Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Zum Jahresende 2003 haben Bundestag und Bundesrat viele Reformen beschlossen, die auch auf das Arbeitsrecht Auswirkungen haben. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2004.
Neuer Schwellenwert im Kündigungsschutzgesetz
Der Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wurde von fünf auf zehn Beschäftigte erhöht. Der Kündigungsschutz gilt daher nach dem KSchG nunmehr erst ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten. Diese Regelung findet aber nur für Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 1. Januar 2004 begründet werden. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse sind von der Neuregelung ausgeschlossen, d.h. diese Arbeitnehmer genießen auch weiterhin Kündigungsschutz.
Anspruch auf Abfindung
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an, kann dieser zwischen Abfindung oder Kündigungsschutzklage wählen. Die Abfindung beträgt nach § 1a KSchG ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht, wenn
- es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt,
- der ArbG in der Kündigungserklärung ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch hinweist
- und der Arbeitnehmer keine Klage einreicht.
Abschließende Kriterien für Sozialauswahl
Möchte der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitsplätze abbauen, muss er unter den betroffenen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen. Hierbei sind nur noch vier Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Allerdings können jetzt Arbeitnehmer mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten ("Leistungsträger") vom Arbeitgeber aus der Sozialauswahl herausgenommen werden.
Abschließende Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen
Neu ist weiterhin, dass alle Unwirksamkeitsgründe für eine Kündigung durch Klage innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden müssen (z.B. fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft, fehlerhafte Sozialauswahl etc.).
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Nach der Änderung darf im Jahresdurchschnitt maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Hierauf sind Bereitschaftsdienste anzurechnen. Allerdings gilt diese Bestimmung zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, auf die keine tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse gelten die Bestimmungen erst ab 2006.
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Nach § 14 Abs. 2a TzBfG können Existenzgründer in den ersten vier Jahren der Unternehmensgründung befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund für die Dauer bis zu vier Jahren abschließen.
Zum Anfang
Die heimliche Video-Überwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff muss jedoch nicht in jedem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Er kann daher eine Verdachtskündigung rechtfertigen.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Fall: Wegen der überdurchschnittlich hohen Inventurdifferenzen installierte der Arbeitgeber direkt über der Kasse einer Kassiererin eine Videokamera. Aus den Aufzeichnungen leitete er den Verdacht der Unterschlagung von Firmengeldern ab. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin wegen des Verdachts der Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Firmengeldern. Die Kassiererin wandte sich mit ihrer Klage gegen die Kündigung. Sie bestritt, Geld unterschlagen oder veruntreut zu haben. Die Videoaufzeichnungen dürften nicht verwendet werden, weil sie in unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Weise durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zu Stande gekommen seien.
Das BAG hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Es führte aus, dass der dringende Verdacht eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers schon an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Gerichte seien nicht durch ein Beweisverwertungsverbot gehindert gewesen, die Video-Aufnahmen zu Lasten der Kassiererin zu berücksichtigen. Die heimliche Anfertigung stelle zwar einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehe, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft seien, die Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstelle und insgesamt nicht unverhältnismäßig sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben (BAG, 2 AZR 51/02).
Zum Anfang
Unterschreibt ein Arbeitnehmer im Personalbüro einen Aufhebungsvertrag, steht ihm kein Widerrufsrecht zu.
Mit dieser Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die in einem Hotel als Spülerin beschäftigt war. Nach vierzehnjähriger Tätigkeit unterzeichnete sie im Büro des Geschäftsführers einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Hiernach sollte das Arbeitsverhältnis einen Monat später enden. Fünf Wochen später widerrief sie ihre Erklärung. Sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer "Überrumpelungssituation" befunden. Zudem sei ihr Widerruf nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) wirksam.
Das BAG hat einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags verneint. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) sei hier nicht anzuwenden. Er erfasse keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfielen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Der Aufhebungsvertrag sei nicht in einer atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers sei vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen geregelt würden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsorts, wie sie beim Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vorliege, könne deshalb keine Rede sein (BAG, 2 AZR 177/03).
Zum Anfang
Ein von der Betriebssportgemeinschaft einer Verwaltungsbehörde organisiertes Fußballspiel ist grundsätzlich keine dienstliche Veranstaltung. Kommt es dabei zu einem Unfall, handelt es sich nicht um einen Dienstunfall.
Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Klage eines Beamten ab. Dieser hatte als Mitglied der Betriebssportgemeinschaft seiner Behörde nach Dienstschluss an einem Fußballspiel gegen die Sportgruppe einer anderen Verbandsgemeinde teilgenommen. Der Bürgermeister, mit dessen Billigung das Treffen zum Teil während der Dienstzeit vorbereitet und organisiert worden war, wohnte der Veranstaltung als Zuschauer bei. Im Verlauf des Spiels verdrehte sich der Kläger das linke Knie und zog sich einen Meniskusriss zu. Die Kosten einer ersten Operation übernahm die Behörde, erkannte den Unfall aber nicht förmlich als Dienstunfall an. Als der Kläger in den Folgejahren unter ständigen Kniebeschwerden litt, die weitere stationäre und ambulante Behandlungen notwendig machten, kam es über die Frage des Dienstunfalls zum Rechtsstreit.
Bei dem umstrittenen Unfallereignis habe es sich nicht um einen Dienstunfall gehandelt, stellte das OVG klar. Die Betriebssportgemeinschaft sei von ihren Mitgliedern freiwillig gegründet worden. Ebenso wie deren sonstige Aktivitäten sei auch das unglücklich verlaufene Fußballspiel nicht von der "Autorität des Dienstvorgesetzten", sondern ausschließlich vom Willen der als Privatpersonen beteiligten Bediensteten getragen gewesen. Auch der Umstand, dass der Bürgermeister die Vorbereitung des Spiels während der Dienstzeit gebilligt und dem Spiel selbst zugeschaut habe, verleihe der Veranstaltung keinen dienstlichen Charakter. Daher fehle dem Unfall der dienstliche Bezug (OVG Rheinland Pfalz, 2 A 11109/03.OVG, n.rkr.).
Zum Anfang
Baurecht
Der Käufer eines 1936 gebauten Hauses muss damit rechnen, dass bei starkem Wind Flugschnee auf den Dachboden gelangen kann, wenn das Dach in Holzkonstruktion mit Ziegeleindeckung in Verstrich (besondere Form, die offenen Ritzen zu verputzen) errichtet ist. Das gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Käufer auf teilweise schadhaften Verstrich und auf eine fehlende Wärmedämmung des Dachs hingewiesen worden ist.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage eines Mannes zurück, der ein 1936 gebautes Gebäude unter Ausschluss der Gewährleistung gekauft hatte. Als er eine Undichtigkeit des Dachs feststellte, verlangte er Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung. Die Verkäuferin habe während ihrer Besitzzeit vor Jahren den Dachboden mit PVC belegen lassen, damit bei Wind eindringender Schnee den Boden nicht durchfeuchte. Daraus gehe nach seiner Ansicht hervor, dass die Verkäuferin die Undichtigkeit des Dachs als wesentlichen Mangel gekannt habe.
Das OLG machte deutlich, dass der Verkäufer eines Gebäudes bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss nur für arglistig verschwiegene Mängel hafte. Er müsse den Käufer über solche Mängel aufklären, die für dessen Kaufentschluss von erheblicher Bedeutung seien. Keine Aufklärungspflicht bestehe dagegen für Mängel, die einer Besichtigung durch den Käufer zugänglich seien. Vorliegend habe die Verkäuferin ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Bei dem Dach handele es sich um ein Satteldach in Holzkonstruktion mit Ziegeleindeckung in Verstrich. Diese bei Häusern des Baujahres 1936 nicht unübliche Bauweise bringe es naturgemäß mit sich, dass bei starkem Wind Flugschnee durch nicht verstrichene Ritzen der Dachpfannen auf den Dachboden gelangen könnte. Das entspreche daher einem Zustand, mit dem der Käufer bei einem Haus diesen Alters ohnehin hätte rechnen müssen. Dies gelte umso mehr, wenn er ausdrücklich auf schadhaften Verstrich hingewiesen worden sei. Das Auslegen des Dachbodens mit PVC sei unter diesen Umständen eine sachgerechte Maßnahme, um Feuchtigkeitsschäden durch auftauenden Flugschnee zu vermeiden. Aus dieser Maßnahme lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Verkäuferin das Bewusstsein gehabt haben müsse, das Dach leide unter einem erheblichen Mangel (OLG Celle, 13 U 136/03).
Zum Anfang
Ein Nachbar muss die von Veranstaltungen in einem Dorfgemeinschaftshaus ausgehenden Lärmbelästigungen nicht hinnehmen, wenn die für die Örtlichkeit geltenden Vorschriften der Technischen Anweisung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) überschritten werden.
In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz erhielt ein Nachbar Recht, der gegen Veranstaltungen mit einem bestimmten Lärmpegel im Dorfgemeinschaftshaus geklagt hatte. Er fühlte sich durch die regelmäßigen Feiern im fünfzehn Meter entfernten Saal gestört.
Das OLG machte deutlich, dass nach den allgemeinen örtlichen Verhältnissen zu beurteilen sei, welche Geräusche hingenommen werden müssten. Ortsübliche und unwesentliche Geräusche seien hinzunehmen, lediglich wesentliche Beeinträchtigungen könnten untersagt werden. Die Geräusche seien in der Regel wesentlich, wenn sie die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte überschreiten würden. Diese "Indizwirkung" könne nur ausnahmsweise durch besondere Umstände beseitigt werden. Das OLG ließ daher die Lärmwerte durch einen Sachverständigen ermitteln und mit den Werten der TA Lärm vergleichen. Danach hätte im vorliegenden Fall in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr die Lärmgrenze von 40 dB (A) eingehalten werden müssen. Tatsächlich waren die Geräusche jedoch erheblich höher. Spezielle Gründe für das Vorliegen eines besonderen Falls, in dem die Werte der TA Lärm nicht anzuwenden wären, seien nicht ersichtlich. Nach Ansicht des OLG begründe dies eine erhebliche Wiederholungsgefahr, so dass künftige Veranstaltungen mit gleicher Lärmausstrahlung verboten werden müssten (OLG Koblenz, 5 U 279/01).
Zum Anfang
Eine Bietergemeinschaft auf öffentliche Aufträge darf von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn einer der Partner insolvent wird.
Hierauf wies die Vergabekammer Nordbayern in einem Beschluss hin. Auf Grund der Gesamtschuldnerschaft der Mitglieder der Bietergemeinschaft müsse jedes Mitglied die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. An diesem Resultat könnten auch Absprachen im Innenverhältnis der Bietergemeinschaft nichts ändern (Vergabekammer Nordbayern, 320.VK-3194-31/03).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Übersteigt das Familieneinkommen den Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten, muss dieser nachweisen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet. Für die Vermögensbildung vorgesehene Gelder müssen für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Fall zu Grunde: Das Sozialamt nahm die Beklagte auf Zahlung von Heim- und Pflegekosten für deren Mutter in Anspruch. Es war der Auffassung, die Tochter könne auf Grund ihres Halbtagseinkommens, ihres "Naturalunterhaltsanspruchs" gegen ihren vollschichtig berufstätigen Ehemann und unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des ihr zur Hälfte gehörenden Familienheims für ihre Mutter monatlichen Unterhalt zahlen. Der Sohn der Ehegatten war noch Schüler und für das Haus waren Kredite abzuzahlen. Das Oberlandesgericht hatte die Klage in erster Instanz in vollem Umfang mangels Leistungsfähigkeit der Tochter abgewiesen. Es war der Ansicht, ihr eigenes Arbeitseinkommen übersteige nicht den ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalt. Außerdem führe eine Erhöhung ihrer Einkünfte durch den Naturalunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu einer unzulässigen indirekten "Schwiegersohnhaftung".
Diese Entscheidung des OLG hat der BGH teilweise aufgehoben. Der BGH vertrat die Auffassung, für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfüge, komme es entscheidend darauf an, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen für einen angemessenen Familienunterhalt benötigt werde. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigten, müsse nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen bestimmt werden. Dabei müssten die jeweilige Lebensstellung, das Einkommen, Vermögen und der soziale Rang berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall war der BGH der Ansicht, dass die Einkünfte nicht nur zur Finanzierung der Lebensführung dienten. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Sparquote in Deutschland rund 10 Prozent des verfügbaren Einkommens betrage. Mit Rücksicht darauf könne nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden. Übersteige das gesamte Familieneinkommen die dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze, müsse nachgewiesen werden, wie sich der Familienunterhalt gestalte und ob und ggf. welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Soweit das Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt werde, fließe es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürften sich - soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Je nachdem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, müsse der Unterhaltspflichtige mit dem verbleibenden Teil seines Einkommens Elternunterhalt leisten. Sein angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde (BGH, XII ZR 224/00).
Zum Anfang
Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt auch dem Willen eines zehnjährigen Kindes ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn keine gesicherten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Wille Folge einer Manipulation durch ein Elternteil ist.
Mit dieser Entscheidung übertrug das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die elterliche Sorge für das Kind der streitenden Eltern auf den Vater. Dieser war vor der Scheidung aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte in der Nähe eine eigene Wohnung bezogen. Das Kind wohnte weiterhin bei der Mutter. Es verbrachte die Wochenenden regelmäßig mit dem Vater und konnte ihn auch in der Woche besuchen.
Das OLG stellte klar, dass die elterliche Sorge insgesamt oder Teilbereiche davon einem Elternteil allein zu übertragen seien, wenn zu erwarten sei, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Dabei habe auch der geäußerte Wille des Kindes tragende Bedeutung. Das folge daraus, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde sei. Es sei nicht Objekt der Machtansprüche seiner Eltern, sondern Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Im vorliegenden Fall hätte sich das Kind in seiner Anhörung mit nachvollziehbaren Gründen dahingehend geäußert, dass es lieber bei seinem Vater leben möchte. Es sei durchaus in der Lage, auch positive Aspekte bei der Mutter zu erkennen, habe aber ein deutliches Überwiegen der positiven Aspekte im Verhältnis zum Vater gesehen. Das OLG sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wünsche des Kindes Folge einer Manipulation durch den Vater seien (OLG Schleswig, 10 UF 195/02).
Zum Anfang
Der zur Zahlung von Volljährigenunterhalt Verpflichtete muss seinen bisherigen Lebensmittelpunkt nicht an den Ort der neuen Arbeitsstelle verlegen, wenn anerkennenswerte persönliche Gründe bestehen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten der Lebenshaltung wirken sich in diesem Fall einkommensmindernd aus.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall einer Mutter, die mit ihrem unterhaltsberechtigten volljährigen Sohn über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts stritt. Die Mutter wohnte in Erfurt, arbeitete nach einem Arbeitsplatzverlust aber im Sauerland. Deshalb hatte sie dort eine zweite Wohnung angemietet. Die zusätzlichen Mietkosten und die Fahrtkosten wollte sie bei der Unterhaltsberechnung als Mehrkosten der Lebensführung berücksichtigt wissen.
Das OLG machte deutlich, dass Mehrkosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig seien, wenn der Unterhaltsverpflichtete aus anerkennenswerten persönlichen Gründen seinen Lebensmittelpunkt nicht vollständig an den Ort seiner Arbeitsstelle verlegt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Der Mutter sei im Hinblick auf ihre langjährige Lebenspartnerschaft ein Umzug von Erfurt ins Sauerland nicht zumutbar. Da sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nicht nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen richte, sondern von der jetzigen Lebensstellung der Eltern abgeleitet werde, würden sich ändernde wirtschaftliche Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen auswirken. Das Kind müsse dann die wirtschaftlichen Folgen aus einer auswärtigen Erwerbstätigkeit in gewissen Grenzen mittragen. Mehrkosten in der Lebenshaltung könnten sich daher auch einkommensmindernd - als berufsbedingte Mehrausgaben - auswirken. Hierunter fielen auch die Mehrkosten durch die Anmietung einer weiteren Wohnung (Miete und verbrauchsunabhängige Nebenkosten) und Kosten für Familienheimfahrten (OLG Thüringen, 1 UF 240/02).
Zum Anfang
Die befristete Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil kann auch gerechtfertigt sein, wenn diese im Alleineigentum des anderen Elternteils steht. Voraussetzung ist, dass dies zur Wahrung der Belange des im Haushalt lebenden Kindes erforderlich ist.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall zweier getrennt lebender Eheleute. Nachdem der Ehemann die Frau bei einer handgreiflichen Streitigkeit verletzte, wies das Familiengericht das dem Ehemann gehörende Hausgrundstück durch einstweilige Anordnung der Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Kind zur alleinigen Nutzung zu. Diese Anordnung wurde vorläufig für die Dauer von fünf Monaten begrenzt. Gegen die Zuweisung legte der Ehemann Beschwerde ein.
Das OLG wies die Beschwerde unter Berufung auf § 1361b BGB zurück. Danach könne bei Getrenntleben der Ehegatten oder bei Trennungsabsicht auch nur eines Ehegatten der Antragsteller verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil derselben zur alleinigen Benutzung überlasse. Voraussetzung hierfür sei, dass die Zuweisung notwendig sei, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Vorliegen einer unbilligen Härte könne sich nach dem Gesetzeswortlaut auch daraus ergeben, dass das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Es müsse befürchtet werden, dass das seelische Wohlbefinden des hauptsächlich von der Ehefrau betreuten Kindes durch das Miterleben weiterer tätlicher Auseinandersetzungen unter den Ehegatten schwer beeinträchtigt werde. Dieser Gesichtspunkt wiege die im Rahmen des Wohnungszuweisungsverfahrens ebenfalls zu berücksichtigende Eigentümerstellung des Ehemanns zumindest gegenwärtig auf. Dabei hat das OLG auch berücksichtigt, dass zwischen den Eheleuten in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen darüber erzielt werden konnte, dass sich die Ehefrau nachdrücklich um eine andere Wohnmöglichkeit bemühe, damit sie nach Ablauf der Zuweisungsdauer von fünf Monaten aus dem Anwesen ausziehen könne (OLG Stuttgart, 18 WF 190/03).
Zum Anfang
Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen inklusive der Schulden auf den Erben über. Dies bedeutet, dass der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für sämtliche Schulden des Erblassers haftet. Er hat aber die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Es sind drei Arten von Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden:
Erblasserschulden: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die so genannten Erblasserschulden, also Schulden, die direkt vom Erblasser herrühren. Dazu zählen u.a. Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen, es sei denn, diese sind nicht vererblich (z.B. die Dienstleistungspflicht, da diese höchstpersönlich ist).
Erbfallschulden: Diese entstehen auf Grund des Todes. Es sind insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen und die Kosten der standesgemäßen Bestattung sowie die Erbschaftsteuer. Ferner gehören zu den Erbfallschulden die Nachlasskostenschulden (z.B. die Kosten der Testamentseröffnung).
Nachlasserbenschulden: Sofern für die Schulden sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen haftet, spricht man von Nachlasserbenschulden. Diese Schulden entstehen regelmäßig, wenn der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit eingeht und die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt (z.B. durch die Beauftragung eines Handwerkers zur Reparatur des Daches eines zum Nachlass gehörenden Hauses). Bei Nachlasserbenschulden kann sich der Erbe nicht erfolgreich auf eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass berufen.
Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass dadurch beschränken, dass er ihn vom Eigenvermögen nach §§ 1975 ff. BGB trennt durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Eine Haftung ist aber auch ohne Trennung der Vermögensmassen beschränkbar. Sofern z.B. wegen eines dürftigen Nachlasses keine Nachlassverwaltung bzw. kein Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet wird, kann sich der Erbe im Prozess auf die Überschuldung berufen (Dürftigkeitseinrede). Er verliert weder die Verwaltungs- noch die Verfügungsbefugnis, sondern wird quasi als Verwalter tätig.
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Ein Mieter kann in einem Wohnungsmietvertrag durch individual-vertragliche Vereinbarung wirksam auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichten.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall: Nach einem Formularmietvertrag hatte ein Mieter eine Wohnung auf unbestimmte Zeit angemietet. In einem handschriftlichen Zusatz zum Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet. Noch vor Mietbeginn teilte der Mieter mit, dass er an einer Erfüllung des Mietverhältnisses nicht mehr interessiert sei und den Mietvertrag hilfsweise kündigte. Als der Vermieter daraufhin die ausbleibenden Mietzahlungen einklagte, berief sich der Mieter darauf, dass die befristete Vereinbarung zum Ausschluss des Kündigungsrechts unwirksam sei.
Der BGH sah dies nicht so und verurteilte den Mieter zur Mietzahlung. In der von den Parteien getroffenen Vereinbarung liege kein Verstoß gegen das Verbot von Vereinbarungen, welche zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Durch den vereinbarten Kündigungsverzicht würden die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe. Dies solle aber durch den vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. Auch die Gesetzesänderungen durch die Mietrechtsreform stünden dem nicht entgegen. Trotz der zur Begründung der Verkürzung der Kündigungsfristen durch den Mieter angeführten "Mobilität" und "Flexibilität" habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts anerkannt. Der Mieter genieße im Anschluss an den Zeitraum des vereinbarten Kündigungsverzichts den vollen Mieterschutz. Dabei sei unerheblich, wenn sich der Vermieter nicht in gleicher Weise gebunden habe. Im Übrigen könnten durch eine Weitervermietung die finanziellen Folgen für den Mieter im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abgemildert werden (BGH, VIII ZR 81/03).
Zum Anfang
Möchten dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer in der von ihnen bewohnten Eigentumswohnung Zugang zu ihren Heimatprogrammen haben, hat ihr Interesse an der Montage einer Parabolantenne in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne entfaltet keine Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten Programme nicht gewährleistet ist.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer stritten zum einen darüber, ob die in einer der Eigentumswohnungen lebenden Ausländer überhaupt eine Parabolantenne montieren durften und zum anderen, an welche Stelle diese bei einer Erlaubnis anzubringen wäre.
Das OLG wies darauf hin, dass eine bauliche Veränderung - wie das Anbringen der Antenne - möglich sei, wenn dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwachse. Bei der Beurteilung dieser Frage müssten die beiderseits geschützten Interessen abgewogen werden. Auf der einen Seite stehe das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und vor allem das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Auf Seiten der anderen Wohnungseigentümer sei ebenfalls das Eigentumsrecht betroffen, da die Installation der Parabolantenne eine optische Beeinträchtigung sei. Beide Interessen seien durch Grundrechte geschützt, von denen grundsätzlich keines dem anderen vorgehe. Maßgebend für die Entscheidung könne daher nur sein, welche Beeinträchtigung im konkreten Fall schwerer wiege. Bei dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern sei zu berücksichtigen, dass sie ein besonderes Interesse daran hätten, sich mit Hilfe der Programme ihres Heimatlandes über das dortige Geschehen zu informieren und die kulturelle und sprachliche Bindung aufrecht zu erhalten. Diese Möglichkeit eröffne üblicherweise nur eine Satellitenempfangsanlage. Das besondere Interesse ausländischer Wohnungseigentümer und Mieter an der Installation einer solchen Antenne habe deshalb in der Regel Vorrang vor dem Interesse der übrigen Wohnungseigentümer (OLG Schleswig, 2 W 217/02).
Zum Anfang
Jeder Wohnungseigentümer kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung der Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Streit zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Der Eigentümer wollte, dass der Verwalter auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung folgenden Antrag aufnahm: Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage. Der Verwalter verweigerte die Aufnahme des Tagesordnungspunkts.
Das OLG machte deutlich, dass die Weigerung des Verwalters grundsätzlich pflichtwidrig sei, wenn sachliche Gründe dafür vorlägen, ein Thema auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen. Unter diesen Voraussetzungen sei der Verwalter durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Der Wohnungseigentümer könne die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Dies sei bei der Frage der Wiederinbetriebnahme des Müllschluckers der Fall. Zudem obliege die Beurteilung, ob der Anspruch ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, nicht dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese treffe die Entscheidung in der Regel im Rahmen der Eigentümerversammlung (OLG Frankfurt, 20 W 103/01).
Zum Anfang
Ist nach der Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich, wenn die Eigentumswohnung vermietet werden soll, darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigern die anderen Wohnungseigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, kann dies Schadenersatzansprüche auslösen.
Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Streit zweier Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft sah vor, dass die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich sei, wenn eine Eigentumswohnung vermietet oder für andere als Wohnzwecke verwendet werden solle. Als der eine Eigentümer aus seiner Wohnung auszog und sie vermieten wollte, verweigerte der andere seine Zustimmung. Die vorgesehene Mieterin bezog daher eine andere Wohnung. Der verhinderte Vermieter verlangte daraufhin Schadenersatz wegen Mietausfall.
Das BayObLG hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt. Es sei zwar zulässig, die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bei der Vermietung zu vereinbaren. Diese dürfe dann allerdings nur aus wichtigem Grund versagt werden. Werde sie pflichtwidrig versagt, könne dem betroffenen Wohnungseigentümer daraus ein Schadenersatzanspruch erwachsen. Als wichtiger Grund kämen nur solche Umstände in Betracht, aus denen sich ergäbe, dass durch die Vermietung bzw. den Mieter erkennbar rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzt würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen:
Der Umstand, dass die Mieterin mit drei Kindern eingezogen wäre, wäre angesichts der Wohnungsgröße kein Grund, der einer Zustimmung entgegengestanden hätte.
Die Interessen der anderen Wohnungseigentümer wären durch die beabsichtigte Vermietung nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Insbesondere sei es ihnen zumutbar gewesen, auch mit einer fremden Familie unter einem Dach zu wohnen.
Unerheblich sei auch, dass bisher keine Messeinrichtungen für die getrennte Erfassung von Verbrauchskosten vorhanden gewesen seien. Die Gemeinschaftsordnung enthalte für die Abrechnung von Gemeinschaftskosten Regelungen (BayObLG, 2Z BR 141/03).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Wird ein Grundstück durch herüberragende Zweige vom Nachbargrundstück beeinträchtigt, kann der Eigentümer eine Beseitigung verlangen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, kann ihm ein finanzieller Ausgleich zustehen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall zweier Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten standen nahe der Grundstücksgrenze zwei vierzehn Meter hohe Kiefern, deren Äste auf das Nachbargrundstück herüberragten. Der Kläger behauptete, dass er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen. Er beantragte die Verurteilung des Beklagten zum Zurückschneiden und Halten der Kiefern auf einer bestimmten Höhe und zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige. Zudem verlangte er die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags für den zusätzlichen Reinigungsaufwand.
Der BGH wies darauf hin, dass Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhielten, grundsätzlich nicht mehr verlangen könnten, wenn die gesetzlich vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen sei. Allerdings komme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Dazu müsse ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender "billiger Ausgleich" der widerstreitenden Interessen geboten erscheinen. Auch könne der Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlussfrist nicht zu duldende Einwirkungen auf sein Grundstück abwehren, selbst wenn sie auf dem weiteren Höhenwachstum der Bäume beruhten. Voraussetzung sei jedoch in jedem Fall, dass die überhängenden Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigten.
Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück könne der Eigentümer zudem einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Voraussetzung sei, dass der Nachbar sein Grundstück nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nutze. Könnten dem Nachbarn jedoch die Einwirkungen aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verboten werden, stehe dem Eigentümer ein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Erforderlich sei, dass er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige. Zur Klärung dieser Frage wies der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Dort müsse aufgeklärt werden, ob die Kiefernnadeln tatsächlich die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers verstopften und das Verschließen des Gartenteichs notwendig gemacht hätten (BGH, V ZR 102/03).
Zum Anfang
Ein ehemaliges Vereinsmitglied muss selbst dann eine von der Mitgliederversammlung noch während seiner Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Sonderumlage nicht mehr bezahlen, wenn mit dieser Umlage Aufgaben bzw. entstandene Schulden aus der Zeit seiner Mitgliedschaft gedeckt werden sollen.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gemeinde erklärte im Herbst 1998 ihren Austritt aus dem Verein, der unter Berücksichtigung der Vereinssatzung zum 31. Dezember 1999 wirksam wurde. Die Mitgliederversammlung beschloss zur Deckung eines zwischenzeitlich entstandenen Defizits im Dezember 1999 eine Sonderumlage. Diese war nach dem Beschluss "bis spätestens 31. Januar 2000" zu zahlen. Die Gemeinde weigerte sich unter Hinweis auf ihren Vereinsaustritt, die Sonderumlage zu bezahlen.
Das OLG hielt diese Weigerung für rechtmäßig, denn nach dem Beschluss sei die Umlage erst am 31. Januar 2000 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde aber nicht mehr Mitglied des Vereins gewesen. Ein Verein könne aber ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht mehr heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt habe, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden sei. Insoweit sei nämlich maßgeblich, dass mit Wirksamkeit des Vereinsaustritts die Mitgliedschaft beendet werde und damit die Pflichten des Mitglieds zu diesem Zeitpunkt auch erlöschen würden. Satzungsbestimmungen und auch Beschlüsse von Mitgliederversammlungen könnten deshalb Mitglieder nach Wirksamwerden des Ausscheidens nicht mehr binden oder verpflichten. Insbesondere könnten auch Beitragserhöhungen oder Sonderumlagen, die erst nach dem Ausscheiden des Mitglieds fällig würden - selbst wenn dies nur für einzelne Raten des Beitrags gelte - von dem ausgeschiedenen Mitglied nicht mehr verlangt werden. Hätte der Verein die Sonderumlage zum 31. Dezember 1999 fällig gestellt, wäre die Gemeinde noch zur Zahlung verpflichtet gewesen.
Hinweis: Es ist unerheblich, dass der vorliegende Fall die Vereinsrechte einer Gemeinde betrifft. Die Entscheidung hat auch Gültigkeit für alle anderen Vereinsmitglieder, unabhängig davon, ob sie juristische oder natürliche Personen sind. Sie betrifft also auch den normalen Verbraucher, der z.B. Mitglied in einem Sportverein ist (OLG Schleswig, 11 U 83/01).
Zum Anfang
Führt ein Radfahrer einen mit einer Leine an den Fahrradlenker festgebundenen Hund mit sich, überwiegt sein Mitverschulden an einem Unfall, wenn er in einer Gefahrensituation nicht anhält.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage eines Radfahrers zurück. Dieser war mit seinem Fahrrad über einen Deichweg gefahren. Dabei hatte er seinen Hund an einer Leine mitgeführt. Die Leine hatte er fest um den Fahrradlenker gewickelt. Zur gleichen Zeit gingen auf einem Feldweg unterhalb des Deichwegs zwei Kinder mit einem Hund spazieren. Dieser Hund war nicht angeleint und lief in Richtung des Hundes des Fahrradfahrers. Es kam zu einem Sturz des Radfahrers.
Das OLG verneinte einen Schadenersatzanspruch aus Tierhalterhaftung. Zwar bestehe grundsätzlich ein solcher Anspruch, wenn ein Schaden durch die Unberechenbarkeit eines Tieres hervorgerufen wurde. Allerdings müsse sich der Geschädigte bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch sein eigenes Tier eine Mithaftung zurechnen lassen. Dabei bestimme sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahren beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden seien. Hierbei könne aber auch die Haftung einer Seite ganz zurücktreten. Entscheidend sei, in welchem Maße das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial konkret auf die Schädigung eingewirkt habe.
Im vorliegenden Fall habe der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Radfahrers und die Verwirklichung der Tiergefahr seines eigenen Hundes an dem Unfallgeschehen so stark überwogen, dass die Tiergefahr des Hundes der Kinder demgegenüber zurücktreten müsse. Der Schaden sei im Wesentlichen durch eine Fehlreaktion des Radfahrers in Verbindung mit dem Verhalten des eigenen Hundes entstanden. Er habe sich im höchsten Maße leichtsinnig verhalten, indem er mit der um den Fahrradlenker gewickelten Leine weitergefahren sei, als er den in der Nähe der Kinder frei umherlaufenden Hund bemerkte. Zwar sei das Führen eines Hundes von einem Fahrrad aus im Grundsatz gestattet, soweit dies mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei. Das Umwickeln des Fahrradlenkers mit der Leine berge jedoch beim Radfahren eine besondere Gefahr. Die Leine könne im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden. Dementsprechend müsse der Fahrradfahrer besonders aufmerksam fahren, um einen Unfall auf Grund der Befestigung der Hundeleine zu vermeiden. Er müsse ggf. stehen bleiben und vom Rad absteigen. Dies habe er im vorliegenden Fall aber nicht getan (OLG Köln, 9 U 185/00).
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Verkehrsrecht
Ein Gebrauchtwagen-Käufer muss nur mit normalem Verschleiß, nicht aber mit dem Vorliegen eines Federanbruchs rechnen. Ein gebrauchter Sportwagen ist daher trotz eines Alters von 10 ½ Jahren und einer Laufleistung von rund 122.000 km sachmangelhaft, wenn ein Bruch der Ventilfeder eines Zylinders zu einem Motorschaden führt.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Gebrauchtwagenhändler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dieser hatte dem Käufer, einem Verbraucher, einen gebrauchten Porsche 944 S 2 Cabrio verkauft. An dem 10 ½ Jahre alten und schon ca.122.000 km gelaufenen Wagen trat nach nur rund 700 km ein schwerer Motorschaden auf. Als der Gebrauchtwagenhändler jegliche Nacherfüllung verweigerte, erklärte der Käufer den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises.
Das OLG war der Ansicht, dass der Bruch der Ventilfeder kein "verschleißbedingter Defekt", sondern etwas Atypisches sei. Auch bei Porsche-Fahrzeugen sei ein solcher Federbruch "ganz untypisch", normale Fahrweise vorausgesetzt. Etwas anderes könne allerdings bei ständigem Fahren mit hoher Drehzahl gelten. Hiermit habe der Käufer aber nicht rechnen müssen. Er müsse vielmehr nur von einer normalen Fahrweise des Voreigentümers ausgehen. Das OLG war darüber hinaus der Ansicht, dass der Gebrauchtwagenhändler hätte beweisen müssen, dass die Ventilfeder bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht angerissen war. Dies sei ihm aber nicht gelungen (OLG Köln, 22 U 88/03).
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Ein Kfz-Händler kann seine Gewährleistungspflicht nicht dadurch ausschließen, dass er das Fahrzeug als "Bastlerauto ohne Garantie" verkauft.
Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg der Klage eines Autokäufers statt, der nach dem Rücktritt vom Vertrag den Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangte. Das OLG entschied, dass der Kfz-Händler sich nicht darauf berufen könne, das Fahrzeug ohne Garantie als "Bastlerfahrzeug" verkauft zu haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei - weil der Käufer Verbraucher und der Kfz-Händler Unternehmer war - als Verbrauchsgüterkauf zu qualifizieren. Dies bedeute, dass der Kfz-Händler die Gewährleistung für etwaige Mängel grundsätzlich nicht ausschließen könne und dass Umgehungen dieses Verbots unwirksam seien. Die Bezeichnung des Autos als Bastlerfahrzeug stelle im konkreten Fall eine solche Umgehung dar. Dies folge daraus, dass die Formulierung vom Kfz-Händler gewählt worden sei, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Sie erfolgte dagegen nicht, weil er das Auto für verkehrsuntauglich hielt. Dem Käufer sei es auch nur darum gegangen, ein Auto zum Fahren und nicht zum Basteln zu erwerben. Dies entspreche im Übrigen der Verkehrserwartung, wenn sich ein potenzieller Kunde an einen professionellen Autovertragshändler und nicht an einen Schrotthändler wende. Schließlich spreche nach Ansicht des OLG der Preis von 4.900 Euro gegen eine Qualifizierung als "Bastlerauto". Dies entspreche dem gängigen Preis für Gebrauchtwagen des verkauften Typs mit entsprechender Laufleistung. Der Kfz-Händler habe also den gängigen Marktpreis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen verlangt (OLG Oldenburg, 9 W 30/03).
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Ein bestimmtes näher bezeichnetes Kfz kann vom Fahrverbot nicht für einen bestimmten Zweck ausgenommen werden.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Von dem Fahrverbot ausgenommen hatte es ein bestimmtes Bestattungsfahrzeug, das der Betroffene bei seinem Beruf als Bestattungsunternehmer nutzte. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte beim OLG Erfolg.
Nach Ansicht des OLG könne ein bestimmtes näher bezeichnetes Kfz bei der Einschränkung des Fahrverbots nicht berücksichtigt werden. Dies sei keine "Kfz-Art" im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ebenso wenig sei der Fahrtzweck ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal. Hier komme jedoch in Betracht, vom Fahrverbot das Führen einer bestimmten Fahrzeuggattung, nämlich Leichenwagen, auszunehmen. Dem OLG sei es aber verwehrt, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Das AG habe die Ausnahme vom Fahrverbot lediglich auf die Erklärungen des Betroffenen gestützt (der als Bestattungsunternehmer tätig und insofern auf den Führerschein für berufliche Zwecke angewiesen sei, da der Markt im Bestattungswesen sehr umkämpft sei und es nicht zu allen Tages- und Nachtzeiten sicher gestellt werden könne, dass ein anderer Fahrer zur Verfügung stehe). Allein anhand dieser Mitteilung könne das OLG nicht prüfen, ob die getroffenen Feststellungen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruhen würden. Das AG habe lediglich die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben, ohne diese kritisch zu prüfen und zu würdigen. Hierzu sei es aber verpflichtet gewesen.
Nach Zurückverweisung der Sache an das AG hat dieses mit rechtskräftigem Urteil erneut ein Fahrverbot verhängt, davon jedoch "Bestattungsfahrzeuge für berufliche Zwecke als Bestattungsunternehmer" ausgenommen. Der Betroffene hatte, wie das AG in seinem Urteil ausgeführt hat, durch "Vorlage geeigneter und ausreichender Unterlagen nachgewiesen, dass auf dem örtlichen Markt die Konkurrenzsituation sehr zugespitzt ist." Das reichte der Staatsanwaltschaft offenbar aus (OLG Naumburg, 1 Ss (B) 149/03; AG Gardelegen, 21.1 OWi 592 Js 18348/02 [100/02]).
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Die Verurteilung wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit setzt grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit mindestens 0,3 o/oo betrug.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Verurteilung eines Autofahrers auf, der wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war. Er hatte am Vortag der Tat abends bis ca. 23.00 Uhr mehrere Flaschen Bier und zwei doppelte "Klare" getrunken. Am Tatmorgen nahm er zunächst ein Frühstück zu sich, wobei er mindestens eine Flasche Bier trank. Auf dem Weg zur Arbeit fuhr er auf Grund eines Fahrfehlers auf einen anderen Pkw auf. Er sah sich den Schaden an, verließ dann aber mit seinem Pkw den Unfallort. Die Polizei suchte den Angeklagten gegen 17.10 Uhr zu Hause auf. Die um 18.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,45 o/oo. Bei der Verurteilung legte das Amtsgericht (AG) eine BAK von mindestens 0,25 bis 0,32 o/oo zu Grunde.
Das OLG stellte klar, dass die Feststellungen des AG die Annahme einer "relativen Fahruntüchtigkeit" nicht rechtfertigen würden. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit setze grundsätzlich voraus, dass die Tatzeit-BAK mindestens 0,3 o/oo betrage. Das AG war davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt auf Grund des vom Angeklagten eingeräumten Konsums von 0,5 l Bier zum Frühstück eine BAK von mindestens 0,25 bis 0,32 o/oo bestanden hätte. Weitere Feststellungen zur BAK vermochte das AG auf Grund der unsicheren Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum am Vorabend aber nicht zu treffen. Die weiteren Feststellungen des AG rechtfertigen nach Ansicht des OLG unter diesen Umständen nicht die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit. Zwar sei das AG davon ausgegangen, dass es sich bei dem verursachten Auffahrunfall um einen alkoholtypischen Fehler handele. Fahrfehler seien nach Überzeugung des OLG aber auch bei nüchternen Kraftfahrern zu beobachten. Insoweit sei entscheidend, ob das konkrete Verhalten erfahrungsgemäß häufiger - typischerweise - bei alkoholisierten Fahrern vorkomme und deshalb der Schluss gerechtfertigt sei, dass der Angeklagte sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Das sei hier aber nicht der Fall. Die weiteren vom AG festgestellten Ausfallerscheinungen, der Angeklagte habe keinen sicheren Gang gehabt und habe sich nicht klar artikulieren können, würden allein zur Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht ausreichen. Sie seien zu ungenau (OLG Hamm, 1 Ss 319/03).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2004 beträgt 1,14 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,14 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,64 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,14 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
- vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
- vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
- vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
- vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
- vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent
- vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003: 1,22 Prozent
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Im Monat Februar 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 10. Februar 2004.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 10. Februar 2004.
Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 16. Februar 2004.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 16. Februar 2004.
Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004 für Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.
Hinweis: Für die im Januar 2004 abzugebenden Voranmeldungen für November oder Dezember 2003 gilt der Wegfall der Schonfrist noch nicht.
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