Rechtsanwalt Salewski

"Aktuelle Informationen":

Inhaltsverzeichnis Oktober 2003:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Teilzeitarbeit: Arbeitgeber muss nicht jeden Teilzeitwunsch hinnehmen

Der Wunsch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit kann vom Arbeitgeber zurückgewiesen werden, wenn dadurch die betrieblichen Abläufe wesentlich beeinträchtigt werden.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Gruppenleiterin eines heilpädagogischen Kindergartens hin, die ihre täglichen Anwesenheits- und Betreuungszeiten von den Öffnungszeiten des Kindergartens abkoppeln wollte. Obwohl der Kindergarten bis 15 Uhr geöffnet war, wollte sie nur bis 13 Uhr arbeiten. Das BAG wies ihre Klage mit der Begründung zurück, dass das Interesse der größtenteils behinderten Kindergartenkinder an einer täglichen kontinuierlichen Betreuung durch dasselbe Personal die von ihr gewünschten Arbeitszeiten nicht zulasse (BAG, 9 AZR 542/02).

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Geschäftspost: Persönliche Post darf im Sekretariat geöffnet werden

Enthält an Mitarbeiter adressierte Post keinen besonderen Vermerk ("persönlich" oder "vertraulich"), darf die Post im Geschäftsleitungssekretariat geöffnet werden.

Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Klage einer Mitarbeiterin gegen die Geschäftsführung zurück. Die Mitarbeiterin hatte beantragt, der Geschäftsführung das Öffnen der an sie gerichteten Briefe zu verbieten. Das LAG Hamm wies darauf hin, dass es in Behörden und Betrieben zu den üblichen Gepflogenheiten gehöre, eingehende Post zentral zu öffnen und mit einem Eingangsstempel zu versehen. Diese Vorgehensweise gewährleiste einen ordnungsgemäßen Ablauf der Postbearbeitung. Soweit jeder an einen Mitarbeiter adressierte Brief gesondert behandelt werden müsse, würde dies zu einer unzumutbaren Störung des Betriebsablaufs führen (LAG Hamm, 14 Sa 1972/02).

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Umsetzung: Kaufmännische Angestellte muss nicht als Packerin arbeiten

Eine als kaufmännische Angestellte eingestellte Arbeitnehmerin darf vom Arbeitgeber nicht als Packerin an einem Packtisch eingesetzt werden. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf Beschäftigung mit Bürotätigkeit.

Mit dieser Entscheidung gab das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) einer Arbeitnehmerin teilweise Recht. Sie war bei ihrem Arbeitgeber als kaufmännische Angestellte angestellt und zunächst im Empfang, im Büro des Versandes und in der Ausgabe von Arbeitsmaterialien beschäftigt worden. Als sie als Packerin an einen Packtisch versetzt wurde, erhob sie Klage und verlangte, mit Bürotätigkeit beschäftigt zu werden.

Das LAG stellte klar, dass die Versetzung an den Packtisch vom "Direktionsrecht" des Arbeitgebers nicht gedeckt sei. Er dürfe der Arbeitnehmerin nur Tätigkeiten zuweisen, die mit der vertraglich vereinbarten gleichwertig seien. Die Tätigkeit als Packerin stelle jedoch nicht die typische Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten dar. Die Arbeitnehmerin werde zudem schlechter gestellt und trage das Risiko, in eine schlechter bezahlte Arbeiter-Lohngruppe abzurutschen. Demgegenüber könne die Arbeitnehmerin aber auch keine vollständige Beschäftigung mit Bürotätigkeit verlangen. Dies ergebe sich daraus, dass das Berufsbild der kaufmännischen Angestellten nicht mit einer büromäßigen Tätigkeit gleichzusetzen sei. So könne die Tätigkeit u.a. auch eine Tätigkeit im Wareneingang/Lager oder im Versand umfassen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Arbeitnehmerin zuvor jahrelang im Empfang gearbeitet habe. Auch dies sei keine Bürotätigkeit (Sächsisches LAG, 2 Sa 205/02).

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Bundesbeamte Ost: Keine Überstundenvergütung bei zu hoch angesetzter Wochenarbeitszeit

Die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden statt 38,5 Stunden leisten mussten, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Schadenersatz in Geld.

Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Bundesbeamten. Dieser musste auf Grund einer unrichtigen Auslegung der Arbeitszeitvorschriften des Einigungsvertrags durch seinen Dienstherrn mehrere Jahre lang 40 statt 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten. Der Dienstherr lehnte seinen Antrag auf Mehrarbeitsvergütung ab.

Das BVerwG begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Dienst, den der Kläger über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistet habe, nicht um Mehrarbeit im Rechtssinne handele. Es fehle sowohl an der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn als auch an den Voraussetzungen für die Heranziehung zu Mehrarbeit. Für einen Schadenersatzanspruch fehle es zudem an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten sei kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechts. Danach sei mangels besonderer Vorschriften ein Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher seien kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, 2 C 35.02).

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Unfallversicherung: Sturz in Büroküche kann Arbeitsunfall sein

Hält sich ein Arbeitnehmer in der betriebseigenen Küche auf, um dort Lebensmittel zum späteren Eigenverzehr im Kühlschrank zu verwahren, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Fall einer Mitarbeiterin, die auf den Fliesen der Büroküche ausgerutscht war, als sie wie jeden Morgen die mitgebrachte Buttermilch in den Kühlschrank stellen wollte. Die Bau-Berufsgenossenschaft weigerte sich, ihr wegen des doppelten Armbruchs eine Entschädigung zu gewähren. Es habe sich um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. In Kantinen oder Büroküchen bestehe kein Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle.

Das SG gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Zwar sei der Aufenthalt in Kantinen bzw. Büroküchen zum Verzehr von Mahlzeiten unversichert. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Betriebsküche betreten werde, um verderbliche Lebensmittel bis zur späteren Arbeitspause im Kühlschrank zu lagern. Dieser Vorgang sei vergleichbar mit dem Besorgen von alsbald zum Verzehr vorgesehenen Lebensmitteln während der Arbeitspause, das grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehe. Wenn auf Grund objektiver Umstände feststehe, dass die zum Unfall führende Tätigkeit lediglich dem Besorgen bzw. der Haltbarkeit des für die Arbeitspause vorgesehenen Lebensmittels diene, sei diese Tätigkeit - also das Durchschreiten der Büroküche - nicht versichert (SG Dortmund, S 23 U 65/02).

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Baurecht


Baumangel: Schadenersatz erfasst alle zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen

Der Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegen den Bauunternehmer umfasst alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Bauherr muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.

Dies musste sich ein Dachdecker sagen lassen, der bei einem Bauvorhaben für die Unterschalung zu feuchtes Holz verwendet hatte. Dadurch war es zu erheblicher Fäulnis- und Schimmelbildung gekommen. Der Dachdecker erklärte sich lediglich bereit, den Schimmelbefall an den sichtbaren Hölzern durch Abwaschen oder Abbürsten zu beseitigen. Der Bauherr ließ daraufhin durch einen anderen Unternehmer die schadhaften Bretter austauschen. Dazu musste das gesamte Dach abgebaut und wieder neu erstellt werden. Der Bauherr erhielt die dafür entstandenen Kosten vollständig ersetzt.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die vom Dachdecker angebotene Nachbesserung für den Bauherrn nicht zumutbar gewesen sei. Weil diese lediglich optisch wirkte und den Mangel nicht beseitigte, musste der Bauherr diese Maßnahme nicht akzeptieren. Da der Dachdecker den Austausch der mangelhaften Bretter verweigert habe, habe dem Bauherrn ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Dieser umfasse sämtliche Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des Dachs erforderlich waren. Der Bauherr musste sich auch nicht darauf verweisen lassen, den durch die nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibenden Minderwert finanziell abgegolten zu bekommen (BGH, VII ZR 443/01).

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Abnahme: Wer dem Aufmaßtermin fernbleibt, muss behauptete Mängel später selbst beweisen

Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein neues Aufmaß bzw. eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich, muss er in einem späteren Prozess nachweisen, welche Massen zutreffen bzw. dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte zur Folge, dass ein Bauherr nicht mehr gegen eine von ihm für unrichtig angesehene Werklohnforderung angehen konnte. Er war zum vereinbarten Aufmaßtermin nicht erschienen. Das vom Bauunternehmer allein angefertigte Aufmaß hatte er später bestritten.

Der BGH wies darauf hin, dass das Gesetz vorsehe, die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst gemeinsam vorzunehmen. Bleibe der Bauherr dem Termin jedoch unberechtigt fern, könne dies für ihn weitreichende Konsequenzen haben:

  • Solange unter zumutbaren Bedingungen ein neues Aufmaß erstellt oder das einseitig genommene Aufmaß noch überprüft werden kann, muss er noch keine negativen Konsequenzen befürchten. Er kann in diesem Fall die Berechnung des Bauunternehmers bestreiten.

  • Etwas anderes gilt, wenn ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr möglich ist, weil beispielsweise das Werk durch nachfolgende Arbeiten verdeckt wurde. In diesem Fall kann er sich nicht mehr auf ein bloßes Bestreiten beschränken. Er würde damit nämlich das gesamte Risiko auf den Bauunternehmer abwälzen, obwohl das gemeinsame Aufmaß durch sein Verschulden unterblieben war. Er muss daher selbst beweisen, welche Massen zutreffend sind oder dass die vom Bauunternehmer angesetzten Massen falsch sind. Kann er diesen Beweis nicht führen, geht das Risiko zu seinen Lasten (BGH, VIII ZR 143/02).

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Baumangel: Bei "Gesamtfehler" haften mehrere Bauunternehmer als Gesamtschuldner

Bauunternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauunternehmer war mit der Erstellung von Rohbauarbeiten beauftragt worden. Anschließend wurde ein anderes Unternehmen mit dem Verputzen der Rohbauwände beauftragt. Bei Abschluss aller Arbeiten stellte der Bauherr an den Außenwänden Mauerrisse und Risse im Putz fest. Diese waren auf mangelhafte Arbeiten des Rohbauunternehmers zurückzuführen, außerdem hätte das Putzunternehmen die erkennbar mangelhaften Wände nicht überputzen dürfen. Der Schaden konnte nur durch Auftragen eines zusätzlichen Putzes beseitigt werden. Als der Rohbauunternehmer auf Werklohnzahlung klagte, rechnete der Bauherr mit dem Gesamtschaden auf.

Der BGH hielt dies für rechtmäßig. Er sah die beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht gleichstufig verbunden: Sie hätten gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einzustehen, da nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht komme. In diesem Fall sei von ihnen ein einheitlicher Erfolg geschuldet. Soweit sich die Gewährleistungspflichten der beiden Bauunternehmer überlagern würden, müsse es in der Entscheidung des Bauherren stehen, wen er von beiden in Anspruch nehmen wolle (BGH, VII ZR 126/02).

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Honorarrechnung: Architekt muss erteilten Auftrag nachweisen

Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage eines Architekten gegen einen Bauherrn ab. Der Bauherr hatte den Architekten mit der Erweiterung eines Einfamilienhauses beauftragt. Der Architekt forderte später Honorar auf Basis eines Kostenrahmens von damals 500.000 DM. Der Bauherr verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei nur ein Kostenrahmen von 200.000 DM vereinbart gewesen.

Das OLG machte deutlich, dass es Aufgabe des Architekten sei, den im schriftlichen Architektenvertrag nicht näher präzisierten Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags darzulegen und zu beweisen. Dies gelte umso mehr, da ein Aufstocken eines offenbar vergleichsweise schlichten Einfamilienhauses mit einem Kostenaufwand von bis zu einer halben Million DM eher ungewöhnlich war. Da der Bauherr einen vereinbarten Kostenrahmen von 200.000 DM einräumte, konnte der Architekt nur auf Basis dieses Betrages sein Honorar berechnen (OLG Celle, 14 U 136/02).

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Familien- und Erbrecht


Kindesunterhalt: Unterhaltsverpflichteter muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen

Gegenüber seinen minderjährigen Kindern ist der unterhaltspflichtige Vater verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Dazu gehört unter Umständen auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verurteilte mit dieser Begründung einen Vater zu einer höheren Unterhaltszahlung. Es hatte ihm ein fiktives Einkommen in Höhe von monatlich ca. 1.250 EUR zugerechnet. Auch wenn der Vater aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Kurierfahrer einen solchen Verdienst nicht habe, sei die Berücksichtigung eines solchen Betrages rechtmäßig: Es sei dem Unterhaltsverpflichteten zumutbar, seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben und stattdessen eine - besser bezahlte - abhängige Tätigkeit zu suchen. Die grundsätzlich zugebilligte Karenzzeit bei Gründungs- und Übergangsschwierigkeiten sei jedenfalls nach drei Jahren abgelaufen (OLG Frankfurt, 3 UF 160/02).

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Jugendamtsurkunden: Titulierter Unterhalt kann auch rückwirkend herabgesetzt werden

In Jugendamtsurkunden titulierter Unterhalt kann auch rückwirkend herabgesetzt werden.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Fall eines Unterhaltspflichtigen, der wegen Leistungsunfähigkeit die rückwirkende Reduzierung seiner Unterhaltspflichten verlangt hatte. Das OLG machte deutlich, dass Jugendamtsurkunden - wie einseitige Verpflichtungen in einer notariellen Urkunde - bereits rückwirkend ab dem Zeitpunkt abänderbar seien, zu dem die Grundlagen des Unterhaltstitels nicht mehr bestünden. Dies sei beispielsweise bei einer Verringerung der Einkünfte durch Arbeitslosigkeit der Fall. Im Gegensatz zu gerichtlichen Unterhaltstiteln beginne die Abänderbarkeit dieser Urkunden nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte aufgefordert werde, einer Unterhaltsreduzierung oder einem Unterhaltswegfall zuzustimmen (OLG Nürnberg, 10 WF 3541/02).

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Umgangsregelung: Umgangsrecht mit einem Hund ist nicht einklagbar

Zwischen getrennt lebenden Ehegatten gibt es - etwa entsprechend den Umgangsregeln mit einem gemeinsamen Kind - kein "Recht zum persönlichen Umgang" mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund.

Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Streit zweier in Scheidung lebender Eheleute, die während der Ehezeit zwei Labradorhündinnen hielten. Der Ehemann, der sich zunächst mit einem Verbleib beider Hunde bei der Ehefrau einverstanden erklärt hatte, begehrte nunmehr alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend ein Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, zum Wohle des Tieres sei eine Umgangsregelung ähnlich den Vorschriften des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern angebracht, zumal die Hunde für beide Ehegatten eine Art Kindersatz gewesen seien.

Das OLG entschied, dass auf die Tiere, auch wenn sie keine Sachen seien, gleichwohl die gesetzlichen Bestimmungen über Sachen entsprechend anzuwenden seien. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung. Deren Regelungen kennen jedoch kein "Umgangsrecht", sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Diese Zuweisung sei endgültig und keine bloß vorübergehende Nutzungsregelung in gegenseitigem Wechsel. Die analoge Anwendung des Umgangsrechts mit eigenen Kindern auf Tiere überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung durch den Richter und verbiete sich daher insgesamt (OLG Bamberg, 7 UF 103/03).

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Erbrecht: Schwiegerkinder können auch nach ihrer Scheidung erben

Nach dem Gesetz ist die testamentarische Erbeinsetzung eines Ehegatten unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers geschieden wird. Dies gilt nicht für die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Schwiegertochter, die von der Schwiegermutter wie folgt im Testament zur Erbin berufen worden war: "Mein Sohn und dessen Ehefrau sollen zu gleichen Teilen meine Erben sein". 24 Jahre nach dieser Testamentserrichtung wurde die Ehe geschieden. Der Sohn hielt wegen der Scheidung die Miterbeneinsetzung seiner früheren Ehefrau für unwirksam. Er war der Ansicht, es müssten hier die für Ehegatten geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.

Der BGH lehnte dies jedoch ab, da die Lebenssituationen nicht vergleichbar seien. Die gesetzliche Regelung solle einer nachträglich eintretenden wesentlichen Veränderung in den Beziehungen vom Erblasser und Bedachtem - Scheidung der Ehe - mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung tragen. Es werde gesetzlich vermutet, dass der wirkliche Wille des Erblassers dahin gehe, den Ehegatten nur in seiner Eigenschaft als Ehegatte zu bedenken. Im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkindern gelte diese gesetzliche Vermutung nicht, da hier regelmäßig nur ein Schwägerschaftsverhältnis und keine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Es könnten ganz unterschiedliche Motive für die Erbeinsetzung, und zwar unabhängig vom Bestand der Ehe, maßgebend gewesen sein (BGH, IV ZB 28/02).

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Erbrecht: Ausschlagungsfrist für die Erbschaft eines minderjährigen Kindes

Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beträgt sechs Wochen. Ist ein minderjähriges Kind Erbe geworden, beginnt sie mit der Kenntnis des Erbfalles durch den Erziehungsberechtigten.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall einer Kindesmutter hin, die eine Erbschaft für ihr Kind ausschlagen wollte. Das OLG hielt die Erbausschlagung für unwirksam, da die Sechs-Wochen-Frist abgelaufen war. Die Kindesmutter hatte dieselbe Erbschaft nämlich bereits über zwei Monate zuvor für sich selbst ausgeschlagen. Sie konnte sich daher nicht mehr darauf berufen, von dem Anfall der Erbschaft keine frühere Kenntnis gehabt zu haben (OLG Naumburg, 8 WF 159/02).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss freie Ersatzwohnung im selben Haus anbieten

Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbieten. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn die andere Wohnung bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Eine unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ausgesprochene Kündigung ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, der wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch vor Beendigung des Räumungsprozesses war in demselben Haus eine gleich große Wohnung frei geworden, die der Vermieter jedoch anderweitig vermietete. Die Mieterin hatte den Eigenbedarf des Klägers bestritten und im Übrigen geltend gemacht, der Vermieter hätte ihr die andere Wohnung als Alternative anbieten müssen.

Der BGH verdeutlichte, dass den Vermieter grundsätzlich die Pflicht trifft, dem Mieter eine ihm zur Vermietung zur Verfügung stehende andere Wohnung anzubieten. Zwar sei bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen wolle, zu respektieren. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs gegen einen Mieter einen erheblichen Eingriff in dessen Lebensumstände darstelle und deshalb so schonend wie möglich ausgeübt werden müsse. Der Vermieter sei daher gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich sei. Der BGH machte aber auch deutlich, dass diese Verpflichtung des Vermieters nur bestehe, wenn die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung stehe. Anderenfalls werde nämlich derjenige Mieter privilegiert, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiterhin in der Wohnung aufhalte (BGH, VIII ZR 311/02).

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Fristlose Kündigung: Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen

Die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären. Diese Frist beträgt in der Regel nicht mehr als zwei Monate nach Kenntnis des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Kammergericht (KG) die fristlose Kündigung eines Mieters für unwirksam. Dieser hatte erst zehn Monate nach Erhalt seiner ersten Nebenkostenabrechnung das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Begründet hatte er die Kündigung mit den von ihm als existenzgefährdend angesehenen hohen Nebenkosten.

Das KG macht deutlich, dass der Mieter ein Mietverhältnis nur fristlos kündigen könne, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliege. Ein solcher Grund bestehe in der Regel, wenn dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall: Trotz Kenntnis der hohen Nebenkosten hatte der Mieter diese noch über zehn Monate in Anspruch genommen. Dieser "Entscheidungszeitraum" sei jedoch erheblich zu lang. Die Überlegungsfrist zur Ausübung des Kündigungsrechts wegen Unzumutbarkeit betrage allenfalls zwei Monate. Dieser Zeitraum reiche aus, den Sachverhalt ausreichend aufzuklären und die Folgen der Kündigung abzuschätzen (KG, 8 U 316/01).

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Überschwemmung: Mieter darf bei Unbenutzbarkeit der Wohnung die Mietzahlung einstellen

Werden die Mieträume durch ein für den Vermieter nicht vorhersehbares Naturereignis überschwemmt und sind dadurch nicht mehr gebrauchstauglich, ist der Mieter zu einer Mietminderung auf "Null" berechtigt.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht (LG) Leipzig die Klage eines Vermieters auf Zahlung ausstehender Miete zurück. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Räume infolge einer Überschwemmung nicht mehr gebrauchstauglich gewesen seien. Das Gesetz gewähre dem Mieter jedoch den Anspruch auf Gebrauch einer mangelfreien Sache. Der Vermieter müsse die Räume so bereitstellen, dass der Mieter in der Lage sei, sie ordnungsgemäß zu nutzen. Sei dies durch Umstände nicht möglich, die der Mieter nicht zu vertreten habe, sei der Mieter von der Zahlung der Miete befreit. Dabei bestehe das Recht zur Mietminderung unabhängig von einem Verschulden des Vermieters - also auch dann, wenn der Mangel durch ein nicht vom Vermieter voraussehbares Naturereignis verursacht werde (LG Leipzig, 1 S 1314/03).

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WEG: Bei Insolvenz eines Eigentümers ist Sonderumlage möglich

Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird.

Diese Möglichkeiten zeigte das Kammergericht (KG) einer Eigentümergemeinschaft auf, die nach der Insolvenz des Mehrheitseigentümers über die weitere Finanzierung in Streit geraten war. Beide Entscheidungsvarianten halten sich nach Ansicht des KG in den Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung (KG, 24 W 177/02).

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WEG: Wohnungseigentümer darf kein Parfüm im Treppenhaus versprühen

Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Parfüm im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, liegt eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums vor.

Mit dieser Begründung untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Wohnungseigentümer, weiterhin Stoffe zur "Geruchsverbesserung" im Treppenhaus zu versprühen. Nach Ansicht des OLG sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum nur so zu benutzen, dass andere Wohnungseigentümer dadurch nicht über das normale Maß hinaus belästigt werden. Es gehe nicht an, dass ein Wohnungseigentümer den übrigen Miteigentümern durch das Versprühen von Parfüm vorgebe, wie ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Treppenhaus zu riechen habe. Ein einzelner Wohnungseigentümer könne nicht die "Atmosphäre" vorschreiben, die die übrigen Eigentümer im Hausflur zu atmen hätten (OLG Düsseldorf, Wx 98/03).

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Verbraucherrecht


Kreditablösung: Besteht kein Anspruch des Kunden, kann Bank Entschädigung frei festsetzen

Hat der Kunde - etwa bei einer Umschuldung - keinen Anspruch gegen die Bank auf eine vorzeitige Darlehensablösung, kann die Bank die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung frei festsetzen.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Kunden, dem die vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung im Nachhinein zu hoch erschien und der daher auf Rückzahlung klagte. Der BGH wies die Klage jedoch zurück und erklärte, dass in diesem Fall keine Überprüfung der geforderten Summe auf Angemessenheit erfolgen müsse. Soweit die Bank den Kundenwünschen entgegenkomme und trotz anders lautender Kreditvereinbarung eine vorzeitige Tilgung zulasse, seien die angesetzten Entgelte grundsätzlich wirksam. Etwas anderes gelte nur, wenn die Grenzen der guten Sitten überschritten würden (BGH, XI ZR 226/02).

Hinweis: Hat der Kunde einen Anspruch auf Ablösung des Darlehens, unterliegt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung einer strengen Kontrolle durch die Gerichte. Die Entschädigung darf nur die Nachteile der Bank infolge der vorzeitigen Ablösung ausgleichen. Der Bank darf also kein finanzieller Vorteil hierdurch entstehen.

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Versicherungsrecht: Falsches Tanken ist nicht versichert

Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Autofahrers, der sein Dieselfahrzeug versehentlich mit Benzin betankt hatte. Als der Fahrer die Reparaturkosten für den dadurch verursachten Motorschaden von seiner Vollkaskoversicherung erstattet haben wollte, lehnte diese eine Zahlung ab.

Der BGH bestätigte die Zahlungsverweigerung der Versicherung. Er machte deutlich, dass durch die Vollkaskoversicherung kein Betriebsschaden umfasst sei. Ob ein nicht versicherter Betriebsschaden oder ein versicherter Unfallschaden vorliege, sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen: Im vorliegenden Fall sei die Wahl des falschen Kraftstoffs ein Bedienungsfehler, da die Versorgung des Fahrzeugs mit den notwendigen Betriebsmitteln zu den Bedienungsvorgängen gehöre. Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, seien nicht versichert (BGH, IV ZR 322/02).

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Schönheitsoperation: Arzt muss nicht über Kostentragungspflicht der Behandlung aufklären

Der Arzt muss eine Patientin vor einer Schönheitsoperation nicht darüber aufklären, dass sie selbst die Behandlung bezahlen muss und die gesetzliche Krankenkasse nicht eintritt, wenn der Patientin dies bekannt ist.

Dies musste sich eine Patientin entgegenhalten lassen, die sich im Rahmen einer Schönheitsoperation von einem Chirurgen eine Kaiserschnittnarbe entfernen und Fett absaugen ließ. Sie verweigerte die Zahlung des Arzthonorars, da die Krankenkasse die Kosten nicht übernahm.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sprach dem Chirurgen sein Honorar zu. Es machte deutlich, dass zwischen Kassenpatient und Arzt ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zu Stande kommt. Soweit die Krankenkasse eintrittspflichtig ist, tritt an die Stelle des Honoraranspruchs der Vergütungsanspruch des Arztes gegen die kassenärztliche Vereinigung. Steht jedoch bei Beginn der Behandlung bereits fest, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht eintrittspflichtig ist, hat der Arzt einen direkten Anspruch gegen den Patienten auf Bezahlung. So war es im vorliegenden Fall: Die Kaiserschnittnarbe und die Fettansammlungen an Hüften und Oberschenkel der Patientin waren keine Krankheiten. Die gesetzliche Krankenkasse ist zur Bezahlung einer Operation nur verpflichtet, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Patientin war damit unmittelbar zur Zahlung des Arzthonorars verpflichtet. Zwar gehört es zu den Pflichten des Arztes, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren. Ist aber von vornherein klar, dass die ärztliche Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt wird, ist der Arzt nicht zu einer zusätzlichen Aufklärung verpflichtet (OLG Stuttgart, 14 U 90/01).

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Reiserecht: Unfall muss innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter gemeldet werden

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Erfordernis einer Anspruchsanmeldung innerhalb eines Monats nach Reiseende auf deliktische Ansprüche erstreckt, ist zulässig. Die Ein-Monats-Frist wird nicht mit einer Unfallmeldung an die örtliche Reiseleitung gewahrt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Fall einer Reisenden. Bestandteil des Reisevertrags waren die Reisebedingungen des Reiseveranstalters. Hierin hieß es: "Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren." Die Reisende stürzte in der Ferienanlage von einer Mauer und brach sich den Ellenbogen. Sie meldete den Unfall bei der Reiseleitung. Erst etliche Wochen später wandte sie sich an den Reiseveranstalter und verlangte Schmerzensgeld. Die Parteien streiten um den Ausschluss der Ansprüche wegen Versäumung der Anmeldefrist.

Das OLG sah die Ansprüche der Reisenden als verfristet an, da durch die wirksame Einbeziehung der AGB des Reiseveranstalters die Ein-Monats-Frist auch auf deliktische Ansprüche anzuwenden war. Die spätere Anspruchsanmeldung war somit nicht ausreichend. Auch die Unfallmeldung vor Ort sah das OLG nicht als fristwahrend an, da diese nur gegenüber der Reiseleitung erfolgte und keine Anspruchsanmeldung erkennen ließ (OLG Frankfurt a.M., 16 U 101/02).

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Verkehrsrecht


Halteverbot: Polizei ist bei Baustelle nicht für´s Abschleppen zuständig

Für das Abschleppen von Falschparkern ist nicht die Polizei, sondern nur die Stadtverwaltung oder das Landratsamt zuständig.

Mit dieser Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einem Autofahrer Recht. Einige Tage nachdem dieser sein Fahrzeug geparkt hatte, wurden wegen Bauarbeiten Halteverbotsschilder aufgestellt. Da der Fahrer im Urlaub war, konnte er sein Fahrzeug nicht entfernen. Die Baufirma informierte daraufhin die Polizei, dass der Wagen die Bauarbeiten behindere. Die Polizei ließ das Fahrzeug durch einen privaten Abschleppdienst abschleppen.

Der VGH entschied, dass der Autofahrer die Abschleppkosten nicht zahlen müsse. Die Polizei sei nämlich für das Abschleppen gar nicht zuständig gewesen: Zuständig sei die Straßenverkehrsbehörde. Die Polizei hätte nur im Eilfall eingreifen dürfen, also wenn es bis zu einem Eingreifen der Straßenverkehrsbehörde zu spät gewesen wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall (VGH Baden-Württemberg, 1 S 2025/01).

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Grundstücksausfahrt: Bei Unfall haftet grundsätzlich der, der aus der Ausfahrt fährt

Kommt es beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt zum Zusammenstoß mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung gegen den, der das Grundstück verlässt.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Schadenersatzklage eines Autofahrers zurück, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine mehrspurige Straße eingefahren und hier mit einem anderen Pkw zusammengestoßen war.

Das OLG machte deutlich, dass ein - wenn auch nur teilweise bestehender - Schadenersatzanspruch des Autofahrers voraussetze, dass er ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugführers beweise. Einen solchen Beweis konnte er in diesem Fall jedoch nicht führen. Damit spricht der "Beweis des ersten Anscheins" für sein alleiniges Verschulden (OLG Celle, 14 U 239/02).

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Radfahrer: Kein Schadenersatz bei Zusammenstoß auf Gehweg

Eine verbotswidrig auf dem Gehweg fahrende erwachsene Radfahrerin muss ihren Schaden selbst tragen, wenn sie mit einem Pkw zusammenstößt, der rückwärts aus einer Hofeinfahrt fährt und den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle die Klage einer Radfahrerin gegen einen Autofahrer auf Schadenersatz zurück. Der BGH war der Ansicht, dem Autofahrer sei kein Verschuldensvorwurf zu machen: Er sei langsam gefahren, habe beim Herausfahren mehrmals und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten. Die Betriebsgefahr des Pkw trete hinter dem Verschulden der Radfahrerin zurück. Diese fuhr verbotswidrig auf dem Gehweg, was ein grober Verkehrsverstoß sei (OLG Celle, 14 U 222/02).

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Autokauf: Wann ist ein Pkw nicht mehr "unfallfrei"?

Ein gebrauchter Pkw kann nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden, wenn die Beschädigungen über bloße Lackschäden, hier vor allem Kratzer, und über allenfalls ganz geringfügige kleine Dellen im Blech hinausgehen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Autokäufer Recht. Dieser hatte unter Ausschluss der Gewährleistung einen Opel Vectra gekauft. In dem Kaufvertragsformular war die vorgedruckte Alternative "das Kfz ist unfallfrei" angekreuzt und maschinenschriftlich "unfallfrei" hinzugesetzt worden. Über die Frage, ob der Wagen tatsächlich "unfallfrei" war, kam es später zum Streit. Der Käufer lehnte eine Rückabwicklung des Kaufes strikt ab. Ein Gutachten hatte folgendes Ergebnis: Spachtelaufträge an beiden Türen der linken Seite, Wertminderung 150 - 200 EUR. In erster Instanz wurde die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen. Begründung: Die Beschädigungen seien mit "unfallfrei" vereinbar.

Das OLG sah dies nicht so und gab dem Käufer Recht. Zwar schließe nicht jede äußerliche Beschädigung den Verkauf als "unfallfrei" aus. Allerdings seien nur so genannte Bagatellschäden mit dieser Zusage vereinbar. Die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht des Verkäufers müssten erst recht bei der Auslegung von "unfallfrei" gelten: Denn wer etwas erkläre, noch dazu ausdrücklich, hafte strenger als der, der schweige. Die vorliegenden Schäden würden über die "Bagatellgrenze" hinausgehen, so dass der Pkw nicht mehr als "unfallfrei" gelten könne. Grund für die Spachtelarbeiten seien nämlich nicht nur bloße Lackschäden, sondern leichte Verbeulungen gewesen. Diese stammten daher, dass der Wagen beim Einparken an einem Stein "vorbeigeschrammt" war (OLG Köln, 24 U 108/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
  • vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozentt

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Steuertermine im Monat Oktober 2003

Im Monat Oktober 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler und Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Freitag, 10. Oktober 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Mittwoch, 15. Oktober 2003).

Lohn- und Kirchensteuerzahler (Monatszahler und Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Freitag, 10. Oktober 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Mittwoch, 15. Oktober 2003).

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Sollten Sie zu vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir, indem Sie mich einfach anrufen.

                                       
 

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