Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Ein Arbeitnehmer kann durch einen Tarifvertrag verpflichtet werden, schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ab. Der Arbeitnehmer hatte wegen behaupteter Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz an drei Tagen vorzeitig verlassen und war an mehreren einzelnen Tagen ganztägig der Arbeit ferngeblieben. Für diese Zeiten hatte er keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeiten keinen Lohn gezahlt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag (MTV) hat ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen. Demgegenüber hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der die Angestellten erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtete.
Das BAG verdeutlichte, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz die Möglichkeit zulasse, in einem Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers zu begründen. Wegen der Regelung im Tarifvertrag konnte diese Frage nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sein: Die Regelung im Tarifvertrag geht einer Regelung mit dem Betriebsrat immer vor. Der gerichtliche Vergleich war damit unwirksam. Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass er eine für ihn günstigere einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen hatte. Da er die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt hatte, war der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (BAG, 5 AZR 112/02).
Zum Anfang
Steht einer Arbeitnehmerin Anspruch auf Erziehungsgeld zu, kann ein während dieser Zeit bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Das gilt auch in dem Fall, in dem das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes geschlossen wurde.
Mit diesem Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten einer Arbeitnehmerin, die ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes ein unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis einging. Bei Vertragsschluss war bekannt, dass sie Anspruch auf Erziehungsgeld hatte. Als das Arbeitsverhältnis aus konjunkturbedingten Gründen fristgerecht gekündigt wurde, klagte die Arbeitnehmerin auf Unwirksamkeit der Kündigung.
Das BAG verdeutlichte, dass nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen darf, in der die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil die Einkommensgrenzen überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde. Das BErzGG will die Möglichkeit der Eltern fördern, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihrer Kinder widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb beschränkt es den Kündigungsschutz nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die bei der Geburt des Kindes schon bestanden (BAG, 2 AZR 627/01).
Zum Anfang
Die Manipulation einer Klinikentlassungs-Bescheinigung rechtfertigt grundsätzlich die Kündigung des Arbeitnehmers.
Dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen lag der Fall einer Angestellten zu Grunde, der fristlos gekündigt worden war. Sie war am 23. Dezember aus stationärem Klinikaufenthalt entlassen worden. Um über die Weihnachtsfeiertage zu Hause bleiben zu können, veränderte sie die Ziffer "3" auf der Entlassungsbescheinigung in eine "8". Das LAG entschied, dass die eigenmächtige Änderung eines solchen Dokuments die fristlose Kündigung rechtfertigt (LAG Hessen, 9 Sa 658/02).
Zum Anfang
Ein bereits entstandener tarifvertraglicher Anspruch kann innerhalb der Grenzen des Vertrauensschutzes durch eine rückwirkende Betriebsvereinbarung gemindert werden. Erforderlich ist, dass eine tarifvertragliche Öffnungsklausel die Anpassung dieses Anspruchs auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vorsieht.
Mit dieser Entscheidung wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die Klage eines Arbeitnehmers zurück, dessen Tarifvertrag eine jährliche Sonderzahlung vorsah. Bei Fälligkeit zahlte der Arbeitgeber nur die Hälfte der Sonderzahlung. Hintergrund war die schlechte betriebliche Situation, über die der Geschäftsführer zuvor in einer Belegschaftsversammlung informiert hatte. Auf Grund einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag (Härtefallklausel) hatten Arbeitgeber und Betriebsrat nachträglich eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der es u.a. hieß: "Die Beschäftigten werden gemäß Manteltarifvertrag... - Härtefallklausel - mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien im Jahre 2000 auf 50 Prozent der tariflichen Jahresleistung verzichten."
Das LAG begründete die Klageabweisung damit, dass tarifliche Regelungen während der Laufzeit des Tarifvertrags durch eine neue tarifliche Regelung - auch zu Lasten der Arbeitnehmer - rückwirkend abgeändert werden dürfen. Dies gelte im Grundsatz auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche (sog. "wohlerworbene Rechte"). Der in diesem Zusammenhang allein zu beachtende Grundsatz des Vertrauensschutzes sei hier nicht verletzt. Die Beschäftigten hätten auf Grund der, wenn auch allgemein gehaltenen, Informationen des Geschäftsführers in der Betriebsversammlung mit einer Verminderung der Jahressonderzahlung rechnen müssen (LAG Rheinland-Pfalz, 1 Sa 48/02).
Zum Anfang
Ein Arbeitsloser, der wegen einer geistigen Behinderung weder Lesen noch Schreiben gelernt hat, hat ein besonderes Bedürfnis, für sein Alter vorzusorgen. Das von seinen Eltern für den Fall ihres Todes in seinem Namen angelegte Vermögen ist daher "Schonvermögen" und schließt einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht aus.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Arbeitslosen zu entscheiden, der wegen seiner starken intellektuellen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur einfachste Hilfsarbeiten verrichten konnte. Seine Eltern hatten in seinem Namen mehrere Sparbriefe mit einer Laufzeit von vier Jahren erworben. Das Geld sollte dem Kläger für seine Altersvorsorge, insbesondere aber für die Zeit nach dem Tod der Eltern zur Verfügung stehen. Als er Arbeitslosenhilfe beantragte, entschied das Arbeitsamt, der Kläger sei auf Grund dieses Vermögens nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Es sei nicht glaubhaft, dass das Vermögen für die Altersvorsorge bestimmt sei, da das Geld nicht langfristig, sondern in Sparbriefen mit kurzer Laufzeit angelegt worden sei.
Das LSG war anderer Ansicht und hob die Entscheidung der Arbeitsverwaltung auf. Ob Vermögen "Schonvermögen" sei, richte sich nicht allein nach der Anlageform. Es komme vielmehr darauf an, ob die behauptete Zwecksetzung glaubhaft sei. Hier sei eine zusätzliche Absicherung des Klägers für das Alter wegen seiner Behinderung und seiner schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt dringend erforderlich gewesen. Der Kläger habe auch damit rechnen müssen, früher als üblich aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Außerdem sei er im Hinblick auf seine intellektuellen Einschränkungen gar nicht in der Lage gewesen, das kurzfristig angelegte Vermögen zu verbrauchen (LSG, L 1 AL 46/01).
Zum Anfang
Baurecht
Wird ein Bauwerk im Einvernehmen der Vertragsparteien wesentlich anders ausgeführt, kann das ursprüngliche Angebot nicht mehr als Kostenvoranschlag angesehen und dem Vertrag zu Grunde gelegt werden. Hält der Bauherr trotz angezeigter Überschreitung des Kostenvoranschlags am Vertrag fest, schuldet er den vollen Preis der Werkleistung.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einen Bauherren zur Zahlung ausstehenden Werklohns. Dieser berief sich auf einen zuvor gestellten Kostenvoranschlag des Unternehmers und wollte für die erheblich darüber hinausgehenden Arbeiten die zusätzlichen Kosten nicht zahlen. Nach Ansicht des OLG hatte das Angebot des Bauunternehmers seine Bedeutung als Kostenvoranschlag verloren, da das Bauwerk wesentlich anders ausgeführt wurde als ursprünglich vorgesehen. Entsprechend konnte das Angebot dem Vertrag nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Dies hatte der Bauunternehmer auch rechtzeitig angezeigt. Der Bauherr hätte daraufhin den Vertrag kündigen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Hält er trotz angezeigter Überschreitung des Kostenvoranschlags am Vertrag fest, muss er die erbrachten Arbeitsleistungen vollständig nach den vereinbarten Einzelpreisen bzw. nach Stundensätzen bezahlen (OLG Karlsruhe, 7 U 104/02).
Zum Anfang
Geht von einer Parkettversiegelung monatelang ein starker Lösungsmittelgeruch aus, ist dies ein Mangel der Ausführung. Das gilt selbst, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind und die festgelegten Schadstoffbelastungskennzahlen nicht überschritten werden.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln der Klage eines Hauseigentümers gegen einen Unternehmer statt und verurteilte diesen zu Schadenersatz. Das OLG machte deutlich, dass bei üblicher Belüftung normalerweise nach zwei bis drei Wochen, spätestens aber nach zwei bis drei Monaten kein störender Lösungsmittelgeruch einer Parkettversiegelung mehr wahrgenommen werden kann. Eine darüber hinausgehende Geruchsbelästigung ist unüblich und für den Hauseigentümer daher unzumutbar. Das OLG verurteilte den Unternehmer deshalb zum Ersatz der Kosten einer Neuversiegelung. Darüber hinaus musste er dem Hauseigentümer Entschädigung für die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung leisten: Schlaf- und Wohnzimmer sind von zentraler Bedeutung für die Nutzbarkeit einer Wohnung. Wird deren Nutzung durch die Geruchsbelästigung gravierend eingeschränkt, verpflichtet dies zur Nutzungsentschädigung (OLG Köln, 3 U 66/02).
Zum Anfang
Der Geschäftsführer eines Bauträgers haftet - ebenso wie die Gesellschaft selbst - persönlich nach dem Empfang von Baugeld für dessen bestimmungsmäßige Verwendung.
Dies mussten sich die Geschäftsführer eines Bauträgers durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg sagen lassen. Der Bauträger hatte durch eine Subunternehmerin mehrere Bauvorhaben erstellen lassen. Die Zahlungen der Bauherren leitete er jedoch nicht an die Subunternehmerin weiter, obwohl diese ihre Arbeiten bereits abgeschlossen und in Rechnung gestellt hatte. Kurz darauf fiel der Bauträger in Insolvenz.
Das OLG hielt die Schadenersatzklage der Subunternehmerin gegen die Geschäftsführer für begründet. Es führte aus, dass die Geschäftsführer den von ihnen zu führenden Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung des Baugelds der Bauherren nicht erbringen konnten. Es war damit von einem Pflichtenverstoß auszugehen, da der Geschäftsführer eines Bauträgers nach dem Empfang von Baugeld persönlich für dessen bestimmungsmäßige Verwendung haftet. Im vorliegenden Fall musste davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsführer gegenüber der Zweckbestimmung von Zahlungen der Bauherren bewusst die Augen verschlossen haten. Letztlich ging es nur noch darum, ohne Rücksicht auf fällige Handwerkerforderungen anderweitig entstandene Finanzlöcher beim Bauträger abzudecken. Die von den Geschäftsführern vorgebrachten Einwände ließ das OLG nicht durchgreifen: Die Subunternehmerin hätte sich nicht selbst aus der Sicherheitsleistung des Bauherrn bedienen müssen. Diese Sicherheitsleistung hat nicht den Zweck, Schäden wie den hier eingetretenen zu verhindern (OLG Bamberg, 4 U 150/02).
Zum Anfang
Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Herstellung eines Gewerks beauftragt, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er auf diesem Gewerk aufbaut, ohne es vorher zu prüfen. Hätte er bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen können, würde ihn ein Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Schaden treffen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsstreit eines Bauunternehmers hin, der in einem Haus eine Fußbodenbeschichtung aufbringen sollte. Da der Untergrund eine Altbeschichtung und Filzreste aufwies, beauftragte dieser einen Subunternehmer mit dem Abfräsen des Bodens. Nach anschließender Reinigung brachte er seine Bodenbeschichtung auf. Wenige Monate später löste sich diese an mehreren Stellen ab.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Bauunternehmer aber richtig verhalten und entging daher einer Haftung: Er hatte den Boden geprüft und die Arbeiten für ordnungsgemäß erachtet. Selbst ein Vertreter der Herstellerfirma des Beschichtungsmaterials hielt den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet (BGH, VII ZR 205/02).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Nutzt ein Unterhaltspflichtiger ein Firmenfahrzeug, ist dies bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Es erfolgt eine pauschale Berechnung des Nutzungswerts.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg begründete diese Entscheidung damit, dass es sich um vom Arbeitgeber gewährte wirtschaftliche Vorteile handelt, die für den Unterhaltspflichtigen einen Geldwert haben. Sie sind deshalb auch unterhaltsrechtlich als Einkommen anzusetzen.
Als Wert setzte das OLG die steuerliche Pauschale für Dienstwagen an. Dies ist pro Monat 1 Prozent des Neuwagen-Brutto-Anschaffungswerts. Dieser steuerrechtliche Betrag gilt pauschaliert und muss nicht mit dem tatsächlichen, wirtschaftlichen Wert der Nutzungsüberlassung identisch sein. Von dem Pauschalwert ist auszugehen, wenn der Unterhaltspflichtige keine Anhaltspunkte dafür vorbringen kann, dass der wirtschaftliche Wert geringer als der versteuerte Betrag ist. Will der Unterhaltspflichtige einen geringeren wirtschaftlichen Wert geltend machen, hat er die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Er kann so gegenüber dem Unterhaltsberechtigten - und dem Finanzamt - beweisen, wie niedrig sein wirtschaftlicher Vorteil tatsächlich ist (OLG Bamberg, 2 WF 8/03).
Zum Anfang
Der Anspruch eines geschiedenen Ehepartners auf Hausratsteilung ist verwirkt, wenn er erst fast zwei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies mit dieser Entscheidung den Anspruch eines geschiedenen Ehemanns auf Hausratsteilung zurück. Dieser hatte gegen seine damalige Ehefrau zwei Jahre zuvor eine einstweilige Anordnung auf Überlassung des Hausrats erwirkt, diese aber in der Folgezeit nicht durchgesetzt. Gleichzeitig wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Eheleute verhandelten anschließend über ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung und schlossen einen Vergleich, in den der Hausrat nicht einbezogen wurde. Die erst zwei Jahre später beanspruchte Hausratsteilung sah das OLG als verspätet an. Die Ehefrau habe darauf vertrauen können, dass ihr geschiedener Ehemann den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Hierfür sprachen drei Gründe:
- der Zeitablauf zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem Verteilungsverlangen,
- die Tatsache, dass der Ehemann die von ihm erwirkte einstweilige Anordnung nicht vollzogen hatte und
- der Umstand, dass die Hausratsteilung in den Verhandlungen zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hatte (OLG Koblenz, 9 UF 593/02).
Zum Anfang
Die Mutter eines minderjährigen Kindes, die gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch geltend machen will, hat gegen diesen einen Auskunftsanspruch.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Es sei Zweck des Auskunftsanspruchs, dem Unterhaltsberechtigten - oder dessen Vertreter - rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkunfts- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Nur so sei er in der Lage, seinen Anspruch richtig zu berechnen und geltend zu machen. Zudem könne ein Rechtsstreit auf diese Weise oft vermieden werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn dem Unterhaltsberechtigten die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bekannt ist (OLG Nürnberg, 9 UF 225/03).
Zum Anfang
Die Erblasserin hatte ursprünglich ein notarielles Testament verfasst. Später errichtete sie privatschriftlich eine weitere letztwillige Verfügung. Hierin formulierte sie handschriftlich, dass sie das notarielle Testament widerrufe, da es nicht mehr ihrem Willen entspreche. Vor ihrer Unterschrift hatte sie mit der Schreibmaschine einen weiteren Text eingefügt, in dem sie neue Erben benannte.
Auf die Klage des ursprünglich im notariellen Testament eingesetzten Erben entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, dass das spätere Testament nur teilweise wirksam sei. Der gesamte maschinenschriftliche Teil des Testaments sei formnichtig. Gültig sei lediglich der handschriftliche Teil, sofern er einen für sich abgeschlossenen Sinn ergebe. Dies war vorliegend der Fall: Die Erblasserin hatte - handschriftlich - das notarielle Testament wirksam widerrufen. Der darin genannte Erbe hatte somit keinen Anspruch auf die Erbschaft. Auch der im späteren Testament genannte Erbe hatte keinen Anspruch auf die Erbschaft: Seine - maschinenschrift-liche - Erbeinsetzung war unwirksam. Das OLG entschied letztlich, dass keiner der Erben wirksam eingesetzt sei und daher die gesetzliche Erbfolge eintrete (OLG Zweibrücken, 3 W 48/03).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Das gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsrecht des Mieters besteht nicht automatisch, wenn der Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung versagt. Es greift beispielsweise nicht, wenn der Mieter lediglich ohne Benennung einer konkreten Person erklärt hat, einen Untermieter suchen zu wollen, der in den gemieteten Räumen irgendein öffentlich-rechtlich zulässiges Gewerbe betreiben wolle.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle argumentierte wie folgt: Ohne die namentliche Benennung eines Untermieters müsse sich der Vermieter nicht darauf einlassen, eine Untervermietung zu gestatten. Der Vermieter wäre anderenfalls gezwungen, die generelle Erlaubnis zu einer Untervermietung zu erteilen, ohne zu wissen, ob sich diese überhaupt im Rahmen des vereinbarten Mietzwecks bewegt. Zu einer solchen Erklärung könne er schon deshalb nicht genötigt werden, weil er möglicherweise durch Konkurrenzschutzklauseln in Mietverträgen mit anderen Mietern an der Zustimmung zur Untervermietung gehindert ist (OLG Celle, 2 W 16/03).
Zum Anfang
Nimmt der Vermieter die Räume bei Mietende vorbehaltlos ab, kann er sich im Nachhinein nicht auf bestehende Mängel berufen, die er bei der Abnahme hätte wahrnehmen können.
Mit dieser Entscheidung wies das Kammergericht (KG) die Klage eines Vermieters gegen den früheren Mieter auf Schadenersatz zurück. Bei der Objektbegehung wurden keine Mängel erwähnt. Eine Woche später fand ein weiterer Abnahmetermin statt, in dem die Schlüssel übergeben wurden. Ein Abnahmeprotokoll sollte von der Hausverwaltung noch erstellt werden. Auch hier wurde kein Mangel erwähnt. Die Hausverwaltung hatte den Mieter lediglich in der Vorkorrespondenz aufgefordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen.
Das KG machte deutlich, dass der Vermieter die Räume "ohne Wenn und Aber" abnehme, wenn er sich die Beseitigung vorhandener Mängel im Übergabeprotokoll nicht vorbehalte. Dies sei ein "negatives Schuldanerkenntnis". Es komme nicht darauf an, warum der Vermieter den Mangel nicht angesprochen habe. Diese Grundsätze gelten nach zutreffender Ansicht des KG nicht nur, wenn die Parteien über die Abnahme der Räume ein Übergabeprotokoll gefertigt haben, sondern auch, wenn es nicht zur Erstellung eines Übergabeprotokolls gekommen ist. Den Hinweis des Vermieters, es habe noch ein Abnahmeprotokoll erstellt werden sollen, ließ das KG als Vorbehalt nicht ausreichen. Ohne nähere Abreden bezüglich des Inhalts könne das Abnahmeprotokoll nur so verstanden werden, dass es lediglich zu Beweiszwecken für besprochene oder nicht vorhandene Mängel hergestellt werden solle (KG, 8 U 371/01).
Zum Anfang
Der gewerbliche Vermieter verwirkt sein Recht auf Nachforderung der Miete, wenn der Mieter die Miete mindert und der Vermieter dies längere Zeit widerspruchslos hinnimmt.
Nachdem ein gewerblicher Vermieter über mehrere Jahre eine Mietzinsminderung widerspruchslos hingenommen hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf seine Klage auf Nachzahlung des Differenzbetrages ab. Das OLG machte deutlich, dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Mietminderung berechtigt war. Der Vermieter hatte vielmehr sein Recht auf Nachforderung verwirkt, da er den Anspruch über längere Zeit nicht geltend gemacht hatte, obwohl er dazu in der Lage war. Entsprechend konnte sich der Mieter darauf einrichten, dass der Vermieter keine Forderungen mehr stellen würde (OLG Düsseldorf, 10 U 18/02).
Zum Anfang
Ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels setzt voraus, dass ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel wegen außergewöhnlicher Umstände "grob unbillig" wäre.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Verteilungsschlüssels zurück. Das OLG machte deutlich, dass ein Wohnungseigentümer nur im Ausnahmefall einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels habe. Ein solcher Ausnahmefall könne beispielsweise vorliegen, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern oder sich eine getroffene Regelung als von Anfang an als verfehlt oder unzweckmäßig erweise. Erforderlich sei jedoch, dass die bisherige Kostenverteilung für den betroffenen Wohnungseigentümer eine besondere Härte darstelle: Das Gesetz schlage nämlich eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen vor. Es nehme dabei in Kauf, dass sich die Kostenbelastung nicht genau an der Kostenursache ausrichte. Eine völlig gerechte Umlegung der gemeinschaftlichen Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer sei bei einem vertretbaren Aufwand ohnehin nicht möglich. Die Wohnungseigentümer müssten sich notwendigerweise immer mit Annäherungswerten zufrieden geben. Eine besondere "unbillige" Benachteiligung konnte der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht darlegen (OLG Frankfurt, 20 W 132/01).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Eine Bank darf die Zinssätze von Sparguthaben anpassen, wenn sie eine entsprechende Klausel in ihre Geschäftsbedingungen aufgenommen und mit ihren Kunden einen variablen Zinssatz vereinbart hat. Es genügt, wenn die Bank die geänderten Zinssätze durch Aushang in ihren Geschäftsräumen bekannt gibt.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Sparkasse, die sich bei Sparkonten mit variablen Zinssätzen ein Recht zur Anpassung dieser Zinssätze vorbehalten hatte. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah darin einen Verstoß gegen das "Gebot der Transparenz" allgemeiner Geschäftsbedingungen. Nach ihrer Ansicht habe der Kunde nicht erkennen können, wie viel Zinsen er für sein Sparguthaben bekomme. Das OLG sah dies nicht so. Es meinte, dass eine Zinsanpassung nur bei Krediten gegen das "Transparenzgebot" verstoße. Bei Spareinlagen hingegen seien die Kunden nicht so schutzbedürftig. Anders als Kreditnehmern, die ein langfristiges Darlehen zur Finanzierung ihres Wohnungsbaus aufgenommen haben, drohe Sparern aus der Veränderung der Zinssätze in der Regel keine existenzielle Notlage. Wenn sie damit nicht einverstanden seien, könnten sie jederzeit kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist von drei Monaten die Bank wechseln. Den Sparern sei es auch zumutbar, die Bank aufzusuchen, um sich im Aushang über den Zinssatz zu informieren (OLG Hamm, 31 U 101/02).
Zum Anfang
Hat der Grundstückseigentümer nicht die Vorbedingungen für einen Felssturz geschaffen, begründen herabstürzende Felsen von einem Grundstück auf ein tiefer gelegenes Anwesen keinen Schadenersatzanspruch.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Klage eines Grundstückseigentümers ab, dessen Anwesen am Fuße eines Steilhanges liegt. Vom oberhalb liegenden Grundstück setzte sich ein Felsblock in Bewegung und rollte nach unten. Dabei übersprang er eine Schutzmauer, prallte zunächst auf einen freistehenden Gastank, von dort aus auf den Pkw des Klägers, durchbrach anschließend einen Gartenzaun und blieb im Vorgarten liegen. Der Sachschaden betrugt insgesamt ca. 18.000 Euro. Mit der Klage verlangte der Grundstückseigentümer von dem Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks Schadenersatz.
Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass der Eigentümer eines Felsgeländes bei einem Felssturz für entstandene Schäden nur hafte, wenn er selbst die Vorbedingungen dafür geschaffen habe. Dies sei sogar der Fall, wenn sich in den vergangenen 15 Jahren bereits mehrere Felsstürze ereignet hätten. Die "Zustandshaftung" des Grundstückseigentümers reiche nicht soweit, dass er unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich sei, die rein tatsächlich von seinem höhergelegenen Grundstück auf das darunterliegende Grundstück ausgehen. Der Umstand allein, dass eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgehe, mache den Eigentümer noch nicht schadenersatzpflichtig. Eine Ersatzpflicht bestehe nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sei. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Eigentümer einen sich andeutenden Felssturz erkennt, aber nichts dagegen unternimmt. Diese Voraussetzung lagen hier jedoch nicht vor (OLG Bamberg, 3 U 135/02).
Zum Anfang
Eine Krankenkasse darf die Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung bei einem gesetzlich Krankenversicherten nicht mit der Begründung ablehnen, die stationäre Behandlung sei nicht notwendig gewesen, wenn eine Einweisung vorlag und der Versicherte in ein zugelassenes Krankenhaus gegangen ist.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherte von ihrer Frauenärztin zur stationären Behandlung ins Krankenhaus eingewiesen wurde. Auf dem Vordruck war einerseits angegeben, die Behandlung müsse wegen eines unklaren Tastbefundes an der Brust erfolgen. An anderer Stelle war vermerkt, es solle eine Brustverkleinerung vorgenommen werden. Die Klägerin ging schließlich in ein zugelassenes Vertragskrankenhaus, in dem neben der Brustverkleinerung auch eine Untersuchung des Brustgewebes vorgenommen wurde. Ein bösartiger Befund ergab sich nicht. Der Kostenübernahmeantrag der Klinik ging erst nach der Entlassung der Versicherten bei der Krankenkasse ein. Die Krankenkasse übernahm letztlich nur einen geringen Teil der Behandlungskosten, da die Brustverkleinerung nicht notwendig gewesen sei. Die restlichen Kosten machte die Klinik gegenüber der Versicherten geltend, die vom Amtsgericht auch zur Kostenerstattung verurteilt wurde.
Die Klage der Versicherten gegen ihre Krankenkasse auf Freistellung von den Kosten hatte überwiegend Erfolg. Die Versicherte habe eine Verordnung ihrer Ärztin für eine Krankenhausbehandlung in Händen gehabt. Verweigere die Krankenkasse dennoch die Kostenübernahme, müsse sich die Klinik mit der Krankenkasse auseinandersetzen.
Wurde die Versicherte zwischenzeitlich von einem Zivilgericht zur Zahlung an die Klinik verurteilt, hat sie einen Anspruch, durch die Krankenkasse von den Kosten freigestellt zu werden (LSG Rheinland Pfalz, L 5 KR 51/02).
Zum Anfang
Bei einer Internetversteigerung kann sich der Bieter auf die Beschreibung und Fotos des Kaufgegenstandes verlassen. Entspricht die gelieferte Ware nicht der Beschreibung, kann er vom Kauf zurücktreten.
So entschied das Landgericht (LG) Trier im Streit um eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe. Die Käuferin wollte vom Verkäufer wissen, ob die Puppe noch den Originalkörper habe. Der Verkäufer antwortete ihr daraufhin per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. Die Puppe sei während ihrer Herstellungszeit mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre. Die Käuferin ersteigerte daraufhin die Puppe. Tatsächlich aber gehörten Körper und Kopf der Puppe nicht zusammen. Die Käuferin trat daraufhin vom Kauf zurück.
Nach Ansicht des LG war sie hierzu berechtigt, da die Puppe mangelhaft war und nicht die vereinbarte Eigenschaft aufwies. Vereinbart war, dass die Puppe den Originalkörper habe, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Dies war auf den im Internet veröffentlichten Bildern nicht zu erkennen gewesen. Allerdings hätte dem Verkäufer auffallen müssen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen. Entsprechend hätte er die Käuferin informieren müssen. Die Käuferin habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Die Internet-Ersteigerung lasse eine vorherige Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu (LG Trier, 1 S 21/03).
Zum Anfang
Wer einem zahlungsunwilligen Geschäftspartner die Übergabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt androht, begeht keine Erpressung.
Mit dieser Entscheidung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eine Geschäftsfrau frei. Sie hatte einem nicht zahlungswilligen Kunden gegenüber angekündigt, sie werde die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt übergeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen zahlen würde. Das OLG verdeutlichte, dass es sich bei der Androhung um ein sozialtypisches Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten handele, das in einem Rechtsstaat so hingenommen werden müsse (OLG Karlsruhe, 1 Ss 277/01).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Bei einem Verkehrunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen kommt die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten in Betracht, wenn der Unfall Folge eines besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoßes ist. Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder die bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kfz genügt hierfür ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch nicht.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bewahrte einen 24-jährigen Autofahrer vor dem Gefängnis. Er hatte mit einem Sportwagen eine "Spritztour" unternommen. Dabei geriet er in einer Linkskurve ins Schleudern und prallte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Dessen Fahrerin verstarb an ihren schweren Verletzungen. Der nicht vorbestrafte Fahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Das OLG machte deutlich, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe trotz günstiger Sozialprognose in Betracht kommen kann, wenn die "Verteidigung der Rechtsordnung" eine solche Sanktion gebiete. Das sei nicht nur bei Trunkenheitsdelikten der Fall, sondern grundsätzlich auch bei anderen massiven Verstößen im Straßenverkehr, wenn diese zu schwersten, insbesondere tödlichen, Unfallfolgen führten. Nicht jede massive Missachtung von Verkehrsvorschriften erfordere allerdings eine so nachdrückliche Strafe. Vielmehr sei das nur der Fall, wenn die Tat einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweise und der Verkehrsverstoß besonders grob und rücksichtslos war (z.B. bei "verantwortungsloser Raserei"). Zwar habe der Fahrer die Linkskurve mit einer außerorts unzulässigen Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h befahren. Die Überschreitung sei aber noch nicht besonders erheblich gewesen, vielmehr sei noch ein individueller Fahrfehler hinzugekommen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Fahrer aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gehandelt hat, indem er etwa sein Ziel bewusst schnellstmöglich um jeden Preis, wie etwa beim "Wettrennen auf öffentlichen Straßen" oder beim "bewussten Austesten der Grenzbereiche des Fahrzeugs" habe erreichen wollen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der noch junge Fahrer aus Gedankenlosigkeit den "Verlockungen des Schnellfahrens" erlegen war und dabei seine Fahrfertigkeiten überschätzt hatte (OLG Karlsruhe, 1 Ss 82/02).
Zum Anfang
Klopfgeräusche aus dem Motorraum sind Bagatellmängel und berechtigen den Käufer nach altem Kaufrecht nicht zur Wandlung des Kaufvertrags.
Im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf war der Kunde mit seinem fabrikneuen Pkw nicht zufrieden. Er beschwerte sich über Klopfgeräusche aus dem Motorraum in der Warmlaufphase. Quelle des Geräusches war das Magnetventil der Pumpe für das Zusatzheizgerät. Die Richter mussten klären, ob es sich dabei um einen Mangel oder um eine systembedingte Geräuschentwicklung handelte. Eine Hörprobe ergab: Wenn überhaupt ein Mangel vorlag, dann nur ein geringfügiger. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Wichtig: Nach neuem Kaufrecht (Abschluss des Kaufvertrags nach dem 1. Januar 2002) hätte der Käufer in diesem Fall ebenfalls keine Rückabwicklung fordern können. Er kann aber jetzt bei einem nur geringfügigen Mangel Nachbesserung, Minderung und den "kleinen" Schadenersatz (= Behalten des Fahrzeugs und Schadenersatz) verlangen (OLG Düsseldorf, 1 U 12/02).
Zum Anfang
Kommt es auf einer Autobahn bei einem Wechsel von dem rechten auf den linken Fahrstreifen zu einem Zusammenstoß mit einem dort fahrenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Schadenersatzklage eines Busunternehmers zurück. Dieser wollte mit seinem Omnibus auf der Autobahn einen vor ihm fahrenden BMW überholen, was er durch Blinklicht ankündigte. Zur gleichen Zeit näherte sich auf der Überholspur der zweispurigen Autobahn ein Audi. Dessen Geschwindigkeit lag zwischen 130 und 165 km/h. Der Audi kollidierte zunächst mit dem BMW, den der Bus gerade überholen wollte, und stieß dann mit dem Bus zusammen, der seine Geschwindigkeit auf 96 km/h gesteigert hatte.
Da der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer "unabwendbar" war, kam es nach Ansicht des OLG entscheidend darauf an, ob unfallursächliche Fahrfehler festgestellt werden konnten. Beim Busfahrer sah das OLG einen "Doppelfehler". Der eine war durch die Tachoscheibe, der andere nach Anscheinsgrundsätzen bewiesen. Nach der Straßenverkehrsordnung hatte der Busfahrer eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Das verlangte von ihm besondere Sorgfalt, vor allem eine genaue Beobachtung der Fahrzeuge auf der Überholspur. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, war für das OLG bewiesen: Den Anscheinsbeweis zu erschüttern, ist dem klagenden Busunternehmer nicht gelungen. Dem beklagten Audi-Fahrer war kein Fahrfehler nachzuweisen und eine unfallursächliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit konnte nicht festgestellt werden (OLG Düsseldorf, 1 U 114/02).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 beträgt 1,22 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,22 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,72 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,22 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
- vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
- vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
- vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
- vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
- vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003: 1,97 Prozent
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Im Monat August 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 11. August 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, den 18. August 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 11. August 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, den 18. August 2003).
Grundsteuerzahler (auch Halbjahreszahler): Zahlung bis Freitag, den 15. August 2003 (Zahlungsschonfrist bis Mittwoch, den 20. August 2003).
Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Freitag, den 15. August 2003 (Zahlungsschonfrist bis Mittwoch, den 20. August 2003).
Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.
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Auch wenn die Texte nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt wurden,
ist wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie
Haftung und Gewähr seitens RA Salewski ausgeschlossen, soweit nicht eine
grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung einer
Kardinalpflicht vorliegt.
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Sollten Sie zu
vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine
Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir,
indem Sie mich einfach anrufen.
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