
zurück zum Stichwortverzeichnis ZivilrechtZur Wirksamkeit und Folgen eines Haftungsausschlusses bei gewerblicher KFZ-PfandleiheKeine vertragliche Verpflichtung des Verwahrers, das Fahrzeug vor jedem Zugriff dritter Personen zu bewahren, die in krimineller Art und Weise vorgehen. Dies gehört nicht mehr zu den sogenannten Kardinalpflichten des PfandnehmersGründe Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 115 ZPO liegen nicht vor. Unabhängig davon, ob der Antragsteller hier seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargetan hat, scheitert der Antrag bereits daran, dass die beabsichtigte Klage sowohl hinsichtlich des Antrages zu 1) als auch des Antrages zu 2) keine Erfolgsaussicht hat. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß positiver Vertragsverletzung des der Verpfändung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts zwischen ihm und der voraussichtlichen Beklagten in Höhe von 18.700,00 DM. Denn die voraussichtliche Beklagte hat ihre Haftung für den hier eingetretenen Schaden am verpfändeten Fahrzeug wirksam ausgeschlossen. Der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verpfändung des dem Antragsteller gehörenden Kraftfahrzeuges gemäß §§ 1204 ff BGB lag ein Verwahrungsabrede zugrunde. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers wurde hierzu am 18.11.1999 die Zusatzvereinbarung für die Beleihung von Pkws geschlossen. Dort heißt es ausdrücklich: Damit verstößt die Regelung nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Die Klausel ist aber auch nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam. Auch ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit kann den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, so z.B. wenn es um die Verletzung von Kardinalpflichten geht, wenn der Verwender in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn der Haftungsausschluss sich aus sonstigen, am Einzelfall zu messenden Gründen als unbillig erweist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. AGBG § 9 Rdnr. 41 ff). Dies ist hier aber nicht der Fall. Mit der Überlassung des Fahrzeuges an den Pfandnehmer, wurde die Verpflichtung begründet, dieses vertragsgemäß zu verwahren. Dies bedeutete, das Fahrzeug derart abzustellen und zu sichern, dass anderen Personen die Nutzung des Fahrzeuges verwehrt war. Daraus folgt aber keine vertragliche Verpflichtung des Verwahrers, das Fahrzeug vor jedem Zugriff dritter Personen zu bewahren, die in krimineller Art und Weise vorgehen. Dies gehört nicht mehr zu den sogenannten Kardinalpflichten des Pfandnehmers. Denn gegen ein derartiges Handeln Dritter kann es keinen verlässlichen Schutz geben. Insoweit konnte dann auch kein Vertrauen des Antragstellers begründet werden, dass die voraussichtliche Beklagte ein strafrechtliches Vorgehen Dritter verhindern würde. Hier liegt allenfalls ein einfache Fahrlässigkeit vor, so dass die Haftung ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass hier eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der voraussichtlichen Beklagten gemäß § 276 BGB vorliegt. Eine grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Das Fahrzeug wurde von der voraussichtlichen Beklagten mit einer sogenannten Lenkradkralle ausgestattet und in einem Parkhaus abgestellt, während die Fahrzeugschlüssel sowie sämtliche Unterlagen über das Fahrzeug in einem Tresor in den Geschäftsräumen gelagert wurden. Unter diesen Umständen hat die voraussichtliche Beklagte ihre Vertragspflichten nicht in besonderes schwerem Maße verletzt. Denn das Fahrzeug wurde auf eine Art und Weise verwahrt, die grundsätzlich eine Nutzung durch unbefugte Dritte verhindert. Einen allgemeinen Schutz gegen ein kriminelles Vorgehen Dritter, die unter Anwendung von Gewalt die Sicherungsmaßnahmen überwinden, gibt es nicht und war auch von der voraussichtlichen Beklagten nicht geschuldet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die nicht näher darlegte Behauptung des Klägers, es habe sich um ein öffentliches Parkhaus gehandelt, eine andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen soll. Selbst wenn das Fahrzeug mit vielen anderen Fahrzeugen in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus abgestellt gewesen sein soll, dann reichte dies als Sicherungsmaßnahme aus, da die voraussichtliche Beklagte weder eine Bewachung rund um die Uhr schuldete noch zu einer Verwahrung auf einem Privatgelände vertraglich verpflichtet war. Erst recht ergeben sich dann keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der voraussichtlichen Beklagten. Landgericht Berlin, Beschluß vom 06.07.2000, Az. 29 O 330/00 |
