Rechtsanwalt Salewski

"Aktuelle Informationen":

Inhaltsverzeichnis Januar 2004:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Aktuelle Berichterstattung:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Arbeitszeugnis: Arbeitgeber muss schlechte Beurteilung nachweisen

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag ein Zeugnis zu Grunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur "befriedigende/durchschnittliche" Leistung, tatsächlich habe er die Note "gut" verdient. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet.

Das BAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber bei seiner Einschätzung einen Beurteilungsspielraum habe, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Voll überprüfbar seien dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungsbeurteilung zu Grunde lege. Habe er dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durchschnittliche" Leistung bescheinigt, müsse der Arbeitnehmer die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Sei der Arbeitnehmer als "unterdurchschnittlich" beurteilt, obliege es dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nach der im Arbeitsleben weithin üblichen "Zufriedenheitsskala" lediglich eine durchschnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Arbeitnehmers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen sei, müsse nun das erstinstanzliche Gericht aufklären (BAG, 9 AZR 12/03).

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Kündigungsschutzprozess: Befristete Weiterbeschäftigung muss schriftlich erfolgen

Soll ein gekündigter Mitarbeiter während des Kündigungsschutzprozesses befristet weiterarbeiten, muss diese Vereinbarung schriftlich erfolgen. Anderenfalls ist die Befristung wegen eines Formfehlers unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem in einem Autohaus angestellten Kfz-Meister Recht. Wegen der beabsichtigten Betriebsschließung hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2002 gekündigt. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 19. März 2002 forderte ihn der Arbeitgeber auf, ab dem darauf folgenden Tag zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits benötige er ihn für Abwicklungsarbeiten. Als diese erledigt waren, berief sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung und forderte seine unbefristete Weiterbeschäftigung.

Das BAG wies darauf hin, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfe, um wirksam zu sein. Sei die Befristung wegen eines Formverstoßes unwirksam, gelte der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gelte auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits (BAG, 7 AZR 113/03).

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Verdachtskündigung: Verdeckte Video-Überwachung darf verwendet werden

Die heimliche Video-Überwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt zwar einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dieser Eingriff muss jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigungsschutzklage einer Kassiererin zurück. Der Arbeitgeber hatte wegen der überdurchschnittlich hohen Inventurdifferenzen direkt über der Kasse eine Videokamera installiert. Aus den Aufzeichnungen leitete er den Verdacht der Unterschlagung von Firmengeldern durch die Kassiererin ab. Er kündigte daher das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kassiererin bestritt, Geld unterschlagen oder veruntreut zu haben. Sie war der Ansicht, die Videoaufzeichnungen dürften nicht verwendet werden, weil sie in unverhältnismäßiger und damit unzulässiger Weise durch einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht zu Stande gekommen seien.

Das BAG verdeutlichte, dass der dringende Verdacht eines Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht sei nicht durch ein Beweisverwertungsverbot gehindert, die Videoaufnahmen zu Lasten der Kassiererin zu berücksichtigen. Die heimliche Anfertigung stelle zwar einen Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dieses sei jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe könnten durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Voraussetzung hierfür sei, dass

  • der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehe,
  • weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft seien,
  • die Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstelle und
  • sie insgesamt nicht unverhältnismäßig sei (BAG, 2 AZR 51/02).

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Freistellung: Bei Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nur ausnahmsweise möglich

Wird der Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt, kann er sich in der Regel seiner Beschäftigungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellt.

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen einen Arbeitgeber, der trotz entsprechender Verurteilung eine Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt, sondern von der Arbeit freigestellt hatte.

Das LAG wies darauf hin, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ausnahmsweise von der Arbeit freistellen könne. Dazu müsse ihm ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Dies könne sich aus einer Regelung im Arbeitsvertrag oder aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrags ergeben. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht möglich, da der Arbeitgeber hierzu nichts vorgetragen hatte. Das LAG ließ auch den vorgebrachten Grund für die Freistellung nicht gelten. Nicht ausreichend sei es nämlich, wenn es lediglich zu einer Umverteilung der Aufgaben des Arbeitnehmers gekommen und nicht ersichtlich sei, dass diese offenbar noch vorhandenen Aufgaben nicht wieder zurückübertragen werden könnten (LAG Berlin, 6 TA 1968/03).

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Kündigung: Entzug der Fahrerlaubnis kann personenbedingter Kündigungsgrund sein

Benötigt der Arbeitnehmer für seine Arbeitsstelle eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund. Eine Kündigung ist nur unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz erfolgen kann.

Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die Kündigungsschutzklage eines Elektroanlageninstallateurs zurück. Schwerpunkt seiner Tätigkeit waren Wartung und Reparatur sowie Einbau von Heizungsanlagen. Dabei hatte er mit dem Firmenfahrzeug täglich vier bis sechs Kunden aufzusuchen. Als ihm wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen wurde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das LAG verwies darauf, dass im Kündigungszeitpunkt objektiv damit zu rechnen gewesen sei, dass der Arbeitnehmer für neun bis zwölf Monate ohne Fahrerlaubnis sein würde. Seine Tätigkeit habe der Arbeitnehmer aber nur mit Fahrerlaubnis ausüben können. Er habe die einzelnen Kunden mit dem mit Werkzeug bestückten Fahrzeug aufsuchen müssen. Bei den Installations- und Wartungsarbeiten handele es sich typischerweise um Tätigkeiten, die von einem Monteur allein ausgeübt werden. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, bei der der Arbeitnehmer keine Fahrerlaubnis brauchte, sei nicht ersichtlich. Ein freier Arbeitsplatz habe nicht bestanden. Die vom Kläger angesprochene Möglichkeit, ihm einen Auszubildenden als Fahrer zuzuordnen, scheide bereits aus Rechtsgründen aus. Ein Auszubildender im Heizungs- und Sanitärhandwerk müsse in den Tätigkeiten dieses Berufsbilds eingesetzt und ausgebildet werden. Ein Einsatz als Fahrer sei ausbildungsvertragswidrig und dürfe vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden (LAG Niedersachsen, 13 Sa 699/03).

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Baurecht


Eigentumswohnung: Verkäufer haftet für Nutzbarkeit der Wohnung

Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an. Der Verkäufer ist dem Käufer in diesem Fall zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eine Eigentumswohnung gekauft hatte. Nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung bestand die Wohnung aus den im zweiten Obergeschoss des Hauses gelegenen Räumen ("Schlafen, Wohnen, Diele, Küche, Bad, WC"), einem - über eine Innentreppe erreichbaren - Speicher und einer Dachterrasse. Tatsächlich waren aus dem Speicher ein Bad und ein ausgebauter Raum abgeteilt, den der Verkäufer als Schlafzimmer nutzte. Auf das Fehlen eines Heizkörpers in dem Schlafraum angesprochen, verwies der Verkäufer lediglich darauf, gern kühl zu schlafen. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel sowie für die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen oder amtlich ermittelten Flächenmaßes und für die Ertrags- und Verwendungsfähigkeit des Kaufgegenstandes wurde im Notarvertrag ausgeschlossen. Als sich herausstellte, dass der Ausbau des Speichers nicht genehmigt war und wegen Fehlens der notwendigen Brandschutzeinrichtungen nicht genehmigungsfähig war, verlangte die Käuferin Schadenersatz.

Der BGH hielt den Anspruch für gerechtfertigt. Der Verkäufer sei der Käuferin nach den Grundsätzen des "Verschuldens bei Vertragsverhandlungen" dafür ersatzpflichtig, dass das Speichergeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Dies bedeute einen Rechtsmangel der Wohnung. Diesen Mangel hätte der Verkäufer erkennen und die Käuferin bei den Verhandlungen über den Vertragsabschluss hierüber aufklären müssen. Dieser Verpflichtung sei er aber nicht nachgekommen. Er schulde der Käuferin daher den Betrag als Schadenersatz, um den die Käuferin die Wohnung ohne das schädigende Verhalten billiger erworben hätte. Dem stehe wegen des Verschweigens auch der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen (BGH, V ZR 217/02).

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Sachschaden: Haftung des Bauherrn für Schäden am Nachbargebäude

Ein Bauherr haftet für baubedingte Schäden am Nachbargebäude, wenn der Geschädigte die Beeinträchtigung nicht abwehren konnte.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauherrn, der zur Errichtung eines Gebäudes eine Baugrube ausheben ließ. Dabei verlor das Nachbarhaus die erforderliche Stütze. Wegen der Risse im Mauerwerk verlangte der Nachbar Schadenersatz.

Das OLG war davon überzeugt, dass allein die Ausschachtungsarbeiten zur Destabilisierung des geschädigten Nachbarhauses geführt hatten. Daher könne an einer von der Baumaßnahme des Bauherrn ausgehenden Schadensverursachung kein vernünftiger Zweifel bestehen. Der Bauherr hafte für das von ihm beauftragte Bauunternehmen. Es sei nicht erforderlich, dass ein persönliches schuldhaftes Fehlverhalten vorliege. Auch sei dem geschädigten Nachbarn kein Mitverschulden zuzurechnen. Er hätte die Baumaßnahmen nicht durch einstweilige Verfügung unterbinden müssen. Genauso wie der Bauherr hätte er darauf vertrauen dürfen, dass die eingeschalteten Architekten und das Bauunternehmen ohne Beeinträchtigung der Nachbarbebauung arbeiten würden (OLG Koblenz, 5 U 18/03).

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Café: Öffnungszeiten nur bis 21.00 Uhr möglich

Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Café mit Schnellimbiss" ist es unvereinbar, über 21.00 Uhr hinaus für einen ausländischen Kulturverein Getränke auszuschenken und Speisen zuzubereiten.

Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Rechtsstreit zwischen zwei Eigentümern einer größeren Wohnanlage. Einem Eigentümer gehörten Räume im Erdgeschoss, die in der Teilungserklärung als "Café mit Schnellimbiss" beschrieben waren. Die aus zwei Gasträumen, WC, Küche und Abstellraum bestehenden Räume waren an einen ausländischen Kulturverein vermietet. Dieser benutzte die Räume als Versammlungsstätte für männliche Mitglieder, die täglich spätestens um Mitternacht geschlossen wurde. Es wurden auch Speisen angeboten und Getränke ausgeschenkt. Der andere Eigentümer einer darüber gelegenen Eigentumswohnung beklagte Störungen der Nachtruhe insbesondere durch Kartenspiel und Streitgespräche im Freien. Er beantragte bei Gericht, die Nutzung der Räume durch den Verein über 21.00 Uhr hinaus zu unterbinden.

Das BayObLG gab dem Antrag statt. Die Beschreibung des Teileigentums in der Teilungserklärung als "Café mit Schnellimbiss" sei als eine Zweckbestimmung zu verstehen, die die Nutzung im Sinne einer Gebrauchsregelung einschränke. Maßgeblich sei der Wortlaut der Teilungserklärung, der nach objektiven Grundsätzen zu ermitteln sei. Die Öffnungszeit eines Cafés richte sich regelmäßig an den Ladenöffnungszeiten aus, eine Beschränkung der Öffnungszeiten auf 21.00 Uhr sei deshalb nicht zu beanstanden. Der Zusatz "mit Schnellimbiss" umschreibe lediglich die Art des zugelassenen Speisenangebots, lasse jedoch nicht auf eine erweiterte Nutzungszeit schließen (BayObLG, 2Z BR 41/03).

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Überschwemmungsgebiet: Hochwasserschutz hat Vorrang vor Bauwünschen der Eigentümer

Um einen möglichst schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen, können Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden, die auch bereits bebaute Ortslagen und Neubaugebiete umfassen dürfen. Die damit verbundenen baulichen Einschränkungen sind von den Eigentümern grundsätzlich hinzunehmen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Rechtsstreit betraf ein von der Struktur- und Genehmigungsdirektion förmlich ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet. Dieses sollte einen Bachlauf auf ca. 25 km Länge begleiten und auch Teile im Zusammenhang bebauter Ortslagen umfassen. Künftig sollte es danach in dem Gebiet grundsätzlich verboten sein, die Erdoberfläche zu erhöhen oder bauliche Anlagen zu errichten. Unter Bedingungen und Auflagen sollten aber Ausnahmen möglich sein. Eine betroffene Ortsgemeinde wandte sich gegen die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets. Sie rügte, dass die getroffene Maßnahme die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht ausreichend berücksichtige und ihre Bauleitplanung unverhältnismäßig erschwere.

Dem folgte das OVG nicht. Das Gericht hob vielmehr hervor, dass der Hochwasserschutz ein besonders wichtiges Gemeinschaftsanliegen sei. Überschwemmungsgebiete müssten dort ausgewiesen werden, wo dies für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die Wasserrückhaltung erforderlich sei. Dies hänge vom Vorhandensein natürlicher Gegebenheiten ab, auf die die Behörden in der gesetzlich festgelegten Weise zu reagieren hätten. Vor diesem Hintergrund sei es unbedenklich, dass das längs des Bachlaufs ausgewiesene Überschwemmungsgebiet nicht nur die freie Landschaft, sondern auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile und Bebauungsplangebiete umfasse. Die damit verbundenen Beschränkungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die bereits vorhandene Bebauung genieße ohnehin Bestandsschutz und werde durch die wasserbehördliche Ausweisung nicht in Frage gestellt. Auch im Übrigen gelte im festgestellten Überschwemmungsgebiet kein striktes Bauverbot, da Ausnahmen unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zugelassen werden könnten (OVG Rheinland Pfalz, 1 C 10100/03.OVG, n.rkr.).

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Familien- und Erbrecht


Umgangsrecht: Keine Pflicht zum Abholen der Kinder bei Umzug des Umgangsberechtigten

Ein Umgangsberechtigter kann auch bei engen finanziellen Verhältnissen in aller Regel nicht verlangen, dass sich der betreuende Elternteil an den Kosten seines Umzugs durch Abholen oder Zurückbringen der Kinder beteiligt.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm den entsprechenden Antrag eines Umgangsberechtigten ab. Dieser war aus beruflichen Gründen in eine ca. 100 km entfernt liegende Stadt umgezogen. Während er bisher die bei der Kindesmutter lebenden Kinder bei seinem Besuchsrecht am Wochenende geholt und zurückgebracht hatte, sollte nun die Mutter eine dieser Fahrten - das Holen oder Zurückbringen - übernehmen. Die Mutter war hierzu nicht bereit.

Das OLG machte deutlich, dass die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts Belastungen seien, die der Umgangsberechtigte im eigenen und im Interesse der Kinder grundsätzlich allein aufzubringen habe. Soweit nicht aus Gründen in der Person des Kindes eine andere Regelung geboten sei, müsse also allein der Umgangsberechtigte die Kinder holen und zurückzubringen. Der andere Elternteil könne nur an den Kosten beteiligt werden, wenn sie von ihm ohne weiteres aufgebracht werden könnten, aber für den Umgangsberechtigten nicht tragbar seien. Ein solcher Fall liege nach Ansicht des OLG hier aber nicht vor. Die Mutter beziehe Sozialhilfe und ihr Lebensgefährte verfüge nur über die Mittel für den eigenen notwendigen Unterhalt. Daran ändere nichts, dass er ein Auto habe, welches er ihr gelegentlich zur Verfügung stelle. Die Kosten für eine Autofahrt seien nicht ohne weiteres geringer als Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (OLG Hamm, 11 WF 66/03).

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Ehevertrag: Gütertrennung kann gegen Treu und Glauben verstoßen

Die in einem notariellen Ehevertrag beurkundete Gütertrennung und der darin liegende Verzicht auf den nachehelichen Zugewinnausgleich kann gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unwirksam sein.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall zweier Eheleute, die heiraten wollten, als die Frau schwanger wurde. Als die Hochzeit schon feststand und die Gäste geladen waren, konfrontierte der vermögende Mann die Frau mit dem Wunsch, einen Ehevertrag zu schließen. In dem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbarte man Gütertrennung, schloss also den sog. Zugewinnausgleich aus. Daneben war der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und für den Fall der Scheidung war auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt für den die Kinder betreuenden Elternteil auf 750 EUR monatlich beschränkt. Nach der Trennung begehrte die Ehefrau Auskunft über das Vermögen des Ehemanns. Das lehnte dieser mit dem Argument ab, der Ehefrau stünde ohnehin kein Zugewinnausgleich zu.

Demgegenüber hat das OLG den Ehemann zur Auskunft verurteilt, weil der entsprechende Ausschluss des Zugewinnausgleichs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sei. Auch wenn die Ehefrau vom beurkundenden Notar hinreichend belehrt worden sei, habe der Ehemann bei Vertragsabschluss seine dominierende Lage zum Nachteil der Frau in nicht zu billigender Weise ausgenutzt. Eine Situation von Unterlegenheit sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, künftig entweder allein für das Kind Sorge und Verantwortung zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung mit einzubinden, wenn auch um den Preis eines sie stark belastenden Ehevertrags. Hier komme hinzu, dass auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und der Unterhalt auf das allenfalls zulässige Maß beschränkt worden sei. Durch diesen Verzicht sei die wirtschaftliche Lage der nicht berufstätigen Frau nachhaltig geschwächt worden. Demgegenüber habe der Ehemann keine maßgeblichen Positionen aufgegeben, weil er angesichts der Vermögensverhältnisse seiner Frau nicht damit rechnen konnte, im Falle der Scheidung Unterhalt von ihr zu beanspruchen. Auch die Art des Zu-Stande-Kommens der Vereinbarung - kurz vor der Hochzeit - zeige, dass die Interessen der Frau nicht hinreichend berücksichtigt worden seien (OLG Oldenburg, 14 UF 70/03).

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Erbrecht: Unterzeichnung eines widerrufenen Testaments ist wirksam

Unterzeichnet der Erblasser sein anderweitig widerrufenes, eigenhändiges Testament unter Angabe des Datums und des Ortes erneut, kann dies eine wirksame letztwillige Verfügung sein.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Rechtsstreit zweier möglicher Erben. Beide verlangten die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe auf Grund testamentarischer Erbfolge. Einer der beiden meinte, auf Grund des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom 30. November 1994 Alleinerbe geworden zu sein. Darin hatte der Erblasser ihn unter Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen als Erben eingesetzt. Der andere mögliche Erbe stützte seinen Antrag auf eine Urkunde, in der ihn der Erblasser zum Erben eingesetzt und alle seine Verwandten enterbt hatte. Die Urkunde wurde wie folgt unterzeichnet: "Nidderau, den 11. April 1994" und "Nidderau, den 18. Juni 2001".

Das OLG sah in der erneuten Unterzeichnung des mit Testaments vom 30. November 1994 widerrufenen ersten Testaments eine wirksame letztwillige Verfügung. Es stellte klar, dass ein Testament durch die Errichtung eines neueren Testaments insoweit widerrufen werden könne, als das spätere mit dem früheren in Widerspruch stehe. Die Erbfolge könne sich daher nicht nach den am 11. April 1994 getroffenen Bestimmungen richten. Diese letztwillige Verfügung sei mit dem späteren Testament vom 30. November 1994 unvereinbar. Aber auch das Testament vom 30. November 1994 sei später wiederum wirksam widerrufen worden. Für den Widerruf müsse der Erblasser die neue Verfügung eigenhändig schreiben und unterzeichnen. Dabei müssten Testamentstext und Unterschrift nicht gleichzeitig geschrieben worden sein. Für die Formgültigkeit komme es nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine eigenhändige Erklärung des Erblassers vorliege, die durch seine Unterschrift gedeckt sei. Sei beim privatschriftlichen Testament die Unterschrift früher durchgestrichen worden, genüge daher die bloße Neuunterzeichnung ohne weiteren Vermerk zur Gültigkeit. Durch die erneute Unterzeichnung des "alten" Testaments am 18. Juni 2001 sei das Testament vom 30. November 1994 damit wirksam widerrufen und das "alte" Testament vom 11. April 1994 wieder in Kraft gesetzt worden (OLG Frankfurt, 20 W 179/02).

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Erbrecht: Testament ist auch nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirksam

Durch die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird ein Testament zu Gunsten des ehemaligen Partners nicht unwirksam.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle lag folgender Fall zu Grunde: Eine Frau hatte ihren Lebensgefährten als Erben eingesetzt. Nach der Trennung des Paares verstarb die Frau. Ihre Familie hielt ihr Testament wegen der Trennung für unwirksam und beanspruchte die Erbschaft für sich.

Das OLG sah dies nicht so. Zwar sehe das Gesetz vor, dass ein Testament im Falle einer Scheidung unwirksam werde. Gleiches gelte bei der Auflösung eines Verlöbnisses. Diese Vorschriften könnten aber nicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde üblicherweise ohne rechtliche Bindung und ohne bestimmte Dauer eingegangen. Nur der Ehe komme dagegen eine lebenslange familienrechtliche Bindung zu. Diese familienrechtliche Bindung der Ehe sei oftmals der Grund für die Erbeinsetzung. Falle die Bindung durch Scheidung weg, solle im Zweifel auch die testamentarische Bindung nicht mehr gelten (OLG Celle, 6 W 45/03).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Mietwohnung: Vermieter muss Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung zustimmen

Will der Mieter einer Wohnung seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen, muss er eine Erlaubnis des Vermieters einholen. Diese Erlaubnis kann der Vermieter aber im Regelfall nicht verweigern.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die ihren Lebensgefährten in die von ihr gemietete Wohnung aufgenommen hatte. Die Vermieterin war jedoch ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten nicht bereit, der Mitbenutzung der Mietwohnung durch den Mann zuzustimmen. Die Mieterin hatte deshalb auf Feststellung geklagt, dass sie berechtigt sei, den Lebensgefährten ohne die Erlaubnis in der Wohnung wohnen zu lassen.

Der BGH hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Er hat klargestellt, dass auch nach der Mietrechtsreform von dem Grundsatz auszugehen sei, dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters die Wohnung nicht einem anderen überlassen dürfe. Hierunter falle auch der Lebensgefährte. Allerdings gebe das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit, vom Vermieter eine entsprechende Erlaubnis zu verlangen. Dazu müsse der Mieter ein "berechtigtes Interesse" vorweisen. Sein Wunsch, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, reiche hierzu in aller Regel bereits aus. Dieser Wunsch beruhe auf höchstpersönlichen Motiven und sei deshalb nicht näher zu begründen. Der Vermieter könne die Erlaubnis nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar sei. Hätte die Frau auf Zustimmung der Vermieterin zur Mitbenutzung geklagt, hätte sie die Klage gewonnen (BGH, VIII ZR 371/02).

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Maklerlohn: Kein Anspruch des Maklers, wenn sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet

Ein Wohnungsvermittler hat keinen Provisionsanspruch, wenn sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltet.

Mit dieser Entscheidung verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Makler auf Rückzahlung von Maklerlohn. Der Makler hatte einem Ehepaar eine Wohnung vermittelt und dafür eine Provision in Rechnung gestellt. Als sich herausstellte, dass ein Angestellter des Maklers Verwalter der vermittelten Wohnung war, forderte das Ehepaar die Provision zurück.

Der BGH hielt den Rückforderungsanspruch für berechtigt. Das Wohnungsvermittlungsgesetz sehe vor, dass ein Makler keinen Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr habe, wenn er Verwalter der betreffenden Wohnung sei. Im vorliegenden Fall habe der Makler zwar die Verwaltung nicht persönlich innegehabt. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es aber, allgemein die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergäben. Es solle verhindert werden, dass Wohnungsvermittler Entgelte forderten, obwohl keine echte Vermittlungstätigkeit vorliege. Die Tätigkeit des Gehilfen müsse dem Makler zugerechnet werden, um möglichen Versuchen entgegenzusteuern, den Provisionsausschluss zu umgehen. Aus der Sicht des Wohnungssuchenden sei der Wohnungsvermittler bereits Verwalter der vermittelten Wohnung, wenn dessen Gehilfe die Verwaltung innehabe; beide stünden für den Wohnungssuchenden auf einer Seite (BGH, III ZR 5/03).

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Auszug: Vermieter darf Einrichtungen des Mieters nicht eigenmächtig entsorgen

Lässt der Mieter Einbauten oder Einrichtungsgegenstände in den Mieträumen zurück, darf der Vermieter diese ohne gerichtlichen Räumungstitel grundsätzlich nicht entfernen.

Dies schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Vermieter ins Stammbuch, der nach Kündigung des Mietverhältnisses alle Gegenstände des Mieters entsorgen ließ, die sich nach Ablauf der Mietzeit noch in der Wohnung befanden. Der ehemalige Mieter verlangte daraufhin Schadenersatz wegen des Verlusts seiner Wohnungseinrichtung sowie seiner persönlichen Habe.

Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter prinzipiell verpflichtet sei, die Mietsache nach dem Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Diese Pflicht umfasse die Entfernung von Einrichtungen oder Umbauten, mit denen der Mieter das Mietobjekt versehen habe. Etwas anderes gelte nur, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Der BGH stellte aber weitergehend klar, dass der Vermieter, der die Wohnung eigenmächtig räume, "verbotene Eigenmacht" begehe. Für deren Folgen hafte er auch ohne Verschulden. Handele der Vermieter vorsätzlich, könne er sich regelmäßig nicht auf ein nur fahrlässiges Mitverschulden des geschädigten Mieters bei der Zurücklassung der Sachen berufen. Besondere Umstände könnten allerdings zu einer abweichenden Beurteilung führen und eine Schadensteilung rechtfertigen. Eine Ersatzpflicht des Vermieters entfalle nur, wenn der Mieter sein Eigentum aufgegeben habe. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, müsse der Vermieter für den durch die "Entsorgung" entstandenen Schaden einstehen (BGH, VIII ZR 326/02).

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WEG: Eigentümer können Gemeinschaftsansprüche nur gemeinschaftlich geltend machen

Gemeinschaftliche Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen einen ausgeschiedenen Verwalter können nur von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden.

Dies musste sich der Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnanlage sagen lassen, der den früheren Verwalter der Wohnanlage auf Schadenersatz verklagt hatte. Die Eigentümerversammlung hatte eine Balkonsanierung beschlossen, die durch den Verwalter in Auftrag gegeben worden war. Die Sanierungsmaßnahme wurde durchgeführt, jedoch zeigten sich anschließend erhebliche Mängel. Die ausführende Firma wurde sodann wegen Insolvenz im Handelsregister gelöscht. Der Eigentümer war der Ansicht, der Verwalter habe seine Verpflichtungen bei Auswahl des Bauunternehmers, bei dessen Überwachung und bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen verletzt und sei ihm daher zum Ersatz der aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verpflichtet.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wies die Klage jedoch ab. Es hielt den Antrag für unzulässig, weil es sich um einen gemeinschaftlichen Anspruch der Wohnungseigentümer handele. Der Oberflächenbelag von Balkonen, der für die Dichtigkeit erforderlich sei, stehe zwingend im Gemeinschaftseigentum. Gemeinschaftliche Ansprüche aller Wohnungseigentümer gegen den Verwalter könne der einzelne Wohnungseigentümer nur selbstständig geltend machen, wenn ihn die Gemeinschaft hierzu durch einen entsprechenden Beschluss ermächtigt habe. Das gelte auch für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem ausgeschiedenen Verwalter. Eine solche Ermächtigung habe der Eigentümer hier aber nicht nachgewiesen (BayObLG, 2Z BR 124/03).

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Verbraucherrecht


Kommissionsgeschäft: Kein Anspruch bei Insolvenz des Vermittlers

Ein Fahrzeugeigentümer hat im Fall der Insolvenz eines Autohauses keinen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises gegen den Insolvenzverwalter, wenn der Käufer des in Kommission gegebenen Fahrzeugs den Kaufpreis direkt an das insolvente Autohaus zahlt.

Diese bittere Erfahrung musste ein Fahrzeugeigentümer machen, der seinen Sportwagen bei einem Autohaus zum Verkauf in Kommission gegeben hatte. Das Autohaus verkaufte das Fahrzeug berechtigt in eigenem Namen für über 30.000 EUR und zog den Erlös auf sein Geschäftskonto ein. Anschließend wurde über das Vermögen des Autohauses das Insolvenzverfahren eröffnet. Der frühere Eigentümer verlangte vom Insolvenzverwalter vergeblich den Kaufpreis heraus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verdeutlichte, dass das Gesetz dem Fahrzeugeigentümer keine rechtliche Möglichkeit gebe, den vollen Kaufpreis herauszuverlangen. Um sich vor dem Insolvenzrisiko zu schützen, hätte er mit dem Autohaus z.B. einen Verkauf in fremdem (also seinem) Namen vereinbaren müssen. In Betracht komme auch die Anweisung an das Autohaus, dass der Käufer den Kaufpreis direkt an ihn als ursprünglichen Eigentümer des Sportwagens zu zahlen habe oder die Vereinbarung einer so genannten Vorausabtretung (OLG Hamm, 27 U 81/03).

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Schüler: Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf Klassenfahrten

Volljährige Schüler stehen bei privaten Tätigkeiten auf Klassenfahrten grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines zum Unfallzeitpunkt 18-jährigen Schülers, der bei einer Studienfahrt in die Toskana einen Unfall erlitten hatte. Eine Lehrerin hatte den Schüler auf dem Weg in ein benachbartes Zimmer im ersten Stock des Hotels auf einem schmalen Fenstersims gesehen. Sie sprach den Schüler an und forderte ihn auf, sofort ins Zimmer zurückzukommen. Er versuchte daraufhin, schnell in sein Zimmer zurückzuklettern. Plötzlich wurde ein Fensterladen geöffnet, so dass dem Schüler der Weg versperrt war. Um nicht gegen den geöffneten Fensterladen zu stoßen, sprang er vom Fenstersims ab. Beim Aufprall auf den Boden zog er sich mehrere komplizierte Knochenbrüche zu. Der Schulleiter bestätigte, dass der Schüler über die altersentsprechende Reife und Einsichtsfähigkeit verfügte. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte es ab, das Ereignis als Schulunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich bei dem Unfall rein persönlichen Belangen gewidmet. Angesichts seines Alters könne sein Verhalten auch nicht mehr seinem Spieltrieb zugerechnet werden. Er habe sich bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt.

Das LSG bestätigte die Ansicht der Unfallversicherung. Zwar könnten Schüler auch bei privaten Tätigkeiten in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung kommen, wenn sich zum Beispiel bei Schulausflügen ein gruppendynamischer Prozess verwirkliche. Das gelte aber nicht für einen über 18-jährigen Schüler, der über eine ausreichende altersbedingte Einsichtsfähigkeit verfüge und den Unfall selbst verschuldet habe (LSG Rheinland-Pfalz, L 2 U 39/03).

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Gewinnzusage: Unternehmen muss angeblichen Gewinn auszahlen

Stellt ein Unternehmen in einem Brief einen Gewinn in Aussicht, kann der Empfänger die Zahlung verlangen und ggf. einklagen.

Dies musste sich ein Unternehmen sagen lassen, das ein Schreiben versandt hatte, in dem von einem "beglaubigten" Scheck über 20.000 EUR die Rede war. Diesen Scheck könne der Empfänger des Schreibens anfordern, der Scheckversand werde "100-prozentig" und "offiziell" garantiert. Der Empfänger könne den Scheck auch dadurch anfordern, dass er bei dem Unternehmen etwas bestelle. Als ein Empfänger die Scheck-Anforderung zurücksandte, erhielt er lediglich die Antwort, auf ihn sei ein "Gewinn" von weniger als 5 EUR entfallen. Dieser werde aus Kostengründen nicht ausgezahlt. Daraufhin klagte der Empfänger auf Zahlung der 20.000 EUR.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte das Unternehmen zur Zahlung. Die Mitteilung über den anzufordernden Scheck stelle eine Gewinnzusage dar. Nach einer erst kürzlich ins Gesetz eingefügten Bestimmung sei ein Unternehmer, der eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung an einen Verbraucher sende und bei diesem den Eindruck erwecke, er habe einen Preis gewonnen, zur Auszahlung verpflichtet. Zweck der Vorschrift sei es, unerwünschte Geschäftspraktiken zu verhindern, mit denen Verbraucher durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zur Bestellung von Waren bewegt werden sollen. Im vorliegenden Fall sei durch die Gesamtgestaltung des Schreibens beim Empfänger der Eindruck erweckt worden, er werde einen zuerkannten Gewinn erhalten. Dabei sei unerheblich, dass nur der Versand und nicht die Einlösung des Schecks garantiert worden sei. Werde einem rechtsunkundigen Verbraucher ein Scheck versprochen, gehe er davon aus, dass dieser auch eingelöst werde und er nicht nur ein Stück Papier erhalte (OLG Köln, 16 W 25/03).

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Schwimmbad: Kind erhält keinen Schadenersatz nach Unfall mit geliehenem Tauchring

Verletzt sich ein 10-jähriges Kind im Schwimmbad beim Spielen an einem geliehenen Tauchring, ist der Schwimmbadaufsicht keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen. Die betreffende Gemeinde ist daher nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies in dieser Entscheidung die Schadenersatzklage eines 10-jährigen Mädchens ab, das bei einem Unfall im Schwimmbad der beklagten Gemeinde beide Schneidezähne verloren hatte und seitdem eine Zahnprothese tragen musste. Sie hatte sich zusammen mit mehreren gleichaltrigen Freundinnen von der Schwimmmeisterin einen ca. 3 kg schweren Tauchring aus Gummi ausgeliehen. Beim Versuch, den Ring in das Schwimmbecken zu werfen, rutschte einem der Mädchen der Ring aus der Hand. Er prallte gegen den Schwimmbeckenrand und traf die Klägerin im Gesicht. Die Schwimmmeisterin befand sich zu diesem Zeitpunkt in dem Schwimmmeisterraum, von dem aus alle Becken des Freibads überblickt werden können. Sie bemerkte den Unfallhergang jedoch nicht. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Schwimmmeisterin ihre Pflichten verletzt habe, weil sie ihr und ihren Begleiterinnen den Tauchring ausgehändigt habe, ohne sie über die Gefahren im Umgang mit dem Ring aufzuklären und ohne das Hantieren mit dem Ring aus unmittelbarer Nähe zu beobachten. Dieses Verhalten müsse sich die beklagte Gemeinde zurechnen lassen und sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Das OLG wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung der Schwimmmeisterin und damit der beklagten Gemeinde sah. Rechtlich müsse die Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit nur solche Sicherheitsvorkehrungen ergreifen, die ein verständiger, umsichtiger und vorsichtiger Betreiber für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Dabei müsse nicht jede Gefährdung ausgeschlossen werden. Diesen Pflichten sei die Schwimmmeisterin nachgekommen. Sie habe den Ring an die Kinder aushändigen dürfen, ohne besondere Vorkehrungen zu treffen. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass es zu besonderen Gefährdungen für die Kinder kommen würde. Die Schwimmmeisterin habe die Kinder, die bereits mehrfach den Ring entliehen hatten, gekannt. Diese seien beim Spiel mit dem Ring stets besonnen umgegangen. Sie habe deshalb auch am Unfalltag davon ausgehen dürfen, dass es beim Umgang mit dem Ring nicht zu Schäden kommen würde. Einer besonderen Belehrung über Gefahren habe es deshalb nicht bedurft. Das OLG merkte darüber hinaus an, dass der Unfall auch nicht hätte vermieden werden können, wenn die Aufsicht - wie von der Klägerin verlangt - durchgeführt worden wäre (OLG Celle, 9 U 146/03).

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Verkehrsrecht


Falschparker: Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

Ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauunternehmens, das Kran- und Schwerlasttransportarbeiten ausführen wollte. Wegen der Größe des einzusetzenden Krans war die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt wurde daher ein Halteverbot mit dem Zusatz "ab 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet. Die Beklagte parkte mit ihrem Pkw jedoch in diesem Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Das Bauunternehmen verlangte daraufhin Schadenersatz, weil es den Kraneinsatz wegen der blockierten Straße erst verspätet habe durchführen können.

Der BGH wies die Klage ab. Er war der Ansicht, dass weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zu Gunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen seien. Die Straßenverkehrsordnung solle als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen typische Gefahren abzuwehren. Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung könnten zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum) dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle maßgeblichen Vorschriften lasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen zu schützen.

Hinweis: Der BGH stellte aber auch klar, dass die Entscheidung lediglich zivilrechtliche Schadenersatzansprüche betreffe. Parke ein Autofahrer an derart gekennzeichneten Stellen, müsse er auch künftig die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und Abschleppen des Fahrzeugs, tragen (BGH, VI ZR 385/02).

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Bei Geständnis ist Sicherheitsabschlag vorzunehmen

Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf ein Geständnis des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind. Macht der Betroffene Angaben zu seiner Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken im Fall eines Autofahrers, der vor Gericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hatte und in erster Instanz zu einem Fahrverbot verurteilt worden war.

Das OLG hob das Fahrverbot auf und begründete die Entscheidung damit, dass die eingeräumte Geschwindigkeit des Autofahrers nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfe. Selbst bei standardisierten Messverfahren, die einen hohen Grad an Genauigkeit und Zuverlässigkeit beanspruchen könnten, würden zum Schutz des Betroffenen Toleranzabzüge vorgenommen. Ein solcher Sicherheitsabschlag sei deshalb erst recht dort angebracht, wo es sich um Angaben des Fahrers auf Grund seiner eigenen Schätzung oder der Anzeige des nicht justierten Tachos seines Pkw handele, die nur einen groben, ungenauen Wert vermitteln können. Es erscheine unter diesen Umständen völlig ausgeschlossen, dass das Gericht die exakte Geschwindigkeit von 150 km/h allein der geständigen Einlassung des Betroffenen entnehme (OLG Zweibrücken, 1 Ss 95/03).

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Streupflicht: Seitenstreifen muss für Fußgänger geräumt werden

Ist kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden, erstreckt sich die Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn.

Mit dieser Entscheidung präzisierte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Räum- und Streupflicht. Das OLG wies darauf hin, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die Gehwege sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden Fußgängerüberwege gestreut werden müssten. Sei kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter, separater Bürgersteig bzw. Gehweg vorhanden, müsse für den Fußgängerverkehr ein ausreichender, bis 1,50 m breiter Seitenstreifen auf der Fahrbahn abgestreut werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sicherheitsbedürfnis des Fußgängers. Dieses sei bei Fahrbahnen ohne separaten Gehweg wegen des Fahrzeugverkehrs besonders groß. Das OLG berücksichtigte weiterhin, dass nach der Straßenverkehrsordnung Fußgänger die Fahrbahn benutzen müssten, wenn die Straße keinen Gehweg habe. Da Sinn und Zweck der Räum- und Streupflicht gerade die Ermöglichung der vorgesehenen Straßennutzung sei, müssten die Fahrbahnteile so angesehen werden, als ob sie für den Fußgängerverkehr vorgesehen wären. Zu ihren Gunsten müssten sie daher der Winterwartung unterstellt werden (OLG Dresden, 6 U 955/02).

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Strafrecht: Titulierung einer Radarmessung als "Wegelagerei" ist keine Beleidigung

Die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als "Wegelagerei" ist keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Autofahrer vom Vorwurf der Beleidigung frei. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Bereich einer Grundschule wurde mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Das Gerät stand in einem Gebüsch und war nur bei genauerem Hinsehen zu entdecken. Der Angeklagte blieb auf dem Gehweg direkt vor dem Radargerät stehen, um sich mit seiner Schwester zu unterhalten. Dabei hatte er das Radargerät nicht bemerkt. Als ihn ein Polizeibeamter in nicht ausschließbar unhöflichem Ton aufforderte, die Radarmessung nicht zu stören und beiseite zu treten, war der Angeklagte über dieses Auftreten erbost. Zu seiner Schwester gewandt erklärte er: "Ich halte das für Wegelagerei." Der Polizist erstattete Anzeige wegen Beleidigung.

Das OLG wies darauf hin, dass eine Beleidigung von Polizeibeamten regelmäßig ausscheide, wenn nicht auszuschließen sei, dass die Äußerung nicht dem einschreitenden Polizeibeamten selbst, sondern vielmehr der Vorgehensweise der Polizei generell gelte. Hiervon müsse auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Der Angeklagte habe den Polizisten nämlich nicht als "Wegelagerer" bezeichnet. Vielmehr habe er lediglich den Allgemeinbegriff der "Wegelagerei" benutzt. Zudem habe er die Äußerung nicht gezielt an den Polizisten gerichtet. Er habe sich vielmehr dabei seiner Schwester zugewandt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Äußerung noch nicht daraus folge, dass die Radarkontrolle durch den Begriff der "Wegelagerei" mit einem unrechtmäßigen Handeln gleichgesetzt werde. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen würden unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen (OLG Düsseldorf, III 2b Ss 224/02-2/03).

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Fahrstreifenwechsel: Grundsätzlich alleinige Haftung des Fahrstreifenwechslers

Wechselt ein Fahrer unzulässig den Fahrstreifen, haftet er grundsätzlich allein für die Folgen eines in diesem Zusammenhang geschehenen Verkehrsunfalls. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen.

Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) Berlin die Klage eines Autofahrers ab, der Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls verlangte. Er hatte unzulässigerweise den Fahrstreifen gewechselt. Hierbei war ein anderes Fahrzeug auf seinen Pkw aufgefahren.

Das KG war der Ansicht, dass der Unfall allein im Zusammenhang mit dem unmittelbar vorher durchgeführten Fahrstreifenwechsel stehe. Es liege daher kein herkömmlicher Auffahrunfall vor. Folge sei, dass der "Beweis des ersten Anscheins" für eine schuldhafte Unfallverursachung gegen den Fahrstreifenwechsler und nicht gegen den Auffahrenden spreche. Entsprechend habe der Fahrstreifenwechsler allein für die Folgen des Verkehrsunfalls zu haften. Der Auffahrende hafte nur mit, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweise, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen (z.B. Unachtsamkeit). Einen solchen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Der Umstand, dass der Unfall für den Auffahrenden nicht unabwendbar gewesen sei, begründe keine Mithaftung zu dessen Lasten. Jeder Verkehrsteilnehmer habe die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Danach sei ein Fahrstreifenwechsel nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten sei. Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebiete es im vorliegenden Fall, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden nicht zu berücksichtigen (KG, 22 U 134/02).

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Aktuelle Berichterstattung


Ergebnisse des Vermittlungsausschusses

Der Vermittlungsausschuss hat sich in den Morgenstunden des 15.12.2003 auf das Steuerreformpaket geeinigt. Die wichtigsten Ergebnisse sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst:

1. Haushaltsbegleitgesetz
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sieht das Vorziehen der für das Jahr 2005 vorgesehenen Senkung des Einkommensteuertarifs auf das Jahr 2004 vor.

Dabei wurden folgende Regelungen zum 1.1.2004 vereinbart:

  • Anhebung des Grundfreibetrages auf 7.664 Euro,
  • Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16 Prozent,
  • Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 45 Prozent.

Die Regelung zur so genannten Halbjahres-AfA wird gestrichen, stattdessen wird eine monatsgenaue Abschreibung vorgeschrieben. Das heißt: Im ersten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter können nicht mehr mit der vollen Jahres-AfA als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten angesetzt werden und für im zweiten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt nicht mehr die halbe Jahres-AfA.

Die Entfernungspauschale wird zum 1.1.2004 auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer abgesenkt. Die bisherige Unterscheidung zwischen den ersten zehn Kilometern (36 Cent) und den weiteren Kilometern (40 Cent) entfällt. Bei Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden.

Der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte volljähriger Kinder wird zum 1.1.2004 auf 7.680 Euro geändert.

Auch die Einkommensgrenzen beim Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Einkommensteuergesetz) ändern sich zum 1.1.2004 auf 7.680 Euro.

Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.1.2003 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten zukünftig folgende Regelungen:

  • Neu- und Altbauten werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr.

  • Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von acht Jahren höchstens 1.250 Euro, die Kinderzulage 800 Euro.

  • Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

  • Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 Euro für Alleinstehende sowie 140.000 Euro für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 Euro. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

  • Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung der Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

  • Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

  • Bauherren, die vor dem 1.1.2004 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die vor dem 1.1.2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Umsatzsteuergesetz) wird geändert.

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird um Umsätze erweitert, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und der leistende Unternehmer zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Diese Option zur Umsatzsteuerpflicht ist zum Schutz des Leistungsempfängers im notariellen Kaufvertrag zu erklären. Zusätzlich unterliegen Umsätze für Bauleistungen dieser Regelung. Dabei wird der Begriff der Bauleistungen eigenständig im Umsatzsteuergesetz geregelt. Ausdrücklich ausgenommen werden Planungs- und Überwachungsleistungen. Der Kreis der Steuerschuldner wird beschränkt auf Unternehmer, die Bauleistungen erbringen.

  • Die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen durch inländische Unternehmen wurde nicht verwirklicht.

Hinweis: Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Absicherungen aller Neuregelungen ist das In-Kraft-Treten erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der EU vorgesehen.

2. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Der im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss orientiert sich an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Folgen soll eine Erklärung der Bundesregierung zur Kapitalertragsteuer.

3. Korb II
Besteuerung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Beteiligungserträge zu 100 Prozent steuerpflichtig. Dadurch werden Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz mit steuerlicher Wirkung berücksichtigt. Lebens- und Krankenversicherungen können rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 dazu optieren, dass die Beteiligungserträge sowie Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz zu 80 Prozent steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall bleiben Verluste dieser Jahre "eingeschlossen", sie können nicht über diesen Zeitraum rück- oder vorgetragen werden. Das Organschaftsverbot bleibt erhalten.

Für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften gilt nunmehr Folgendes: Die bisher nur für ausländische Anteilseigner geltende Regelung des § 8a Körperschaftsteuergesetz wird auch auf inländische Gesellschafter ausgedehnt. Zinszahlungen für (mittel- und langfristige) Gesellschafterdarlehen, die über dem 1,5-fachen des Eigenkapitals der GmbH liegen, sind dann grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, es sei denn, die Darlehenskonditionen sind fremd üblich. Allerdings wird es eine allgemeine Freigrenze in Höhe von 250.000 Euro geben. Die Einbeziehung von Sachkapital-Überlassungen (Überlassung von Grundstücken, Rechten usw.) wurde wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Ein Holdingprivileg wird es nicht mehr geben. Die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung gelten analog bei der Gewerbesteuer.

Der Verlustabzug vorgetragener Verluste wird für die Einkommen- und Körperschaftsteuer begrenzt (Mindestbesteuerung). Verluste aus Vorjahren können über einen Freibetrag von einer Million Euro hinaus nur noch in Höhe von 60 Prozent vom Gewinn abgezogen werden. Der gewerbesteuerliche Verlustausgleich wird an diese Regelungen angepasst.

Verluste aus stillen Beteiligungen an Körperschaften sind nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar.

Für Beteiligungen an anderen Körperschaften gelten nunmehr folgende Regelungen: Bei an sich steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinnen gelten nun jeweils 5 Prozent als steuerpflichtige Einnahmen, und zwar sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandssachverhalten (§ 8b Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz). Die mit der Beteiligung zusammenhängenden Ausgaben dürfen aber abgezogen werden.

4. Steuerlicher Subventionsabbau
Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, den steuerrechtlichen Subventionsabbau in einem Schritt (12 Prozent bis Januar 2004) umzusetzen.

5. Gewerbesteuerreform
Die Einschränkungen zum Verlustvortrag werden auf die Gewerbesteuer übertragen.

Die geänderte Rechtslage bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wirkt sich auf die Gewerbesteuer aus. Bisher unterlagen derartige Vergütungen beim Schuldner nur der hälftigen Hinzurechnung als Dauerschuldzinsen. Künftig werden die Vergütungen im Rahmen der Gewinnermittlung in voller Höhe zugerechnet.

Bei der Gewerbesteuer können vororganschaftliche Verluste im Rahmen des Organschaftsverbundes nicht mehr abgezogen werden.

Die Ausweitung der Gewerbesteuer auf Freiberufler wurde abgelehnt.

6. Tabaksteuer
Die Tabaksteuer wird zum 1.3.2004 um 1,2 Cent pro Zigarette und in zwei weiteren Schritten um jeweils 1,2 Cent/Zigarette (1.1.2004 und 1.9.2005) angehoben.

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent

Der ab dem 1. Januar 2004 geltende Basiszinssatz ist von der Bundesbank derzeit noch nicht bekannt gegeben worden. Er wird hier in Kürze veröffentlicht.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
  • vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent

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Steuertermine im Monat Januar 2004

Im Monat Januar 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 12. Januar 2004.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 12. Januar 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004 für Steuern, die nach dem 31.12.2004 fällig werden. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

Hinweis: Für die im Januar 2004 abzugebenden Voranmeldungen für November oder Dezember 2004 gilt der Wegfall der Schonfrist noch nicht.

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Auch wenn die Texte nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt wurden, ist wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie Haftung und Gewähr seitens RA Salewski ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt.

Sollten Sie zu vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir, indem Sie mich einfach anrufen.

                                       
 

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