
zurück zum Stichwortverzeichnis ZivilrechtZum Anspruch auf Widerruf einer ÄußerungEine etwaige Äußerung "Und Sie sind ruhig. Sie haben genug Dreck am Stecken" ist als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen erfolgt zum einen danach, ob die jeweilige Äußerung (als Tatsachenbehauptung) dem Beweis zugänglich ist oder ob dies (als Werturteil) nicht der Fall ist und zum anderen danach, inwieweit es sich um substantiierte Urteile (als Tatsachenbehauptungen) oder um unsubstantiierte Urteile (als Werturteile) handelt(...) Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Widerruf einer etwaigen durch die Beklagte getätigten Äußerung zu. Ein Anspruch auf Widerruf einer Äußerung "Und Sie sind ruhig. Sie haben genug Dreck am Stecken" steht dem Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen nicht zu, weil der auf das Rechtsschutzziel des Widerrufes der Äußerung gerichtete Klageantrag nach der Auffassung des Gerichts im Gesetz keine rechtliche Grundlage hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte eine derartige Äußerung getätigt hat oder nicht, da ein Anspruch auf Widerruf nach den §§ 823 oder 824 BGB nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen in Betracht kommt (Palandt/Thomas, BGB, 58. Auflage, Einf. vor § 823 Rn.26ff), im vorliegenden Fall eine etwaige Äußerung der Beklagten nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil anzusehen wäre. Einen im Wege des Privatrechts durchsetzbaren Anspruch auf Entschuldigung und Genugtuung im Wege des Widerrufes von Werturteilen sieht das Gesetz nicht vor (Palandt/Thomas, BGB, 58.Auflage, Einf. vor §823 Rn.32). Im vorliegenden Falle ist eine etwaige Äußerung "Und Sie sind ruhig. Sie haben genug Dreck am Stecken" als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen erfolgt zum einen danach, ob die jeweilige Äußerung (als Tatsachenbehauptung) dem Beweis zugänglich ist oder ob dies (als Werturteil) nicht der Fall ist und zum anderen danach, inwieweit es sich um substantiierte Urteile (als Tatsachenbehauptungen) oder um unsubstantiierte Urteile (als Werturteile) handelt (Münchener Kommentar/Mertens, BGB, 3.Auflage, §824 Rn.12, 15; Soergel, BGB, 12.Auflage §824 Rn.7). Im vorliegenden Fall ist die streitbefangene Äußerung "Und Sie sind ruhig. Sie haben genug Dreck am Stecken" dem Beweis nicht zugänglich. Die Äußerung wäre zum einen zu unkonkret, um von ihr auf konkrete Vorwürfe schließen zu können und sie böte zum anderen keinen geeigneten Anhaltspunkt für ein einzelnes Fehlverhalten, welches dem Kläger zu Unrecht vorgehalten würde. Insoweit ist eine derartige Äußerung auch nicht als ein substantiiertes Urteil anzusehen, denn eine derartige Äußerung läßt nicht erkennbar werden, welche Tatsachen dem Kläger wider besseres Wissen oder zu Unrecht in abschätziger Weise vorgeworfen werden sollen. Eine derartige Äußerung zielt vielmehr darauf ab, dem Erklärungsempfänger gegenüber zu signalisieren, daß er aus Sicht des Erklärenden nicht hinreichend ehrwürdig sei und bringt eine entsprechende Geringschätzung zum Ausdruck. Wie auch die Rechtsprechung ähnliche unsubstantiierte, dem Beweis nicht zugängliche Äußerungen wie die Bezeichnung als "Schwindelfirma" (RGZ 101, 335, 338) oder die Bezeichnung als "billiger Schund" (BGH NJW 1965, S. 3 6) nicht als Tatsachenbehauptungen angesehen hat, so ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die Äußerung "Und Sie sind ruhig. Sie haben genug Dreck am Stecken" keine Tatsachenbehauptung darstellt. Anders sind hingegen Äußerungen zu bewerten wie "jemand habe schon zweimal pleite gemacht" (BGH NJW 1994, S.2614, 2615), wobei diese Äußerung mit der hier streitgegenständlichen Äußerung nicht vergleichbar ist, denn die Äußerung "jemand habe schon zweimal pleite gemacht" ist durchaus durch konkrete Tatsachenforschung dem Beweis zugänglich. Schließlich läßt der Kläger im vorliegenden Fall selbst erkennen, daß es ihm in der Sache um Genugtuung und um eine Entschuldigung hinsichtlich der fraglichen Äußerung geht, denn im Schreiben vom 13.Dezember 1999 hat er die Beklagte bereits zur Abgabe einer Entschuldigungserklärung aufgefordert. Diesen Anspruch auf Widerruf bzw. Rücknahme der Mißachtungserklärung sieht das Privatrecht jedoch weder in §§ 823, 824 BGB vor, noch kommt ein derartiger Anspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht (Palandt/Thomas, BGB, 58.Auflage, Einf. vor §823 Rn.32). Das materielle Recht sieht einen derartigen Anspruch nicht vor, so daß die Klage im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte. II. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§91 Abs. l, 281 Abs.3 S.2 ZPO. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 11, 711 ZPO. Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 20.03.2000, Az. 14 C 16/00 |
