Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Wird ein Auszubildender nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, hat er auch in den ersten vier Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die vierwöchige Wartezeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes findet nicht erneut Anwendung.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klage eines Gesellen statt. Dieser hatte eine dreijährige Berufsausbildung zum Dachdecker absolviert und war nach bestandener Gesellenprüfung als Geselle übernommen worden. Während der ersten vier Wochen dieses Arbeitsverhältnisses erkrankte er arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung zu Unrecht.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach Ansicht des BAG war diese Wartezeit bereits durch die Ausbildungszeit abgedeckt. Zwar könne das Berufsausbildungsverhältnis nicht generell einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden, weil jeweils unterschiedliche Pflichten bestünden und das Berufsbildungsgesetz beide Rechtsverhältnisse deutlich unterscheide. Jedoch müssten das Berufsausbildungsverhältnis und ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis im Rahmen der Wartezeitregelung als Einheit behandelt werden, da das Entgeltfortzahlungsgesetz auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer ansehe. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kostenentlastung werde dadurch erreicht, dass der Auszubildende bereits in den ersten vier Wochen der Berufsausbildung der Wartezeit unterliege.
Hinweis: Handelt es sich allerdings um eine Fortsetzungserkrankung (erneute Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit), unterliegt der Anspruch den Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Er entfällt, es sei denn, der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen (BAG, 5 AZR 436/02).
Zum Anfang
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung seines nicht verbrauchten Resturlaubs in das Folgejahr.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, der ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber seinen restlichen Urlaub von fünf Tagen in das nächste Jahr übertragen wollte. Als er im nächsten Jahr den Urlaub nehmen wollte, wurde ihm dies vom Arbeitgeber verweigert.
Das BAG hielt diese Verweigerung für rechtmäßig. Es begründete die Entscheidung damit, dass eine Übertragung des Urlaubs grundsätzlich nur möglich sei, wenn betriebliche oder persönliche Umstände die Urlaubsgewährung im laufenden Jahr unmöglich machen würden. Dies konnte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht nachweisen.
Hinweis: Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist auch möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei sollte auch geregelt werden, bis wann der Urlaub im neuen Jahr zu nehmen ist (BAG, 9 AZR 270/02).
Zum Anfang
Auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.Januar 2002 begründet und beendet worden sind, ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) noch nicht anzuwenden. Sie unterliegen aber der richterlichen Inhaltskontrolle.
Dies entscheid das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, dem ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Das Fahrzeug war für die Dauer von 36 Monaten geleast, die Leasingraten trug der Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wurde ein Fahrzeug mit Sonderausstattung beschafft. Dabei wurde formularmäßig vereinbart, dass der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag übernimmt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückzugeben. Zudem wurde der Arbeitnehmer verpflichtet, die für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags noch anfallenden Differenzraten spätestens bis zu seinem Ausscheiden in einer Summe zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers (Schließung der Niederlassung). Der Arbeitgeber hielt daraufhin vom letzten Gehalt die zu diesem Zeitpunkt noch offenen 26 Differenzraten ein.
Die Zahlungsklage des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG Erfolg. Das Gericht führte aus, dass das AGB-Recht vorliegend zwar noch keine Anwendung finde, die getroffene Formularvereinbarung aber gerichtlich überprüfbar sei. Dabei habe eine umfassende Güter- und Interessenabwägung stattzufinden. Für deren Ergebnis komme es darauf an, ob die Vertragsklausel mit wesentlichen Grundsätzen des Arbeitsrechts zu vereinbaren sei. Das sei insbesondere nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanziellen Leistungen an den Arbeitgeber verpflichtet werde, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten oder erhalten zu haben. Da der Arbeitnehmer hier bei seinem Ausscheiden das Fahrzeug zurückgeben, gleichwohl aber für die folgenden 26 Monate noch die Kosten übernehmen musste, war die getroffene Vereinbarung unwirksam (BAG, AZR 574/02).
Zum Anfang
Auch wenn der Arbeitgeber mehrfach die Bezahlung von Überstunden verspricht, muss der Arbeitnehmer Umfang und zeitliche Lage seiner Überstunden genau auflisten.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin im Fall eines Lkw-Fahrers, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die von ihm geleisteten Überstunden verlangte. Der Arbeitgeber hatte mehrfach zugesagt, die Überstunden zu bezahlen. Daraufhin hatte der Lkw-Fahrer diese selbst nicht aufgeschrieben. Als der Arbeitgeber später nicht zahlte, wusste der Fahrer nicht, welche Ansprüche er geltend machen konnte.
Das LAG wies seine Auskunftsklage ab. Ein Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn der Arbeitnehmer in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Ansprüche im Ungewissen sei, der Arbeitgeber aber unschwer Auskunft erteilten könne. Hiervon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber ihm wiederholt die Zahlung einer Überstundenvergütung zugesichert habe, habe dies den Lkw-Fahrer nicht von seiner Mitwirkungspflicht enthoben. Er habe Umfang und zeitliche Lage der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit genau auflisten müssen. Die Zusicherung des Arbeitgebers bedeute nur, dass dieser die Überstunden nicht durch einen ohnehin gezahlten Leistungszuschlag abdecken wolle. Sie bedeute nicht, dass sich der Arbeitnehmer um nichts mehr kümmern müsse (LAG Berlin, 6 Sa 285/03).
Zum Anfang
Sind Eheleute gleichzeitig Vertragspartner in einem Arbeitsverhältnis, rechtfertigt eine Scheidung regelmäßig noch keine personenbedingte Kündigung.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Falle eines streitenden Ex-Ehepaares. Das LAG war der Ansicht, dass die Scheidung nicht zwangsläufig gravierende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben müsse. Der angestellte Ehepartner müsse wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt werden. Komme er seiner ordnungsgemäßen Arbeitspflicht nicht nach, müsse er für dieses Fehlverhalten zunächst abgemahnt werden. Erst wenn diese Abmahnung nicht fruchte, könne eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden (LAG Köln, 5 Sa 566/02).
Zum Anfang
Baurecht
Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Bauausführung umfasst auch die Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, wenn der Bauherr während der Mängelbeseitigung aus seiner Wohnung ausziehen muss.
Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Bauherrn Recht. Dieser hatte einen Unternehmer mit Fußbodenarbeiten beauftragt. Nach dem Einzug stellte er Risse in den Fußbodenfliesen fest. Zur Beseitigung des Schadens mussten die gesamten Fliesen wieder entfernt, der Estrich ausgewechselt und neue Fliesen verlegt werden. Der Bauherr verlangte deshalb zusätzlich die Kosten für seine Unterbringung in einem Hotelzimmer während der Mängelbeseitigungsarbeiten.
Der BGH hielt diesen Anspruch für gerechtfertigt. Der Schadenersatzanspruch umfasse zum einen sämtliche Aufwendungen, die erforderlich seien, die mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Zu ersetzen sei zum anderen auch der Betrag, den der Bauherr dafür aufwenden müsse, um die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Könne die Mängelbeseitigung nur durchgeführt werden, wenn der Bauherr nicht in der Wohnung wohne, so seien auch die Kosten für seine Hotelunterbringung in dieser Zeit zu erstatten (BGH, VII ZR 251/02).
Zum Anfang
Ist die Gewährleistung beim Hauskauf vertraglich ausgeschlossen, haftet der Verkäufer nicht für einen erkennbar feuchten Keller des verkauften Hauses.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Klage eines Ehepaars zurück, das ein ca. 35 Jahre altes Reihenhaus gekauft hatte. Die Gewährleistung war mit folgender Vertragsklausel ausgeschlossen: "Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Grenze, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Die Haftung für Fehler und Mängel wird ausgeschlossen. Dem Verkäufer sind keine versteckten Mängel bekannt." Nach dem Einzug der Eheleute drang bei starken Regenfällen Wasser in den Keller ein. Sie wollten sich daraufhin vom Vertrag lösen.
Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass keine Täuschung durch den Verkäufer vorliege. Die Feuchtigkeitsflecken im Keller seien offensichtlich und bei einer Besichtigung ohne weiteres zu erkennen. Den Verkäufer treffe keine Offenbarungspflicht für Mängel, die mit bloßem Auge gut erkennbar seien. Die Käufer könnten keine Aufklärung erwarten, weil sie den Mangel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst hätten wahrnehmen können. Sie könnten nicht einerseits im Kaufvertrag vereinbaren, dass ihnen der Zustand des Hauses bekannt sei, und andererseits später dem Verkäufer arglistiges Verschweigen eines Fehlers vorwerfen, der ohne weiteres zu erkennen war (OLG Oldenburg, n.rkr., 15 U 31/03).
Zum Anfang
Die Androhung einer Kündigung des Werkvertrags macht in der Regel eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht entbehrlich, wenn der Werkunternehmer später Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen möchte.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Honorarstreit eines Architekten. Dieser verlangte wegen einer angeblichen Kündigung des Architektenvertrags Schadenersatz für entgangenen Gewinn. Wegen der Meinungsverschiedenheiten mit dem Bauherrn hatte er sogar selbst eine Kündigung des Vertrags angedroht. Dabei hatte er den Bauherrn jedoch nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung aufgefordert.
Das OLG entschied, dass ihm kein Vergütungsanspruch für die nicht mehr erbrachten Leistungen zustehe. Zwar könne eine zur Beendigung des Vertrags führende Kündigung eine Pflichtverletzung des Bauherrn gewesen sein. Dies setze jedoch voraus, dass der Bauherr die Durchführung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da zwischen den Parteien streitig war, ob der Bauherr eine ordnungsgemäße Kündigung erklärt hat. Liege also keine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, hätte der Architekt erst nach eigener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadenersatz verlangen können. Diese wäre nur entbehrlich, wenn die Vertragsverletzung des Bauherrn so schwer wiegt, dass dem Vertragspartner die Durchführung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Auch dies war vorliegend nicht der Fall: Zwar hatte der Architekt wegen Meinungsverschiedenheiten von sich aus eine Kündigung des Vertrages angedroht. Er hatte jedoch selbst nicht geltend gemacht, dass ihm ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar sei (OLG Nürnberg, 13 U 3832/02).
Zum Anfang
Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) setzt vorsätzliches Handeln voraus.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte klar, dass ein Auftraggeber, der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Auftragnehmer beauftrage, deshalb nur ordnungswidrig handele, wenn er wisse, dass dieser nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Hätte der Auftraggeber die fehlende Eintragung dagegen nur erkennen können, handele er fahrlässig und daher nicht ordnungswidrig. Ein Bußgeld dürfe in einem solchen Fall nicht verhängt werden. Dafür reiche es aus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Nachfrage mündlich versichert hatte, in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (OLG Hamm, 1 Ss OWi 308/03).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Das Umgangsrecht darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass ein in sein Heimatland abgeschobener Ausländer ohnehin keine Möglichkeit hat, den Umgang tatsächlich auszuüben.
Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines syrischen Staatsangehörigen, der Umgang mit seinem deutschen Kind begehrte. Als er in sein Heimatland abgeschoben wurde, wurde in erster Instanz sein Umgangsrecht mit der Begründung ausgeschlossen, dass er es tatsächlich nicht ausüben könne. Er müsse bei der Wiedereinreise erneut einen Umgangsantrag bei Gericht stellen.
Dem trat das BVerfG entgegen: Es seien auch die Interessen des Ausländers hinsichtlich seines Umgangsrechts zu berücksichtigen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG müssen Ausländerbehörden auch dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen beachten. Der Ausländer müsse seinen Wunsch auf Umgang mit dem Kind mit Aussicht auf Erfolg als Aufenthaltszweck für die zu beantragende Einreisegenehmigung geltend machen können. Diese Möglichkeit habe ihm die erstinstanzliche Entscheidung genommen und damit gegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verstoßen (BVerfG, 1 BvR 90/03).
Zum Anfang
Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete vollständige Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten. Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs darf das Gericht die Regelung nicht einem Dritten überlassen.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Entscheidung der Vorinstanz zum Umgangsrecht eines Kindes auf. Das erstinstanzliche Gericht hatte entschieden, dass das Umgangsrecht "nach Maßgabe des deutschen Kinderschutzbundes" durchgeführt werden solle. Diese Entscheidung hielt das OLG für unzulässig. Bei einer Entscheidung über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eltern müsse das Gericht eine vollständige, vollziehbare und vollstreckbare Regelung treffen. Es müssen deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten sein. Komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein betreuter Umgang erforderlich sei, so gelte für die Anforderungen nichts anderes. Insbesondere dürfe das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht einem Dritten überlassen. Dieser habe keine eigene Entscheidungskompetenz (OLG Zweibrücken, 5 UF 216/02).
Zum Anfang
Der Versuch der grundsätzlich unterhaltsberechtigten Ehefrau, durch falsche Angaben im Unterhaltsprozess einen höheren Unterhaltsbetrag gerichtlich zugesprochen zu bekommen als ihr tatsächlich zusteht, kann zur Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags führen.
Mit dieser Entscheidung reduzierte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg den Unterhaltsanspruch einer getrennt lebenden Ehefrau. Diese hatte von ihrem Ehemann Unterhalt eingeklagt. Dabei hatte sie vorgetragen, dass sie zwar Mieteinnahmen habe, diese jedoch durch Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung der Immobilie völlig aufgezehrt würden. Diese Angaben waren jedoch nachweislich falsch. Die Sanierungskosten konnten nämlich ohne weiteres aus ererbten Barmitteln beglichen werden.
Das OLG hat daraufhin den Ehemann nur zu einer deutlich ermäßigten Unterhaltszahlung verurteilt, weil der Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Übrigen teilweise durch den vorsätzlich begangenen Prozessbetrug verwirkt sei. Die falschen Angaben der Ehefrau waren unterhaltsrechtlich von Bedeutung, weil die Einkünfte aus der Vermietung nach Abzug der Belastungen auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin anzurechnen gewesen waren. Die geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten hatten jedoch mit der Wohnimmobilie gar nichts tun und waren als fehlgeschlagene Anlageinvestitionen unterhaltsrechtlich nicht von Belang. Die fehlerhaften Angaben stellten daher einen versuchten Prozessbetrug zu Lasten des grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Ehemanns dar. Dieses vorsätzliche Fehlverhalten im Unterhaltsprozess erfüllt den Tatbestand der Verwirkung und führt damit zu einem niedrigeren Unterhaltsanspruch (OLG Bamberg, 7 UF 190 /01)
Zum Anfang
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im so genannten Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.
Dies musste sich ein unterhaltpflichtiger Vater sagen lassen, der wegen angeblicher Leistungsunfähigkeit die Unterhaltszahlungen an seine Kinder herabsetzen lassen wollte. Sein Einkommen reiche für seinen eigenen Lebensbedarf und die Unterhaltszahlungen an die Kinder nicht aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sah dies jedoch anders. Es hielt den Unterhaltspflichtigen durchaus für leistungsfähig. Da er mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohne, sei sein Selbstbehalt auf 630 Euro zu kürzen. Das Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft führe regelmäßig zu einer Kostenersparnis, da ein Doppelhaushalt erfahrungsgemäß billiger als ein Einzelhaushalt sei. Das über diesen Selbstbehalt hinausgehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen reiche für die Unterhaltszahlungen an die Kinder aus (OLG Nürnberg, 11 UF 850/03).
Zum Anfang
Das von einem Deutschen in den USA errichtete Testament ist wirksam, wenn es nach den Formerfordernissen des jeweiligen Bundesstaates in den USA formgültig errichtet wurde.
Mit dieser Entscheidung beendete das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) den Rechtsstreit zweier Erben. Diese stritten sich um die Wirksamkeit eines Testaments, das die Erblasserin im Bundesstaat New York vor einem Notar errichtet hatte. Das Testament war maschinenschriftlich abgefasst und am Ende von der Erblasserin eigenhändig unterschrieben. Zudem hatten zwei Zeugen bekundet, dass das Testament tatsächlich von der Erblasserin unterschrieben und von ihr als Testament bezeichnet worden sei.
Das BayObLG erläuterte, dass bei der Anordnung der unterschiedlichen Rechtsordnungen wie folgt zu unterscheiden sei: Da die Erblasserin die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, unterliege die erbrechtliche Rechtsnachfolge - also die Frage, wer Erbe geworden ist - dem deutschen Recht. Die Frage, ob das Testament wirksam errichtet wurde, sei jedoch nach den Vorschriften des Staates New York zu entscheiden. Das deutsche Gesetz eröffne nämlich die Möglichkeit, ein Testament nach dem Recht am Ort der Errichtung oder nach dem Recht des Wohnsitzes im Ausland zu errichten. Das von der Erblasserin errichtete Testament entspreche der in New York vorgesehenen Testamentsform des Zwei-Zeugen-Testaments und sei daher wirksam (BayObLG, 1 ZBR 7/03).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Wird im Mietvertrag eine wesentlich geringere Miete dokumentiert, als sie in einer mündlichen Nebenabrede tatsächlich vereinbart wurde, kann der gesamte Mietvertrag nichtig sein.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit von Mieter und Vermieter eines gewerblichen Mietobjekts hin, die eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatten, um den Großteil der Miete an der Steuer vorbei zu schleusen. Der BGH entschied, dass am Einzelfall zu entscheiden sei, ob eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages wegen Sittenwidrigkeit vorliege. Es müsse der Hauptzweck geprüft werden, den die Parteien mit dem Vertrag anstreben wollten. Liege der Hauptzweck in der Steuerhinterziehung, sei der Vertrag nichtig. Hätten die Parteien den Vertrag auch ohne die steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen, insbesondere zu derselben Miete, abgeschlossen, wäre der Hauptzweck die Vermietung des Mietobjekts gewesen. In diesem Fall könne der Mietvertrag aufrecht erhalten bleiben (BGH, XII ZR 74/01).
Zum Anfang
Der gewerbliche Mieter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht befugt, eine Barkaution durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen.
Dies musste sich der Mieter von Gewerberäumen sagen lassen, der die Zahlung der vereinbarten Barkaution verweigerte und statt dessen eine Bankbürgschaft gestellt hatte.
Dazu wäre er nach Ansicht des OLG nur berechtigt gewesen, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden wäre. Entgegen der Ansicht des Mieters werden hierdurch nämlich die Interessen des Vermieters berührt. Die Barkaution erleichtere dem Vermieter nicht nur den Zugriff auf die Kaution im Sicherungsfall. Die Inanspruchnahme einer Bankbürgschaft sei hier mit größeren Umständen behaftet. Auch verbessere die Barkaution die Liquidität des Vermieters. Anders als im Wohnraummietrecht bestehe nämlich keine Verpflichtung des Vermieters, die Barkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten (OLG Celle, 2 W 42/03).
Zum Anfang
Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssen deshalb von den Nachbarn nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten hingenommen werden.
Diese Entscheidung des Bayrischen Obersten Landgerichts (BayObLG) erging zu Gunsten eines Wohnungseigentümers, an dessen Wohnung Räume angrenzten, die im Grundbuch als "Laden" bezeichnet waren. Diese wurden von einer Bäckerei genutzt, was ab 5.00 Uhr morgens zu erheblichen Lärmbelästigungen in der Umgebung führte.
Das BayObLG untersagte eine Nutzung des "Ladens" vor 7.00 Uhr. Es machte deutlich, dass die Bezeichnung als "Laden" eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter sei. Dieser komme ausschlaggebende Bedeutung zu. Folge sei, dass die anderen Teileigentümer nur die typischerweise mit einem "Laden" verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen müssten. Solche ergäben sich aber nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten. Außerhalb dieser Ladenöffnungszeiten sei eine störende Nutzung daher untersagt (BayObLG, 2Z BR 6/03).
Zum Anfang
Ist zum Schutz eines Mitbewohners eine Videoüberwachung der Wohnanlage gerichtlich angeordnet, kann sich ein Nachbar hiergegen nicht wehren.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken und wies damit die Beschwerde eines Wohnungsnachbarn zurück. Dieser fühlte sich durch die bereits längere Zeit andauernde Überwachung der Wohnanlage durch verdeckte Kameras gestört. Die Maßnahme war zum Schutz eines Mitbewohners gerichtlich angeordnet worden, da konkrete Anhaltspunkte für einen Mordanschlag auf den Mitbewohner - einen Staatsanwalt - bestanden.
Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass die Beeinträchtigung der "informationellen Selbstbestimmung" des Wohnungsnachbarn durch die andauernde Überwachung hinter den Schutz des gefährdeten Lebens des Mitbewohners zurücktreten müsse. Es könne insbesondere nicht verlangt werden, dass die Schutzperson zur Vermeidung der Störung unbeteiligter Dritter an einem anderen Ort untergebracht werde. Dies führe zu einer unzumutbaren sozialen Isolation und verletze die Schutzperson in ihren Grundrechten. Das OLG wies ausdrücklich darauf hin, dass die Schwere des Eingriffs in die Rechte des "mitbeobachteten" Wohnungsnachbarn zwar mit der Dauer der Überwachung zunähme. Dies bleibe aber dennoch verhältnismäßig und sei bis zum Ende der Gefahrenlage hinzunehmen (OLG Zweibrücken, 3 W 126/03).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Von einem Vertrag über die Lieferung und Installierung einer Einbauküche kann sich der Besteller wegen vorliegender Mängel erst lösen, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken einen Pizzabäcker zur Zahlung der noch ausstehenden Rate für eine gelieferte Kücheneinrichtung. Dieser hatte wegen Mängel der Küche zuvor den "Rücktritt vom Kaufvertrag" erklärt und Rückzahlung seiner bereits geleisteten Beträge verlangt.
Das OLG machte deutlich, dass der Pizzabäcker nicht zu einem Rücktritt berechtigt war. Ein solches Rücktrittsrecht hätte er nur bei Abschluss eines "Kaufvertrages" gehabt. Bei einem Vertrag, der die Lieferung und Installierung einer Einbauküche zum Gegenstand habe, handele es sich aber nicht um einen "Kaufvertrag", sondern um einen "Werklieferungsvertrag". Der Auftrag erschöpfe sich nämlich nicht in der Lieferung von Küchenmöbeln einschließlich Elektrogeräten. Die Einbaumöbel und -geräte waren vielmehr nach einem zuvor ausgearbeiteten Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen und an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Es war damit ein komplettes, genau für die Bedürfnisse und Zwecke des Pizzabäckers geeignetes "Werk" herzustellen. Der Rücktritt von einem solchen "Werklieferungsvertrag" ist jedoch nur möglich, wenn der Besteller dem Lieferanten zur Mängelbeseitigung eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt und dieser hierauf nicht fristgerecht reagiert. Dies hatte der Pizzabäcker im vorliegenden Falle versäumt, so dass sein Rücktrittsbegehren unbegründet war (OLG Saarbrücken, 1 U 632/02).
Zum Anfang
Der Verfall von Restguthaben aus einem Telefonkartenvertrag über eine nicht chipgebundene Calling-Card durch Befristung deren Gültigkeitsdauer ist unwirksam.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Es führte aus, dass ein solcher Verfall zur Folge habe, dass der Kunde die vorausbezahlten Gesprächseinheiten nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen könne. Die vorliegende Calling-Card sei jedoch keine chipgebundene Telefonkarte. Sie enthalte eine persönliche Kartennummer, die der Kunde freirubbeln müsse. Diese Nummer ermögliche es ihm, Telefongespräche von beliebigen Telefonanschlüssen zu führen. Das OLG konnte bei dieser Angebotsvariante kein überwiegendes Interesse des Kartenanbieters an einem Verfall des Restguthabens erkennen. Der Vorteil für das Telefonunternehmen bestehe darin, nicht genutztes Guthaben nach Ablauf der Gültigkeitsfrist nicht mehr verwalten zu müssen. Hierdurch könne der zu pflegende Datenbestand reduziert werden. Dieses Interesse sei jedoch nicht höher zu bewerten als das des Kunden, der bereits den vollen Gegenwert im Voraus geleistet habe (OLG Nürnberg, 3 U 3262/02).
Zum Anfang
Ein Pferdehalter haftet auch ohne Verschulden, wenn sein Pferd austritt und einen anderen dabei verletzt.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in folgendem Fall: Ein Pferd schlug bei einem gemeinsamen Ausritt aus unbekanntem Grund aus und traf den dahinter reitenden Kläger so unglücklich am Bein, dass sich dieser den Unterschenkel brach. Das OLG verurteilte den Pferdehalter, den materiellen Schaden des Klägers zu dreiviertel zu ersetzen und ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Zur Begründung führte das OLG aus, dass sich beim Ausschlagen eines Pferdes die typische Tiergefahr dieser Tiergattung verwirkliche. Damit seien die Haftungsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB erfüllt, ohne dass den Tierhalter ein Verschulden treffen müsse. Allerdings müsse sich der Kläger wegen Nichteinhaltung des notwendigen Sicherheitsabstands von einer Pferdelänge ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Berücksichtigt wurde allerdings, dass der Kläger als Reitanfänger mit einer Erfahrung von nur zwei Monaten erstmals in freier Natur ausgeritten war. Wegen dieser Unerfahrenheit verneinte das OLG eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers, die zum Ausschluss des Anspruchs aus Tierhalterhaftung geführt hätte (OLG Bamberg, 4 U 77/03).
Zum Anfang
Stellt ein Anlageberater die Chancen und Risiken der von ihm empfohlenen Anlage nicht vollständig und richtig dar, haftet er dem Anleger auf Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Rechtsstreit eines Anlegers, der sich von einem Anlageberater über Steuersparmodelle hatte beraten lassen. Der Anlageberater empfahl ausschließlich den Erwerb von Anteilen eines bestimmten Immobilienfonds. Den Fondserwerb stellte er als "sichere Sache" dar, ohne auf die Gefahr des Totalverlustes bei Insolvenz der Fondsbetreiberin einzugehen. Zudem erweckte er wahrheitswidrig den Eindruck, der Erwerb der Immobilienfondsanteile bringe eine Rendite von 10 Prozent jährlich und die Fondsanteile seien nach Ablauf von fünf Jahren problemlos zu veräußern. Als der Anleger seine Anteile im Gesamtwert von über 30.000 Euro bei der Insolvenz der Fondsgesellschaft verlor, klagte er gegen den Anlageberater auf Schadenersatz.
Das OLG hat der Klage unter Anrechnung eines 25-prozentigen Mitverschuldens stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz hafte. Er habe schuldhaft gegen die Pflicht aus dem Beratervertrag zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung verstoßen. So habe er bei der Empfehlung der Anteile falsche Angaben gemacht, die Chancen und Risiken nicht vollständig und richtig dargestellt und andere Alternativen gar nicht aufgezeigt. Weil das OLG davon überzeugt war, dass der Anleger die Anteile bei wahrheitsgemäßer und richtiger Aufklärung und Beratung nicht erworben hätte, sprach es die Haftung des Anlageberaters für den entstandenen Vermögensverlust aus. Allerdings müsse sich der Anleger ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen, weil er die Renditeerwartungen nicht überprüft und die Risiken der Beteiligung nicht hinterfragt hatte (OLG Bamberg, 5 U 82/03).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Teilkaskoversicherungen müssen nicht für Unfallschäden aufkommen, die ein Autofahrer beim Ausweichen vor einem die Straße kreuzenden Kleintier erleidet.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, dem ein Fuchs vor das Auto gelaufen war. Er hatte gebremst und nach rechts auszuweichen versucht. Dabei war sein Wagen ins Schleudern geraten und in die Leitplanken geprallt. Seine Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen.
Der BGH hielt diese Weigerung für gerechtfertigt. Das Ausweichmanöver zur Rettung des Fuchses müsse mit den damit verbundenen Risiken in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Das vom Fahrer freiwillig eingegangene Schadensrisiko dürfe nicht größer als der beim Ausweichen drohende Schaden sein. Bei einem Zusammenstoß gehe von Kleintieren nur eine geringe Gefahr für den Autofahrer aus. Der Autofahrer hätte im vorliegenden Fall daher nicht ausweichen dürfen (BGH, IV ZR 276/02)
Zum Anfang
Für das Merkmal "Unfallbeteiligter" i.S.des § 142 StGB ist es nicht erforderlich, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht hat. Ausreichend ist schon, dass allein dem äußeren Anschein nach ein Unfall mitverursacht worden sei. Hat allerdings das Verhalten zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen, entfällt die sonst vorgeschriebene Wartepflicht.
Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen angeklagten Autofahrer vom Vorwurf der Fahrerflucht frei. Dieser war an einer Kreuzung rechts abgebogen. Beim Abbiegen nach rechts setzte er allerdings schon den linken Blinker, weil er 20 m hinter der Kreuzung nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte. Er bremste seinen Pkw ab und hielt wegen Gegenverkehrs an. Der Pkw-Fahrer hinter ihm achtete nicht auf seinen Blinker, konnte aber noch rechtzeitig abbremsen. Allerdings fuhr dessen Hintermann auf seinen Pkw auf. An beiden Autos entstand erheblicher Sachschaden. Der Angeklagte hörte beim Linksabbiegen das Unfallgeräusch, fuhr seinen Pkw auf den Parkplatz schräg gegenüber der Unfallstelle und stellte ihn dort ab. Nachdem er ausgestiegen war, riefen ihm die beiden anderen Fahrer über die Straße hinweg zu, er sei am Unfall schuld. Der Angeklagte verneinte dies und ging zu seiner Arbeitsstelle. Das Amtsgericht hat ihn daraufhin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Das OLG hob die Entscheidung auf. Es machte deutlich, dass der Angeklagte kein "Unfallbeteiligter" i.S.des § 142 StGB sei. Danach sei nur derjenige unfallbeteiligt, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte. Erforderlich sei nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar mitverschuldet) habe. Dies werde sich bisweilen erst bei den späteren Ermittlungen herausstellen. Es genüge vielmehr, dass er dem äußeren Anschein nach einen Unfall mitverursacht haben könne. Bei nur mittelbarer Mitverursachung müsse - anders als bei direkter Beteiligung - verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung hinzukommen. Der Angeklagte habe hier aber nicht zur Unfallverursachung beigetragen. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten. Der Unfall resultiere allein aus den Unaufmerksamkeiten der nachfolgenden Fahrer (OLG Stuttgart, 4 Ss 181/2003).
Zum Anfang
Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens (hier: Bedeutung des Zeichens "nur für Lkw, Busse ..."), so liegt ein so genannter Verbotsirrtum vor. In diesem Fall kann eine Strafbarkeit entfallen.
Dieser Entscheidung des Bayrische Obersten Landesgerichts (BayObLG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn mit 127 km/h geblitzt, obwohl die Geschwindigkeit wegen einer Lkw-Kontrollstelle auf 60 km/h begrenzt war. Vor der Messtelle standen folgende Zeichen:
- Zeichen 274 (zul. Höchstgeschwindigkeit), hier 60 km/m,
- darunter Zeichen 276 (allgemeines Überholverbot),
- darunter das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse, Wohnwagengespanne).
Der Autofahrer gab an, er habe angenommen, die Einschränkung "nur für Lkw, Busse..." beziehe sich nicht nur auf das Überholverbot, sondern auch auf die Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Das BayObLG hob das Fahrverbot auf. Es stellte klar, dass sich das Zusatzschild "nur für Lkw, Busse..." nur auf das direkt darüber befindliche Verkehrszeichen beziehe, hier also auf das Überholverbot. Irre sich der Fahrer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht darüber angebrachte Verkehrszeichen, stelle dies einen "vermeidbaren Verbotsirrtum" dar. Dieser könne dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbotes entfalle (BayObLG, 2 ObOWi 43/03).
Zum Anfang
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Verurteilung zu einer höheren Geldbuße als im Bußgeldkatalog vorgesehen nur möglich, wenn das Gericht besondere Feststellungen trifft, die den höheren Betrag rechtfertigen können.
Diese Begründung kam einem Autofahrer zu Gute, der in erster Instanz wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h zu einer Geldbuße von 500 EURO und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde. Da dem Autofahrer die Geldbuße zu hoch erschien, legte er hiergegen Berufung ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihm Recht und reduzierte die Geldbuße auf 175 Euro. Das OLG wies darauf hin, dass nach dem Bußgeldkatalog bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 bis 60 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 175 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten vorgesehen seien. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht statt der vorgesehenen zwei Monate nur einen Monat Fahrverbot verhängt. Dies rechtfertige jedoch nicht die Erhöhung der Regelbuße von 175 Euro auf 500 Euro. Eine Erhöhung der durch den Regelsatz bestimmten Geldbuße erfolge nämlich nur, wenn von der Anordnung eines Fahrverbots vollständig abgesehen werde oder dieses Fahrverbot nicht als ausreichend angesehen werden könne. Da der Verkehrsverstoß vorliegend keine Besonderheiten aufwies und der Betroffene in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, waren keine Gründe gegeben, um von der Regelgeldbuße abzuweichen (OLG Hamm, 4 Ss OWI 1128/02).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
- vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
- vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
- vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
- vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
- vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent
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Im Monat November 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, 10. November 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. November 2003).
Lohn- und Kirchensteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 10. November 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. November 2003).
Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, 17. November 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag,
24. November 2003).
Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, 17. November 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 24. November 2003).
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