
Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
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Zivilrecht
Kostenerstattungsanspruch aus culpa in contrahendo nur für notwendige Kosten. Kosten, welche überflüssigerweise verursacht werden, können nicht als Schadensersatz beansprucht werden.
Zivilprozeßrecht
Zum Anspruch auf eine Erklärungsfrist. Wenn die Kläger ihre Anwältin unrichtig informieren, dann geht das allein zu ihren Lasten.
Tatbestand
Am 30. Dezember 1996 unterzeichneten die Parteien (von den
Klägern möglicherweise nur eine aber für beide) einen
Kaufvertrag (Bl. 15 d.A.), nach dessen Inhalt der Beklagte
den Klägern das Juweliergeschäft in der K.-M.-Straße in Berlin
verkaufte. Auf den Kaufpreis, der schließlich mit 3--.---,-- DM
festgestellt wurde, entfielen 4-.---,-- DM Mehrwertsteuer.
Diesen Betrag machten die Kläger als Vorsteuerabzug beim
Finanzamt geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug aber nicht an,
weil der Beklagte nicht Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes war, da er sein Unternehmen
bereits Anfang der neunziger Jahre aufgegeben hatte.
Nachdem der Steuerberater der Kläger
vergeblich Einspruch eingelegt hatte, beauftragten die Kläger
den Rechtsanwalt T. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Dieser beanspruchte von ihnen mit Schreiben vom 01. Dezember
1997 (Bl. 18 d.A.) einen Gebührenvorschuss von 2.---,-- DM und
mit Schreiben vom 02. März 1998 (Bl. 19 d.A.) einen
Gerichtskostenvorschuss von 3--,-- DM. Die Kläger leisteten die
geforderten Zahlungen am 14. Januar und 24. März 1998 an den Anwalt.
Mit Schreiben vom 04. August 1998 teilte schließlich das Finanzamt
Neukölln-Nord dem Steuerberater der Kläger mit, dass lt. Überprüfung
der Beklagte ohne Vorliegen einer Vollmacht der M.
und D. J. GBR (die Geschäftsinhaber gewesen war) den Verkauf
vorgenommen habe. Im Oktober 1998 legte der Beklagte daraufhin
eine Vollmacht vor, welche bei der jetzigen Anwältin der
Kläger am 23. Oktober 1998 einging. Nach dessen Vorlage beim
Finanzamt erkannte dieses mit Bescheid vom 20. November 1998 den
gewünschten Abzug an.
Mit der Klage haben die Kläger Schadensersatz für die ihnen
entstandenen Anwalts- und Gerichtskostenvorschüsse geltend
gemacht, weil der Beklagte seine Aufklärungs- und Obhutspflichten
verletzt habe. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November
2000 haben sie die ihnen schließlich vom Rechtsanwalt
T. erteilte Kostenrechnung vom 22. September 1998 vorgelegt,
die auf insgesamt 3.---,-- DM lautet.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen,
an sie 2.---,-- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 05. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, bei Abschluss des Kaufvertrages sei ausdrücklich
erörtert worden, dass nicht der Beklagte sondern sein Sohn
Eigentümer des zur Veräußerung gekommenen Juweliergeschäfts sei und der
Beklagte nur aufgrund erteilter Vollmacht den Abschluss des
Vertrages vornehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus culpa in contrahendo
oder sonstigen Anspruchsgrundlagen kann nicht festgestellt
werden. Es fehlt zum einen an einem hinreichend substantiierten
Vortrag, inwiefern die verursachten Anwalts- und Gerichtskosten
adäquat kausal durch ein mögliches Verschulden des Beklagten bei
Vertragsschluss verursacht worden sind und notwendig waren. Im
Übrigen müssten sich die Kläger ein derart überwiegendes
Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen, das auch dies den
Anspruch entfallen ließe. Denkbar wäre ein Anspruch der Kläger,
wenn sie durch unterlassene Aufklärung bzw. falsche Angaben des
Beklagten bei Abschluss des Vertrages durch die notwendige
Einschaltung eines Anwalts und eine notwendige Prozessführung
die entsprechenden Aufwendungen gehabt hätten. Wie sich nunmehr
herausgestellt hat, sind die Kosten jedoch nicht dadurch entstanden,
dass die Kläger gegen den Beklagten vorgegangen sind, indem
sie ihn um ergänzende Information oder um die Überreichung einer
Vollmacht gebeten haben. Vielmehr sind die Kläger gerichtlich
vorgegangen, und zwar vermutlich (genau wusste dies die Anwältin
der Kläger auch nicht) gegen das Finanzamt. Da aber die
Rechtsauffassung des Finanzamts, was die Kläger selbst nicht in
Zweifel ziehen, zum damaligen Zeitpunkt zutreffend war, solange also
der Beklagte als Verkäufer dastand und auch keine Vollmacht für
die GBR vorgelegt werden konnte, war ein prozessuales Vorgehen
gegen das Finanzamt nicht sachgerecht. Wenn solche Kosten aber
überflüssigerweise verursacht werden, dann können sie nicht als
Schadensersatz beansprucht werden.
Im Übrigen ist bei dieser Sachlage nicht einmal ersichtlich,
warum überhaupt ein Anwalt eingeschaltet wurde. Die Kläger
hatten einen Steuerberater, durch den sie hätten wissen müssen,
dass die Rechtsauffassung des Finanzamts zunächst einmal zutreffend
war. Worum es nun hätte gehen müssen, war, den Beklagten
anzusprechen, wieso er den Verkauf vornahm, obwohl er offensichtlich
gar nicht mehr Geschäftsinhaber war. Zwar hindert dies
einen Verkauf nicht unbedingt, wenn der Beklagte gleichwohl in
der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Allerdings konnten die
Kläger dem Beklagten dann durchaus vorhalten, wieso er sie
darüber nicht informiert habe, und entsprechende Erklärungen
oder Unterlagen fordern, damit der Umsatzsteuerabzug beim Finanzamt
geltend gemacht werden konnte. Dass dies vor einer Einschaltung
des Anwalts vergeblich geschehen wäre, tragen die Kläger
nicht vor. Ein solches Vorgehen, zumal ein Steuerberater schon
eingeschaltet war, lag aber derart auf der Hand, dass das
Unterlassen ein absolut überwiegendes Mitverschulden darstellt, so
dass die Anwaltskosten, die vor einer Ansprache des Beklagten
entstanden sind, nicht geltend gemacht werden können.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass im Übrigen ohnehin jeder
substantiierte Vortrag fehlt, was denn konkret der Rechtsanwalt
überhaupt getan hat. Soweit erkennbar, hat er aber (wie ausgeführt)
lediglich nicht angezeigte Tätigkeiten vorgenommen.
Schließlich können die Kläger auch, nachdem ihnen eine
Schlussrechnung gestellt war, nicht mehr auf den Inhalt einer
Vorschussliquidation abstellen. Sie beanspruchen aber die Beträge
aus der Vorschussliquidation und tragen nicht vor, welche Teilbeträge
aus der Schlussliquidation nun eigentlich geltend gemacht werden.
Den Klägern konnte auch nicht noch eine Erklärungsfrist eingeräumt
werden. Es geht nämlich nicht an, dass eine Klage erst
durch völlig neuen Vortrag schlüssig gemacht wird. Insbesondere
hatte das Gericht bereits in der Ladungsverfügung nachgefragt,
ob nicht eine endgültige Anwaltsrechnung erteilt worden ist.
Dies wurde zunächst schriftsätzlich verneint. Stattdessen wäre
es aber Sache der Kläger gewesen, dies spätestens bereits zu
diesem Zeitpunkt vorzutragen und dann auch ergänzend den dieser
Rechnung zugrunde liegenden Sachverhalt vorzutragen. Wenn die
Kläger ihre Anwältin unrichtig informieren, dann geht das allein
zu ihren Lasten.
Die Kostenentscheidung ergeht nach S 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 29.11.2000, Az. 21b C 142/2000
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