Arbeitsrecht:
Baurecht:
Familien- und Erbrecht:
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
Verbraucherrecht:
Verkehrsrecht:
Abschließende Hinweise:
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Zum 1.4.2003 sind die Gesetzesänderungen zu den steuerlich und bei den Sozialabgaben begünstigten Minijobs in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die drei verschiedenen Formen der Minijobs.
1. Minijobs bis 400 EUR
Bei Minijobs bis 400 EUR in der gewerblichen Wirtschaft erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25 Prozent:
- 12 Prozent Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer,
- 11 Prozent Krankenversicherung,
- 2 Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung.
Die Pauschalabgaben werden zur Vermeidung von Bürokratie von der Bundesknappschaft eingezogen. Die einheitliche Pauschalsteuer ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen in einem Beitragsnachweis anzumelden.
Hinweis: Der Rentenversicherungsbeitrag ist auch zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist (z.B. bei Rentnern). Für privat oder gar nicht krankenversicherte Arbeitnehmer muss kein Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Durch die Beiträge zur Sozialversicherung erwirbt der Arbeitnehmer geringe Ansprüche in der Rentenversicherung (Anspruch auf Altersrente und Erfüllung von Wartezeiten). Durch Aufstockung um einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent auf den vollen Beitragssatz kann er den vollen Leistungsanspruch in der Rentenversicherung erwerben. Ansprüche aus der Krankenversicherung werden nicht erworben.
Hinweis: Ein "Minijobber" kann künftig länger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Minijob bleibt als Nebenjob steuerfrei. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit durch die erhöhte Geringfügigkeitsgrenze sozialversicherungsfrei werden würde, bleiben versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
2. Minijobs zwischen 400 und 800 EUR
In der "Gleitzone" (400,01 bis 800 EUR) wird der Lohn über eine Lohnsteuerkarte versteuert. Der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung ist anfangs geringer als der des Arbeitgebers und steigt bis 800 EUR auf den vollen Beitrag an.
Die Bemessungsgrundlage für den Sozialversicherungsbeitrag wird wie folgt berechnet: Faktor x 400 + (2 ./. Faktor) x (Arbeitsentgelt ./. 400). Der Faktor wird so ermittelt: 0,25 geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, gerundet auf vier Dezimalstellen. Für 2003 wird ein durchschnittlicher Beitragssatz von 41,7 Prozent zu Grunde gelegt. Das ergibt einen Faktor von 0,5995 (0,25 : 0,417).
Auf Basis der so ermittelten Bemessungsgrundlage wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Arbeitgeber leistet die auf das Bruttoentgelt entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Hinweis: Die Gleitzone gilt nicht, wenn die Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
3. Minijobs bis 400 EUR im Haushalt
Minijobs in Privathaushalten werden besonders gefördert. Die Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt nur 12 Prozent:
- je fünf Prozent für Rentenversicherung und Krankenversicherung,
- zwei Prozent Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung.
Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 EUR keine Abgaben, auch nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.
Wer einen "Mini-Jobber" im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10 Prozent seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 EUR im Jahr, von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12 Prozent seiner Aufwendungen, maximal jedoch 2.400 EUR, von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen erbracht oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20 Prozent, jedoch maximal 600 EUR, von der Steuerschuld abziehen.
Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet; dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 EUR. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 EUR gilt die Regelung für die Gleitzone.
Zum Anfang
Verhält sich der Arbeitslose in einem Vorstellungsgespräch mit einem künftigen Arbeitgeber so, dass dieser den Eindruck gewinnen muss, er wolle die angebotene Arbeit nicht verrichten, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen.
Mit dieser Begründung wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Klage einer Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt zurück. Die Frau war seit fünf Jahren arbeitslos, als ihr das Arbeitsamt eine Stelle als Verpackerin vorschlug. Im Vorstellungstermin gab sie zu erkennen, dass sie nur gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt habe. Sie beanstandete u.a. die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und die Schichtarbeit im Betrieb. Als das Arbeitsamt vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs erfuhr, stellte es die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein und verhängte eine zwölf-wöchige Sperrzeit.
Das LSG machte deutlich, dass der potenzielle Arbeitgeber aus dem Verhalten der Arbeitslosen im Vorstellungsgespräch den Schluss ziehen musste, dass sie die Arbeit nicht annehmen wollte. Dieser Fall ist nach Ansicht des Gerichts so zu behandeln, wie der eines Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt (LSG Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02).
Zum Anfang
Eine Betriebsstilllegung infolge von Insolvenz rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht in jedem Fall. Das gilt z.B. für einen Arbeitnehmer, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erstritt ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit geschlossen hatte. Der Vertrag sah ein Jahr Vollarbeit und ein Jahr Freistellungsphase bei einem Arbeitsentgelt von mindestens 80 Prozent des Nettovollzeitarbeitsentgelts vor. Der Arbeitnehmer arbeitete daraufhin ein Jahr Vollzeit bei verringertem Verdienst. Als er sich bereits in der Freistellungsphase befand, wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers.
Das BAG hielt diese Kündigung für unwirksam. Es machte deutlich, dass die Kündigung nur sozial gerechtfertigt sein kann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hatte hier jedoch die geschuldete Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht und befand sich schon in der Freistellungsphase. Er musste also im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden. Damit bestand trotz Betriebsstilllegung kein Grund für seine Kündigung (BAG, 2 AZR 571/01).
Zum Anfang
Verneint eine Frau beim Einstellungsgespräch bewusst und wahrheitswidrig die Frage des Arbeitgebers nach einer bestehenden Schwangerschaft, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht anfechten und für nichtig erklären. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb eine Schwangere auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht beschäftigen darf.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kam einer Frau zu Gute, die einen Arbeitsvertrag als Wäschereigehilfin abgeschlossen hatte. Dabei versicherte sie, nicht schwanger zu sein. Tatsächlich war aber eine Schwangerschaft schon einen Monat vorher festgestellt worden. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, wollte er den Arbeitsvertrag wegen "arglistiger Täuschung" anfechten.
Das BAG machte deutlich, dass dies nicht möglich war. Zwar kann in der bewussten falschen Beantwortung einer vor Vertragsschluss gestellten Frage des Arbeitgebers durchaus eine "arglistige Täuschung" liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage wie hier unzulässig ist. Die Frage enthielt nämlich eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts der Bewerberin. Dabei war unerheblich, dass die Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht ausüben konnte. Das Beschäftigungshindernis war nach Ansicht des BAG nur vorübergehender Natur und führte nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses (BAG, 2 AZR 621/01).
Zum Anfang
Ein Missbrauch der betrieblichen EDV-Anlage kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich.
Dies musste sich ein angestellter Fahrschullehrer entgegenhalten lassen, der eigenmächtig das Passwort an der EDV-Anlage geändert und trotz Aufforderung das neue Passwort nicht verraten hatte. Da so der Terminkalender nicht zugänglich war, fielen Fahrstunden und Fahrprüfungen aus, zudem konnte der Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abgewickelt werden. Der Fahrschule entstand dadurch ein erheblicher Schaden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen wies darauf hin, dass die EDV selbst in kleineren Betrieben das Herzstück der betrieblichen Organisation ist. Wenn diese ausgeschaltet wird, drohen nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. Der Fahrschule war unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den Fahrlehrer nur abzumahnen und weiterzubeschäftigen. Das Vertrauensverhältnis war so erschüttert, dass die Fahrschule zur fristlosen Kündigung berechtigt war (LAG Hessen, 13 Sa 1268/01).
Zum Anfang
Baurecht
Die erstmalige Herstellung eines Kanalhausanschlusses mit Revisionsschacht gehört zur Ersterschließung eines Grundstücks.
Mit dieser Klarstellung endete ein Rechtsstreit, in dem eine Baugesellschaft eine Ortsgemeinde auf Erstattung von Erschließungsbeiträgen verklagt hatte. Die Baugesellschaft hatte ein gemeindeeigenes Grundstück gekauft. Es war vereinbart, dass im Kaufpreis alle Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die Ersterschließung enthalten waren. Nachdem die übergeordnete Verbandsgemeinde die Kanalisation für das verkaufte Grundstück hergestellt hatte, erließ sie gegen die Baugesellschaft einen Beitragsbescheid. Die Ortsgemeinde verweigerte die Erstattung des Betrags mit der Begründung, dass der Anschluss der einzelnen Häuser an die Erschließungsanlagen dem Grundstückseigentümer obliege und nicht zur Ersterschließung gehöre.
Dieser Ansicht trat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entgegen. Es verdeutlichte, dass die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter den Begriff der Ersterschließung fällt. Im Übrigen musste die Vereinbarung nach Ansicht des OLG so verstanden werden, dass auch die Kosten der Herstellung von Wasserleitungs- und Kanalanschlüssen abgegolten waren, die sonst nach dem maßgeblichen Kommunalabgabengesetz vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Hierfür sprach insbesondere die Höhe des vereinbarten Quadratmeterpreises von 350 Euro. Dieser deutete nicht darauf hin, dass daneben noch irgendwelche Kosten der Ersterschließung in nicht absehbarer Höhe getragen werden sollten (OLG Koblenz, 5 U 1189/02).
Zum Anfang
Ein so genannter Himmelsstrahler ("Skybeamer") ist eine genehmigungspflichtige Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über den Außenbereich einer Gemeinde, ist die Anlage regelmäßig unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Diese Entscheidung erging im Fall eines Diskothekeninhabers, der mit einem auf dem Dach seiner Diskothek gelegenen Skybeamer auf sein Lokal aufmerksam machen wollte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hielt den aus drei drehbaren Xenonlampen zu je 7.000 Watt bestehenden Strahler für genehmigungspflichtig. Das Gericht verdeutlichte, dass es sich bei dem umstrittenen Skybeamer um eine Werbeanlage handelte, die nicht genehmigungsfähig war, da seine Lichtstrahlen bis in den Außenbereich der Gemeinde strahlten. Nach der Landesbauordnung sind jedoch Werbeanlagen im Außenbereich nur zulässig, wenn sie direkt an der "Stätte der Leistung" angebracht sind. Nach Ansicht des OVG hatte sich der Diskothekenbesitzer zu Unrecht auf diese Ausnahme berufen. Dieser hatte geltend gemacht, dass der Lichtstrahl in der Lichtmaschine ende, die auf dem Dach der Diskothek und damit an der "Stätte der Leistung" stehe. Das Gericht hielt es demgegenüber aber für erforderlich, dass sich auch die "Stätte der Leistung" im Außenbereich befindet. Dies war vorliegend nicht der Fall (OVG Rheinland-Pfalz, 8 A 11286/02).
Zum Anfang
Wird bei der Erstellung eines Bebauungsplans gegen die Regelungen über die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch verstoßen, bleibt der Bebauungsplan trotzdem wirksam.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verdeutlichte in dieser Entscheidung, dass das Baugesetzbuch zwar davon ausgeht, dass das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch einen Aufstellungsbeschluss mit Bürgerbeteiligung eingeleitet wird. Das Baugesetzbuch bestimmt nämlich, dass der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen ist. In den übrigen Verfahrensvorschriften wird der Aufstellungsbeschluss dagegen nicht erwähnt. Dies lässt nach Ansicht des BVerwG die Schlussfolgerung zu, dass eine bundesrechtliche Verpflichtung, im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens einen Aufstellungsbeschluss zu fassen, nicht besteht. Der Aufstellungsbeschluss ist damit zwar wünschenswert, bundesrechtlich jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Letztendlich kann er damit nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan sein (BVerwG, BVerwG 4 BN 53.02).
Zum Anfang
Sind die von einem Unternehmer eingebauten Fenster mangelhaft und verweigert dieser eine Nachbesserung, kann der Bauherr den Vertrag wandeln. Soweit die Fenster bereits eingebaut sind und nicht mehr herausgegeben werden können, muss der Bauherr Wertersatz leisten.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Jena einem Bauherren Recht, der die Abnahme bereits eingebauter Fenster ablehnte und die Wandlung des Vertrags forderte. Das Gericht verdeutlichte, dass der Anspruch auf Rückgängigmachung des Geschäfts nicht dadurch ausgeschlossen war, dass die Fenster durch den Einbau fest mit dem Haus verbunden wurden und daher nicht mehr herausgegeben werden konnten. Vielmehr tritt nach Ansicht des OLG an die Stelle der nicht mehr möglichen Rückgabe die Zahlung von Wertersatz. Als Wertersatz hatte der Bauherr den Wert des "Arbeitsergebnisses" des Unternehmers zu vergüten. Das ist der Wert, den die Fenster in ihrem mangelhaften Zustand für ihn hatten. Dieser Wert muss sich nicht an den Kosten für Material und Arbeitszeit der Werkleistung orientieren. Er wurde von einem Sachverständigen auf ein Drittel des ursprünglich vereinbarten Preises geschätzt. Von diesem Betrag konnte der Bauherr zudem noch die Kosten in Abzug bringen, die er für die Beseitigung der Mängel aufwenden musste (OLG Jena, 4 U 663/01).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Ist die biologische Vaterschaft eines Mannes für ein uneheliches Kind rechtlich nicht geklärt, hat er keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall eines Mannes, der die Vaterschaft für ein uneheliches Kind bisher nicht wirksam anerkannt hatte und nun ein Umgangsrecht mit dem Kind einklagte. Das OLG argumentierte, dass es entgegen der Auffassung des Mannes ohne Belang ist, dass seine genetische Vaterschaft zwischen ihm und der Mutter unstreitig ist. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist grundsätzlich nur die Vaterschaft "im Rechtssinne" maßgeblich. Danach gilt nur derjenige als Vater eines Kindes,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Da im vorliegenden Fall keine der drei Varianten vorlag, bestand kein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind (OLG Saarbrücken, 6 UF 69/02).
Zum Anfang
Liegen besondere Umstände vor, kann auch eine viereinhalbjährige Ehe "von kurzer Dauer" sein. Unterhaltsansprüche können in diesem Fall teilweise verwirkt und damit ausgeschlossen sein.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einer geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ex-Mann teilweise versagt. Obwohl die Eheleute viereinhalb Jahre verheiratet waren, lag auf Grund besonderer Umstände eine "kurze Ehe" im Sinne des Unterhaltsrechts vor. Das OLG verdeutlichte, dass zwar üblicherweise nach mehr als drei Jahren Ehezeit nicht mehr von einer "kurzen Ehe" gesprochen werden könne. Entscheidend sei allerdings die Verflechtung der beiderseitigen Lebensgestaltungen. Zu einer derartigen Verflechtung war es aber bei den Eheleuten kaum gekommen. Die Ehefrau war bereits sechs Monate nach der Heirat aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Eheleute lebten bis zur Scheidung getrennt. Das OLG hielt es für grob unbillig, den Ex-Mann unter diesen Bedingungen in voller Höhe zum Unterhalt zu verpflichten. Es begrenzte den Unterhaltsanspruch der Ehefrau daher höhenmäßig und zeitlich (OLG Koblenz, 11 UF 825/01).
Zum Anfang
Werden Großeltern zu Unterhaltszahlungen an ihr Enkelkind herangezogen, können sie gegenüber dem Enkelkind einen höheren Selbstbehalt geltend machen, als es die Kindeseltern könnten.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Enkelkind, dessen Vater keinen Unterhalt zahlte, nahm seinen Großvater in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht war bei der Berechnung der Unterhaltshöhe von dem Selbstbehalt ausgegangen, der für Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gilt. Das Rechtsmittel des Großvaters hatte hiergegen Erfolg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied, dass die verbleibende monatliche Rente des Großvaters nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen für dessen Ehefrau nicht ausreichte, um Unterhaltszahlungen an das Enkelkind zu leisten. Das OLG wies darauf hin, dass die Höhe des Eigenbedarfs von Großeltern gegenüber ihren minderjährigen Enkeln weder in den Unterhalts-Leitlinien des OLG noch in denjenigen anderer Gerichte geregelt ist. Es hat daher den Selbstbehaltsbetrag herangezogen, der für Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern maßgebend ist. Ausschlaggebend hierfür war die Überlegung, dass Großeltern in der Regel nicht damit rechnen müssen, für den Unterhalt von Enkeln in Anspruch genommen zu werden. Sie können und müssen ihre Lebensplanung daher nicht auf solche Ansprüche einstellen. Eine spürbare Senkung des eigenen Lebensstandards ist den Großeltern nicht zumutbar (OLG Dresden, 10 UF 771/02).
Zum Anfang
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einer Frau, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Mann zusammenlebte, für die Dauer von sechs Monaten die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Mann wurde zudem verboten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zu der Frau aufzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese gerichtliche Anordnung muss der Mann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen.
Das OLG stützte sich bei dieser Entscheidung auf das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz). Nachdem der Mann die Frau zweimal tätlich angegriffen und ihr Würgemale und Hautabschürfungen beigebracht hatte, war das Gericht der Ansicht, dass auch weitere Verletzungen in Zukunft zu befürchten seien. Der Mann konnte die Vermutung nicht widerlegen, dass eine Wiederholungsgefahr bestand. Vielmehr hatte er durch sein unbeherrschtes Verhalten im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung gezeigt, dass er im Verhältnis zu seiner Partnerin zu einem gedeihlichen Miteinander nicht in der Lage war und deshalb weitere Übergriffe drohten (OLG Koblenz, 13 UF 795/02).
Zum Anfang
Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament, dass Erbe "der Tierschutzverein in Celle" sein solle, müssen sich alle Tierschutzvereine der Stadt die Erbschaft teilen, wenn sich nicht klären lässt, welchen der bestehenden Vereine der Erblasser gemeint hat.
Auf das Erbe spekulierten zwei Tierschutzvereine in Celle, von denen jedoch keiner den im Testament niedergelegten Namen trug. Einer der beiden Vereine, der schon seit mehr als 100 Jahren existierte, hatte den Namen bei seiner Gründung geführt. Er sah sich daher als rechtmäßigen Erben und beantragte einen entsprechenden Erbschein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hielt die Erteilung des Erbscheins nicht für gerechtfertigt. Nach seiner Ansicht war das Testament nicht eindeutig. Dies ergab sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, da keiner der beiden Vereine aktuell den Begriff "Tierschutzverein" in seinem Namen führte. Da auch die sonstigen Umstände nicht zu einer eindeutigen Auslegung zu Gunsten des einen oder anderen Vereins führten, griff eine Sonderregelung des Erbrechts: Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren möglichen Erben tatsächlich bedacht werden sollte, gelten alle als Erben zu gleichen Teilen. Die Erbschaft war daher zwischen den beiden Vereinen aufzuteilen (OLG Celle, 6 W 143/02).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Vermieter können ein Mieterhöhungsverlangen damit begründen, dass in vergleichbaren Wohnungen in derselben Wohngegend höhere Mieten gezahlt werden. Dabei ist die Angabe von drei verschiedenen Wohnungen ausreichend. Diese müssen aber so genau bezeichnet werden, dass der Mieter sie ohne weiteres auffinden kann.
Diese Entscheidung ergab sich aus folgendem Sachverhalt: Ein Vermieter begründete sein Erhöhungsverlangen mit der - höheren - Miete für drei Wohnungen, die im Erdgeschoss, im ersten und im zweiten Obergeschoss eines Hauses in derselben Straße lagen. Die genaue Lage der Wohnungen in diesem Gebäude, in dem sich auf jedem der genannten Stockwerke zwei Wohnungen befanden, wurde nicht angegeben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Mieterhöhungsverlangen wegen unzureichender Bezeichnung der Vergleichswohnungen für unwirksam. Die im Gesetz vorgesehene Begründungspflicht für die verlangte Mieterhöhung soll dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben. Nur so kann der Mieter es überprüfen. Er soll sich während der Überlegungsfrist darüber schlüssig werden können, ob er der verlangten Erhöhung zustimmt oder nicht. Erfolgt die Begründung anhand von Vergleichswohnungen, soll der Mieter durch die Benennung von einzelnen Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über diese zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen. Die Vergleichswohnungen müssen deshalb so genau bezeichnet sein, damit der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann (BGH, VIII ZR 141/02).
Zum Anfang
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen Nachfolger beibringt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Mieters, der sein Geschäftslokal wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigte und vorzeitig den Mietvertrag beenden wollte. Das OLG wies darauf hin, dass derartige "wirtschaftliche Gründe" den Vermieter nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten. Dies gilt umso mehr, wenn dem Mieter im Mietvertrag eine Untervermietung eingeräumt wurde. Unerheblich war daher, dass der Mieter einen möglichen Nachmieter vorweisen konnte.
Das OLG machte deutlich, dass der Vermieter nur im Ausnahmefall zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten am Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist (OLG Naumburg, 9 U 8/02).
Zum Anfang
Ein Gewährleistungsausschluss im Mietvertrag ist unwirksam, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter die geltend gemachten Mängel des Mietobjekts schon bei Abschluss des Mietvertrags kannte.
Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Celle dem Mieter eines Ladenlokals Recht, der trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses die Miete wegen Geruchserscheinungen, ständigen Verstopfungen der Toilette und Unterdimensionierung der Heizungsanlage gekürzt hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die betreffenden Mängel schon zur Beendigung des Mietverhältnisses mit dem früheren Mieter geführt hatten und dem Vermieter daher bei Abschluss des Mietvertrags bekannt waren, wies das Gericht die Klage des Vermieters auf Zahlung der restlichen Miete ab.
Es war der Ansicht, dass ein Vermieter "arglistig" handele, wenn er die ihm bekannten gravierenden Mängel bei Abschluss eines langjährigen Mietvertrags nicht offenbart. Er hätte daher keinen Haftungsausschluss vereinbaren dürfen und wäre verpflichtet gewesen, den Mieter auf bestehende Mängel des Mietobjekts hinzuweisen. Eine Freizeichnung des Vermieters von der Haftung für schon bei Vertragsschluss bestehende Mängel der Mietsache ist jedenfalls in dem Fall nicht mit "Treu und Glauben" zu vereinbaren, in dem der Vermieter genau weiß, dass es Mängel gibt, die den vereinbarten Vertragszweck massiv beeinträchtigen (OLG Celle, 2 U 11/02).
Zum Anfang
Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung entstandener und von Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist erst fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt hat.
Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal ausdrücklich klar. Er verdeutlichte, dass diese Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muss. Soweit im Mietvertrag keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters und
- der Abzug der Vorauszahlungen.
Abzuziehen sind dabei die tatsächlich geleisteten, nicht die im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Der Mieter muss nämlich überprüfen können, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung berücksichtigt hat (BGH, VIII ZR 108/02).
Zum Anfang
Der Wohnungseigentümer kann grundsätzlich auch einen Beschluss anfechten, dem er in der Eigentümerversammlung selbst zugestimmt hat.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe einem Wohnungseigentümer Recht, der in der Wohnungseigentümerversammlung dem Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar zugestimmt, später den Beschluss aber angefochten hatte.
Das OLG hat das Rechtsschutzbedürfnis des Eigentümers zur Anfechtung des Beschlusses bejaht. Es war der Ansicht, dass dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegensteht, dass der Eigentümer in der Versammlung dem angefochtenen Beschluss noch zugestimmt hat. Dazu erklärte das OLG, dass das Anfechtungsrecht nicht allein dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz diene, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Stellt sich bei der gerichtlichen Nachprüfung nämlich heraus, dass der betreffende Beschluss fehlerhaft war, kommt dies auch allen anderen Eigentümern zugute (OLG Karlsruhe, 11 Wx 6/02).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Verweigert eine Lebensversicherung nach dem Tode des Versicherten die Auszahlung der Versicherungssumme, muss der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach der Verweigerung Klage auf Zahlung erheben.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies mit dieser Begründung die Klage einer Witwe ab, die ihre Klage erst zehn Monate nach Leistungsverweigerung der Versicherung einreichte. Das OLG machte deutlich, dass die Versicherung nach sechs Monaten leistungsfrei werde. Es findet dann keine gerichtliche Prüfung mehr statt, ob die Leistungen zu Recht verweigert wurden. Dies sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Nach einem halben Jahr müsse sich die Versicherung darauf einstellen können, dass die Angelegenheit abgeschlossen sei (OLG Koblenz, 10 W 285/02).
Zum Anfang
Stürzt ein Hundehalter, weil ein frei laufender Schäferhund auf ihn und seinen angeleinten Pudel losrennt und ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhunds für den dabei entstehenden Schaden. Dabei besteht jedenfalls in dem Fall eine Haftung zu 100 Prozent, in dem sich der Schäferhund beim Losrennen bereits außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befand.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart begründete die volle Haftung des Schäferhund-Halters damit, dass dem Geschädigten weder die grundsätzliche Tiergefahr des von ihm an der Leine geführten Pudels noch ein sonstiges mitwirkendes Verschulden angerechnet werden konnte.
Dazu das OLG: Unter Berücksichtigung der von einem frei laufenden Schäferhund ausgehenden Kraft und Energie einerseits und der demgegenüber geringfügigen Kraft und Energie eines angeleinten Pudels andererseits musste die Tiergefahr des Pudels in den Hintergrund treten. Dies galt umso mehr, da sich der Halter des Schäferhunds zum Zeitpunkt des Vorfalls außer Sichtweite befand und den Hund nicht mehr kontrollieren oder zurückrufen konnte. Ein sonstiges mitwirkendes Verschulden des Geschädigten war zu verneinen, da eine optimale Reaktion in der Schrecksituation von ihm nicht gefordert werden konnte (OLG Stuttgart, 10 U 205/01).
Zum Anfang
Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfall eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall eines Anlegers, der vom Geschäftsführer einer Anlagevermittlungsgesellschaft wegen fehlender Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Immobilienfonds Schadenersatz verlangte. Das OLG begründete das Urteil damit, dass die Gesellschaft als Anlagevermittlerin zu richtiger und vollständiger Information des Anlegers über die wesentlichen tatsächlichen Umstände des Immobilienfonds verpflichtet war. Zu dieser Pflicht hätte es auch gehört, über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse zu unterrichten. Aufgabe des Geschäftsführers wäre gewesen, sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden. Der Geschäftsführer hatte jedoch dafür gesorgt, dass dem Anleger die Presseberichte verschwiegen wurden. Er hatte befürchtet, der Anleger werde bei Kenntnis der berichteten Tatsachen von der Anlage Abstand nehmen. Stattdessen wog er den Anleger noch zusätzlich in Sicherheit, indem er erklärte, nur guten Freunden empfehle er eine solche Anlage. Dieses Verhalten wertete das OLG als höchst anstößig und sittenwidrig. Es verurteilte den Geschäftsführer daher zum Ersatz des durch den Wertverfall der Anlage entstandenen Schadens (OLG Stuttgart, 9 U 59/02).
Zum Anfang
Wird ein Pkw im Wege des "Familien-Car-Sharing" durch zwei Familienangehörige genutzt, die in unterschiedlichen Parkzonen wohnen, besteht ein Anspruch auf Erteilung von zwei Anwohnerparkausweisen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin begründete die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde zur Ausstellung eines weiteren Anwohnerparkausweises für die zweite Parkzone damit, dass der Pkw von einem Anwohner dieser Parkzone regelmäßig und dauerhaft genutzt wurde. Das innerhalb der Familie betriebene "Car-Sharing" stellte eine entsprechende dauernde Nutzung dar. Das in der Parkzone wohnende Familienmitglied würde ohne weiteres den begehrten Anwohnerparkausweis erhalten, wenn es sich ein eigenes Fahrzeug anschaffen würde. Erforderlich für das "Familien-Car-Sharing" war nach Ansicht des VG, dass der zweite Nutzer des Kraftfahrzeugs zwar eine eigene Fahrerlaubnis, aber kein weiteres eigenes Fahrzeug hatte. Schließlich sprachen auch Sinn und Zweck der Einführung des Sonderparkrechts für die Erteilung des Anwohnerparkausweises. Dadurch kann die Wohnqualität des Anwohners im innerstädtischen Bereich gesteigert werden, indem dem Anwohner zu Gunsten von Fremdparkern ein Vorrecht gewährt wird (VG Berlin, 11 A 3702).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Ein Autofahrer, der nach links abbiegen will, muss rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und sich möglichst weit nach links zur Fahrbahn- bzw. Straßenmitte einordnen. Zudem muss er vor dem Einordnen nach links und nochmals beim Abbiegen nach links auf den nachfolgenden Verkehr achten, um dessen Gefährdung auszuschließen.
Dies musste sich ein Traktorfahrer vorhalten lassen, der nach links abbiegen wollte. Dabei hatte er zwar den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, war aber mit dem Traktor vor dem Linksabbiegen ganz nach rechts bis an den Fahrbahnrand herangefahren. Links neben ihm war die Breite eines Fahrstreifens frei. Als der hinter dem Traktor fahrende Pkw-Fahrer überholen wollte, kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.
Das Kammergericht (KG) sah das überwiegende Verschulden an dem Verkehrsunfall bei dem Traktorfahrer und verurteilte ihn zur Zahlung von drei Viertel des entstandenen Schadens. Das KG machte deutlich, dass zunächst einmal davon ausgegangen werden muss, dass der Linksabbieger den Unfall alleine verschuldet hat, wenn es zwischen ihm und einem überholenden Verkehrsteilnehmer zum Zusammenstoß gekommen ist. Diese volle Haftung des Linksabbiegers ergibt sich aus der besonderen Sorgfaltspflicht beim Abbiegevorgang. Der Linksabbieger kann das gegen ihn sprechende vermutete Verschulden nur entkräften, wenn er nachweist, dass der Überholende bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden kann oder wenn der Fahrer nicht sicher beurteilen kann, was der Vorausfahrende als Nächstes tun wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vorausfahrende den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und dem überholenden Verkehrsteilnehmer noch ein angemessenes Reagieren möglich ist. So war es vorliegend, da der Traktorfahrer den Blinker erkennbar gesetzt hatte. Der Überholende musste sich damit ein Mitverschulden in Höhe von ein Viertel des entstandenen Schadens anrechnen lassen (KG, 12 U 26/01).
Zum Anfang
Der Verkäufer eines gebrauchten Pkws handelt "arglistig", wenn er trotz einer schweren Unfallbeschädigung des Wagens dem Käufer gegenüber lediglich angibt, es sei ein Kotflügel ersetzt worden.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz den Verkäufer zum Schadenersatz. Dieser hatte beim Verkauf eines gebrauchten Porsche im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart und unter der Rubrik "Unfallschaden" eingesetzt: "Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt". Tatsächlich hatte der Wagen jedoch einen schweren Unfall erlitten, die Reparaturkosten betrugen 70.000 EUR.
Das OLG war der Ansicht, dass die Mitteilung des Verkäufers bagatellisierend und unzureichend war. Der Verkäufer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dem Käufer alles mitzuteilen, was ihm über den Unfallschaden bekannt gewesen sei. Die Verheimlichung des hohen Reparaturbetrags war damit "arglistig" und verpflichtete den Verkäufer zum Schadenersatz (OLG Koblenz, 5 U 786/02).
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Der Fahrer eines Omnibusses muss beim Überholen eines Radfahrers einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Gehweg einhalten. Verringert er den Seitenabstand unerwartet auf allenfalls einen Meter, um an eine Haltestelle heranzufahren, hat er den Unfall allein verursacht und verschuldet, wenn der Radfahrer zu Fall kommt.
Das Kammergericht (KG) verdeutlichte, dass ein Kraftfahrer stets das Ausschwenken eines Radfahrers zu berücksichtigen hat, wenn er diesen mit seinem Fahrzeug überholen will. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit muss er daher einen Seitenabstand von mindestens einem Meter zu dem Radfahrer einhalten. Zu diesem Seitenabstand ist noch ein weiterer Abstand auf der anderen Seite des Radfahrers, also zwischen Radfahrer und Gehwegkante, von jedenfalls 35 cm zu berücksichtigen. Damit hat der Seitenabstand zwischen überholendem Fahrzeug und Gehwegkante mindestens 1,50 m zu betragen. Der Busfahrer hatte es hier fahrlässig und damit schuldhaft versäumt, auf den Radfahrer zu achten. Er hätte ihn vorbeifahren lassen müssen, als er sich der Bushaltestelle näherte und den Abstand zum Gehweg verringerte. Er trägt somit das alleinige Verschulden am Sturz des Radfahrers und muss diesem den dadurch entstehenden Schaden ersetzen (KG, 12 U 9590/00).
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Ein Radfahrer muss auf dem Radweg auf Sicht fahren. Kann er den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen, muss er angesichts dieser örtlichen Verhältnisse seine Geschwindigkeit reduzieren. Er muss darüber hinaus stets mit Querverkehr rechnen.
Mit dieser Begründung wurde die Klage eines Rennradfahrers zurückgewiesen, der Schadenersatz wegen Körperverletzung und Beschädigung seines Fahrrads bei einem Unfall verlangt hatte. Er fuhr bei leichtem Regen auf seinem mit profillosen Reifen ausgestatteten Rennrad einen kurvigen Radweg. Dieser Radweg wurde an einer schlecht einsehbaren Kreuzung von einer Gruppe joggender Polizeibeamter gekreuzt. Als der Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h um die Kurve kam und die Jogger sah, leitete er sofort eine Vollbremsung ein. Dabei geriet er ins Straucheln, stürzte mit seinem Rad um und erfasste einen der Jogger. Er begründete seinen Schadenersatzanspruch damit, dass die Jogger sein Vorfahrtsrechts verletzt hätten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle beurteilte dies anders. Es sah das alleinige Verschulden für den Zusammenstoß bei dem Rennradfahrer. Das OLG führte aus, dass dieser angesichts der örtlichen Verhältnisse, der Witterung und seiner Ausstattung viel zu schnell gefahren war. Er konnte den Streckenverlauf wegen Kurven und dichter Randbepflanzung nicht weit einsehen. Darüber hinaus hätte er wegen der Kreuzung des Radwegs mit dem Gehweg mit Querverkehr rechnen müssen. Dies galt umso mehr, da in der Mittagszeit von einem regen Fußgänger- und Radfahrerverkehr auszugehen war. Zudem hätte die profillose Bereifung des Rennrads bei leichtem Regen den Rennradfahrer zu weiterer Vorsicht anhalten müssen. Das OLG befand, dass der Radfahrer seine sportlichen Interessen rücksichtslos über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gestellt hatte, indem er den Radweg mit hoher Geschwindigkeit in der Erwartung befahren hatte, er werde nicht behindert. Hinzu trat, dass sich an seinem Fahrrad keine Klingel befand und er somit nicht vorwarnen konnte (OLG Celle, 14 U 53/02).
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Wer bei Dunkelheit auf der Überholspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h hinter anderen Fahrzeugen fährt und dabei das Abbremsen des Vordermanns übersieht, so dass er praktisch ungebremst auf ihn auffährt, muss sich den Vorwurf der "groben Fahrlässigkeit" gefallen lassen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Fahrer eines Mietwagens zur Zahlung des bei dem Auffahrunfall entstandenen Sachschadens. Das OLG war der Ansicht, dass sich der Fahrer nicht auf die im Mietvertrag enthaltene Haftungsbegrenzung berufen konnte, da er "grob fahrlässig" gehandelt hatte. Wer bei Dunkelheit und hoher Geschwindigkeit - wenn auch nur kurzfristig - unaufmerksam ist und das Abbremsen des Vordermanns nicht bemerkt, begeht eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung (OLG Düsseldorf, 10 U 184/01).
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Abschließende Hinweise
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juni 2003 beträgt 1,97 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,97 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,47 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,97 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1. Mai 2000 bis zum 31. August 2000: 3,42 Prozent
- vom 1. September 2000 bis zum 31. August 2001: 4,26 Prozent
- vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2001: 3,62 Prozent
- vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002: 2,57 Prozent
- vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002: 2,47 Prozent
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Im Monat Mai 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, 12. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 19. Mai 2003).
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, 12. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 19. Mai 2003).
Gewerbesteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer bis Donnerstag, 15. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 20. Mai 2003).
Grundsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Gewerbesteuer bis Donnerstag, 15. Mai 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Dienstag, 20. Mai 2003).
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indem Sie mich einfach anrufen.
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