seien, um das behauptete Augenblicksversagen zu verneinen. Ein schuldhaftes Verhalten der Autofahrerin könne ausgeschlossen sein, wenn ihre Behauptungen stimmen würden. Allerdings komme eine Bewertung des Verhaltens als nur leicht fahrlässig nur in Betracht, wenn sich nach den örtlichen Gegebenheiten eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen würde. Ob dies der Fall sei, müsse das AG nun aufklären. Dabei müsse es folgende Vorgaben beachten:
Ein Kraftfahrer müsse abseits von Hauptstraßen grundsätzlich mit einer Tempo-30-Zone rechnen - insbesondere in einem Wohnbereich. Es müsse daher aufgeklärt werden, auf Grund welcher konkreten Umstände die Autofahrerin die Geschwindigkeitsbegrenzung in der verkehrsberuhigten Zone hätte erkennen können.
Der Vortrag, das Auto sei von einer Freundin in dieser Zone abgestellt worden, müsse überprüft werden. Diese Einlassung könne eine bloße Schutzbehauptung darstellen.
Die Frage der Ortsunkenntnis müsse abgeklärt werden. Bei wiederholtem Aufsuchen einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone werde eine Bewertung des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als bloßes Augenblicksversagen eher ausgeschlossen sein.
Zwar habe das AG festgestellt, dass die Straße in einem Wohnbereich liege. Auch in einem Bereich mit Wohnbebauung könne eine Straße aber so ausgebaut sein, dass sie optisch einer Hauptverkehrsstraße nahe kommt. Die Art der Bebauung, z.B. beidseits und mit kleinen Häusern, könne indes eine Geschwindigkeitsbeschränkung nahe legen. (BayObLG, 2 ObOWi 551/03).
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Wer unter "verkehrsrechtlich relevantem" Einfluss von Cannabis-Drogen (wie Haschisch und Marihuana) Auto fährt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz im Fall eines Autofahrers, der nachts in eine Polizeikontrolle geraten war. Den Beamten fiel auf, dass er sehr redselig und aufgeregt war und eine verlangsamte Pupillenadaption zeigte. Eine Urin- und Blutprobe ergab eindeutige Hinweise auf Cannabis. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz als auch jetzt in zweiter Instanz das OVG bestätigten dies als rechtmäßig.
Das OVG stellte klar, dass ein Autofahrer, der nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen könne, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. "Verkehrsrechtlich relevant" sei der Drogenkonsum unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse der Konsument während der Autofahrt objektiv mindestens 1 ng (= 1 x 10-9 g) des Cannabis-Hauptwirkstoffes THC pro ml Blut aufweisen. Zum anderen müssten cannabisbedingte Beeinträchtigungen wie eine verlangsamte Pupillenadaption auftreten, die Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs hätten. Beide Voraussetzungen hätten hier vorgelegen, so dass die Fahrerlaubnis dem Mann zu Recht entzogen worden sei (OVG Koblenz, 7 A 10206.OVG).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent
für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Im Monat April 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004.
Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004.
Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt seit dem 1.1.2004. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 seit dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.
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