Rechtsanwalt Salewski

"Aktuelle Informationen":

Inhaltsverzeichnis Juli 2003:

Arbeitsrecht:

Baurecht:

Familien- und Erbrecht:

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

Verbraucherrecht:

Verkehrsrecht:

Abschließende Hinweise:

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Arbeitsrecht


Kündigungsschutz: Kündigungsschutz ist in Kleinbetrieben möglich

Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gelten nicht für Betriebe, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Kündigung eines Arbeitnehmers in einem Kleinbetrieb kann nur in Ausnahmefällen nach "Treu und Glauben" unwirksam sein.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erging im Fall eines Kundendienstmonteurs in einem Elektrofachhandel. Neben ihm beschäftigte der Arbeitgeber noch einen Lagerarbeiter, einen Auslieferungsfahrer und einen als Monteur und Verkäufer beschäftigten Kollegen. Als dem Kundendienstmonteur aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, machte er geltend, der Arbeitgeber habe nach seiner Ansicht das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verletzt.

Das BAG entschied, dass ein Schutz gekündigter Arbeitnehmer zwar auch in Kleinbetrieben möglich sei, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Hier könne eine Kündigung gegen "Treu und Glauben" verstoßen. Dazu müsse schon auf den ersten Blick erkennbar sein, dass der Arbeitgeber ohne entgegenstehende betriebliche Interessen einem Arbeitnehmer kündigt, der erheblich schutzwürdiger als vergleichbare nicht gekündigte Arbeitnehmer ist. Dann sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Im vorliegenden Fall konnte hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer übten andere Tätigkeiten als der Gekündigte aus und waren daher mit ihm nicht vergleichbar (BAG, 2 AZR 672/01).

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Sonderzahlung: Arbeitgeber muss Widerrufsvorbehalt deutlich machen

Will sich ein Arbeitgeber die Auszahlung einer Sonderleistung für die Zukunft jeweils vorbehalten, reicht die Bezeichnung als "freiwillige Sozialleistung" nicht aus.

Dies musste sich ein Arbeitgeber sagen lassen, der seinen Mitarbeitern in einer Personalinformation für den Monat des 25-jährigen Dienstjubiläums ein Geldgeschenk versprochen hatte. Als er einen Monat vor dem Jubiläum eines Mitarbeiters per Bekanntmachung die sofortige Einstellung der Zahlungen mitteilte, wurde er von dem Mitarbeiter auf Zahlung verklagt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Mitarbeiter Recht. Es machte deutlich, dass die ursprünglich erteilte Zusage des Arbeitgebers keinen "Freiwilligkeitsvorbehalt" vorsah. Die gewählten Formulierungen "freiwillige Sozialleistung" und "Geldgeschenk" reichten für einen Widerrufsvorbehalt nicht aus. Der Arbeitnehmer konnte nach Ansicht des BAG daraus nicht deutlich entnehmen, dass der Arbeitgeber seine rechtliche Bindung in Frage stellen wollte. Die Formulierung hätte auch so verstanden werden können, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zu einer Zahlung verpflichte, ohne dass er durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz dazu gezwungen war (BAG, 10 AZR 48/02).

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Gleichbehandlung: Wer seine Rechte geltend macht, darf nicht benachteiligt werden

Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, ist dies eine unzulässige Maßregelung, die zum Schadenersatz berechtigt.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erging gegen einen Arbeitgeber, der seinen Monteuren wegen schlechter Auftragslage ein Änderungsangebot unterbreitet hatte. Damit sollten vertragliche Leistungen - überwiegend unter Verstoß gegen das Tarifvertragsgesetz - eingeschränkt werden. Das Angebot wurde von nahezu allen Monteuren angenommen, der Kläger erklärte sich jedoch nicht einverstanden. Daraufhin setzte der Arbeitgeber den Kläger nur noch mit den vertraglich vereinbarten 35 Wochenstunden ein. Andere Monteure, die sich mit dem Angebot einverstanden erklärt hatten, bekamen deutlich mehr Stunden zugewiesen. Der Kläger verlangte eine Lohn-Nachzahlung auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden.

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Kläger Arbeit in diesem Umfang zuzuweisen. Diese Verpflichtung folge aus § 612a BGB (Verstoß gegen das Maßregelungsverbot). Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. § 612a BGB verbiete jede Benachteiligung, auch eine mittelbare. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liege deshalb nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleide, d.h. wenn sich seine Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtere. Ein Verstoß sei auch gegeben, wenn ihm Vorteile vorenthalten würden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, die entsprechende Rechte nicht ausgeübt hätten. Deshalb könne der Arbeitnehmer die Beseitigung der rechtswidrigen Benachteiligung verlangen. Der Arbeitgeber müsse dazu den Arbeitnehmer so stellen, wie er ohne die Maßregelung stünde (BAG, 2 AZR 742/00).

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Aufhebungsvertrag: Bei möglicher betriebsbedingter Kündigung kann Sperrzeit unwirksam sein

Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ihm ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Arbeitslosen, deren Arbeitsplatz auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen war. Da es in dem Unternehmen auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie gab, unterschrieb sie einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zwölf-wöchige Sperrzeit und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nach Ansicht des Arbeitsamtes habe die Arbeitnehmerin durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Sie hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen.

Das LSG sah dies nicht so. Es nahm vielmehr einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags an. Die Arbeitnehmerin sei nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung sei lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Die fast 50-jährige Arbeitnehmerin war auf Grund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar. Durch die im Aufhebungsvertrag offen gelegten betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber ihr sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 7/02).

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Betriebsrat: Anspruch auf Internetanschluss bei vorhandener Flatrate

Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat einen Internetanschluss nicht verweigern. Dies gilt zumindest für den Fall, dass dem Arbeitgeber wegen einer bestehenden Flatrate keine Kosten durch den Anschluss des bereits vorhandenen Computers des Betriebsrats an das Internet entstehen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein verweist in seiner Urteilsbegründung auf die mittlerweile große Verbreitung des Internets und dessen Schnelligkeit: Das Internet hat sich zu einem selbstverständlichen Arbeitsmittel für diejenigen entwickelt, die auf Informationen angewiesen sind. In seiner Aktualität ist das Internet den Fachzeitschriften "weit überlegen" und gibt dem "User" die Möglichkeit, sich zu einer bestimmten Sachfrage einen umfassenden Meinungsstand einzuholen. Der Betriebsrat hat das Recht auf Informationsaustausch und Kontaktaufnahme auch in diesem Medium. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben muss er mit dem technischen Fortschritt mithalten. Gerade Gewerkschaften bieten ihre Informationen oft nur noch über das Internet an (LAG Schleswig-Holstein, 1 Ta BV 16/02).

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Tarifvertrag: Entgeltrahmen und Entgelttarifvertrag für Zeitarbeiter

Der Bundesverband Zeitarbeit e.V. (BZA) und die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) haben sich auf einen Entgelt- und einen Entgeltrahmentarifvertrag geeinigt. Kernpunkt ist ein fixes neun-stufiges Entgeltsystem, das weitere Differenzierungsmöglichkeiten durch Erfahrungszuschläge beinhaltet.

Der Tarifvertrag sieht neun Entgeltgruppen vor, die nach den überwiegenden Tätigkeiten gegliedert sind. Die Stundenentgelte reichen von 6,85 € für einfachste ungelernte Tätigkeiten bis zu 15,50 € für Hochschulabsolventen. Innerhalb der vierjährigen Laufzeit 2004 bis 2008) ist eine Tarifdynamik vorgesehen, wonach die Entgelte jährlich um 2,5 Prozent steigen. Zusätzlich zu den Grundentgelten wurden Erfahrungszuschläge vereinbart, die sich nach den jeweiligen Einsatzzeiten in den Kundenunternehmen richten. Danach sind bis zu 7,5 Prozent Zuschläge möglich, wenn ein Arbeitnehmer länger als zwölf Monate in einem Kundenunternehmen eingesetzt wird. Basis der Vereinbarung ist die 35-Stunden-Woche.

Die getroffenen Entgelt-Vereinbarungen der beiden Tarifkommissionen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitglieder auf beiden Seiten. Offen sind noch die Inhalte eines Manteltarifvertrags, der in einer weiteren Tarifrunde Anfang Juni 2003 verhandelt wird. Die Verhandlungsführer sind aber zuversichtlich, den Manteltarifvertrag soweit zu verhandeln, dass er vor der Sommerpause unterschriftsreif vorliegt.

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Baurecht


Verzug: Wird Vorunternehmer nicht rechtzeitig fertig, ist dies Verzug des Auftraggebers

Kann ein Bauunternehmer seine Arbeit nicht aufnehmen, weil ein anderer Unternehmer seine vorher zu erbringenden Arbeiten nicht rechtzeitig fertig stellt, genügt neben einer "Behinderungsanzeige" ein wörtliches Leistungsangebot, um den Bauherrn in Verzug zu setzen. Es ist ebenfalls ausreichend, wenn der Bauunternehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung hält und so zu erkennen gibt, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauunternehmer war mit Trockenbauarbeiten beauftragt worden. Hierzu war ein genauer Terminplan vereinbart worden. Die Arbeiten zogen sich jedoch mehrere Monate länger als geplant hin. Die Verzögerung ergab sich daraus, dass ein anderer Unternehmer die Lüftungsanlage verspätet eingebaut hatte. Vorher konnte der Bauunternehmer die Arbeiten an den abgehängten Decken aber nicht fertig stellen. Er forderte deshalb Entschädigung dafür, dass er Personal sowie Mannschafts- und Bürocontainer längere Zeit als vereinbart vorhalten musste.

Der BGH machte deutlich, dass der Bauherr in Verzug gerät, wenn er das Baugrundstück für die Leistung des Bauunternehmers nicht rechtzeitig "aufnahmebereit" zur Verfügung stellt. Das gilt auch, wenn andere vom Bauherrn beauftragte Unternehmer ihre Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringen. Erforderlich ist weiterhin, dass der Bauunternehmer den Bauherrn darauf hinweist, dass er seine Arbeiten nicht aufnehmen kann. Dieses Angebot kann er auch dadurch zum Ausdruck bringen, dass er seine Mitarbeiter ständig auf der Baustelle bereit hält. Hierdurch deutet er an, dass er mit seinen Arbeiten beginnen will, sobald die Behinderungen beseitigt sind. Für die Dauer des Verzugs steht dem Bauunternehmer eine angemessene Entschädigung zu (BGH, VII ZR 440/01).

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Wasserleitung: Grenzwerte für Abgabe von Inhaltsstoffen dürfen nicht überschritten werden

Ein Sanitärinstallateur schuldet grundsätzlich den Einbau einer Wasserleitung, die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen Grenzwerte abgibt. Eine erhöhte Belastung kann aber auch auf einem Verschulden des Bauherren beruhen.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden erging im Fall eines Sanitärinstallateurs, der einen Bauherren auf Zahlung von Werklohn verklagt hatte. Der Bauherr hatte die Zahlung verweigert, da im Trinkwasser eine erhöhte Konzentration von Metallen und anderen Inhaltsstoffen aufgetreten war. Das OLG machte deutlich, dass es prinzipiell Sache des Installateurs sei, die Wasserleitungen so anzulegen, dass eine Schadstoffbelastung vermieden werde. Dabei könne er jedoch davon ausgehen, dass der Bauherr täglich ca. 120 Liter Wasser aus dem Leitungssystem entnehme. Nur eine Zirkulation in dieser Größenordnung entspreche einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Leitungsanlagen. Bleibe der Bauherr dauerhaft unter dieser Entnahme und komme es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im Leitungssystem, sei dies ein Verschulden des Bauherren und stelle keinen Mangel der Installationsarbeiten dar (OLG Dresden, 11 U 878/01).

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Fluglärm: Keine Entschädigung für Flugplatz-Nachbar

Wer in unmittelbarer Nähe eines Militärflughafens ein Grundstück erwirbt und darauf ein Mehrfamilienhaus errichtet, kann später bei gleichbleibenden Lärmverhältnissen keine Entschädigung verlangen. Dies gilt auch, wenn der Fluglärm die Grenze zur Enteignung überschreitet.

Mit dieser Entscheidung versagte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einem Grundstückseigentümer die geltend gemachte Entschädigung. Der Grundstückseigentümer hatte Ende der sechziger Jahre in unmittelbarer Nähe eines Militärflugplatzes ein Mehrfamilienhaus gebaut, das er zum Teil selbst bewohnt und im Übrigen vermietet hatte. Er behauptete, erst gegen Ende der Bauphase des Hauses sei erstmals Fluglärm aufgetreten. Ihm werde dadurch ein Sonderopfer abverlangt, für das er angemessen zu entschädigen sei. Demgegenüber stellte sich heraus, dass der Flugbetrieb bereits zu Beginn der Bauarbeiten seinen Höhepunkt erreicht hatte. Der Hauseigentümer hatte mithin "in den bereits bestehenden Militärfluglärm hinein" gebaut. Sein Bauvorhaben erfolgte damit in Kenntnis des Fluglärms. Er hatte die Lärmbelästigung wissentlich in Kauf genommen, so dass eine Entschädigung ausgeschlossen war (OLG Koblenz, 1 U 1612/99).

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Architektenvertrag: Fristlose Kündigung nur bei vorheriger Aufforderung zur Nachbesserung

Es liegt kein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags vor, wenn der Bauherr zögerliche und unvollständige Bearbeitung kritisiert, ohne den Architekten zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Architekten, dem vom Bauherren fristlos gekündigt wurde und der daraufhin sein Honorar einklagte. Das OLG machte deutlich, dass der Architekt auch einen Honoraranspruch für teilweise noch nicht erbrachte Leistungen geltend machen kann. Diese Leistungen waren nämlich nur infolge der fristlosen Kündigung des Bauherren unterblieben. Gründe für eine fristlose Kündigung lagen hier aber nicht vor. Auch wenn der Bauherr mit den Arbeiten bzw. der "Bearbeitungsgeschwindigkeit" des Architekten nicht zufrieden war, hätte er den Architekten vor der fristlosen Kündigung auffordern müssen, seine Leistung nachzubessern. Hierzu hätte beispielsweise die Aufforderung gehört, fehlende Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen und nachzureichen (OLG Celle, 14 U 19/02).

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Familien- und Erbrecht


Kindesunterhalt: Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen sind nicht immer beachtlich

Stellt sich eine Kreditaufnahme als unterhaltsrechtlich verantwortungslos dar, können die daraus folgenden Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt bei der Berechnung der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Unterhaltsschuldner war zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine beiden aus einer geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder verpflichtet. Er war erheblich verschuldet. Noch vor der Eheschließung hatte er einen Kredit für den Ankauf von Möbeln aufgenommen. Während der Ehe erwarb er einen neuen Pkw und stockte den bestehenden Kredit mehrfach auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf machte deutlich, dass der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltszahlungen nicht wegen Leistungsunfähigkeit einstellen darf. Die geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten sind bei der Berechnung der Unterhaltshöhe nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig. Der für den Pkw-Kauf aufgenommene Kredit konnte nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das OLG war der Ansicht, dass die vollständige Fremdfinanzierung unterhaltsrechtlich verantwortungslos war. Dies ergab sich daraus, dass die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern schon beim Kauf des PKW bestand. Zu diesem Zeitpunkt erzielte die Ehefrau kein eigenes Einkommen und es lag schon eine erhebliche Vorverschuldung vor. Der Unterhaltsschuldner hätte den Pkw daher veräußern und ggf. durch einen billigeren Gebrauchtwagen ersetzen müssen. Darüber hinaus wäre er zur Sicherung des Kindesunterhalts verpflichtet gewesen, im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans eine Streckung der monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen auf die übrigen Kreditverbindlichkeiten herbeizuführen (OLG Düsseldorf, 4 UF 95/02).

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Unterhalt: Unterhaltsverpflichteter muss vollstreckbaren Titel schaffen

Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte muss auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten einen vollstreckbaren Urteilstitel schaffen.

Ein Ehemann war auf Unterhaltszahlung verklagt worden. Vor dem Familiengericht hatte er den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau anerkannt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits seiner Ehefrau aufzuerlegen. Er habe keinen Anlass zur Klage gegeben, da er den Unterhaltsanspruch sofort anerkannt habe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg verurteilte ihn dennoch zur Kostentragung. Es machte deutlich, dass die gesetzliche Regel, nach der die beklagte Partei bei sofortigem Anerkenntnis von den Kosten des Rechtsstreits freigestellt wird, hier keine Anwendung fand. Das OLG begründete die Ausnahme damit, dass sich der Ehemann bis zur Klageerhebung geweigert hatte, auf seine Kosten einen entsprechenden vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau zu schaffen. Da er gegenüber seiner Ehefrau hierzu jedoch verpflichtet war, hatte er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (OLG Bamberg, 2 UF 240/02).

Hinweis: Als Alternative zu einer Klage kann der unterhaltspflichtige Elternteil bei minderjährigen Kindern kostenfrei eine vollstreckbare Ausfertigung des Jugendamtes nach § 60 Satz 3 Sozialgesetzbuch VIII als Unterhaltstitel vorlegen.

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Versorgungsausgleich: Ausschluss-Vereinbarung vor der Ehe kann unwirksam sein

Ein vor der Ehe vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung kann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden auf Grund der Gesamtumstände den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer schwangeren Frau, die am Tag der Hochzeit mit ihrem künftigen Ehemann einen notariellen Vertrag schloss, in dem u.a. der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wurde.

Das OLG hielt den vereinbarten Ausschluss für sittenwidrig und daher für nichtig. Zwar seien angehende Eheleute grundsätzlich berechtigt, ihre künftigen Beziehungen vertraglich zu regeln. Eine solche Vereinbarung unterliege aber einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle, wenn sie eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau enthalte und vor der Ehe und insbesondere im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall basierte die Vereinbarung auf einer Unterlegenheitsposition der nicht verheirateten Schwangeren. Sie sollte sich der Kindererziehung widmen und habe somit keine Möglichkeit gehabt, eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen. Diese beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe habe neben der sich aus der Schwangerschaft ergebenden Konfliktlage berücksichtigt werden müssen. Auch der Vertragsabschluss am Tag der geplanten Hochzeitsfeier habe zusätzlichen Druck auf die Frau erzeugt (OLG Koblenz, 11 UF 371/02).

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Erbrecht: Dem Testament kann eine Liste mit Erben beigefügt werden

Hat ein Erblasser in seinem Testament als Erben "die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" eingesetzt, kann diese Liste verwertet werden. Dies gilt auch, wenn sie als solche nicht der Testamentsform entspricht.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars, das in seinem gemeinschaftlichen Testament die "in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" als Schlusserben eingesetzt hatte. Dem Testament war eine in Maschinenschrift gefertigte Auflistung der Personalien und Anschriften der Erben beigefügt. Diese trug die Überschrift "Anlage zum Testament" und war von den Eheleuten unterzeichnet.

Das OLG machte deutlich, dass das Testament nicht automatisch wegen Formmangels nichtig sei. Es müsse vielmehr ausgelegt werden. Durch die Bestimmung, dass die in der Anlage aufgeführten lebenden Verwandten erben sollen, sei die Erbfolge bereits im Testament selbst geregelt. Die Anlage diene nur der näheren Bezeichnung der im Testament angeordneten Erbfolge. Die Bezugnahme auf die Anlage kann insofern zur inhaltlichen Bestimmung des Testaments herangezogen werden (OLG Hamm, 15 W 164/02).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)


Wohnfläche: Abweichung von mehr als 25 Prozent ist Sachmangel

Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 Prozent, stellt dies auf jeden Fall einen Sachmangel der Wohnung dar, der zur Mietminderung berechtigt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass dem Mieter zumindest bei einer Abweichung in dieser Größenordnung bedeutende Nutzungsmöglichkeiten entgehen. Dies beginne mit Freiräumen vor Möbelstücken und ende beispielsweise bei den Beschränkungen, Möbel, Pflanzen oder Gerätschaften umstellen oder einkaufen zu können. Allein der erhebliche Umfang der räumlichen Einengung infolge der fehlenden Quadratmeter führe bereits zu der Annahme, dass die Gebrauchstauglichkeit erheblich herabgesetzt sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Quadratmeterzahl im Verhältnis zu den möglichen anderen Wohnungsvorzügen keine Rolle bei der Anmietung gespielt habe. Das OLG ließ jedoch offen, ab welcher Größenabweichung ein Sachmangel vorliegt (OLG Frankfurt, 20 RE-Miet 2/01).

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Wohngeld: Mietgeld verprasst - wegen Betruges verurteilt

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken verurteilte einen Wohngeldempfänger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe. Dieser hatte bei seiner Wohngeldstelle einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz beantragt und auch ausgezahlt erhalten. Er hatte jedoch nicht die Absicht, dieses Geld seiner Vermieterin zukommen zu lassen, sondern gab es selbst aus und blieb die Miete schuldig.

Das OLG verdeutlichte, dass die Bewilligung und Auszahlung nach dem Wohngeldgesetz die Bereitschaft des Antragstellers voraussetzt, den Mietzuschuss unmittelbar an den Vermieter weiterzugeben. Hat der Mieter nicht diese Absicht, täuscht er den auszahlenden Mitarbeiter der Wohngeldstelle und verschafft sich den Zuschuss auf betrügerische Weise (OLG Zweibrücken, 1 Ss 3/03).

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WEG: Verwalter kann nicht über Eigenentlastung abstimmen

Der Verwalter kann nicht wirksam als Vertreter eines stimmberechtigten Wohnungseigentümers über seine eigene Entlastung abstimmen. Soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, ist er aber berechtigt, im Rahmen einer ihm erteilten Vollmacht eine Untervollmacht zu erteilen. Diese darf allerdings nicht mit einer Weisung verbunden sein, mit der sein fehlendes Stimmrecht umgangen werden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erklärte damit einen Entlastungsbeschluss der Eigentümerversammlung für rechtswirksam. Zwar wäre der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehindert gewesen, als Vertreter stimmberechtigter Wohnungseigentümer an der Abstimmung über seine eigene Entlastung teilzunehmen. Mangels anderweitiger Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung konnte er aber im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten Untervollmacht erteilen. Er durfte dem Unterbevollmächtigten aber nicht vorschreiben, wie dieser abzustimmen hat. Im vorliegenden Falle konnten die Unterbevollmächtigten damit wirksam über eine Entlastung des Verwalters abstimmen (OLG Karlsruhe, 14 Wx 91/01).

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WEG: Nutzung von Bürokellerräumen als Wohnung kann untersagt werden

Werden in der Teilungserklärung als Büroräume ausgewiesene Kellerräume, die neben den Wasch- und Trockenräumen der Gemeinschaft liegen, als Wohnräume genutzt, ergeben sich hieraus regelmäßig stärkere Konflikte als aus einer bestimmungsgemäßen Nutzung. Die Wohnnutzung muss deshalb von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass die bestimmungswidrige Vermietung der Räume zu Wohnzwecken allein keinen Unterlassungsanspruch begründe. Eine mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung sei zwar grundsätzlich unzulässig. Werde durch sie jedoch kein anderer Wohnungseigentümer stärker gestört oder beeinträchtigt als bei ordnungsgemäßer Nutzung, könne sie ausnahmsweise zulässig sein. Im vorliegenden Fall war die Wohnnutzung für die übrigen Wohnungseigentümer aber belastender als eine Büronutzung anzusehen. Bei einer Büronutzung ergeben sich regelmäßig nur an Werktagen und auch nur zu den Öffnungszeiten Störungen. Die Nutzung als Wohnung ist dagegen intensiver. Vorliegend kam es auch während der Abend- und Nachtstunden zu Konflikten mit potenziellen Nutzern der Keller-, Wasch- und Trockenräume (OLG Köln, 16 Wx 226/02).

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Verbraucherrecht


Nachbarstreit: Bei besonderer räumlicher Nähe ist Grillen nach 22 Uhr verboten

Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom nächtlichen Grillen im Garten herrühren, nicht regelmäßig hinnehmen. Allerdings kann unter diesen Umständen viermal im Jahr ein Grillen bis 24 Uhr erlaubt sein.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Das Gericht hat dabei die besondere räumliche Nähe zwischen den beiden Nachbarn berücksichtigt: Da das Haus des einen Nachbarn nicht zur Straße hin belüftet werden konnte, war dieser auf eine Belüftung durch geöffnete Fenster zur Garage des grillenden Nachbarn angewiesen. Sämtliche Geräusche und Gerüche zogen daher unvermeidlich in sein Haus. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es nach Ansicht des Gerichts, in der Zeit zwischen 22 und 7 Uhr ein "Grillverbot" auszusprechen. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass zumindest an vier Abenden im Jahr hiervon eine Ausnahme gemacht werden müsse. Hier habe der grillende Nachbar die Möglichkeit, seine Grillfeste bis 24 Uhr dauern zu lassen (OLG Oldenburg, 13 U 53/02).

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Vereinsfeier: Bei Veranstaltungen müssen bestimmte Lärmgrenzwerte eingehalten werden

Vereinsheime von Gesangsvereinen sind als Anlagen für kulturelle Zwecke auch in Wohngebieten regelmäßig zulässig. Bei Live-Musikveranstaltungen müssen aber gewisse Lärmgrenzwerte zum Schutz der Anwohner eingehalten werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz unter Berücksichtigung der vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten sogenannten Freizeitlärmrichtlinie. Diese Richtlinie erlaubt für höchstens zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres Störungen, die die sonst geltenden, strengen Lärmwerte sogar deutlich überschreiten können. Derartig seltene Störungen dürfen allerdings nicht beliebig laut sein. Sie sind unzumutbar, wenn der verursachte Geräuschpegel nachts 55 dB(A) und Geräuschspitzen von mehr als 65 dB(A) erreicht. Unter Umständen könne jedoch bei sehr seltenen Ereignissen von herausragender sozialer Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben (etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine, Volksfeste oder traditionelle Jahrmärkte) eine Überschreitung auch dieser Grenzwerte hingenommen werden (OVG Koblenz, 8 A 11903/02.OVG).

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EC-Karte: Mitnahme in den Urlaubsort trotz fehlender Einsatzmöglichkeit ist fahrlässig

Wer eine EC-Karte und einen Zettel mit der Geheimnummer in den Urlaub mitnimmt, obwohl er diese gar nicht benutzen kann, handelt grob fahrlässig. Seine Bank haftet ihm gegenüber deshalb nicht, wenn ein Dieb mit der Karte Geld vom Konto abhebt.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes, der die Karte nach seinen Angaben versehentlich mit in den Mallorca-Urlaub genommen hatte, obwohl er sie dort gar nicht nutzen konnte. Es handelte sich um die Karte für ein Konto eines Sportverbandes, das er als Treuhänder führte. Am Urlaubsort hatte er Karte und Zettel im Schlafzimmer räumlich getrennt voneinander aufbewahrt. Dort wurden sie ihm gestohlen. An elf aufeinander folgenden Tagen wurde jeweils der Höchstbetrag abgebucht. Der Mann bemerkte den Verlust erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub und verklagte die Bank auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen.

Das OLG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass der Mann "grob fahrlässig" gehandelt hatte. Die Haftung der Bank war daher ausgeschlossen. Der Mann hätte die Karte und den Zettel mit der Geheimnummer nicht mit in den Urlaub nehmen dürfen. In stark frequentierten Urlaubsgebieten müsse jederzeit mit einem Diebstahl gerechnet werden. Dieses Risiko hätte er nur eingehen dürfen, wenn er im Urlaub auf die Karte angewiesen wäre. Spätestens als er merkte, dass er die "überflüssige" Karte mitgenommen hatte, hätte er den Zettel mit der Geheimnummer vernichten müssen. Nach seiner Rückkehr hätte er ohne Probleme eine neue Karte beantragen können. So aber musste der Mann den Schaden selbst tragen (OLG Hamm, 31 U 109/02).

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Versicherungsrecht: Zündschlüssel-Steckenlassen bei Hilfeleistung ist keine grobe Fahrlässigkeit

Einem Autofahrer kann keine "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden, wenn er sein Fahrzeug verlässt, um bei einer Autopanne eines anderen Pkw-Fahrers Hilfe zu leisten und dabei den eigenen Zündschlüssel stecken lässt. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem sich die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Panne nicht aufdrängen musste.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine Teilkaskoversicherung zur Zahlung von Schadenersatz. Deren Versicherungsnehmer hatte auf dem Standstreifen der Autobahn angehalten, um einer neben einem vermeintlich defekten Fahrzeug stehenden Person Hilfe zu leisten. Während er sich den Motor des Fahrzeugs angeschaut hatte, war sein Fahrzeug, in dem er den Schlüssel hatte stecken lassen, entwendet worden. Das OLG argumentierte, dass der Autofahrer unter den vorliegenden Umständen nicht mit einer Falle oder einem Überfall habe rechnen müssen. Ihm müsse weiter zugute gehalten werden, dass er sich wegen der Gefahrensituation auf dem Standstreifen der Autobahn in Hektik befunden habe. Zudem war er in räumlicher Nähe zu seinem Fahrzeug geblieben. Die Teilkaskoversicherung konnte sich deshalb nicht auf eine Leistungsbefreiung wegen "grober Fahrlässigkeit" berufen (OLG Frankfurt, 3 U 239/01).

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Haftentschädigung: Bei Freispruch ist eine vorhergehende Flucht kein Versagungsgrund

Der Angeklagte war in einer Strafverhandlung vom Vorwurf des Raubes freigesprochen worden, für die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm jedoch eine Entschädigung versagt. Dies wurde damit begründet, dass er aus Angst vor einer Inhaftierung untergetaucht war, als er von dem Verdacht gegen ihn erfahren hatte. Wegen der Flucht wurde ein Haftbefehl erlassen, der alsbald zu seiner Festnahme führte. Trotz Unschuldsbeteuerung blieb er bis zu seinem Freispruch in Haft.

Auf die Beschwerde gegen die Versagung der Haftentschädigung hatte das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) ein Einsehen. Es sei dem Angeklagten nicht als Verschulden anzurechnen, dass er dermaßen allergisch auf den Tatverdacht reagiert und sich verborgen habe; schließlich habe er bei seiner Festnahme sofort und konsequent die Tat bestritten. Sein bloßes Untertauchen habe zwar den Erlass des Haftbefehls mitverursacht, sich jedoch nicht im Vollzug der Haft fortgewirkt. Für das Fortdauern der Inhaftierung bis zum freisprechenden Urteil sei er daher nicht verantwortlich gewesen und habe die Haftentschädigung nicht verwirkt (OLG Zweibrücken, 1 Ws 116/03).

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Verkehrsrecht


Sichtfahrgebot: Bei Verstoß im Dunkeln besteht ein Mitverschulden

Verstößt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit gegen das Sichtfahrgebot, haftet er auch dann teilweise für einen Fußgängerunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verhalten des Fußgängers mitverursacht wurde.

Diese Entscheidung erging im Fall eines Autofahrers, der auf einer geraden Landstraße bei Dunkelheit einen vorausfahrenden Pkw überholen wollte. Dabei erfasste er auf der Gegenfahrbahn zwei Soldaten, die im Rahmen eines Orientierungsmarsches am - aus Fahrtrichtung des Autofahrers gesehen - linken Fahrbahnrand gingen. Einer der beiden Soldaten wurde dabei schwer verletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens an dem Pkw in Höhe von 70 Prozent. Eine weitergehende Zahlungspflicht verneinte es. Das OLG stellte fest, dass der Autofahrer unter den gegebenen Sichtverhältnissen zu schnell gefahren sei und daher gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe. Er habe nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren, durch Abblendlicht ausgeleuchteten Strecke auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig hätte anhalten können. Ausnahmen vom Sichtfahrgebot würden nur für Hindernisse gelten, die auf Grund besonderer Umstände ungewöhnlich schwer zu erkennen seien. Dies war hier nicht der Fall, obwohl die Soldaten Tarnkleidung getragen hätten und nicht durch eigene Beleuchtung gesichert gewesen seien. Sie seien vielmehr aus einer Entfernung von 50 m zu erkennen gewesen (OLG Koblenz, 12 U 1726/01).

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Unfallschaden: Reparaturkostenersatz, wenn Kosten Wiederbeschaffungswert nicht erreichen

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht vielmehr ein Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts zu.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erstritt ein Karosseriebaumeister, der sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst in Stand gesetzt hatte. Er verlangte Ersatz der von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, die unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Der Kostenvergleich fiel nur bei Abzug des Restwerts zu Gunsten einer Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten aus. Der beklagte Haftpflichtversicherer, der die Fachgerechtigkeit der Reparatur bestritt, rechnete den Fahrzeugschaden nach den Regeln des wirtschaftlichen Totalschadens ab. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Verkehrs- und Betriebssicherheit des reparierten Fahrzeugs.

Bisher sprach die überwiegende Zahl der Gerichte Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert). Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers musste der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht in Stand setzen. Der BGH billigt nun dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwerts zu (BGH, VI ZR 393/02).

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Sperrfrist: Abkürzung/Aufhebung nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen

Bei einem Ersttäter kann nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen die Abkürzung/Aufhebung der Sperrfrist für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein.

So entschied das Landgericht (LG) Hof im Fall eines Autofahrers, der mit 1,92 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte ihm deshalb den Führerschein entzogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 18 Monaten bestimmt. Der Autofahrer nahm daraufhin im Rahmen des "Modell Freyung" des TÜV Süddeutschland an acht Gruppengesprächen zu je drei Stunden teil. Danach wurde ihm die Einleitung einer Einstellungs- und Verhaltensänderung bescheinigt. Das AG lehnte die Abkürzung der Sperrfrist dennoch ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem LG legte der Autofahrer zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung vor.

Seine Beschwerde hatte Erfolg. Das LG war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Abkürzung der Sperrfrist vorlägen. Es sei nicht immer ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Ausreichend sei, dass der Autofahrer durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt habe und auf Grund des Nachschulungskursus Tatsachen für eine Verhaltensänderung angenommen werden könnten. In Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Autofahrer nunmehr bereits schon seit fast einem Jahr seine Fahrerlaubnis entbehrte, könne die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden (LG Hof, 1 Qs 3/03).

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Radfahrer: Haftungsverteilung bei nächtlichem Zusammenstoß ohne Beleuchtung

Zwei Radfahrer waren in der Dunkelheit mit ihren unbeleuchteten Fahrrädern zusammengestoßen. Dabei hatte ein Radfahrer erhebliche Verletzungen erlitten und klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Parteien stritten hauptsächlich über die Haftungsquote.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies darauf hin, dass der Verschuldensvorwurf bei beiden Unfallbeteiligten grundsätzlich gleicher Natur sei: Beide seien trotz Dunkelheit mit unbeleuchteten Fahrrädern unterwegs gewesen. Gleichwohl rechnete das OLG dem Verletzten nur ein Drittel Mitverschulden zu. Ausnahmsweise traf der Verschuldensvorwurf den anderen Radfahrer stärker. Dieser war nämlich 46 Jahre alt, während der Verletzte mit 17 Jahren noch minderjährig war. Zwar bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verletzte für sein Handeln mangels Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich gewesen sein könnte. Jedoch sei bei Jugendlichen allgemein die Neigung zu beobachten, sich eher leichtsinnigem Verhalten hinzugeben, als bei voll ausgereiften Erwachsenen. Entsprechend sehe das Gesetz vielfältige Vorschriften vor, die den Jugendlichen vor den Folgen seines "jugendlichen Leichtsinns" in gewissem Rahmen schützen. Dies rechtfertige es, Verkehrsverstöße von Jugendlichen grundsätzlich in einem milderen Licht zu beurteilen als gleichartige Verstöße voll ausgereifter Erwachsener. Hinzu trat, dass der 46-jährige auch mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war. Da generell die von einem schnell fahrenden Radfahrer ausgehende Gefahr höher sei als die eines langsam Fahrenden, war auch dies bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen (OLG Celle, 14 U 122/02).

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2002 beträgt 1,97 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,97 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,47 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,97 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
  • vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
  • vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
  • vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
  • vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent

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Steuertermine im Monat Juli 2003

Im Monat Juli 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monats-, Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, 10. Juli 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 17. Juli 2003).

Lohnsteuerzahler (Monats-, Vierteljahreszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, 10. Juli 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 17. Juli 2003).

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Auch wenn die Texte nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt wurden, ist wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie Haftung und Gewähr seitens RA Salewski ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt.

Sollten Sie zu vorstehenden Informationen Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Besprechung zur Verfügung; bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin mit mir, indem Sie mich einfach anrufen.

                                       
 

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