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Verkehrsrecht
Kein generelles Parkverbot auf verwildertem Gelände, hier ehemaliger Mauerstreifen zwischen West- und Ostberlin
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen
S. T.,
geboren am (...) in Berlin,
wohnhaft: (...) Berlin,
wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 12 Abs. 4, 49 StVO
wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Kasse des Landes Berlin zur Last, doch werden dieser nicht die notwendigen Auslagen d. Betroffenen auferlegt.
Nach Aktenlage bestehen Zweifel daran, ob das Verhalten der Betroffenen den objektiven Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 12 Abs. 4 StVO erfüllt. Die Vorschrift verbietet nicht jedes Parken außerhalb des Fahrbahnbereiches. Es ist danach nur auf Flächen verboten, die dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen sind und eine Verkehrsfunktion habe (vgl. Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 1993, Seite 88, Huppertz, Halten, Parken, Abschleppen, 2. Aufl. 1997, S. 119 f.). Die streitgegenständiche Fläche hat offensichtlich keine - über die gewohnheitsmäßige Nutzung als Parkplatz hinausgehende - Verkehrsfunktion, insbesondere dient sie nicht dem Schutz von Fußgängern oder hat als Verkehrsinsel eine bestimmte, verkehrslenkende Funktion. In einem solchen Falle kann das Parken nur gegen Straßen- und wegerechtliche Bestimmungen oder örtliche Straßenordnungen verstoßen (s.Huppertz S. 120), worüber hier nicht zu befinden wäre.
Zur Durchsetzung eines Parkverbotes - aus welchen Gründen auch immer dies sinnvoll oder erwünscht sein sollte - würde sich eine klare Beschilderung empfehlen.
Amtsgericht Tiergarten, Beschluß vom 30.11.1999, Az. 342 OWi 2577/99
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