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Werkvertragsrecht
Die Aufforderung im Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die Forderung innerhalb von zwei Wochen zu begleichen, gilt als Nachfristsetzung im Sinne von § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B
(...)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B ein Anspruch auf Zinsen aus xx.xxx,63 DM für die Zeit vom 15.03.1996 bis 24.08.1999 zu. Die Aufforderung im Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, die Forderung innerhalb von zwei Wochen zu begleichen, gilt als Nachfristsetzung im Sinne von § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B, denn sie wirkt, obwohl sie vom Gericht kommt, auch für den Antragsteller des Mahnverfahrens (BGH Baurecht 1986, 585). Die Beklagte schuldet somit seit dem 15.03.1996 Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz, die die Klägerin für die Zeit bis zum 24.08.1999 richtig mit x.xxx,86 DM berechnet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, da die Beklagte zunächst einen Antrag auf Klageabweisung insgesamt angekündigt und das Teilanerkenntnis erst in einem späteren Schriftsatz erklärt hatte.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Landgericht Berlin, Urteil vom 21.12.1999, Az. 103 O 153/99 (rechtskräftig)
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