Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Zum 1.4.2003 sind die Gesetzesänderungen zu den steuerlich und bei den Sozialabgaben begünstigten Minijobs in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten und Folgen der Annahme mehrerer Minijobs.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Bei mehreren Minijobs werden die Entgelte zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Überschreitet die Summe 400 EUR nicht, bleiben alle Jobs für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Wird die 400-EUR-Grenze überschritten, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Liegt das Entgelt in der Summe unter 800 EUR, werden die Sozialabgaben nach den Regeln für niedrig entlohnte Beschäftigungen berechnet. In allen anderen Fällen muss auch der Arbeitnehmer volle Beiträge zur Sozialversicherung leisten.
Überschreitet die Summe der Entgelte 400 EUR, wird steuerlich jede Beschäftigung für sich betrachtet. Sie kann pauschal mit 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder nach Lohnsteuerkarte versteuert werden (§ 40a Absatz 2a EStG).
Hinweis: Die Sozialversicherungspflicht tritt künftig erst ein, wenn die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies offiziell bekannt gibt (§ 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV). Arbeitgeber müssen somit keine Nachforderungen mehr befürchten, wenn die 400-EUR-Grenze durch eine vom Arbeitnehmer nicht angegebene anderweitige geringfügig entlohnte Beschäftigung überschritten wird.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein abgabenfreier 400-EUR-Job ausgeübt werden. Alle weiteren Jobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Nur in der Arbeitslosenversicherung müssen für die weiteren Jobs keine Beiträge gezahlt werden (§ 27 Abs. 2 SGB III). Für den Arbeitnehmer bleibt die Nebenbeschäftigung abgabenfrei, die zeitlich zuerst begonnen wurde.
Hauptbeschäftigung und Gleitzonenjob
Die Vergünstigungen einer niedrig entlohnten Beschäftigung (Gleitzonenjob) gelten nicht neben einer Hauptbeschäftigung.
Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenjob
Wird neben einem Gleitzonenjob eine geringfügige Beschäftigung bis 400 EUR ausgeübt, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie bei einer voll versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung über 800 EUR. Das heißt eine bzw. die zuerst begonnene geringfügige Beschäftigung bleibt für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
Hinweis: Eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit dem Entgelt des Gleitzonenjobs zusammengerechnet. Wird dadurch die 800-EUR-Grenze überschritten, gehen für den ersten Gleitzonenjob die günstigen Gleitzonenregeln verloren.
Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung
Von der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung. Diese Beschäftigung ist von vornherein auf eine Dauer von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr beschränkt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Für eine kurzfristige Beschäftigung müssen unabhängig vom Verdienst keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Wird neben einer geringfügig oder einer niedrig entlohnten Beschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgelte nicht zusammengerechnet.
Hinweis: Ab dem 1.4.03 ist für die Zeitgrenze bei der kurzfristigen Beschäftigung das Kalenderjahr maßgebend (bisher zwölf Monate). Der Zwei-Monats-Zeitraum ist nur anzuwenden, wenn die Beschäftigung mindestens an fünf Tagen in der Woche erfolgt.
Zum Anfang
Ein Leiharbeitnehmer, der trotz mehrerer schriftlicher Abmahnungen seine Erkrankung oder anderweitige Arbeitsverhinderung lediglich dem Entleiher, nicht jedoch seinem Arbeitgeber mitteilt, muss mit einer fristlosen Kündigung und einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.
Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Leiharbeiters, dem ein Zeitarbeitsunternehmen noch während der Probezeit fristlos gekündigt hatte. Der Arbeitnehmer hatte schon in den ersten Wochen seiner Beschäftigung mehrfach gefehlt, ohne dies seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Der Arbeitgeber mahnte ihn wegen der Fehlzeiten mehrfach schriftlich ab und wies darauf hin, dass sich die Anzeigepflicht auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Die fristlose Kündigung erfolgte, als der Arbeitnehmer erneut ohne Entschuldigung fehlte. In der Folge verweigerte das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer.
Das LSG bestätigte die Sperrzeit und wies die dagegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers ab. Es machte deutlich, dass die angebliche Abmeldung des Arbeitnehmers gegenüber dem Entleiher nicht ausreiche. Die Anzeigepflicht habe vielmehr auch gegenüber dem Arbeitgeber bestanden, da gerade dieser ein besonderes Interesse an der Mitteilung habe. Nur so habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich rechtzeitig um eine Ersatzkraft zu bemühen (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 67/01).
Zum Anfang
Erhält ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung vom Arbeitgeber Überbrückungshilfen, so müssen diese bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe voll berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn im Sozialplan des Arbeitgebers vorgesehen ist, dass die Arbeitslosenhilfe auf die Leistungen des Arbeitgebers angerechnet wird.
Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall eines Arbeitnehmers, dem gekündigt wurde. Der Sozialplan des Arbeitgebers sah vor, dass er die Arbeitslosenhilfe des Arbeitnehmers auf umgerechnet 2.612 EUR monatlich aufstocken werde. Auf Grund dieser Überbrückungshilfe erhielt der Arbeitslose keine Arbeitslosenhilfe, da er nicht als bedürftig galt. Er erhielt zwar die Zahlung durch den Arbeitgeber in voller Höhe, doch erhöhte sich hierdurch auch sein steuerpflichtiges Einkommen, so dass er jeden Monat rund 250 EUR weniger als bei Zahlung der Arbeitslosenhilfe erhielt.
Das BSG stellte klar, dass eine entsprechende Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes Anfang 1997 aufgehoben wurde. Danach wären unter Anrechnung der Arbeitslosenhilfe gezahlte Leistungen nicht als Einkommen zu verstehen gewesen. Selbst wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hätten, könnten sie sich jetzt nicht mehr auf diese alte Vorschrift berufen. Dies folgt daraus, dass sie sich nicht darauf verlassen konnten, dass die Rechtslage unverändert blieb (BSG, B 11 AL 1/02 R).
Zum Anfang
Der Arbeitnehmer muss eine Ergänzung oder Korrektur umgehend nach Erhalt des Zeugnisses verlangen. Der Arbeitgeber darf einen Berichtigungsanspruch verweigern, wenn seit Zeugniserteilung bereits fünfzehn Monate vergangen sind.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arbeitsverhältnis wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Dabei verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses, das er auch umgehend ausstellte. Als die Arbeitnehmerin fünfzehn Monate später eine Zeugnisänderung verlangte, verweigerte der Arbeitgeber die geforderte Korrektur.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber Recht. Es machte deutlich, dass ein Arbeitgeber den Inhalt eines Zeugnisses, das er dem Arbeitnehmer unmittelbar nach dessen Ausscheiden aus dem Betrieb erteilt hat, nicht noch Jahre später korrigieren muss. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass sich der Arbeitnehmer zeitnah bei ihm meldet. Das LAG wies zudem darauf hin, dass der Wahrheitsgehalt von erheblich später geänderten Zeugnissen nicht unbedingt mehr gewährleistet sei (LAG Hamm, 3 Sa 248/02).
Zum Anfang
Die fristlose Kündigung nur eines von zwei miteinander streitenden Mitarbeitern ist unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn nur einer der beiden Streitenden gekündigt und der andere nicht einmal abgemahnt wird. Dies gilt umso mehr, wenn der andere Mitarbeiter den Streit ausgelöst und in gleicher Weise zur Eskalation beigetragen hat.
Diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen wurde relevant im Streit zweier Müllwerker. Als der eine den Sozialraum betrat, wurde er von einem älteren Kollegen als "Pflegefall" angesprochen. Dies ließ er sich nicht bieten und öffnete dem Kollegen die Schnappverschlüsse der Hosenträger an dessen Latzhose. Dieser schüttete ihm daraufhin warmen Kaffee in das Gesicht, woraufhin der Beleidigte seinerseits über dem Kollegen eine heiße Tasse Tee ausgoss. Obwohl sich der Beleidigte drei Tage später schriftlich bei seinem Kollegen entschuldigte und sich mit ihm wieder vertrug, hatte der Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt. Der andere Kollege, der sechs Wochen vor seiner Pensionierung stand, wurde nicht einmal abgemahnt.
Das LAG sah die Kündigungsschutzklage als begründet an. Das Ziel des Arbeitgebers, Auseinandersetzungen zwischen den Müllwerkern nicht zu dulden und konsequent durchzugreifen, rechtfertigte keine fristlose Kündigung. Da sich die streitenden Kollegen wieder vertrugen, war der Betriebsfriede wieder hergestellt. Insofern hätte eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht gezogen werden müssen. Zudem hätte diese auch gegenüber dem älteren Arbeitskollegen ausgesprochen werden müssen. Diesem hätte verdeutlicht werden müssen, dass auch kurz vor der Pensionierung stehende Arbeitnehmer andere Kollegen nicht ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen beleidigen dürfen. Der Arbeitgeber hätte die Mitarbeiter insofern gleich behandeln müssen (LAG Niedersachsen, 5 Sa 517/02).
Zum Anfang
Baurecht
Ein Bausachverständiger ist bei Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für ein älteres Gebäude ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, nach versteckten Mängeln zu suchen. So ist er ohne Anhaltspunkte insbesondere nicht verpflichtet, zerstörend oder beschädigend Bauteile zu öffnen.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Schadenersatzklage eines Hauseigentümers gegen einen Bausachverständigen zurückgewiesen. Der Sachverständige hatte bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens verschiedene Mängel des Gebäudes nicht entdeckt. So bemerkte er nicht den fehlenden Anschluss der Gästetoilette an die Kanalisation, abgesägte Balken des Dachstuhls, aufsteigende Feuchtigkeit in den Wänden und den feuchten und verfaulten Fußboden in der Küche.
Das OLG war der Ansicht, dass es dem Sachverständigen nicht anzulasten war, dass er die Mängel nicht erkannt hat. Diese waren ohne Öffnung von Bauteilen nicht erkennbar. Ein Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens umfasst grundsätzlich keine solche Überprüfung. Der Hauseigentümer hatte auch keine besonderen Umstände dargelegt, die den Sachverständigen hätten veranlassen müssen, nach den versteckten Mängeln zu suchen. Zu berücksichtigen war schließlich, dass für eine Suche nach versteckten Mängeln verschiedene Bauteile hätten zerstört werden müssen. Dies wäre ohne die Einwilligung des Hauseigentümers und die vorherige Klärung der Kostentragung für die erforderliche Reparatur nicht möglich gewesen (OLG Bamberg, 1 U 5/02).
Zum Anfang
Vereinbart ein Bauherr mit seinem Architekten eine Bausumme als festen Kostenrahmen, dann bildet dieser Betrag die Obergrenze der berechenbaren Kosten für die Honorarrechnung des Architekten.
Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Honorarklage eines Architekten zurück. Dieser war zuvor vom Bauherrn fristlos gekündigt worden, da er den vereinbarten Kostenrahmen erheblich überschritten hatte. Die Schlussrechnung basierte auf den in seiner Planung zu Grunde gelegten Kosten, die den Kostenrahmen um fast die Hälfte überstiegen.
Der BGH wies darauf hin, dass das vereinbarte Honorar die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk ist. Überschreitet die Planung des Architekten die vereinbarten Kosten, ist sie mangelhaft. Der Architekt kann dann die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, bei der Berechnung seines Honorars nicht zusätzlich zu Grunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz würde dazu führen, dass der Architekt wegen der Mangelhaftigkeit seines Werks eine höhere Vergütung erhalten würde, als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde (BGH, VII ZR 362/01).
Zum Anfang
Der Eintritt von Feuchtigkeit in die Kellerwände stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer nicht verschweigen darf.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Ehepaars, dass sein fünf Jahre altes Fertighaus unter Ausschluss der Gewähr für Mängel jeglicher Art verkaufte. Es informierte den Käufer nicht darüber, dass es ein halbes Jahr zuvor Feuchtigkeit im Untergeschoss festgestellt hatte und es deshalb in einem Wandbereich von mehreren Quadratmetern eine "Horizontalsperre" einbauen ließ. Als der Käufer die Feuchtigkeit entdeckte, fühlte er sich arglistig getäuscht und verlangte Schadenersatz.
Das OLG sprach dem Käufer den Schadenersatzanspruch zu. Es war ebenfalls der Ansicht, dass die Verkäufer den Käufer "arglistig getäuscht" hätten. Sie hätten die Feuchtigkeit in den Wänden mitteilen müssen, da deren Kenntnis für den Käufer ein wichtiges Kaufkriterium gewesen wäre. Trotzdem hatten sie dies unterlassen und billigend in Kauf genommen, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt war. Sie wollten verhindern, dass er bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht zu dem vereinbarten Preis geschlossen hätte. Diese Täuschung wog umso schwerer, da die Verkäufer im Vertrag jede Haftung ausgeschlossen und das Vorhandensein von Mängeln verneint hatten. Das OLG entschied jedoch, dass sie sich auf den Haftungsausschluss wegen der Täuschungshandlung nicht berufen konnten (OLG Koblenz, 9 O 327/01).
Zum Anfang
Der Unternehmer, dem die Ausführung eines bestimmten Gewerks übertragen wurde und der seine Leistung mangelfrei erbracht hat, ist nicht zum Hinweis darauf verpflichtet, in welcher Art und Weise ein Folgewerk auszuführen ist.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Schadenersatzklage eines Bauherrn gegen einen Dachdecker ab. Der Dachdecker hatte auftragsgemäß das Dach gedeckt, das Anbringen der Wärmedämmung sollte durch einen anderen Unternehmer erfolgen. Als sich die Montage der Wärmedämmung als fehlerhaft herausstellte, argumentierte der Bauherr, es sei Aufgabe des Dachdeckers gewesen, den anderen Unternehmer bei der Montage einzuweisen.
Das OLG entschied, dass der Dachdecker nur verpflichtet war, seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufbauenden Folgeleistungen bildete. Er durfte darauf vertrauen, dass der Nachunternehmer - oder der in Eigenleistung tätig werdende Bauherr - die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Baukunst einhalten und beachten würde. Etwas anderes hätte nur in dem Fall gelten können, in dem der Dachdecker Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die später am Bau Beteiligten fachlich nicht erkennen konnten, wie auf Grund der Vorarbeiten die Anschlussarbeiten fehlerfrei ausgeführt werden konnten. Ohne die Weitergabe der Information hätte weiterhin eine ordnungsgemäße Fertigstellung vereitelt oder gefährdet werden müssen. Solche besonderen Umstände waren vorliegend jedoch nicht gegeben (OLG Karlsruhe, 7 U 112/01).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Leben die Eltern wegen ihrer Scheidung oder einer Zerrüttung ihrer Beziehung getrennt, kommt der Geschwisterbindung der Kinder eine besondere Bedeutung zu. Bei der Frage des Aufenthaltsrechts ist ein Zusammenleben von Geschwistern eventuellen besseren häuslichen Bedingungen bei einem Getrenntleben vorzuziehen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines geschiedenen Ehepaares mit zwei Kindern. Der Vater lebte mit dem siebzehn Jahre alten Sohn weiterhin in dem ehemaligen Einfamilienhaus in dörflicher Umgebung mit Garten. Die Mutter zog zusammen mit der neun Jahre alten Tochter zu ihrem neuen Lebensgefährten in eine Mietwohnung in der Stadt. Das Familiengericht übertrug dem Vater auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter. Hiergegen legte die Mutter erfolglos Beschwerde ein.
Das OLG wies darauf hin, dass in der für die Kinder "krisenhaften Situation" die fortbestehende Geschwisterbeziehung als Stärke und Halt herausragendes Gewicht gewinnt. Ein Zusammenleben der Geschwister war daher höher zu bewerten als eventuelle "Annehmlichkeiten" wie z.B. ein eigenes Zimmer mit Fernsehapparat, die hier im Falle eines Getrenntlebens möglich gewesen wären (OLG Dresden, 10 UF 433/02).
Zum Anfang
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss gegenüber seinem minderjährigen Kind alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um so viel zu verdienen, dass er den Mindestunterhalt auch unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts leisten kann.
Dies musste sich ein unterhaltspflichtiger Vater sagen lassen, der die gerichtliche Abänderung eines getroffenen Unterhaltsvergleichs forderte. Dem Vergleich lag das Einkommen des Vaters aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer zu Grunde. Diese Tätigkeit übte er jetzt nicht mehr aus. Er bezog vielmehr Sozialhilfe und war im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme mit geringem Einkommen tätig.
Das OLG wies den Antrag auf Reduzierung der Unterhaltszahlung zurück. Es machte deutlich, dass dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind oblag. Er war verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen oder Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus zu übernehmen. Bei der Suche nach einem Arbeitsplatz durfte er sich nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt begnügen. Er musste vielmehr über einen längeren Zeitraum regelmäßig auf Stellenanzeigen in der örtlichen Presse reagieren und von sich aus eigene Anzeigen aufgeben. Dabei war das OLG der Ansicht, dass 36 Bewerbungen für ein Jahr nicht ausreichend waren. Der Unterhaltspflichtige hätte vielmehr 20 bis 30 konkrete Bewerbungen im Monat schreiben müssen. Da er diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, musste er sich so behandeln lassen, als ob er ein bei gutem Willen und durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielbares Einkommen hätte. Das OLG legte der Unterhaltsberechnung daher weiterhin das frühere Gehalt als Geschäftsführer zu Grunde (OLG Dresden, 10 UF 684/02).
Zum Anfang
Lebt das Kind bei einem Elternteil, kann der andere, umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich nicht die Fahrtkosten erstattet verlangen, die er für die Ausübung des Umgangsrechts aufwenden muss.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt erging im Klageverfahren eines umgangsberechtigten Vaters. Dieser verlangte von der Mutter des gemeinsamen Kindes die Hälfte seiner Fahrtkosten erstattet, die er bei Ausübung des Umgangsrechts für Fahrten nach Norddeutschland aufwenden musste.
Das OLG machte deutlich, dass die Kosten des Umgangs grundsätzlich dem Umgangsberechtigten zur Last fallen. Etwas anderes könne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten. Eine solche Kostenbeteiligung könne nur in Betracht kommen, wenn sie dem anderen Elternteil zumutbar sei und das Umgangsrecht sonst wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Umgangsberechtigten praktisch ausgeschlossen wäre. Da die Mutter selbst Sozialhilfe bezog, kam eine Kostenbeteiligung nicht in Betracht. Das OLG sah den Umzug der Mutter nach Norddeutschland mit der damit verbundenen Erhöhung der Umgangskosten für den Vater nicht als mutwillig an, so dass sich auch aus diesem Grund keine Kostentragungspflicht ergab (OLG Frankfurt, 1 UF 236/02).
Zum Anfang
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist es nicht zulässig, einem Jungen den Vornamen "Anderson" zu geben. Dieser Name ist in Deutschland nur als Nachname gebräuchlich.
Das OLG hat darauf hingewiesen, dass es keine gesetzliche Regelungen über die Wahl des Vornamens gibt. Vornamen können daher grundsätzlich frei gewählt werden. Die Gerichte haben jedoch Regeln entwickelt, die die Freiheit der Namenswahl beschränken. So darf der Name das Kind nicht der Lächerlichkeit preisgeben. Er muss auch erkennen lassen, ob das Kind ein Junge oder ein Mädchen ist. Im vorliegenden Fall kam ein weiterer Grundsatz zur Anwendung: Namen, die als Familienname verwendet werden, dürfen nicht als Vorname gewählt werden. Zwar gibt es hiervon Ausnahmen: Namen, die traditionell sowohl als Vor- als auch als Nachname gebräuchlich sind (z.B. "Martin" oder "Werner"), dürfen als Vorname gewählt werden. Für "Anderson" trifft das aber nicht zu. Dieser Name ist in Deutschland bislang nur als Familienname gebräuchlich, nicht aber als Vorname (OLG Karlsruhe, 11 Wx 101/02).
Zum Anfang
Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm selbst geschriebenen Textes eigenhändig ergänzt.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein erstinstanzliches Urteil auf, mit dem ein Testament für unwirksam erklärt worden war. Darin hatte die Erblasserin den vor längerer Zeit von ihr handschriftlich niedergelegten Satz "Hiermit hinterlasse ich mein Vermögen" fotokopiert. Auf der Kopie hatte sie den Satz handschriftlich durch Datum, den Namen der Bedachten und ihrer Unterschrift ergänzt.
Nach Ansicht des OLG musste das Testament nicht in einer einheitlichen Handlung errichtet werden. Es war nur erforderlich, dass die einzelnen Bestandteile von der Erblasserin stammten und in ihrer Gesamtheit als einheitliche Erklärung gewollt waren. Weiterhin musste diese einheitliche Erklärung durch die Unterschrift der Erblasserin gedeckt sein. Diese konnte damit das früher Geschriebene auch in der Weise zu einem Testament ergänzen, dass die Ergänzung nicht auf dem Original, sondern auf einer Kopie der früheren unvollständigen Erklärung geschah (OLG Karlsruhe, 14 Wx 114/01).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Wurde der Mieter zuvor abgemahnt, können ständig verspätete Mietzahlungen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Das gilt auch, wenn der Mieter die Zahlungsrückstände jeweils vor dem nächsten Zahlungstermin ausgeglichen hat. Die wirksame Kündigung wird nicht hinfällig, wenn der Mieter nach der Kündigung pünktlich zahlt.
Mit dieser Begründung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Rostock die Räumungsklage eines Vermieters. Dieser hatte seinem Mieter fristlos gekündigt, da die Miete über ein Jahr hinweg stets unpünktlich gezahlt wurde. Eine vorherige Abmahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung hatte den Mieter nicht zu einer pünktlichen Zahlungsweise veranlassen können.
Das OLG befand, dass dem Vermieter auf Grund der ständig verspäteten Mietzahlungen die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht länger zuzumuten war. Insbesondere der Umstand, dass der Mieter nach der Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlte, belegte seine beharrliche Weigerung, seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ordnungsgemäß nachzukommen. Demgegenüber war es unwesentlich, dass die Zahlungstermine jeweils nur um Tage oder Wochen überschritten wurden und der Mieter jeweils vor dem nächsten Zahlungstermin das Mietkonto ausglich. Dies allein nahm den ständigen Vertragsverletzungen nicht das Gewicht. Maßgeblich ist nach Ansicht des OLG eine Gesamtbewertung des Mieterverhaltens unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters. Dieser ist in aller Regel auf pünktliche Zahlungseingänge angewiesen, da er die auf dem Gebäude ruhenden Lasten tragen muss. Das OLG stellte schließlich klar, dass der Vermieter sein Recht zur fristlosen Kündigung auch nicht durch die längere Duldung der verspäteten Zahlungen verloren hatte. Seine "Großzügigkeit" dürfte nicht vorschnell zu seinen Lasten ausgelegt werden, zumal er durch seine Abmahnung deutlich gemacht hatte, dass er nicht länger bereit war, die verspäteten Zahlungen hinzunehmen (OLG Rostock, 3 U 208/00).
Zum Anfang
Ist einem Grundstückseigentümer das Recht eingeräumt, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, muss er hinnehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt. Der Nachbar muss ihm allerdings einen Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore aushändigen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Grundstückseigentümers zurück, der über den Betriebshof eines Reifen- und PKW-Pflege-Services fahren musste, um zu seiner Garage zu gelangen. Er hielt die Einzäunung des Betriebshofs für unzumutbar, da er jedes Mal zwei Tore auf- und zuschließen musste, um den Weg passieren zu können.
Dieser Ansicht schloss sich das OLG nicht an. Der Grundstückseigentümer müsse bei der Ausübung seines Wegerechts auf die Interessen des Nachbarn Rücksicht nehmen und berechtigte Schutzvorkehrungen des Nachbarn gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden akzeptieren. Die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Wegerechts seien hinzunehmen. Solange die Tore nur in der Nachtzeit und außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Betriebs verschlossen waren und dem Grundstückseigentümer die Schlüssel zur Verfügung gestellt wurden, sei das Interesse des Nachbarn an einem Schutz seines Betriebs höher zu bewerten als die mögliche Einschränkung des Grundstückseigentümers (OLG Düsseldorf, 4 U 20/02).
Zum Anfang
Wird bei einem zeitlich befristeten Mietvertrag während der Laufzeit die Mietfläche reduziert, ohne dass die Vertragsänderung schriftlich niedergelegt wird, wandelt sich der ursprünglich befristete in einen unbefristeten Mietvertrag um.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied damit, dass die gesetzlich vorgesehene Schriftform für befristete Mietverträge, die über ein Jahr laufen, auch auf nachträgliche wesentliche Vertragsänderungen Anwendung findet. Die Änderung muss allerdings das Mietverhältnis in seinem Kern betreffen und eine bedeutende Veränderung des Vertragsgegenstandes darstellen. Wird die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, wandelt sich das befristete in ein unbefristetes Mietverhältnis um. Es kann dann jederzeit mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Im vorliegenden Fall war die Schriftform wegen einer Reduzierung der Mietfläche erforderlich. Da sie nicht eingehalten wurde, konnte der Mieter den Mietvertrag kündigen, ohne sich an dem ursprünglich vereinbarte Ende des Mietverhältnisses festhalten lassen zu müssen (OLG Düsseldorf, 24 U 21/02).
Zum Anfang
Bei einer zentralen Sprechanlage sind die Sprechstellen in den Wohnungen Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer, soweit in der Teilungserklärung nichts anderes geregelt ist. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom Wohnungseigentümer allein und nicht von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, weil die Sprechstellen nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen. Das OLG argumentiert wie folgt: Die tatsächliche Benutzung der Sprechstelle ist einzig durch den jeweiligen Eigentümer möglich. Schließlich sei das Funktionieren der einzelnen Sprechstelle nicht für das Funktionieren der gesamten Sprechanlage erforderlich. Die Sprechstellen waren damit dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zuzuordnen. Werden die Teile defekt, sei der Wohnungseigentümer für die Instandsetzung verantwortlich (OLG Köln, 16 Wx 126/02).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Wer auf den eigenen Namen ein Sparkonto eröffnet und im eigenen Namen mit der Bank einen Sparvertrag schließt, wird selbst Kontoinhaber und Gläubiger der Sparforderung. Dies gilt auch, wenn ein Dritter das Sparbuch in Besitz nimmt oder Einzahlungen auf das Sparkonto vornimmt.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einem Kontoinhaber Recht, dessen Großvater auf das Konto erhebliche Geldbeträge eingezahlt hatte. Als der Großvater diese Beträge wieder abhob, verklagte der Kontoinhaber die Bank auf Wiedergutschrift. Er war der Ansicht, die Bank habe den Betrag nicht wirksam an den Großvater auszahlen dürfen.
Das OLG machte deutlich, dass derjenige, der auf eigenen Namen ein Sparkonto eröffnet und entsprechend im eigenen Namen mit der Bank einen Sparvertrag schließt, selbst Kontoinhaber und Gläubiger der begründeten Sparforderung wird. Zu berücksichtigen war nach Ansicht des OLG, dass sich aus dem Kontoeröffnungsantrag ergab, dass die Eltern des Kontoinhabers als dessen gesetzliche Vertreter in seinem Namen das Konto eröffnet und ihn als Kontoinhaber bezeichnet hatten. Unerheblich war insofern, dass die Bank nur mit dem Großvater Kontakt hatte, da dieser dort die ausgefüllte und von den Eltern des Kontoinhabers unterschriebene Antragsurkunde übergeben hatte. Unerheblich war nach Ansicht des Gerichts auch, dass der Großvater im Besitz des Sparbuchs war (OLG Stuttgart, 9 U 67/02).
Zum Anfang
Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug zu einer Probefahrt, ist von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung zu Gunsten des Fahrers auszugehen, wenn das Fahrzeug infolge "leichter Fahrlässigkeit" beschädigt wird. Hierunter fällt insbesondere eine Beschädigung, die im Zusammenhang mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt steht.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Schadenersatzklage eines Kfz-Händlers ab, dessen Trike bei einer Probefahrt von einem Kunden beschädigt worden war. Der Händler hatte das Fahrzeug dem an einem Kauf interessierten Kunden zu einer ca. zweistündigen Probefahrt überlassen. Bei der anschließenden Einfahrt auf das Betriebsgelände streifte der Kunde mit dem Trike einen im Bereich der Einfahrt stehenden Kunden-Pkw. Anschließend "schoss" das Trike - weil der Beklagte von der Kupplung abgerutscht war - in Richtung des geöffneten Tors der Reparaturhalle, blieb dort mit dem rechten hinteren Rad am Torpfosten hängen, wurde rechts herumgeschleudert und schlug mit der Gabel gegen ein Ölfass. Hierdurch wurde das Trike erheblich beschädigt.
Das OLG war der Ansicht, der Kunde könne sich auf eine stillschweigende Haftungsfreistellung berufen, da der Schaden nur leicht fahrlässig verursacht wurde und auf den Eigentümlichkeiten einer Probefahrt beruhte. Der Kunde war mit der Breitendifferenz des vorderen und hinteren Teils des Trikes nicht vertraut. Zudem bestand nach Ansicht des Gerichts bei der Probefahrt wegen der Umstellungsschwierigkeiten allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko. Hinzu trat, dass der Kaufinteressent die Fahreigenschaften testen wollte und deshalb dazu verleitet wurde, das Fahrzeug schneller und schärfer zu fahren, als es sonst geschehen würde. Demgegenüber hatte der Kfz-Händler die Möglichkeit, sich durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu schützen (OLG Koblenz, 12 U 1360/01).
Zum Anfang
Ein Tennisverein haftet einem Mitglied gegenüber zur Hälfte für Schäden, die diesem beim Sturz über eine auf dem Platz stehende Werbeeinrichtung entstehen.
Diese Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Bamberg betraf das Mitglied eines Tennisvereins, das auf dem Vereinsplatz an einem Tunier teilnahm. Am Ende seines Spielfelds stand als Abgrenzung zum nächsten Platz eine dreieckige Werbeeinrichtung aus massivem Eisen. Beim Zurückspielen eines hohen Balls stieß der Spieler beim Rückwärtslaufen gegen den Werbeträger, stürzte und zog sich eine komplizierte Radius-Kopf-Fraktur am rechten Ellenbogen zu.
Das OLG entschied, dass der Tennisverein aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Hälfte für die dem Mitglied entstandenen Schäden haften muss. Wegen seines Mitverschuldens muss das Mitglied die andere Hälfte selber tragen.
Nach Ansicht des OLG entsprach die Tennisplatzanlage zwar den geltenden Regeln des Bayerischen Tennisverbandes, sie hatte also einen ausreichenden Sicherheitsauslaufbereich. Gleichwohl stellte der aus massivem Eisen bestehende Werbeträger in der konkreten Spielsituation eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar. Der massive Werbeträger, der als Einzelstück aufgestellt worden war und lediglich dazu diente, das Herüberrollen von Tennisbällen vom Nachbarspielfeld zu verhindern, war für das Tunier unnötig, weil der Nachbarplatz nicht bespielt wurde. Der Werbeträger stellte als Einzelteil von nur geringer Höhe (0,62 m) eine unnötige, aber erhebliche Stolpergefahr dar. Demgegenüber lastete das OLG dem Spieler ein hälftiges Mitverschulden an, weil er als langjähriges Vereinsmitglied die eingesetzten massiven eisernen Werbeträger seit Jahren kannte. Es hätte ihm oblegen, den Zustand des Tennisplatzes bezüglich bestehender Risiken vor Spielbeginn zu überprüfen und Gefahren zu beseitigen. Er hätte den Werbeträger entfernen oder zumindest in den entfernten Sicherheitsauslaufbereich wegschieben müssen (OLG Bamberg, 5 U 288/00).
Zum Anfang
Ein Heimwerker, der sich trotz Warnhinweis auf dem Lieferschein an Frischbeton verätzt, hat gegen den Hersteller keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dies musste sich ein Heimwerker sagen lassen, der bei einem Betonhersteller Frischbeton für Renovierungsarbeiten bestellt hatte. Bei Anlieferung des Materials unterzeichnete er einen Lieferschein, auf dessen Vorderseite sich folgender Hinweis befand: "Frischbeton ist alkalisch, deshalb Haut und Augen schützen! Bei Berührung gründlich mit Wasser spülen! Bei Augenkontakt unverzüglich Arzt aufsuchen!" Zur Verarbeitung des Frischbetons kniete der Heimwerker und kam mit dem Material in Berührung. Dabei erlitt er auf Grund der alkalischen Wirkung des Frischbetons schmerzhafte Verätzungen im Kniebereich. Daraufhin verklagte er den Betonhersteller auf Schmerzensgeld, weil dieser seinen Warnpflichten nicht nachgekommen sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies den Anspruch als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Betonhersteller ausreichend deutlich auf die bei der Verarbeitung von Frischbeton drohenden Gesundheitsgefahren hingewiesen. Der auf dem Lieferschein angebrachte Warnhinweis enthielt alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen in prägnanter Form. Weitere Warnhinweise waren nicht erforderlich, um den Verbraucher vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins, auf dem die Warnung optisch hervorgehoben war und sofort ins Auge fiel, war sichergestellt, dass der Verbraucher die Warnung auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. Darüber hinaus bedurfte es keines weiteren Hinweises, dass bei der Verarbeitung Schutzkleidung zu tragen sei. Dies hätte eine Überspannung der vom Betonhersteller zu fordernden Sorgfaltspflichten bedeutet (OLG Celle, 9 U 176/02).
Zum Anfang
Der Fußballverein Schalke 04 darf für die Rentenversicherung seines Hauptsponsors werben.
Der Verein hatte ein Schreiben an seine Mitglieder verschickt und ihnen eine "besonders günstige Schalke 04-Förderrente" angeboten. Ein Versicherungsmakler aus dem Ruhrgebiet hatte darin unlautere Werbung gesehen und vor dem Landgericht Essen eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Verein legte jedoch Berufung ein und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht.
Das OLG entschied, dass Schalke 04 nicht dazu verpflichtet war, in dem Schreiben darauf hinzuweisen, dass die Riester-Rente nur bekommt, wer bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt. Ein durchschnittlicher Verbraucher komme nach Ansicht des OLG nicht auf die Idee, dass schon allein seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein ausreicht, um staatliche Förderung zu bekommen. Vielmehr sei jedem klar, dass die Riester-Rente von bestimmten Voraussetzungen wie Berufsstand und Einkommen abhänge. Obwohl dies nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens war, deuteten die Richter aber an, dass das Schreiben in anderer Beziehung irreführend war. Schalke 04 hatte nicht darauf hingewiesen, dass die Versicherungsgesellschaft die "Schalke 04-Förderrente" auch Nichtmitgliedern des Vereins anbietet, wenn auch zu ungünstigeren Konditionen. Der Verbraucher muss darüber informiert werden, dass es unter derselben Bezeichnung noch einen völlig anderen Tarif gibt. Eine Werbung, die das verheimlicht, verstößt gegen das Verbot der Irreführung (OLG Hamm, 4 U 161/02).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Eine zu spät erkannte Parklücke stellt keinen "zwingenden Grund" im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar, der ein plötzliches oder starkes Bremsen rechtfertigt.
Mit dieser Entscheidung gab das Kammergericht (KG) einem Lkw-Fahrer Recht, der auf einen vorausfahrenden Pkw aufgefahren war. Dessen Fahrer hatte eine Parklücke erst spät erkannt und deshalb stark abgebremst.
Das KG verpflichtete den bremsenden Pkw-Fahrer zur Zahlung von einem Drittel des entstandenen Schadens. Es entschied, dass dieser eine Mitschuld an dem Auffahrunfall trug. Sein starkes Abbremsen verstieß gegen die Straßenverkehrsordnung. Ein "zwingender Grund", der das Abbremsen rechtfertigen könnte, war im vorliegenden Falle nicht gegeben. Demgegenüber hatte der Lkw-Fahrer nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder er hatte die erforderliche Aufmerksamkeit fehlen lassen. Dies ergab sich schon daraus, dass es sonst nicht zum Auffahrunfall gekommen wäre. Da starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammenfielen, war der Schaden unter den Unfallbeteiligten aufzuteilen (KG, 13 U 3682/00).
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Die Deutsche Bahn AG trifft eine Mitverantwortung an einem Unfall im Bahnhofsbereich, wenn sie das ihr bekannte regelmäßige Betreten des Bahngeländes über einen unkontrollierten "wilden" Zugang ("Trampelpfad") nicht unterbindet, obwohl ihr dies möglich und zumutbar ist.
Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Jugendlicher hatte das Gelände eines Bahnhofs nicht über den regulären Zugang, sondern über einen so genannten "Trampelpfad" betreten, um auf diese Weise den Weg zum Bahnsteig abzukürzen. Dies wurde von etlichen Bahnkunden immer wieder praktiziert und war den Bahnbediensteten bekannt. Dabei wurde der Jugendliche von einem einfahrenden Zug erfasst und schwer verletzt. Seine Unfallkasse musste für die Heilbehandlung über 290.000 DM aufwenden. Sie verlangte von der Deutschen Bahn AG die anteilige Erstattung dieses Betrags.
Das OLG war der Auffassung, dass die Deutsche Bahn AG eine 15-pozentige Haftung an dem Unfall treffe. Es sei zwar von einem schwerwiegenden Mitverschulden des Jugendlichen auszugehen, da ihm die Gefährlichkeit des Betretens des Bahngeländes über den Trampelpfad bewusst war. Hinter diesem Mitverschulden konnte aber die von der Deutschen Bahn AG zu verantwortende "Betriebsgefahr" nicht völlig zurücktreten, weil die Deutsche Bahn AG das Betreten des Bahngeländes über den Trampelpfad nicht unterbunden hatte. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, den seit langem bestehenden, unter den Augen der Bediensteten gewissermaßen eingebürgerten Zugang zum Bahnhofsgelände durch einen Zaun zu verhindern (OLG Koblenz, 12 U 461/02).
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Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hob die Entscheidung auf. Es hielt entgegen des Sachverständigengutachtens eine drogenbedingt veranlasste Fahruntauglichkeit für nicht festgestellt. Im Unterschied zum Alkohol stünden nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Grenzwerte für die Fahruntauglichkeit nach dem Konsum von Betäubungsmitteln fest. Daher sei bei solchen Drogenfahrten ein Mangel der Fahreignung nicht bereits bei allgemeiner Enthemmung und stimmungsmäßiger Instabilität anzunehmen. Vielmehr müssten sich die Untauglichkeitsindizien unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeiten beziehen. Erforderlich sei, dass sich zum Beispiel der Verlust der Orientierung, Koordination oder des Gleichgewichtssinns erkennen lasse. Da solche Symptome im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden waren, konnte die Verurteilung keinen Bestand haben (OLG Zweibrücken, 1 Ss 117/02).
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Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, muss er die Existenz des Rehs als "atypischen Geschehensablauf" beweisen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bei einem Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten hatte. Beim Durchfahren einer langgezogenen Kurve war ein Fahrzeugführer mit seinem Pkw von der Fahrbahn abgekommen. Zuvor hatte er gebremst, worauf Bremsspuren auf der Straße hindeuteten. Der Grund für das Bremsmanöver stand nicht fest. Der Fahrer berief sich darauf, ein Reh sei plötzlich in kurzer Entfernung vor ihm auf die Fahrbahn gesprungen. Nur deswegen habe er bremsen müssen. Die Existenz eines Rehs konnte nicht festgestellt werden. Der Geschädigte verlangte von dem Fahrer Schmerzensgeld.
Das OLG nahm nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises an, dass der Fahrer den Unfall infolge unvorsichtiger Fahrweise verschuldet habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer ein Fahrfehler zur Last falle, wenn er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkomme. Allerdings seien auch andere Umstände zu berücksichtigen. Sofern aber außer dem Abkommen von der Fahrbahn weiter nichts feststehe und auch nicht - im Wege einer Beweisaufnahme - festgestellt werden könne, bleibe es bei dem angenommenen Fahrfehler. Die Tatsache einer Abbremsung mit Spurzeichnung stehe dem nicht entgegen. Der Fahrer könne auch als Folge einer Unaufmerksamkeit gebremst haben. Das behauptete Auftauchen eines Rehs als Bremsursache könne nicht festgestellt werden, auch ein unfallanalytisches Gutachten könne einen solchen Nachweis nicht erbringen (OLG Naumburg, 9 U 187/02).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juni 2003 beträgt 1,97 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,97 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,47 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,97 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
- vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
- vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
- vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
- vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
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Im Monat Juni 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 16. Juni 2003).
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 16. Juni 2003).
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungsfrist bis Montag, 16. Juni 2003).
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 16. Juni 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, 10. Juni 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 16. Juni 2003).
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