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Zivilrecht

Zur Auslegung eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs (über Honorar für Steuerberater)
Wird ein Vertrag durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so ist die Anfechtungserklärung stets gegenüber dem Vertretenen und nicht gegenüber dem Vertreter abzugeben
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind auch bei vorangegangenen fernschriftlichen Vertragsverhandlungen anwendbar

(...)
Tatbestand:

Die Parteien streiten um zwei Forderungen aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag.
Die Beklagte beauftragte den Kläger, für ihn und für die Grundstücksgemeinschaft T.-Straße, als Steuerberater tätig zu werden. Der Beklagte ist neben seiner Ehefrau und seinem Sohn zu jeweils 1/3 Miteigentumer des genannten Grundstücks.
Der Kläger erstellte im Rahmen dieses Auftrags die Einkommenssteuererklärung des Beklagten für das Jahr 1997 und ermittelte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Beklagten persönlich wie auch für die Grundstücksgemeinschaft. Ferner wurde für die Grundstücksgemeinschaft eine einheitliche Feststellung durchgeführt.
Der Kläger legte für seine Leistungen die Rechnungen vom 22. Dezember 1998 Nr. 5337 (Bl. 16 d.A.) über 2.060,04 DM gegenüber dem Beklagten und Nr. 5359 (Bl. 17 d.A.) über l.734, 66 DM gegenüber der Grundstücksgemeinschaft. Eine Zahlung auf diese Rechnungen erfolgte nicht. Der Kläger war auch für die G.-Bau GmbH und den Sohn des Beklagten, Herrn B. G., tätig.
Der Kläger teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 29. März 1999 (Bl. 18 d.A.) seine Honoraransprüche mit. Es erfolgte daraufhin hinsichtlich einer vergleichsweisen Erledigung ein Schriftwechsel, auf den verwiesen wird (Bl. 19-24 d.A.). Dem Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 1999 lag ein Verrechnungsscheck über 15.000,- DM bei, der eingelöst wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, die Vergleichsverhandlungen hätten sich nur auf die Forderung gegen die G.-Bau GmbH bezogen. Dies sei der Betreffzeile der Schreiben zu entnehmen. Es sei die entscheidende Motivation des Klägers zum Vergleichsabschluß gerade der Ausschluß des bestehenden Risikos der Insolvenz der G.-Bau GmbH gewesen. Diese Motivation und der Wille des Klägers zum Vergleich nur über die Forderung gegen die GmbH zeige sich auch für den Beklagten erkennbar in dem klägerseitigen Schreiben vom 21. April 99, in dem auf das bisherige Entgegenkommen gegenüber der GmbH und dem Bewußtsein des Klägers in Bezug auf ein bestehendes Insolvenzrisiko hingewiesen worden sei.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.794,70 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem l1. Juli 99 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Erfüllung. Er ist der Ansicht, der wirksam zustande gekommene Vergleich habe auch die streitgegenständlichen Forderungen umfaßt. Der Wille des Beklagten zum Vergleich über alle Forderungen ergebe sich aus der entsprechenden Anfrage des Beklagtenvertreters beim Klägers hinsichtlich des Schuldenstandes aller seiner Mandanten und dem auf das entsprechende Antwortschreiben bezogenen Angebot vom zur Zahlung einer Pauschalsumme zum Ausgleich ausdrücklich "aller" Forderungen.
Hilfsweise bestreitet der Beklagte die Fälligkeit der entsprechenden Rechnungen. Er meint, die Bezeichnungen der erbrachten Leistungen seien nicht hinreichend bestimmt; ein Leistungsverzeichnis fehle. Eine Bezugnahme auf §§ 24, 27 StBGebV setze den Abschluß einer schriftlichen Honorarvereinbarung voraus, eine solche existiere vorliegend nicht.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die der Gebührenberechnung zugrundegelegten Wertbeträge seien nicht aufgeschlüsselt und somit nicht nachvollziehbar. Wertangaben, die sich aus zu ermittelnden Einnahmen des Steuerschuldners ergeben, bedürften angesichts der insofern gemeinsamen BezugsqueUe von Beklagtem persönlich und der Grundstücksgemeinschaft zur Vermeidung von Doppelveranlagungen der genau erläuterten Auseinandersetzung.
Hilfsweise wendet sich der Beklagte gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren. Er meint, diese seien nicht angemessen. Des weiteren sei mit den §§ 24 und 27 lediglich ein Gebührenrahmen in Bezug genommen worden; es fehle die Begründung der im einzelnen festgesetzten Gebührenhöhen. Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Zinsen der Höhe nach.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der Anspruch ergibt sich aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus den Regelungen der StBGebV. Die Parteien haben sich auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge außergerichtlich verglichen.
Zwischen den Parteien ist zwar ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Verrichtung steuerberatender Tätigkeit durch den Kläger als Steuerberater wirksam zustandegekommen. Nach Auftragserledigung stellte der Kläger dem Beklagten die Forderungen in Höhe von 2.060.04 DM gegen den Beklagten persönlich und l.734,66 DM gegen die Grundstücksgemeinschaft T.-Straße, welcher der Beklagte angehört, in Rechnung.
Die Honorarforderungen sind jedoch infolge eines zwischen den Parteien außergerichtlich geschlossenen Vergleichs entfallen.
Es ist über die streitgegenständlichen Forderungen zwischen den Parteien ein wirksamer Vergleichsvertrag des Inhalts geschlossen worden, daß der Kläger auf die Honorarforderungen verzichtet, wenn zum Ausgleich dieser und der weiteren im Schreiben des Klägers vom 29. März 1999 aufgeführten Forderungen gegen die G.-Bau GmbH und Herrn B. G. bis zum 31. Mai 1999 eine Zahlung in Höhe von 15.000,- DM an den Kläger geleistet wird. Durch die Hingabe eines Verrechnungsschecks über 15.000,- DM, eingegangen beim Kläger am 12. Mai 1999, und dessen Einlösung wurde die Vergleichsbedingung erfüllt und somit der Verzicht wirksam. Das Angebot zum Abschluß eines Vergleichsvertrages mit diesem Inhalt liegt in dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 5. Mai 1999. Das Angebot war gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgeblich ist, wie der Kläger als Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (vgl. Palandt-Heinrichs, Rn. 9 zu § 133), Das Angebot vom 5. Mai 1999 bezieht sich nach seinem Inhalt auf das Angebot des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im Schreiben vom 7. April 1999. Lediglich die Vergleichssumme wurde in dem erneuten Angebot erhöht In dem Schreiben vom 7. April 1999 bietet der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dem Wortlaut nach zum Ausgleich "aller Beträge" die Zahlung einer Pauschalsumme an. Dies erfolgte unter Bezugnahme des klägerseitigen Schreiben vom 29. März 99, in welchem der Kläger auf Anfrage des Beklagtenvertreters in gemeinschaftlicher Vertretung des Beklagten, der Grundstücksgemeinschaft, der G.-Bau GmbH und Herrn B. G. insgesamt vier offene Forderungen auflistet, von denen sich nur ein Forderungsbetrag gegen die G.-Bau GmbH richtet. Mit der gewählten Formulierung "zum Ausgleich aller Beträge" waren daher für den Kläger eindeutig erkennbar nicht nur die eine Forderung gegen die G.-Bau GmbH, sondern alle im Schreiben vom 29. März 1999 aufgelisteten Beträge umfaßt. Die Angabe der vom Vergleich umfaßten Forderungen wurde durch Fettdruck der Worte "alle Beträge" zusätzlich optisch und in ihrer Bedeutung hervorgehoben. Der letztendlich stets maßgebliche Textkörper des Schreibens enthält insofern eine eindeutige und bestimmte Willenserklärung. Die Beschränkung auf die Bezeichnung der G.-Bau GmbH in der Betreffzeile vermag insofern nicht zu einer Beschränkung des Erklärungsinhalts auf ein Vergleichsangebot über nur eine der im Schreiben vom 29. März 1999 aufgelisteten Forderungen zu führen. Sie dient vielmehr - wie regelmäßig - zur schnellen Erkennbarkeit des Gegenstands des nachfolgenden Schreibens. Ein eigener Erklärungsinhalt ergibt sich daraus nicht.
Die Annahmeerklarung erfolgte im Schreiben des Klägers vom 7. Mai 99. Darin erklärt sich der Kläger mit dem vom Beklagten im Schreiben vom 5. Mai 1999 unterbreiteten Vergleichsvorschlag einverstanden. Die vom Kläger dabei erteilte Maßgabe der Zahlbarkeit der Vergleichssumme bis zum 31. Mai 99 stellt dabei nur die Konkretisierung der von der Beklagten angebotenen sofortigen Zahlung, nicht jedoch eine neues Vergleichsangebot dar. Im übrigen wäre eine empfangsbedürftige Annahme eines modifizierten Angebots gemäß § 151 BGB entbehrlich und die erfolgte Annahme durch Hingabe des Verrechnungsschecks zum Ausdruck gebracht worden.
Eine Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt keinen abweichenden Erklärungsinhalt. Der Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 21. April 1999 betreffend das bisherige Entgegenkommen gegenüber der Gesellschaft und der bewußten Inkaufnahme des Insolvenzrisikos seinerseits bedeutet nach dem objektiven Erklärungsgehalt aus Sicht des Empfangers keine Beschränkung der Vergleichsverhandlungen auf die eine Forderung gegen die G.-Bau GmbH. Der Forderungsbetrag gegen die GmbH war der bei weitem höchste der von den Vergleichsverhandlungen erfaßten Beträge. Er machte 80 % aller Forderungen aus, so daß der Verhandlungsschwerpunkt sicher auf dieser Forderung lag. Dadurch wurden die anderen Forderungen aus der Sicht eines objektiven Empfängers jedoch nicht aus dem angestrebten Vergleich ausgenommen. Im übrigen ergibt sich aus der wirtschaftlichen Verflechtung der beteiligten Gläubiger der innere Zusammenhang auch der Forderungen gegen den Beklagten als Privatperson mit dem wirtschaftlichen Geschick der Gesellschaft.
Der Vergleichsvertrag ist auch nicht infolge Anfechtung rückwirkend entfallen.
Soweit in dem Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1999 an den Beklagtenvertreter eine Anfechtungserklärung aufgrund eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Absatz l BGB gesehen werden kann, wurde diese nicht gegenüber dem Beklagten selbst als richtigem Anfechtungsgegner im Sinne von § 143 Absatz l BGB erklärt. Wird ein Vertrag wie vorliegend durch einen Stellvertreter abgeschlossen, so ist die Anfechtungserklärung stets gegenüber dem Vertretenen und nicht gegenüber dem Vertreter abzugeben (Staudinger, Kommentar zum BGB, Erstes Buch, Rn. 2 zu § 143; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Auflage 1997, Rn. 441). Die Anfechtung wäre in diesem Fall auch nicht unverzüglich erfolgt
Es liegt auch ein Irrtum des Klägers über den Inhalt seiner Erklärung nicht vor. Einen solchen behauptet der Kläger selbst schon nicht. Der Kläger hat mit seiner Erklärung vielmehr das sich aus den vorangegangenen Schreiben sich ergebende Vergleichsangebot angenommen.
Der Vergleichsvertrag zu genannten Konditionen findet im übrigen eine zusätzliche Bestätigung in dem Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 1999. Durch den Empfang dieses Schreibens ohne unverzüglichen Widerspruch durch den Kläger ist dieser aus den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Vertrag in der dort wiedergegebenen Form gebunden. Das Schreiben stellt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar. Es gibt den Inhalt des zwischen den Parteien bereits zustandegekommenen Vertrages wieder. Der Umfang der vorvertraglichen Korrespondenz unter jeweiliger Bezugnahme des Inhalts der vorangegangenen Schreiben und somit ohne letztendlich vollständige Wiedergabe des gewollten Vertragsinhalts in maßgeblichen Angebots- und Annahmeschreiben waren Anlaß zu einer vollständigen schriftlichen Fixierung des schließlich zustandegekommenen Vertrags. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind hierbei auch bei vorangegangenen fernschriftlichen Vertragsverhandlungen anwendbar (vgl. Palandt-Heinrichs, Rn. 8 zu § 148). Dies ist insbesondere der Fall, wenn in Anbetracht eines umfangreichen Schriftwechsels eine Zusammenfassung des endgültigen Vertragsinhalts geboten ist oder von den Parteien mißverständliche Ausdrücke verwendet worden sind (vgl. MünchKomm -Kramer, Rn. 28 zu § 151). Der Beklagtenvertreter konnte des weiteren erwarten, daß der Kläger sein Schreiben in dem Bewußtsem der Verbindlichkeit des Handelsbrauchs überprüft und unverzüglich widerspricht, wenn er den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will. Der Kläger als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist möglicher Empfänger eines solchen Schreibens (vgl. Palandt- Heinrichs, Rn.9 zu § 148). Der Vergleich beinhaltet zumindest auch Forderungen gegen die GmbH als Unternehmen und somit möglichen Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die umfaßten Forderungen gegen den Beklagten entstammen ebenfalls zum Teil dem Geschäftsbereich seiner Funktion als Grundstückseigentümer (vgl. insofern zum Gutsbesitzer als dem persönlichen Anwendungsbereich des Rechtsinstituts des kaufmännischen Bestätigungsschreiben unterfallend: Palandt-Heinrichs, Rn.9 zu § 148 mit Hinweis auf RG). Der Widerspruch im Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1999, und somit neun Tage nach dem Erhalt des Bestätigungsschreibens am 12. Mai 99, erfolgte nicht rechtzeitig. Der Widersprach muß unverzüglich binnen einer den Verkehrsbedürfnissen angemessenen kurzen Frist erklärt werden. Drei Tage können dabei noch ausreichen, eine Woche ist hingegen zu lang (vgl. Palandt- Heinrichs, Rfl. 17 zu §148). Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 91 Abs. l, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Amtsgericht Wedding, Urteil vom 24.02.2000, Az. 9 C 573/99

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