Rechtsanwalt Salewski

"Aktuelle Informationen":

Inhaltsverzeichnis September 2003:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Auszubildende: Geringverdienergrenze wieder auf 325 Euro gesenkt

Die Bundesregierung hat die erst im April mit der Einführung der neuen Regelungen zu den Minijobs auf 400 Euro erhöhte Geringverdienergrenze für Auszubildende mit Wirkung zum 1.8.03 wieder auf 325 Euro gesenkt. Dies hat zur Folge, dass schon ab diesem Betrag wieder Sozialabgaben gezahlt werden müssen.

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Fristlose Kündigung: Strafanzeige gegen Vorgesetzten kann als Grund ausreichen

Eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen einen Vorgesetzten kann den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Dies musste sich ein Arbeitnehmer sagen lassen, der - ohne Nennung seines Namens - gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstattete. Das Strafverfahren wurde später eingestellt. Nach Kenntnis von der Anzeige kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Er war der Ansicht, die unberechtigte Strafanzeige stelle einen Vertrauensbruch dar, der um so schwerer wiege, als der Kläger noch nicht einmal versucht habe, eine interne Klärung herbeizuführen; die Anzeige sei nur erfolgt, um dem Vorgesetzten zu schaden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte deutlich, dass in einer Anzeige eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer liegen könne. Sie könne den Arbeitgeber zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn eine vom Arbeitnehmer veranlasste Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthalte oder wenn sie in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolge. Je nach den Umständen könne dies auch der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht vorab eine innerbetriebliche Klärung versucht habe. Da es sich vorliegend so abgespielt hatte, hielt das BAG die Kündigung für wirksam (BAG, 2 AZR 235/02).

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Sonderzahlung: Rückzahlungsvorbehalt ist an bestimmte Fristen gebunden

Eine vereinbarte Sonderzahlung kann nicht uneingeschränkt mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbunden werden.

Dies wurde im Fall eines Arbeitnehmers relevant, dem arbeitsvertraglich eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt worden war, zahlbar je zur Hälfte am 30. Juli und am 30. November eines Kalenderjahres. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er bis zum 31. März des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2001 kündigte, verrechnete der Arbeitgeber den Gesamtbruttobetrag der beiden am 30.6.2000 und am 30.11.2000 gezahlten Teilbeträge von je einem halben Monatsgehalt mit dem Märzgehalt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Verrechnung für unzulässig. Es wies darauf hin, dass Klauseln, in denen sich Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Sonderleistungen verpflichten, an den Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Leistungen anknüpfen. Typischerweise werden solche Beträge alsbald ausgegeben und eine Rückzahlungsverpflichtung erschwert den Entschluss, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Je höher der gezahlte Betrag ist, desto länger muss sich ein Arbeitnehmer darauf einrichten, an den Betrieb gebunden zu werden, wenn er die Rückzahlung vermeiden will. Beträgt eine am 30. November gewährte Leistung weniger als ein Monatsgehalt, kann ein Arbeitnehmer nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus gebunden werden. Da der Arbeitnehmer hier am 30.11.2000 nur ein halbes Monatsgehalt erhalten hatte, konnte er mit Ablauf des 31.3.2001 ausscheiden, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein (BAG, 10 AZR 390/02).

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Arbeitslohn: Anspruch besteht auch bei Schwarzarbeit

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen "schwarz" auszuzahlen, führt dies regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Unwirksam ist lediglich die Vereinbarung, Steuern und Beiträge nicht abzuführen, der Arbeitslohnanspruch bleibt bestehen.

Mit dieser Begründung verhalf das Bundesarbeitsgericht (BAG) einer Arbeitnehmerin zu ihrem Arbeitslohn. Diese hatte mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass neben dem ursprünglich vereinbarten Gehalt ein weiterer Betrag monatlich ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden sollte. Als dies vom Finanzamt aufgedeckt wurde, verweigerte der Arbeitgeber die weitere Zahlung.

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass die Pflicht zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht verhindern solle. Die angedrohten Sanktionen sollen allein die Erfüllung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichten sicherstellen. Im Übrigen verbieten die sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften nicht die Arbeitsleistung an sich, sondern lediglich die Hinterziehung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Arbeitnehmerin war daher für die geleistete Arbeitszeit zu entlohnen. Die Lohnzahlung selbst musste sich dann aber an den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften orientieren (BAG, 2 AZR 621/01).

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Arbeitslosengeld: Kirchensteuer-Hebesatz ist auch bei Kirchenaustritt zu berücksichtigen

Arbeitslose haben auch dann keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes, wenn sie bereits seit Jahren keiner Kirche mehr angehören. Die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes ist verfassungsgemäß.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitslosen. Bei der Bewilligung seines Arbeitslosengeldes wurde ein Kirchensteuer-Hebesatz berücksichtigt. Der Arbeitslose legte erfolglos Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er keiner Kirche angehöre. Der Kirchensteuer-Hebesatz dürfe daher nicht berücksichtigt werden.

Das LSG verwies in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994. Danach ist die Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes so lange verfassungsgemäß, wie die Mehrheit der Arbeitnehmer einer Kirche angehören. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. 1999 zahlten nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung 57 Prozent der Arbeitnehmer Kirchensteuer. Nach Angaben der Evangelischen Kirche Deutschlands und der Deutschen Bischofskonferenz waren Ende 2000 noch fast 65 Prozent der Bevölkerung Mitglied einer Kirche (LSG Rheinland-Pfalz, 1 AL 174/02).

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Baurecht


Baumangel: Bei falscher Dacheindeckung müssen neue Dachziegel aufgebracht werden

Wurde ein Dach mit Betondachsteinen statt der vertraglich ausdrücklich vereinbarten Tondachziegel gedeckt, kann der Bauherr darauf bestehen, dass das Dach mit den ursprünglich vereinbarten Tondachziegeln neu gedeckt wird.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle erging zum Nachteil eines Bauunternehmers, der die nachträgliche Umdeckung des Dachs verweigert hatte. Er war der Ansicht, die Forderung des Bauherrn sei unverhältnismäßig. Dies sah das OLG jedoch nicht so. Es hielt für entscheidend, dass der Bauherr das Haus unter ökologischen Gesichtspunkten bauen wollte. Daher hatte er ausdrücklich eine Dacheindeckung mit Tonziegeln gewünscht und war ausweislich der Baukostenkalkulation bereit, dafür einen erheblichen Mehrpreis zu zahlen. Dies wurde im Vertrag auch ausdrücklich so festgehalten. Die Verwendung von Tondachziegeln war somit als "zugesicherte Eigenschaft" anzusehen, für deren Nichtvorliegen der Bauunternehmer eintreten musste. Bei einer derartigen Zusicherung kann der Bauunternehmer der Forderung des Bauherrn nicht entgegenhalten, die vertragsgemäße Herstellung sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Anderenfalls könnte er sich von einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über eine bestimmte Art und Weise der Bauausführung durch die Verwendung eines anderen Baustoffs mit der schlichten Begründung lösen, der benutzte Baustoff sei gegenüber dem vertraglich vereinbarten technisch gleichwertig (OLG Celle, 6 U 56/02).

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Schlussrechnung: Ein offensichtlich vergessener Posten kann nachberechnet werden

Hat der Bauunternehmer in seiner Schlussrechnung versehentlich einen Teil seines Werklohnanspruchs nicht berechnet und konnte der Auftraggeber dies ohne weiteres erkennen, kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung nachfordern.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken machte in dieser Entscheidung deutlich, dass eine Schlussrechnung üblicherweise eine abschließende Berechnung der erbrachten Leistung ist. Ausnahmsweise sei eine Nachforderung jedoch möglich. Dabei seien die Umstände des Einzelfalles und die Interessen beider Vertragsparteien umfassend zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Für den Auftraggeber war hier sofort erkennbar, dass in der Schlussrechnung nur aus Versehen ein Teil der erbrachten Leistung nicht berechnet worden war. Ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers, es werde nicht mehr zu Nachforderungen kommen, konnte in diesem Fall nicht angenommen werden (OLG Zweibrücken, 4 U 71/02).

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Abnahme: Wer Stundenlohnzettel abzeichnet, muss angebliche Fehler selbst beweisen

Legt der Bauunternehmer dem Bauherrn detaillierte Stundenlohnzettel vor und erkennt der Bauherr durch seine Unterschrift die im Einzelnen aufgeführten Zeiten und das Material vorbehaltlos an, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die auf der Grundlage der Stundenlohnzettel abgerechneten Stunden und das Material zur Herbeiführung des Leistungserfolgs nicht erforderlich waren.

Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle einen Bauherrn, die Rechnung eines Bauunternehmers zu bezahlen. Die Parteien hatten vereinbart, die Arbeiten nach Stundenlohn und das Material gemäß Nachweis abzurechnen. Der Bauherr unterschrieb vorbehaltlos 17 Stundenzettel, obwohl die abgerechneten Lohnstunden fast zweieinhalbfach über den pauschal angegebenen Stunden im Kostenanschlag lagen. Der Bauherr wollte die Rechnungen wegen des überschrittenen Angebotsbetrags nicht bezahlen.

Das OLG hielt die auf der Grundlage der Stundenlohnzettel geltend gemachte Werklohnforderung für begründet. Der Bauherr habe nicht dargelegt und bewiesen, dass die abgerechneten Stunden und das Material zur Herbeiführung des Leistungserfolgs nicht erforderlich gewesen seien. Grundsätzlich sei zwar der Bauunternehmer für die tatsächlich angefallenen Stunden und das verbrauchte Material darlegungs- und beweispflichtig. Bestreite der Bauherr die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden, müsse der Bauunternehmer auch die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden nachweisen. Unterschreibe dagegen aber der Bauherr vorbehaltlos die ihm vorgelegten detaillierten Stundenzettel, bestätige er damit, dass die Stunden angefallen sind und das Material verbraucht wurde. In der Frage der angefallenen Stunden finde eine Beweislastumkehr statt. Nunmehr muss der Bauherr in allen Einzelheiten darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die von ihm durch seine Unterschrift bestätigten Stunden tatsächlich nicht erforderlich gewesen seien. Dies könne durch ein Aufmaß über den Umfang der geleisteten Arbeiten oder durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Da der Bauherr im vorliegenden Fall diesen Nachweis nicht erbringen konnte, wurde er zur Zahlung verurteilt (OLG Celle, 3.4.2003, 22 U 179/01, n.rkr.).

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Denkmalschutz: Baudenkmal muss bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit erhalten werden

Wer ein großes Grundstück mit einem Baudenkmal zu einem Preis erwirbt, der weit unter dem Verkehrswert für den Grund und Boden liegt, dem ist zuzumuten, einen Teil des Grundstücks zur Finanzierung der Instandhaltung des Baudenkmals zu verwerten.

Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die Klage eines Eigentümers auf Abrissgenehmigung ab. Das OVG stellte klar, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals verpflichtet sei, dieses in Stand zu halten, zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen. Ein Baudenkmal dürfe prinzipiell nicht abgerissen werden. Dies sei nur ausnahmsweise möglich, wenn der Eigentümer durch die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar belastet werde. Unzumutbar sei die wirtschaftliche Belastung insbesondere, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Steuerliche Ersparnisse sowie Zuwendungen öffentlicher Kassen seien dabei zu Gunsten des Denkmals zu berücksichtigen, wenn sie in Anspruch genommen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen war dem Eigentümer der Erhalt des Baudenkmals zuzumuten. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung des großen Grundstücks war zur Deckung der anfallenden Kosten ausreichend (OVG Lüneburg, 1 L 601/97).

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Familien- und Erbrecht


Sorgerecht: Strafhaft ist kein Grund zum Entzug des Sorgerechts

Allein der Umstand, dass die Verbüßung der Strafhaft zu tatsächlichen Behinderungen bei der Ausübung des Sorgerechts führen mag, rechtfertigt keine Entziehung der elterlichen Sorge.

Mit dieser Entscheidung lehnte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts wegen der Inhaftierung des Kindesvaters ab. Ein Sorgerechtsentzug komme lediglich in Betracht, wenn die Entziehung zum Wohl des Kindes notwendig sei. Dies folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht eines Elternteils auf Pflege und Erziehung seines Kindes nur erlaube, soweit der Eingriff zur Verbesserung der Situation des Kindes geeignet und erforderlich sei. Vorliegend war nicht ersichtlich, dass eine Entziehung des Sorgerechts für das Kind hilfreich war. Die Inhaftierung führte lediglich bei der Verständigung der Eltern zu zeitlichen und organisatorischen Unannehmlichkeiten (OLG Naumburg, 8 UF 189/02).

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Unterhalt: Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen ist Pflicht

Der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (z.B. begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Unterlässt er es, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er damit grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück. Er muss sich daher fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen, wie er sie durch die unterlassene Nutzung zumutbarer steuerlicher Vorteile hätte erzielen können.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) begründete diese Entscheidung wie folgt:

  • Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe stellt unterhaltspflichtiges Einkommen dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte von der Möglichkeit, zusätzliches Einkommen durch Nutzung der Splittingvorteile zu erzielen, tatsächlich Gebrauch macht.

  • Es kann nicht eingewendet werden, dass der neue Ehepartner nicht verpflichtet sei, der Steuerklassenwahl III/V zuzustimmen. Ist ein Steuervorteil durch das Ehegattensplitting möglich, kann der Unterhaltsschuldner die Zusammenveranlagung gegen den neuen Ehegatten auf Grund der ehelichen Solidarität durchsetzen oder einen Schadenersatzanspruch in entsprechender Höhe gegen ihn geltend machen.

  • Eine gegebenenfalls durchzuführende fiktive Steuerberechnung muss die zu versteuernden Einkünfte der neuen Ehefrau mitberücksichtigen. Legt der Beklagte diese nicht offen, wird das zu versteuernde Einkommen seiner Ehefrau mit 0 angesetzt. Denn der Unterhaltsschuldner muss die tatsächlichen Umstände seiner - zumindest teilweisen - Leistungsunfähigkeit darlegen und beweisen (Brandenburgisches OLG, 15 WF 273/02)

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Kindesunterhalt: Keine Pflicht zur Vollzeittätigkeit des Unterhaltspflichtigen mit zwei Kindern

Einem Unterhaltsverpflichteten mit zwei Kindern im Alter von 14 und 15 Jahren kann in der Regel keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, die über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Unterhaltsberechtigten, die ihre Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm. Sie war der Ansicht, die Mutter müsse ihre geringfügige Tätigkeit aufgeben und eine Vollzeittätigkeit aufnehmen, um höheren Unterhalt zahlen zu können.

Das OLG sah dies jedoch anders. Die Mutter hatte nämlich noch zwei weitere Kinder zu betreuen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne bei der Betreuung von zwei Kindern im Alter von 12 und 13 Jahren nur eine Pflicht zu einer Geringverdienertätigkeit (10 Wochenstunden) angenommen werden. Da im vorliegenden Falle die beiden anderen von der Mutter betreuten Kinder schon 14 und 15 Jahre alt waren, konnte zwar eine stärkere Erwerbsverpflichtung gefordert werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, dürfe diese aber nicht über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgehen (OLG Hamm, 11 UF 287/02).

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Hausratsteilung: Eine Motoryacht kann Hausrat sein

Eine Motoryacht gehört zum Hausrat, wenn sie zur Freizeit- und Urlaubsgestaltung der Familie bestimmt ist und nicht ausschließlich den persönlichen Interessen eines der Eheleute dient.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Die Eheleute stritten darüber, ob die Motoryacht bei der Hausratsteilung zu berücksichtigen sei.

Das OLG wies darauf hin, dass vom Hausrat alle beweglichen Sachen umfasst seien, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Wohnungseinrichtung, der Hauswirtschaft oder dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung dienen. Dabei stelle der Wert eines Gegenstandes kein sachgerechtes Kriterium für eine Abgrenzung dar. Bei Gegenständen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres dem Hausrat zuzuordnen seien, komme es auf die von den Eheleuten gemeinsam vorgenommene "Widmung" an. Dabei sei darauf abzustellen, ob der Gegenstand nach den Lebensverhältnissen der Eheleute ganz oder überwiegend dazu bestimmt sei, für das eheliche und familiäre Zusammenleben einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung benutzt zu werden. Da im vorliegenden Fall die Familie nicht nur in den Schulferien, sondern oftmals auch an den Wochenenden ihre Freizeit auf der Motoryacht verbrachte, stand diese im Mittelpunkt des Familienlebens. Sie war daher als Hausrat einzustufen (OLG Dresden, 10 ARf 2/03).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Kündigungsfrist: Neue Kündigungsfristen gelten nur für neue Mieter

Hat der Mieter schon vor der Mietrechtsreform 2001 in der Wohnung gewohnt, kann er sich nicht auf die neuen, seit 1. September 2001 geltenden kürzeren Kündigungsfristen berufen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) machte deutlich, dass dies für alle "Altmieter" gelte, gleichgültig, ob sie vorgefertigte Formular- oder individuell ausgehandelte Mietverträge hätten. Unerheblich sei auch, ob in den Verträgen die gesetzliche Kündigungsfrist wörtlich oder nur sinngemäß wiederholt werde. Dies sei keine unzumutbare Belastung für die Mieter. Nach wie vor hätten sie die Möglichkeit, in einem Härtefall einen Nachmieter zu stellen und die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages zu verlangen (BGH, VII 240/02).

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Mietvertrag: Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen und Endrenovierung ist unwirksam

Ein Mietvertrag, der regelmäßige Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsieht, ist unwirksam, wenn er den Mieter zusätzlich zur vollständigen Renovierung der Wohnung beim Auszug verpflichtet.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter Recht, der die doppelte Renovierung verweigert hatte. Der BGH stellte klar, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter prinzipiell noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies gelte auch für eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Der Mieter werde jedoch unangemessen benachteiligt, wenn beide Regelungen in einem Mietvertrag zusammentreffen. In diesem Fall seien beide Regelungen unwirksam. Der BGH lehnt damit die Aufrechterhaltung der in einem getrennten Paragrafen und mit unterschiedlicher Überschrift im Vertragstext stehenden Schönheitsreparaturklausel ab: Beide Klauseln würden sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen und müssten deshalb ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (BGH, VIII ZR 308/02).

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Straßenbauarbeiten: Ladeninhaber kann Miete mindern

Straßenbauarbeiten vor einem Ladengeschäft können den Ladeninhaber zur Mietminderung berechtigen. Das gilt selbst, wenn der Vermieter für die Arbeiten nicht verantwortlich ist.

Das Landgericht (LG) Berlin kam deshalb im Fall des Ladeninhabers zu dem Ergebnis, dass die Mietminderung berechtigt war. Auch äußere Einwirkungen können die Eignung von gemieteten Gewerberäumen zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Selbst wenn der Vermieter diese Einwirkungen nach den Vorschriften des Nachbarrechts dulden muss, könne unabhängig davon ein Mangel der Mietsache bestehen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Straßenbauarbeiten mit erheblichen Lärm-, Staub- und Schmutzbelästigungen verbunden seien und es dadurch zu Umsatzseinbußen komme (LG Berlin, 67 S 277/02).

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WEG: Zahlungen an den nicht bestellten Verwalter begründen keinen Verzug

Wohnungseigentümer kommen mit Zahlungen nicht in Verzug, wenn diese nach der Teilungserklärung an den Verwalter zu leisten sind, ein solcher aber nicht bestellt ist.

So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In deren Teilungserklärung war bestimmt, dass die Zahlungen der einzelnen Eigentümer an den Verwalter zu erfolgen haben. Die Verwalterin wurde zunächst befristet bestellt. Anschließend war sie zwar weiterhin tätig und wurde aber erst über ein Jahr später wieder offiziell bestellt. Ein Eigentümer leistete für den Zeitraum, in dem keine offizielle Bestellung vorlag, keine Zahlungen. Nach seiner Auffassung war kein Verwalter vorhanden, an den geleistet werden könne.

Das BayObLG gab ihm Recht. Die tatsächliche Tätigkeit der Verwalterin reichte nicht aus. Für den säumigen Eigentümer stellte die Entscheidung jedoch nur einen Schein-Sieg dar: Die während dieser Zeit erfolgte Beauftragung eines Anwalts durch die Verwalterin zur Durchsetzung der Zahlungsrückstände wurde rückwirkend wirksam, nachdem die übrigen Eigentümer deren Handeln im bestellungslosen Zeitraum genehmigt hatten. Der säumige Eigentümer musste daher letztlich die überwiegenden Verfahrenskosten tragen (BayObLG, 2 ZBR 79/02).

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WEG: Bei der Anfechtung der Verwalterwahl kommt es auf Einzelumstände an

Die Wiederwahl eines Verwalters kann erfolgreich angefochten werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft stört. Es kommt bei der Beurteilung des wichtigen Grundes jedoch auf den Einzelfall an.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Fall eines Wohnungseigentümers, der die Wiederwahl des Verwalters angefochten hatte. Er begründete die Anfechtung unter anderem mit falschen Angaben in Abrechnungen.

Das OLG erklärte, dass die Beurteilung des wichtigen Grundes für die Anfechtung vorliegend schärferen Anforderungen als im Fall einer Kündigung unterliege. Dies gelte, da sich die Mehrheit der Gemeinschaft bei der Wiederwahl für den Verwalter entschieden habe. Nicht jeder Fehler der Abrechnung begründe die Anfechtung der Wiederwahl, es komme auf die Einzelumstände an. Im vorliegenden Fall war das OLG der Ansicht, es liege keine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und den übrigen Wohnungseigentümern vor. Lediglich das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Verwalter sei zerstört. Nach dem Abstimmungsergebnis der Wiederwahl genieße der Verwalter ganz eindeutig das Vertrauen der überwiegenden Mehrheit der Eigentümer. Eine Anfechtung sei in diesem Fall nicht möglich (OLG Frankfurt, 20 W 209/01).

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Verbraucherrecht


Arzthaftungsrecht: Schmerzensgeldanspruch nach Fehldiagnose

Belastet eine ärztliche Fehldiagnose den Patienten in psychischer Hinsicht schwer, kann dies den Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Patient ließ Gewebeteile bei einem Pathologen auf Krebsverdacht untersuchen. In seinem Untersuchungsbefund führte der Pathologe aus, ein Gewebestück weise Tumorformationen und Tumornekrosen auf, woraus sich der dringende Verdacht auf Vorliegen eines Tumors ergebe. Später stellte sich heraus, dass das tumorverdächtige Gewebeteil gar nicht von dem Patienten stammte. Dieser verlangte daraufhin Schmerzensgeld mit der Begründung, er habe einen Monat in Todesangst gelebt.

Das OLG verurteilte den Pathologen entsprechend. Es führte aus, dass im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Arzt die grundsätzliche Pflicht obliege, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagnosemitteilung nicht in unnötige Ängste zu versetzen und ihn nicht unnötig zu belasten. Diese Pflicht sei verletzt, wenn

  • die eröffnete Diagnose objektiv falsch sei,
  • für sie keine hinreichende Grundlage bestehe,
  • sie den Laien auf eine schwere, unter Umständen lebensbedrohende Erkrankung schließen lasse und
  • die Art und Weise der Mitteilung unter den gegebenen Umständen geeignet sei, den Patienten in psychischer Hinsicht schwer zu belasten.

Diese Voraussetzungen seien jedenfalls erfüllt, wenn bei Verwechslung eines zu untersuchenden Gewebestücks und auf Grund von Fehlern im Untersuchungsbericht dem Patienten die - objektiv falsche - Diagnose "dringender Verdacht des Tumors" mitgeteilt werde. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für den erlittenen Schockschaden mit Angstzuständen (OLG Bamberg, 4 U 172/02).

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Bankrecht: Mitunterzeichnende Ehefrau muss nicht Mitdarlehensnehmerin sein

Wer Darlehensnehmer ist, ergibt sich nicht aus den Vorgaben der Bank. Entscheidend ist, dass ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme vorliegt und der Betreffende als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf. Wird die Ehefrau nur auf Wunsch der Bank oder des Darlehensnehmers mit in den Vertrag aufgenommen, ist sie entsprechend keine Mitdarlehensnehmerin.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall einer Ehefrau, die von der Bank auf Rückzahlung eines Darlehens verklagt wurde. Sie hatte auf dem bankeigenen Formular als "Mitantragstellerin" neben ihrem Ehemann ein Darlehen beantragt. Die Darlehensumme wurde einem Konto des Ehemanns, zu dem sie keinen Zugriff hatte, gutgeschrieben. Die Ehefrau argumentierte, sie sei von ihrem Ehemann zur Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags gedrängt worden. Den Kreditbetrag habe ihr Ehemann ausschließlich für eigene Zwecke verwendet.

Das OLG machte deutlich, dass die Rechtsstellung als Darlehensnehmer nicht der einseitigen Entscheidung der Bank unterliege, insbesondere nicht der Verwendung von entsprechenden Bezeichnungen in vorgedruckten Formularen. Echter Mitdarlehensnehmer sei nur derjenige, der ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme habe und als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden dürfe. Im vorliegenden Fall war damit die Ehefrau entgegen ihrer Bezeichnung im Darlehensvertrag nicht als Mitdarlehensnehmerin zu behandeln. Sie habe nach Ansicht des OLG lediglich einen Schuldbeitritt, also eine Haftungsmitübernahme, erklärt. Diese könne im Gegensatz zur Darlehensnehmerschaft auf eine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung geprüft werden. Da die Ehefrau nicht einmal in der Lage war, die Zinsen aus ihrem Einkommen und Vermögen dauerhaft zu zahlen, war eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen. Dementsprechend war ihre Mithaftung sittenwidrig und damit nichtig (OLG Bamberg, 4 U 204/02).

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Sonderrabatt: Geschäfte dürfen Rabatte von Kunden auswürfeln lassen

Das "Auswürfeln" eines Rabattes bis zu zwölf Prozent durch den Kunden ist nicht wettbewerbswidrig.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Rechtsstreit eines Verbandes von Gewerbetreibenden gegen ein Bekleidungsgeschäft. Dieses hatte mit der Aktion "Würfel um deinen Rabatt" geworben. Die Kunden wurden beim Bezahlen vom Personal zum Würfeln aufgefordert und konnten einen Rabatt von zwei bis zwölf Prozent erwürfeln. Die Prozentpunktzahl des Rabattes entsprach der Summe der gewürfelten Zahlen. Der Verband von Gewerbetreibenden hielt dies für wettbewerbswidrig. Er ließ die Aktion per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Dortmund verbieten.

Das OLG sah den Fall jedoch anders: Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele seien unter dem Blickwinkel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Allgemeinen zulässig. Auch die Werbung mit einem Gewinnspiel sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Werbung sei erst wettbewerbswidrig, wenn das Würfelspiel einen solchen Reiz ausüben würde, dass die freie Entschließung der Verbraucher nachhaltig beeinflusst werde. Der Kaufentschluss werde dann nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt. Dies sei hier nicht der Fall. Es gehe lediglich um einen Rabatt von höchstens zwölf Prozent. Ein solcher Rabatt halte den Verbraucher nicht davon ab, die Preiswürdigkeit der Angebote des Geschäfts zu beurteilen. Er entfalte noch keine besondere Anlockwirkung. Auch ein psychischer Kaufzwang werde nicht ausgeübt. Schließlich handele es sich auch nicht um ein illegales Glücksspiel, da der Kunde keinen Spieleinsatz zu leisten habe (OLG Hamm, 4 U 46/03).

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Sozialhilfe: Schüler kann staatliche Unterstützung für einen PC mit Internetanschluss erhalten

Ein häuslicher PC mit Internetanschluss kann für einen Schüler nur unter bestimmten Voraussetzungen ein notwendiges Lernmittel sein, für das Sozialhilfe zu gewähren ist.

Mit dieser Entscheidung beendete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) den Rechtsstreit einer Schülerin mit dem Sozialamt. Dieses hatte den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für einen häuslichen PC mit Internetanschluss abgelehnt. Es argumentierte, dass ein PC nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, weil er für Kinder in Familien mit geringem Einkommen auch heutzutage noch nicht üblich sei. Wenn die Schule verlange, mit dem PC zu arbeiten, müsse sie auch die technischen Mittel bereitstellen.

Das OVG sah dies nicht so. Ausnahmsweise sei auch für einen PC Sozialhilfe zu gewähren. Dies sei der Fall, wenn

  • die Schule die PC-Nutzung außerhalb des Unterrichts voraussetze oder erwarte,
  • die schulischen Angebote dafür nicht ausreichten und
  • ein hilfebedürftiger Schüler gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern allein deshalb benachteiligt werde, weil er und seine Eltern sich keinen PC leisten könnten.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Anforderungen und Angeboten der Schule in der jeweiligen Jahrgangsstufe. Im vorliegenden Fall ergab sich, dass die Schülerin nicht auf die Nutzung eines häuslichen PC mit Internetanschluss angewiesen war. Ihre Klage wurde daher abgewiesen (OVG Niedersachsen, 4 LB 279/02).

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Verkehrsrecht


Gebrauchtwagen: Käufer muss keine Erkundigungen beim Voreigentümer einholen

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Käufer seine Gewährleistungsrechte verliert, wenn er den Kaufgegenstand nicht vor dem Kauf eingehend untersucht und Erkundigungen beim Voreigentümer einholt, ist unwirksam.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle erging im Rechtsstreit eines Autokäufers. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Käufer verpflichtet war, alle ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen über das Fahrzeug durch Anfragen bei Vorbesitzern, durch die Überprüfung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt und durch andere zumutbare Maßnahmen, wie Probefahrten zu ermitteln. Sofern er dies nicht tue, verliere er alle Gewährleistungsansprüche für die Mängel, die er andernfalls hätte erkennen können. Der Käufer sah sich das Fahrzeug zwar näher an, befragte aber nicht den Voreigentümer. Als er nach dem Kauf von einem früheren Unfallschaden erfuhr, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrags. Der Verkäufer verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, der Käufer sei seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen.

Das OLG machte deutlich, dass die Vereinbarung im Kaufvertrag unwirksam sei. Die verwendete Klausel sei ungewöhnlich: Sie verstoße gegen das Leitbild eines Kaufvertrags über gebrauchte Fahrzeuge und stehe im Widerspruch zum Verlauf der üblichen Kaufvertragshandlungen. Der Käufer müsse mit einer solchen Klausel nicht rechnen. Im Übrigen benachteilige die Klausel den Käufer unangemessen. Die Gewährleistungsrechte sollen dem Käufer gerade ermöglichen, auf Grund von Mängeln, die er nach Abschluss des Kaufvertrages entdeckt, seine Rechte (Rücktritt, Minderung) geltend zu machen. Der Käufer kann daher trotz der vertraglichen Vereinbarung die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen (OLG Celle, 11 U 285/02).

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Gebrauchtwagen: Verkäufer muss mehrjährige Standzeit ungefragt offenbaren

Die Standzeit eines gebrauchten Pkws von drei oder mehr Jahren stellt einen Fehler dar, den der Verkäufer dem Käufer ungefragt offenbaren muss.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf begründete diese Entscheidung damit, dass üblicherweise eine derart lange Standzeit die Gefahr technischer Standschäden wie z.B. Korrosionsschäden, Rostbildung im Tank, Beeinträchtigung der Benzinzufuhr zum Motor etc. zur Folge haben könne. Der Käufer eines Gebrauchtwagens rechne nicht damit, dass dieser drei Jahre oder länger auf einem Hof gestanden habe. Mögliche Standzeitschäden seien aber von erheblicher Bedeutung für seinen Kaufentschluss. Der Verkäufer sei daher verpflichtet, eine solch lange Standzeit ungefragt zu offenbaren (OLG Düsseldorf, 3 U 49/02).

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Neuwagen: Festfrieren der Türen ist ein Mangel

Frieren die Türen eines fabrikneuen VW Golf IV an der beflockten Dachleiste fest, entspricht dies nicht dem Stand der Technik und stellt einen Mangel des Fahrzeugs dar.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Autokäufer Recht, der deshalb seinen Neuwagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben wollte.

Das vom OLG eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass sich der beflockte Bereich an der Dachleiste (oberhalb der eigentlichen Türdichtungen) schon bei normalem Niederschlag mit Wasser voll sog. Beim Auftreten von Temperaturen unter dem Gefrierpunkt vereiste die Beflockung der Dachleiste und das Türblech fror bei geschlossener Tür an ihr fest. Die Tür war dann nur noch mit erheblicher Kraftentfaltung zu öffnen, wodurch die Beflockung beschädigt wurde. Dies entsprach nicht dem Stand der Technik und trat im Vergleich zu Fahrzeugen anderer Hersteller beim Golf IV in überdurchschnittlichem Maße auf. Das OLG verwies darauf, dass eine solche Abweichung vom aktuellen Stand der Technik einen Mangel des Fahrzeugs darstellt. Da sich der Fehler nicht beseitigen lasse, berechtige dies den Käufer zur Rückgabe des Pkws (OLG Hamm, 28 U 103/02).

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Straßenbahn: Fahrer haftet nicht, wenn Fahrgast beim Einsteigen stürzt

Ein Straßenbahnfahrer handelt nicht sorgfaltswidrig, wenn er einen Fahrgast nicht bemerkt, der eine in der automatischen Straßenbahntür eingeklemmte Tasche festhält und deshalb beim Anfahren stürzt.

Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Straßenbahnfahrer vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Dieser hatte einen Zug geführt, als eine Rentnerin in den zweiten Wagen einsteigen wollte. In dem Moment schlossen sich die Wagentüren automatisch. Dabei wurde die Handtasche der Rentnerin, die diese bereits in das Wageninnere gestellt hatte, eingeklemmt. Die sich noch außerhalb des Wagens befindliche Rentnerin versuchte, ihre Handtasche herauszuziehen und ließ diese auch nicht los, als die Straßenbahn anfuhr. Hierbei stürzte sie und verletzte sich schwer.

Das OLG begründete den Freispruch damit, dass der Fahrer die Rentnerin wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht hatte sehen können. Der Außenspiegel der Bahn sei mit Regentropfen benetzt gewesen und andere Passanten hätten den Blick nach hinten versperrt. Der Fahrer hätte den Spiegel nur von außen säubern können und hierzu den Zug verlassen müssen. Dies hätte jedenfalls bei starkem Regen wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes keine Gewähr für freie Sichtverhältnisse bedeutet und hätte letztendlich zur Einstellung des Straßenbahnbetriebs geführt. Der Fahrer habe zudem nicht damit rechnen müssen, dass die Handtasche der Rentnerin von der Tür eingeklemmt werde und diese sich hieran festhalten werde. Der Zug sei mit automatisch schließenden Türen ausgestattet, die wegen ihrer technischen Konstruktion (Türen schließen nicht, falls Trittstufen belastet werden) verhindern sollen, dass sich Fahrgäste durch Einklemmen verletzen können. Die Einrichtung solcher Türen entspreche den Erfordernissen eines modernen öffentlichen Straßenverkehrs, was auch Auswirkungen auf die von einem Straßenbahnführer geforderte normale Sorgfalt habe. Diesem solle hierdurch die Verpflichtung abgenommen werden, die Türen des Straßenbahnzuges je nach Bedarf zu öffnen und zu schließen und den Fahrgastwechsel im Einzelnen zu beobachten. Dies sei bei einer großen Anzahl ein- bzw. aussteigender Gäste gar nicht möglich. Lediglich bei einem erkennbaren Anlass sei er zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet (OLG Karlsruhe, 2 Ss 81/02).

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Magersucht: Führerschein kann entzogen werden

Magersüchtigen, die durch ihren starken Gewichtsverlust sehr geschwächt sind, kann der Führerschein entzogen werden.

Dies bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Stade und hielt damit einen angeordneten Führerscheinentzug aufrecht. Die betroffene Autofahrerin war von der Polizei nach einem Verkehrsunfall wegen ihres unkonzentrierten Fahrens und durch ihre dünne Figur aufgefallen. Sie wog seinerzeit nur 33 kg. Das VG war der Ansicht, ihre verzögerten Reaktionen und körperliche Unkoordiniertheit würden ein Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr darstellen (VG Stade, 1 A 1865/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
  • vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2003

Im Monat September 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Zahlung bis Mittwoch, 10. September 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 15. September 2003).

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Auch wenn die Texte nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt wurden, ist wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie Haftung und Gewähr seitens RA Salewski ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt.

Sollten Sie zu vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir, indem Sie mich einfach anrufen.

                                       
 

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