Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe liegen vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit den Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann. Zudem muss es das betriebliche Organisationskonzept sowie die zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über diese Frage in einem Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Eine Verkäuferin verlangte eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 25 Stunden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil es nicht seinem Servicekonzept entsprach.
Das BAG verpflichtete den Arbeitgeber, dem Teilzeitwunsch zuzustimmen. Zwar erhöhe sich bei der Arbeitszeitreduzierung die Wahrscheinlichkeit, dass die Verkäuferin bei Rückfragen von Kunden nicht angetroffen werde. Es stelle insoweit ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicherstellen wolle, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner hätten. Die Beeinträchtigung sei aber nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar sei. Dies sei vorliegend angesichts der 60-stündigen Ladenöffnungszeit der Fall. Der Arbeitgeber müsse hier ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antreffe, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. Das betriebliche Organisationskonzept sei daher nicht wesentlich beeinträchtigt (BAG, 9 AZR 665/02).
Zum Anfang
Das bisher an die alte Belegschaft gezahlte Weihnachtsgeld muss nicht in jedem Fall an Arbeitnehmer gezahlt werden, die durch eine Betriebsübernahme neu in das Unternehmen gekommen sind.
Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die bei einem Betriebsübergang von dem beklagten Unternehmen übernommen worden war, aber anders als die dortige Stammbelegschaft kein Weihnachtsgeld erhalten hatte.
Das LAG hielt die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt, da die Arbeitnehmerin ein höheres Gehaltsniveau als die Stammbelegschaft hatte. Sie habe ohne Weihnachtsgeld bereits mehr verdient, als die anderen Arbeitnehmer mit Weihnachtsgeld. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine tatsächliche Schlechterstellung nicht gegeben. Dieser sachliche Grund rechtfertige ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung beim Weihnachtsgeld (LAG Düsseldorf, 16 (5) Sa 1504/02).
Zum Anfang
Der Arbeitgeber darf einem zu Recht gekündigten Arbeitnehmer die Zahlung von Weihnachtsgeld verweigern.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz im Fall eines Arbeitnehmers, dem aus verhaltensbedingten Gründen im August zu Ende Februar des folgenden Jahres gekündigt worden war. Als der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess verlor, verweigerte der Arbeitgeber die Auszahlung des Weihnachtsgelds.
Das LAG hielt diese Weigerung für rechtmäßig. Es machte deutlich, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld nur erhalten geblieben wäre, wenn die Kündigung zu Unrecht erfolgt wäre. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Ein Verstoß gegen den "arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" liege damit nicht vor. Der bereits gekündigte Arbeitnehmer könne bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr mit den anderen Arbeitnehmern verglichen werden. Die wirksame Kündigung stelle vielmehr einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar (LAG Mainz, 9 Sa 623/02).
Zum Anfang
Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung werden beide Eheleute gemeinsamer Arbeitgeber einer Haushaltshilfe, die der Ehemann zur Unterstützung seiner Ehefrau bei der Haushaltsführung einstellt. Beim Tod des Ehemanns besteht daher das Arbeitsverhältnis auch ohne besondere Vereinbarung mit der Ehefrau fort, nicht hingegen mit der Erbengemeinschaft des Verstorbenen.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall einer Haushaltshilfe, deren Arbeitsverhältnis nach dem Tod des Ehemanns von der Ehefrau gekündigt wurde. Hiergegen wandte sie sich mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht wirksam kündigen können. Eine Kündigung hätte allenfalls durch die gesamte Erbengemeinschaft des Verstorbenen erfolgen können.
Das LAG wies die Kündigungsschutzklage ab und bestätigte, dass die Ehefrau rechtswirksam kündigen konnte. Entgegen der Auffassung der Haushaltshilfe sei nämlich mit dem Tod des Ehemanns nicht die Erbengemeinschaft in die Arbeitgeberstellung eingerückt. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Vertragsschlusses davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit beiden Eheleuten begründet worden sei und nach dem Tod allein noch mit der Ehefrau fortbestanden habe. Dies beurteile sich nach dem Willen des Ehemanns beim Vertragsschluss. Da die tatsächliche Haushaltsführung zumindest in Form der Aufsicht bei der Ehefrau liegen sollte, solle diese auch als Arbeitgeberin gelten. Der Fall sei vergleichbar mit der Einstellung eines Arbeitnehmers für eine betriebliche Tätigkeit. Diese ziele ohne ausdrückliche Erwähnung auch nicht auf einen Vertragsschluss mit dem Unternehmer persönlich. Es liege vielmehr ein Handeln für das Unternehmen vor (LAG Hamm, 8 Sa 1758/01).
Zum Anfang
Baurecht
Der Fliesenleger darf die Mitteilung des vom Bauherrn eingeschalteten Architekten, er habe die Verlegereife des Estrichs mit dem Estrichleger geprüft und gebe den Boden zur Verlegung frei, als schlüssigen Verzicht auf eine eigene Feuchtigkeitsmessung auffassen.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klage eines Bauherrn gegen einen Fliesenleger zurück. Dieser hatte nach der Freigabe des Architekten den Estrich selbst nicht mehr geprüft und die Fliesen aufgebracht. Da der Estrich zu feucht war, lösten sich die Fliesen und mussten neu verlegt werden. Der Bauherr verweigerte daraufhin die Bezahlung des Fliesenlegers und verlangte Schadenersatz.
Das OLG machte deutlich, dass der Bauherr trotz der sich lösenden Fliesen keine Gewährleistungsrechte geltend machen könne. Die Mängel seien durch den Fliesenleger nicht zu vertreten. Die Freigabe durch den Architekten sei als fachliche Vorgabe zu sehen, die den Fliesenleger von einer eigenen Prüfungspflicht entbinde. Dieses Verhalten des Architekten müsse sich der Bauherr anrechnen lassen (OLG Frankfurt, 17 U 227/01).
Zum Anfang
Die Errichtung einer Grenzmauer in einer Höhe von 2,70 m und einer Länge von 11,50 m fällt aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und kann wegen ihrer negativen Vorbildfunktion unzulässig sein.
Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Nachbarstreit um eine Grenzwand. Die Grundstücke der streitenden Nachbarn lagen im unbeplanten Innenbereich. Hier war eine offene Bauweise vorherrschend. Als der eine Nachbar zwischen den beiden Grundstücken eine Glasbauwand errichtete, wollte der andere diese durch die umstrittene Grenzmauer verdecken.
Der VGH lehnte jedoch die Baugenehmigung für die Grenzmauer ab. Er war der Ansicht, dass dieses Bauwerk keinen greifbaren Nutzen habe und nur schikanös sei. Dies ergebe sich daraus, dass Grenzwände lediglich bis zu einer Höhe von 1,80 m als Einfriedung anzusehen seien. Sei die Grenzmauer höher, falle sie aus dem Rahmen der offenen Bauweise heraus und gebe eine negative Vorbildfunktion. Die Grenzmauer verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie nehme dem Nachbargrundstück den Lichteinfall, da durch die Glasbausteine kein Licht mehr fallen könne (VGH, 3 UE 1962/99).
Zum Anfang
Hält der vom Bauherrn beauftragte Architekt die Schlussrechnung des Bauunternehmers für prüffähig, ist sie es auch für den Bauherrn.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Bauherrn zur Zahlung der vorliegenden Schlussrechnung. Der Bauherr hatte die Zahlung verweigert, da die Schlussrechnung nach seiner Ansicht für ihn nicht nachprüfbar und daher nicht fällig sei.
Dies sah das OLG anders. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers sei kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergäben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese würden Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung bestimmen, aber auch begrenzen. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden müsse, damit sie der Auftraggeber in der ihm gebotenen Weise überprüfen könne, sei eine Frage des Einzelfalls. Hierbei sei auf die Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung, aber auch auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abzustellen. Könne der vom Bauherrn beauftragte Architekt die in der Schlussrechnung angegebenen Posten mit den an der Baustelle erbrachten tatsächlichen Leistungen vergleichen und damit die Rechnung überprüfen, müsse sich der Bauherr dies zurechnen lassen (OLG Bamberg, 3 U 44/02).
Zum Anfang
Die in einem Bauvertrag enthaltene Klausel "Leistungen, die der Auftragnehmer ohne schriftliche Beauftragung des Bauherrn oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet" betrifft nicht solche Fälle, in denen eine notwendige ergänzende Leistung als eilbedürftig in Auftrag gegeben wird.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt einen Bauherrn, zusätzliche Baumaßnahmen zu bezahlen. Da der Einzug der Mieter unmittelbar bevorstand, hatte der Architekt des Bauherrn den Bauunternehmer angewiesen, bestimmte Gas- und Wasseranschlüsse herzustellen. Der Bauherr verweigerte anschließend die Zahlung mit der Begründung, er selbst habe der Maßnahme nicht schriftlich zugestimmt. Insofern verwies er auf die o.g. Vertragsklausel.
Nach Ansicht des OLG war die Vertragsklausel im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Klausel sei es, den Bauherrn über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig zu informieren, damit er danach disponieren könne. Im vorliegenden Fall könne sich dieser Schutzzweck aber nicht entfalten. Bei Eilbedürftigkeit bliebe dem Bauherrn von vornherein keine Zeit, in Ruhe abzuwägen und andere Lösungsvarianten ins Auge zu fassen. Umgekehrt könne auch der Bauunternehmer in Eilfällen nicht mit einer schriftlichen Erteilung des Zusatzauftrags rechnen. Vorliegend hätte zu der Baumaßnahme auch keine Alternative bestanden. Die Vermietung der Räumlichkeiten ohne Gas- und Wasseranschlüsse wäre nicht möglich gewesen (OLG Frankfurt, 24 U 188/00).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Kinder müssen zur Verfügung stehende Geldmittel für den Unterhalt ihrer Eltern einsetzen, wenn sie das Geld wegen ihres geringen Beitrags zum eigenen Familienunterhalt nicht benötigen.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage einer Frau zurück, die sich gegen ihre Erstattungspflicht für Unterhaltsleistungen richtete. Das Sozialamt hatte ihrer im Heim lebenden Mutter Sozialhilfe für nicht gedeckte Heimkosten gewährt. Diese Kosten verlangte das Sozialamt von der Tochter erstattet. Die Tochter war arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld. Nach dessen Auslaufen hatte sie keine eigenen Einkünfte mehr. Ihr Ehemann verdiente ca. 6.000 Euro netto monatlich. Die Ehegatten hatten keine Kinder und bewohnten ein ihnen jeweils hälftig gehörendes Eigenheim.
Der BGH verdeutlichte, dass ein Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen habe, soweit er sie nicht zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensstandards brauche. Dies gelte auch, wenn die Gelder seinen Selbstbehalt nicht übersteigen würden. Das sei hier der Fall, da der von dem Ehemann zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich sei, dass die Tochter daraus angemessen unterhalten werden könne. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richte sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen. Da die Tochter nur mit einem relativ geringen Anteil zum Familienunterhalt beizutragen habe, könne sie bis zu dessen Auslaufen von ihrem Arbeitslosengeld für den Unterhalt der Mutter aufkommen. Der seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtige Ehemann werde hierdurch nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt sei gedeckt. Die durch die Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens der Beklagten brauche er nicht auszugleichen, da auch deren angemessener Unterhalt gesichert sei.
Nach Auslaufen ihres Arbeitslosengeldes müsse die Tochter aus dem Taschengeldanspruch, der ihr gegen ihren Ehemann zustehe, zum Unterhalt der Mutter beitragen. Auch Taschengeld sei grundsätzlich für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit es nicht zur Deckung des eigenen angemessenen Bedarfs benötigt werde. Eine mittelbare Haftung des Ehemannes für den Unterhalt der Schwiegermutter scheide ebenso wie für den vorausgegangenen Zeitraum aus. Er habe auf die Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluss und brauche es auch nicht für die geleisteten Unterhaltsleistungen aufzustocken (BGH, XII ZR 122/00).
Zum Anfang
Die gesetzlich vorgesehene Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes findet keine Anwendung, wenn das Kind nicht mehr dessen Namen führt.
Mit dieser Begründung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) die Beschwerde eines Vaters zurück. Dieser verlangte ein "Mitspracherecht", als sein aus einer früheren Ehe stammendes Kind den Namen des jetzigen Mannes der Mutter annehmen sollte. Er berief sich darauf, dass das Gesetz eine Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils für die Einbenennung eines Kindes vorsehe. Er selbst hatte in der Zwischenzeit ebenfalls wieder geheiratet und den Namen seiner jetzigen Frau angenommen.
Das OLG begründete die Zurückweisung der Beschwerde damit, dass die gesetzliche Vorschrift nur Anwendung finde, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führe. Das Einwilligungserfordernis entfalle, wenn der andere Elternteil das namensrechtliche Band zu dem Kind bereits gelöst habe, sich also sein Name geändert und das Kind sich dieser Änderung nicht angeschlossen habe. Dies folge aus dem Zweck des Einwilligungserfordernisses, welches dem Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil diene. Fehle es aber aktuell an diesem namensrechtlichen Band, stelle die Einbenennung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils sei deshalb nicht erforderlich (OLG Brandenburg, 9 UF 59/02).
Zum Anfang
Lehnt eine 15-Jährige jeden Kontakt mit ihrem Vater ab, hat dieser gegen die Mutter einen Auskunftsanspruch über die schulische Entwicklung des Kindes. Die Mutter ist dann sogar zur Vorlage von Zeugniskopien verpflichtet.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über einen entsprechenden Antrag des Vaters. Das OLG führte aus, dass es nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes ankomme. Der Antrag könne vielmehr nur zurückgewiesen werden, wenn er dem Wohl des Kindes widerspreche. Das Kindeswohl müsse unter objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Dabei seien lediglich vernunftgetragene - nicht willkürliche - Gründe zu berücksichtigen. Gerade eine 15-Jährige müsse wissen, dass der Unterhalt zahlende Vater auch entsprechende Rechte habe. Werde dem Kind klargemacht, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis wechselseitige Rechte und Pflichten begründe, könne dies dem Kindeswohl nicht widersprechen. Zudem handele es sich bei den Zeugnissen nicht um kindliche Geheimnisse, wie beispielsweise Tagebuchaufzeichnungen, an deren Verheimlichung ein berechtigtes Interesse bestehe (OLG Hamm, 7 UF 98/03).
Zum Anfang
Wechselt das zum Haushalt gehörende Kind im Laufe eines Monats die Haushaltszugehörigkeit, so steht demjenigen Elternteil das Kindergeld zu, zu dessen Haushalt es zu Beginn des Kalendermonats gehörte.
In dem zu Grunde liegenden Urteil geht das Finanzgericht (FG) Niedersachsen von folgendem Grundsatz aus: "Ist die Änderung nicht zu Beginn, sondern erst im Laufe eines Monats eingetreten, ist die Aufhebung vom folgenden Monat an vorzunehmen". Das heißt, die Zahlung des Kindergelds erfolgt an denjenigen Berechtigten, der zu Beginn des Monats die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erfüllt hat. Die Erfüllung des Kindergeldanspruchs für den einen Elternteil hat den Ausschluss des Anspruchs des anderen Elternteils zur Folge, der die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erst im Laufe des Monats erfüllt.
Hinweis: Ziehen die Kinder am 1. oder 2. des Monats bei der Mutter aus, so steht dieser noch das Kindergeld für den Monat zu. Erst nach Ablauf des Kalendermonats geht der Anspruch auf den Vater über, in dessen Haushalt die Kinder wechseln (FG Niedersachsen, 12 K 296/01).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.
Mit dieser Begründung stellte der Bundesgerichtshof (BGH) die Zwangsräumung von Gewerberäumen durch den Vermieter ein. Der Vermieter hatte einen Räumungstitel gegen den Hauptmieter erwirkt. Dieser hatte die Räume jedoch mit Zustimmung des Vermieters zwischenzeitlich an einen Untermieter weitervermietet.
Der BGH wies darauf hin, dass eine Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person oder Gesellschaft eingeleitet werden könne, die im Vollstreckungstitel als Schuldner bezeichnet sei. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung könne nicht durch Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden. Dem Vermieter sei es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen (BGH, IX a ZB 116/03).
Zum Anfang
Übersteigt die Innentemperatur in einem Geschäftsraum in einem Standardsommer lang andauernd 26 Grad, rechtfertigt dies die Kündigung durch den Mieter wegen Gesundheitsgefährdung. Beim Betrieb einer Drogerie sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn bei einem langjährigen Mittelwert die Temperaturgrenze von 26 Grad an 45 Tagen überschritten wird.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg erging in einem Streit um die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Mieterin, die in den Geschäftsräumen eine Parfümerie betrieb, rügte gegenüber der Vermieterin, dass während einer Hitzeperiode im Verkaufsraum eine durchschnittliche Höchsttemperatur von 32 Grad Celsius geherrscht habe. Da nach den Arbeitschutzrichtlinien eine Höchsttemperatur von 26 Grad Celsius nicht überschritten werden dürfe, verlangte sie Abhilfe. Die Vermieterin lehnte dies ab. Hierauf kündigte die Mieterin das Mietverhältnis. Sie bezog sich dabei auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass an mehr als 30 Tagen im Jahr im Verkaufsraum Temperaturen zwischen 30 bis 40 Grad Celsius herrschten. Auch bei Durchschnittsaußentemperaturen von 17 bis 18 Grad Celsius würden im Verkaufsraum noch Temperaturen von 27 bis 28 Grad Celsius erreicht. Die Vermieterin hielt dies für eine Kündigung des eigentlich noch zwei Jahre laufenden Mietvertrags für nicht ausreichend.
Das OLG hielt demgegenüber die Kündigung für wirksam. Ein Mieter könne kündigen, wenn die Mieträume so beschaffen seien, dass die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden sei. Ein solcher Mangel der Mietsache könne auch in einer lang andauernden Überhitzung der Räume liegen. Der Verkaufsraum einer Parfümerie müsse so beschaffen sein, dass dort Mitarbeiter unter Einhaltung der Arbeitsschutzrichtlinien beschäftigt werden könnten. Zwar sei eine kurzfristige Überhitzung nicht zu berücksichtigen. Vorliegend ergab jedoch das Gutachten, dass bei einem langjährigen Mittelwert von rund 45 Tagen der Wert von 26 Grad Celsius überschritten werde. Damit sei die Grenze zur Gesundheitsgefährdung erreicht. Die Überhitzung rechtfertige insofern eine außerordentliche Kündigung (OLG Naumburg, 9 U 82/01).
Zum Anfang
Ein Wohnungseigentümer hat nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Änderung eines bestehenden Kostenverteilungsschlüssels, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Festhalten an der bisherigen Kostenverteilung als grob unbillig erscheinen lassen.
Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Rechtsstreit mehrerer Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zur Anlage gehörte eine Tiefgarage, deren Dach teilweise begrünt, teilweise gepflastert war. Der Zugang und die Zufahrt von der Straße zur Wohnanlage führten über dieses Dach, die Mülltonnen waren auf dem Bereich der Dachfläche abgestellt. Die Teilungserklärung enthielt keine Regelung über die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Antragsteller hatte in der Tiefgarage keinen Stellplatz. Er hielt die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen für grob unbillig. Die Wohnungseigentümer, die nicht über einen Tiefgaragenstellplatz verfügten, würden durch die Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber den Teileigentümern der Tiefgaragenstellplätze unangemessen belastet. Er beantragte, die anderen Eigentümer zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zu verpflichten.
Das BayObLG lehnte den Antrag ab. Da keine abweichende Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestehe, richte sich die Kostenverteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dies sehe eine Umlage nach Eigentumsanteilen vor. Diese Kostenverteilung sei nicht grob unbillig. Dem Antragsteller sei von vornherein bekannt gewesen, dass für die Tiefgarage keine besondere Kostenregelung bestehe. Das Tiefgaragendach diene dem Nutzen aller Wohnungseigentümer. Selbst wenn man die vom Antragsteller behauptete jahrelange abweichende Abrechnungspraxis als wahr unterstelle, sei dadurch keine Vereinbarung zu Stande gekommen. Jedenfalls würde eine etwaige Vereinbarung nicht gegen die Antragsgegner wirken, weil sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden sei (BayObLG, 2Z BR 35/03).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Nicht nur das Jahr neigt sich dem Ende zu. Auch für so manche Forderungen droht ein unrühmliches Ende, nämlich die Verjährung. Akuten Handlungsbedarf könnte vor allem die Schuldrechtsrefom 2002 auslösen. Diese hat nämlich eine Reihe von Änderungen beim Verjährungsrecht mit sich gebracht, die sich zum Jahresende 2003 auswirken. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Verjährungsregeln.
Die aktuellen Verjährungsfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, soweit keine spezielleren Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind.
Verjährungsbeginn setzt Kenntnis voraus
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist
Folgende als Ausnahmen im Gesetz genannten Ansprüche verjähren jedoch
- taggenau (also nicht zum Jahresende) und
- in objektiven Fristen von
- 10 Jahren:
Ansprüche ab Entstehung (ohne Rücksicht auf die Kenntnis) auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück bzw. auf Änderung eines solchen Rechts.
- 30 Jahren:
Titulierte Ansprüche ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, d.h. durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellte Ansprüche, die Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, vollstreckbare Ansprüche nach Feststellung im Insolvenzverfahren sowie die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts.
Der Lauf der Verjährungsfrist dieser Ansprüche, die nicht der dreijährigen, regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn gesetzlich bestimmt ist (z.B. Ablieferung oder Abnahme).
Praxishinweis: Bei allen Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen:
- Das Gericht prüft die Verjährung im Zivilprozess nicht von Amts wegen.
- Die Forderung bleibt trotz Verjährung bestehen. Das bedeutet:
- Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung.
- Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.
Neubeginn der Verjährung
Die gesetzliche Regelung spricht generell vom "Neubeginn der Verjährung", wenn
- der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
- eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.
Praxishinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.
Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere
- die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe,
- die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung,
- die Zustellung des Mahnbescheids,
- die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
- die Zustellung der Streitverkündung,
- die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens,
- die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
- die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
- die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Welche Vorschriften gelten für alte Forderungen?
Das derzeit geltende Recht ist erst 2002 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage: Was gilt für Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden und für Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2002 gestellt wurden? Oder noch komplizierter: Was gilt für Rechnungen, die nach dem 1. Januar 2002 gestellt wurden, aber auf Verträgen basieren, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden?
Die Antworten finden sich in den Überleitungsbestimmungen zum Verjährungsrecht: Das neue Verjährungsrecht ist grundsätzlich auch auf die alten Verträge anzuwenden. Von dieser Regel gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
- Neue Verjährungsfrist ist länger als die alte
Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger als nach den bisherigen Vorschriften, bleibt es bei der kürzeren Frist.
Beispiel: Für ein privates Bauvorhaben wurde im April 2001 der Rohbau errichtet und abgenommen. Dann würde nach der neuen Verjährungsvorschrift die Werklohnforderung des Bauunternehmers erst in drei Jahren verjähren, also am 31. Dezember 2004. Nach der alten Rechtslage verjährt die Forderung allerdings in zwei Jahren, also am 31. Dezember 2003. Es bleibt damit bei der kürzeren Verjährungsfrist. Die Rechnung des Bauunternehmers aus April 2001 verjährt am 31. Dezember 2003.
- Neue Verjährungsfrist ist kürzer als die alte
Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht kürzer als nach den bisherigen Vorschriften, so beginnt die kürzere Frist erst am 1. Januar 2002 zu laufen. Endet allerdings die nach den alten Vorschriften längere Frist noch vor der Frist des neuen Verjährungsrechts, tritt die Verjährung trotzdem schon mit dem Ablauf der längeren bisherigen Frist ein.
Beispiel: 2001 wurde der Rohbau für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers errichtet. In demselben Jahr wurde auch die Schlussrechnung gestellt. Nach der alten Rechtslage verjährt die Forderung innerhalb von vier Jahren, also am 31. Dezember 2005. Nach der neuen Rechtslage verjährt die Forderung dagegen innerhalb von drei Jahren. Das wäre am 31. Dezember 2004. Im konkreten Fall orientiert sich also die Verjährungsfrist bereits am neuen Recht. Der Werklohnanspruch verjährt am 31. Dezember 2004.
Fazit: Es gilt grundsätzlich die jeweils kürzere Verjährungsfrist. Es muss daher immer die Frist nach der alten und nach der neuen Rechtslage verglichen werden.
Zum Anfang
Ein Zahnarzt muss den Patienten vor einer Weisheitszahnentfernung über die hiermit verbundenen Risiken aufklären, wenn die Entfernung nicht dringend erforderlich ist. Unterlässt er dies, ist er dem Patienten beim Eintritt von Komplikationen schadenersatzpflichtig.
Dies musste sich ein Zahnarzt sagen lassen, der nicht nachweisen konnte, dass er einen Patienten über die Möglichkeit einer Wund-Entzündung aufgeklärt hatte. Als nach der Behandlung eine mehrere Wochen andauernde Entzündung eintrat, verklagte ihn der Patient auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR zu. Der Zahnarzt hafte dem Patienten aus dem Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung über die mit der Entfernung des Weisheitszahnes verbundenen Risiken. Es sei nicht ungewöhnlich, dass im Zuge einer Weisheitszahnentfernung eine Entzündung entstehen könne, da im Mund keine sterilen Bedingungen herrschen. Hierüber hätte der Zahnarzt aufklären müssen. Da im vorliegenden Falle die Zahnbehandlung nicht unbedingt erforderlich gewesen sei, wäre diese Aufklärung für die Entscheidung des Patienten, sich dem Eingriff zu unterziehen, besonders wichtig gewesen (OLG Köln, 5 U 52/02).
Zum Anfang
Ist im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zwischen dem Arbeitgeber und einem Versicherer ein Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung des Arbeitnehmers mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht abgeschlossen worden, hat der Versicherer gegenüber dem Arbeitnehmer besondere Pflichten. Er muss den Arbeitnehmer rechtzeitig informieren, wenn wegen Rückstands des Arbeitgebers mit der Prämienzahlung die Kündigung des Versicherungsvertrags droht. Der Arbeitnehmer kann dann von seinem Recht Gebrauch machen, die Prämien selbst zu zahlen oder die Versicherung an Stelle des Arbeitgebers fortzuführen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Versicherer, der nach Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber den Versicherungsvertrag - ohne den Arbeitnehmer zu informieren - gekündigt hatte. Der Versicherer musste nach dem Urteil den Arbeitnehmer so stellen, als wäre die Direktversicherung ungekündigt mit ihm als Versicherungsnehmer fortgeführt worden.
Das OLG sah in der unterlassenen Information die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, welche den Versicherer zum Schadenersatz verpflichte. Zwar betonte das OLG, dass bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber Inhaber aller Rechten und Pflichten aus dem Vertrag sei. Dies habe zur Folge, dass der Arbeitgeber als Vertragspartner des Versicherungsvertrags der zuständige Empfänger für die Kündigung des Versicherers sei. Der Versicherer habe den Versicherungsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber auch wirksam gekündigt. Letztlich ändere dies aber nichts daran, dass der Versicherer auch die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand der Versicherung zu berücksichtigen habe. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht habe dieser einen verfestigten Anspruch auf die Versicherungsleistung erhalten. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer der Alterssicherung dienenden Direktversicherung habe der Versicherer dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer nicht nur den bislang erworbenen Anspruch auf Versicherungsleistung zu erhalten. Er müsse ihm darüber hinaus auch die Möglichkeit verschaffen, durch Zahlung der Prämie den Versicherungsschutz zu erhalten (OLG Düsseldorf, 4 U 78/02).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Ein Neuwagen gilt nicht mehr als "fabrikneu", wenn zwischen seiner Herstellung und dem Kauf mehr als zwölf Monate liegen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit zwischen Autokäufer und Autohaus. Der Käufer hatte bei dem Autohaus im Juni 2000 einen Pkw bestellt. Das verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge". Im August 2000 wurde ihm ein Fahrzeug übergeben, das bereits im November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell war seitdem unverändert weitergebaut worden. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil das Fahrzeug wegen seines Alters entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr "fabrikneu" sei.
Der BGH machte deutlich, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn
- das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird,
- das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und
- zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Dabei wies der BGH darauf hin, dass die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs sei. Eine lange Standdauer sei für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Das Kraftfahrzeug unterliege einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetze. Grundsätzlich verschlechtere sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf auf Grund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen könne dies nur verlangsamen, aber nicht verhindern (BGH, VIII ZR 227/02).
Zum Anfang
Verschweigt der Verkäufer, dass es sich bei dem verkauften Pkw um ein Importfahrzeug handelt, kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Käufers, der bei dem beklagten Autohaus einen Renault Espace bestellt hatte. Das Fahrzeug war 1995 im Wege des Einzelimports aus Italien eingeführt worden, was im (deutschen) Fahrzeugbrief dokumentiert war, dem Kläger aber verschwiegen wurde. Dieser forderte deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.700 EUR.
Das OLG hielt die Importeigenschaft zwar nicht für einen "Sachmangel" des Fahrzeugs. Gleichwohl könne der Käufer die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Begründet sei die Klage nämlich wegen "Verschuldens beim Vertragsschluss". Nach Ansicht des OLG war der Beklagte verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über die Tatsache des Imports aus Italien und die entsprechende Eintragung im Fahrzeugbrief zu informieren. Diese Aufklärungspflicht habe er zumindest fahrlässig verletzt und damit dem Kläger einen Umstand verschwiegen, der den Marktwert des Wagens auf Dauer erheblich (Minderwert von 10 Prozent) beeinträchtige (OLG Hamm, 28 U 150/02).
Zum Anfang
Ist bei sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese schon mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.
Dies ist die Hauptaussage eines Urteils, in dem ein Autofahrer wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf eine Ampel-Kreuzung zu. Etwa 1 m hinter der Haltelinie war der Beginn einer Fußgängerfurt durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt. 2 m hinter der Haltelinie war eine Induktionsschleife in die Fahrbahn eingelassen und 17 m hinter der ersten eine zweite Induktionsschleife. Der Betroffene überfuhr die Haltelinie und passierte die erste Induktionsschleife, als die Lichtzeichenanlage 45 Sekunden Rotlicht zeigte. Die zweite Induktionsschleife überfuhr er nicht mehr. Er kam vielmehr zum Stehen, als er die Fußgängerfurt passierte, aber den für den Querverkehr vorgesehenen Verkehrsraum noch nicht erreicht hatte.
Dies reichte dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Verurteilung. Der Rotlichtverstoß sei bereits mit Einfahren in die hinter der Haltelinie liegende Fußgängerfurt vollendet gewesen. Die Fußgängerfurt gehöre zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich. Sie sei auch geschützt, wenn die dazu gehörige Fußgänger-Ampel Rotlicht aufweist. Mit Fußgängern, eventuell auch Radfahrern müsse nämlich an Fußgängerüberwegen auch noch bei Rotlicht gerechnet werden, insbesondere wenn die Fußgängerfurt zu einer mehrspurigen Fahrbahn gehöre. Da die Fußgänger-Ampeln nur die Farbfolge grün-rot-grün haben, geschehe es häufig, dass Fußgänger, die mehrere Fahrstreifen überqueren müssten, während des Querens der Fahrbahn vom Rotlicht überrascht würden und ihren Weg bei Rotlicht fortsetzen müssten (OLG Hamm, 3 Ss OWi 310/03).
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Hat ein Autofahrer ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, kann er sich nicht auf ein so genanntes Augenblicksversagen berufen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der in erster Instanz wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war.
Das OLG machte deutlich, dass sich ein während der Fahrt telefonierender Fahrzeugführer darauf einstellen müsse, dass er hierdurch unter Umständen abgelenkt und in der Beherrschung des Fahrzeugs eingeschränkt sei. Er habe daher durch erhöhte Sorgfalt sicher zu stellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung komme. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen habe der telefonierende Autofahrer nicht genügt, so dass er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen könne. Im Übrigen handele es sich bei dem Telefonieren während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ebenfalls um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen könne (OLG Hamm, 2 Ss OWI 474/03).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
- vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
- vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
- vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
- vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
- vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent
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Im Monat Dezember 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Mittwoch, 10. Dezember 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. Dezember 2003).
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