Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
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Verkehrsrecht

Mißverständliches Verhalten des Vorfahrtberechtigten als Grund für die Mithaftung gegenüber einem Wartepflichtigen.
Das Alter des beschädigten Fahrzeugs hat als solches keinen Einfluß auf seinen Nutzungswert, nach dem die Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach auszurichten ist.


(...)
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 958,65 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.1.2000
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/10 und
die Beklagten zu 4/10 als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. l
Satz l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgrunde:

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach zu 2/3 auf Ersatz
des ihr durch den Verkehrsunfall vom 6.10.1999 entstandenen
Schadens; ein solcher Anspruch ergibt sich unter anderem aus den §§
823 Abs. l BGB, §§ 3 Nr. l, 2 PflichtVersG. Allerdings hat auch der
Fahrzeugführer der Klägerin den Verkehrsunfall mitverursacht und
-verschuldet (§ 254 Abs. l BGB); dieses Mitverschulden muß sie sich
gemäß § 17 Abs. l Satz 2 StVG als Erhöhung der von ihrem Fahrzeug
ausgehenden Betriebsgefahr zurechnen lassen.

Dabei sind der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und
Verschuldensanteile, die zu dem für keine der Parteien
unabwendbaren Verkehrsunfall geführt haben, folgende unstreitige
oder bewiesene Tatsachen zugrundezulegen: So steht bereits aufgrund
der Aussage des Fahrzeugführers der Klägerin, des Zeugen B., zur
Überzeugung des Gerichts fest, daß dieser unmittelbar vor der
Tankstellenein- und -ausfahrt zunächst den rechten Fahrtrichtungs-
anzeiger setzte. Zudem hat der Zeuge glaubhaft ausgesagt, gleich-
zeitig seine Geschwindigkeit verringert zu haben. Dies alles deckt
sich im übrigen mit den Erklärungen der Erstverklagten im Rahmen
ihrer persönlichen Anhörung. Dagegen ist nicht bewiesen, daß der
Zeuge auch zunächst beabsichtigte, in die besagte Tankstellenein-
und -ausfahrt einzufahren. Vielmehr muß insoweit zugunsten der
Klägerin davon ausgegangen werden, daß das anschließende Heraus-
nehmen des Blinkers nicht dem Entschluß zu einem plötzlichen
Fahrtrichtungswechsel entsprang und der Zeuge von Anfang an vor
hatte, nach rechts in die hinter dem Tankstellengelände belegene
B 273 abzubiegen. Das Herausnehmen des Blinkers diente mit anderen
Worten dazu, der Erstverklagten zu signalisieren, daß er nicht
bereits in die Tankstellenein- und -ausfahrt einzubiegen beabsich-
tigte. Auch kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Lenk-
bewegung des Zeugen B. In Richtung auf die Tankstellenein- und
-ausfahrt angenommen werden. Denn die dahingehenden Bezeugungen des
Zeugen N. sind nicht hinreichend spezifisch gewesen, um inso-
weit sichere Schlüsse zuzulassen. Allerdings steht nach den Bekun-
dungen dieses unfallunbeteiligten und ortskundigen Zeugen mit der
erforderlichen Sicherheit fest, daß bereits unmittelbar vor der
Tankstellenein- und -ausfahrt noch keine Veranlassung bestand, den
rechten Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen und die Fahrgeschwindig-
keit zu verringern, um eine Rechtsabbiegeabsicht in die dahinter
gelegene B 273 auszuführen. Dies steht im übrigen insoweit in Ein-
klang mit den Bekundungen des Zeugen B., als dieser selbst
zugestanden hat, daß sein Blinken und seine Geschwindigkeitsver-
ringerung mißverständlich gewesen sein könnten; nur daraus erklärt
sich im übrigen auch, daß er den Fahrtrichtungsanzeiger sodann
tatsächlich zurückgesetzt hat. Hinsichtlich der Beklagten zu l ist
zwar nicht bewiesen, daß diese das an der Tankstellenein- und
-ausfahrt befindliche Stopschild überfahren hätte; dafür hat auch
die Vernehmung des Zeugen B. keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Andererseits steht bereits aufgrund ihrer eigenen Einlassung
zur gerichtlichen Überzeugung fest, daß sie nach Wahrnehmung des
Zeugen B. nach rechts in die B 109 eingebogen ist, ohne sich
unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals durch Linksblick davon zu
vergewissern, ob dieser tatsachlich seine vermeintliche Abbiege-
absicht ausführt oder nicht.

Bei dieser Sachlage sind beide unfallbeteiligte für den Schadens-
eintritt verantwortlich zu machen; hierbei überwiegt allerdings
die Verantwortlichkeit der Erstverklagten: So fällt dem Zeugen
B. als Vorfahrtberechtigten mißverständliches Verhalten bei der,
Ankündigung seiner Abbiegeabsicht zur Last. Zwar darf der Warte-
pflichtige nach überwiegender Auffassung nicht allein auf eine
entsprechende Fahrtrichtungsanzeige vertrauen, sofern nicht weitere
Anzeichen auf eine dahingehende Abbiegeabsicht hindeuten (Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage 1997, Anhang zu
§ 16 StVG Rn. 83 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese sind hier
aber gegeben, da der Zeuge zugleich seine Geschwindigkeit verrin-
gerte. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, daß eine
zusätzliche Rechtslenkbewegung - wie gezeigt - nicht bewiesen ist.
Ein Verschulden der Beklagten zu l ergibt sich dagegen bereits
zwanglos daraus, daß sie sich unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen
nicht nochmals des von links nahenden bevorrechtigten Verkehrs
versicherte. Hiernach kommt eine -  wie die Beklagten meinen -
alleinige oder auch nur überwiegende Haftung der Klägerin von
vornherein nicht in Betracht. Ersteres würde voraussetzen, daß der
Zeuge B. seinen Entschluß zur Änderung der Fahrtrichtung
plötzlich und unvorhersehbar rückgängig gemacht hätte (vgl. BGH,
VRS 27, 411; LG Limburg, VersR 1973, 972, 973). Letzteres wird von
der überwiegenden Rechtsprechung zwar angenommen, dies aber nur für
den Fall, daß sich der Wartepflichtige seinerseits im wesentlichen
verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. LG Hannover, VersR 1992, 1486,
1487; LG Lüneburg, a.a.O.: Haftung des Vorfahrtberechtigten zu 70 %
bzw. zu 2/3). Hat der Wartepflichtige hingegen seine Sorgfalts-
pflicht dadurch verletzt, daß er angefahren ist, ohne ein zweites
Mal in Richtung des Vorfahrtberechtigten zu sehen, verbleibt es bei
seiner überwiegenden Haftung (vgl. LG Itzehoe, VersR 1973, 188,
189: Haftung des Wartepflichtigen zu 2/3). Dies gilt vorliegend
umso mehr, als die Beklagte zu l den gesteigerten Sorgfalts-
anforderungen des § 10 Satz l StVO unterlag, da sie von einem
Grundstück in die Fahrbahn einfahren wollte.

Der Höhe nach ist gemäß den §§ 24S ff. BGB folgender Schaden
erstattungsfahig: Gemäß § 251 Abs. l (l. Alt.) BGB ist zunächst
Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von unstreitig
1.900,- DM zu leisten. Hinzu kommen - gleichfalls unstreitig -
Sachverständigenkosten von 411,97 DM nach § 249 Satz 2 BGB. Die
weiterhin geltend gemachte Kostenpauschale schätzt das Gericht nach
§ 287 Abs. l BGB auf 40,00 DM. Hinzu kommen weiter unter dem
Gesichtspunkt des § 251 Abs. l (2. Alt.) BGB An- und Abmeldekosten,
erstere jedoch nur in Höhe von belegten 11,00 DM, letztere wohl
unstreitig, jedenfalls aber geschätzt nach § 287 Abs. l ZPO in Höhe
von 75,00 DM. Endlich ist nach dieser Vorschrift eine Nutzungs-
ausfal1entschadigung von 540,00 DM zuzusprechen. Insoweit ist von
einer durch Sachverständigengutachten und Fahrzeugschein nach-
gewiesenen Gebrauchshinderung von 12 Tagen auszugehen. Den Wert der
täglichen Nutzungsmöglichkeit des Pkw bemißt das Gericht nach
seinem Ermessen gemäß § 287 Abs. l ZPO auf 45,00 DM. Dabei geht es
von der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch vom 1.1.1995 aus,
in der ein Peugot 205 letztmalig erfaßt ist. Weiter hat wegen des
Alters des Autos eine Einstufung in die nächstniedrigere Gruppe zu
erfolgen. Dagegen ist die Klägerin nicht auf den Ersatz der Vor-
haitekosten beschränkt. Aus der Entscheidüng BGH, NJW 1988, 484,
486 ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nichts
anderes. So besagt das Alter eines Pkw für sich genommen gar
nichts. Vielmehr hat das Alter des beschädigten Fahrzeugs als
solches keinen Einfluß auf seinen Nutzungswert, nach dem die
Entschädigung der Höhe nach auszurichten ist (Jagusch/Henschel,
Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 12 Pxn. 44 mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen). Dementsprechend lag dem fraglichen
BGH-Erkenntnis auch eine Konstellation zugrunde, in dem ein
10 Jahre alter Pkw zudem mit zahlreichen erheblichen Mängeln
behaftet war. Erst infolge dieser Mängel war von einer nachhaltigen
Nutzungswertminderung auszugehen. Hier ist indes weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, daß das Kraftfahrzeug der Klägerin ver-
gleichbare Mängel aufwies. So hatte es nach den sachverständigen
Feststellungen nur allgemeine Gebrauchsschäden; sein Allgemein-
zustand war Alter und Laufleistung entsprechend, wobei sich
letztere zudem noch im deutlich fünfstelligen Bereich bewegte.

Abzüglich der vorprozessual geleisteten Teilzahlung von 1.000,00 DM 
verbleibt mithin ein unbefriedigter Schadensersatzanspruch von
958,65 DM.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich im Rahmen der Verurteilung zur
Hauptsache aus Verzug (§§ 284 Abs. l Satz l, 242, 288 Abs. l Satz l
BGB). So hat die Zweitverklagte mit Schreiben vom 26.1.2000 jede
weitere Regulierung abgelehnt, indem sie auf den zuzuwartenden
Ausgang des Rechtsstreits mit umgekehrter Parteirolle verwies.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. l
Satz l (2. Alt.), 708 Nr. 11 (l. und 2. Alt.), 713 ZPO.

Streitwert: Bis 2.400,00 DM.

Dr. von S.

Ausgefertigt

                 

Amtsgericht Bernau, Urteil vom 06.03.2001, Az. 14 C 252/00


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