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Strafrecht

Diebstahl, (§ 242 StGB), Jugendstrafrecht

(..)für Recht erkannt:
Die Angeklagte ist des Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich begangen, schuldig. Gegen sie wird ein Dauerarrsst von 4 - vier - Wochen verhängt, der durch den erlittenen Freiheitsentzug als verbüßt gilt.
Ferner wird ihr die Weisung erteilt, sich bis zur Ausreise in die USA längstens jedoch für dis Dauer von 6 Monaten der Aufsicht und Leitung der Diplomsozialpädagogin C. N. von der A. 70 zu unterstellen und deren Sprechstunden verabredungsgemäß zu besuchen.
Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen, ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte selbst zu tragen .
§§ 242, 248 a, 25 Abs. 2, 53 StGB
§§ l, 3 JGG.

Gründe:
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Die zur Tatzeit 14 Jahre alte Angeklagte Z. O. kam 1992 mit den Eltern und fünf Geschwistern aus Bosnien nach Berlin. Die Familie wohnte in der Folgezeit in verschiedenen Wohnheimen unter beengten und oft schwierigen Verhältnissen. Die Familie hat jetzt einen Antrag auf Weiterwanderung in die USA gestellt, der bewilligt worden ist. In der Folge wird die Familie in den nächsten Wochen in die USA auswandern.
Die Angeklagte hat eine Vorbereitungsklasse von der 1. bis zum ersten Halbjahr der 4. Klasse besucht. Da die Mutter erkrankte, oblag der Angeklagten als einzige weibliche Person in der Familie die Versorgung des Haushaltes und der Familie.
Demzufolge fiel auch der weitere Schulbesuch aus. Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte am 18. Januar 1999 festgenommen und befand sich aufgrund Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. August 1999 seither in der Jugendhilfeeinrichtung der A. 70 im Wohnprojekt in der P.-straße in Berlin-P. Dort fügte sie sich erstaunlich gut in das Sozialgeschehen ein und verhielt sich selbständig und zuverlässig.
Im Zeitraum zwischen dem 14. Juni 1399 und dem 25. August 1999 beging sie teilweise mit ihrem strafunmündigen Bruder S. O. und der gesondert verfolgten Schwester D. O. die nachfolgenden Diebstähle:

1. Am 14. Juni 1999 zwischen 13.45 Uhr und 14.45 Uhr betraten die Angeklagte und ihr strafunmündiger Bruder das Lokal "K.-Kneipe", W.-straße in Berlin, um dort im bewußten und gewollten Zusammenwirken stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. In Ausführung des gemeinsamen Tatplanes wurde der geschädigte Zeuge K.-H. W. mit einem Zettel mit der Bitte um eine Geldspende abgelenkt und gleichzeitig seine Brieftasche mit folgendem Inhalt entwendet: 50,00 DM Bargeld, ein BPA, ein Führerschein, eine Service-Karte "Victoria", eine ÖTV-Mitgliedskarte und seine Sparkassenkarte, ein Fahrzeugschein (B-...) und diverse persönliche Zettel. Die Sachen sollten für eigene Zwecke verwendet werden.

2. Am 21. Juni 1999 kurz vor 11.30 Uhr betraten die Angeklagte und ihr strafunmündiger Bruder die Werbeagentur G., W.straße in Berlin und zeigten einen Zettel vor, um die Zeugen G. und F. abzulenken und dadurch die Wegnahme einer in den Geschäftsräumen abgelegten Geldbörse zu ermöglichen. Nachdem dies der Angeklagten und dem Kind im bewußten und gewollten Zusammenwirken gelungen war, entfernten sie sich mit der Geldbörse des Geschädigten G., um den Inhalt für sich zu verwenden. Dabei handelt es sich um einen Bundespersonalausweis, einen Führerschein, eine EC-Karte der City-Bank, Krankenkarte und 270,00 DM in bar.

3. Wenige Minuten später betraten die Angeklagte und der Bruder den Vorraum der Fahrschule A. S., L.-H.-Straße in Berlin, um auch dort wieder stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Als der geschädigte Zeuge F. auf den Vorhalt des sogenannten "Bettelzettels" nicht reagierte und sich abwendete, ergriffen die Angeklagte und das Kind die abgelegte Geldbörse des Zeugen und flüchteten auf die Straße, um den Inhalt der Geldbörse für eigene Zwecke zu verwenden. Durch das Eingreifen von Zeugen konnten sie kurz darauf festgehalten werden.

4. Am 26. Juni 1999 gegen 16.53 Uhr öffneten die Angeklagte und die gesondert verfolgte Schwester D. O. in Verwirklichung eines auf gemeinschaftliche Tatbegehung gerichteten Entschlusses einen Altkleidercontainer der Firma H. der in Höhe der G.-Z,-Straße/E., Berlin-Neukölln abgestellt war und entnahmen diverse Kleidungsstücke. Anschließend entfernten sich beide. Nachdem sie die entwendeten Kleidungsstücke begutachtet und als wertlos eingestuft hatten, ließen sie die Sachen unweit des Tatortes auf offenem Straßenland zurück.

5. Am gleichen Tag gegen 17.15 Uhr öffnetsn die Angeklagte und die gesondert verfolgte Schwester einen weiteren Container der Firma H. in Höhe der N. Straße, Berlin. Die Angeklagte kletterte in den Container hinein und begann eine größere Menge Kleider herauszureichen, die von der gesondert verfolgten Schwester in eine Tragetasche gepackt wurden. Anschließend entfernten sich beide vom Tatort, um die Sachen für gemeinsame Zwecke zu verwenden.

6. Gegen 17.28 Uhr wiederholte sich die zu Fall 5. beschriebene Vorgehensweise an einem weiteren Altkleidercontainer der Firma H. in Höhe der Straße Alt-R. in Berlin-NeukÖlln. Als die Polizei, die das Vorgehen bereits eine Weile beobachtete, eingriff, führten die Angeklagte und die Schwester schließlich 50 Kleidungsstücke, 10 Paar Schuhe und Bettwäsche im Wert von insgesamt ca. 120,00 DM mit sich.

7. Am 26. Juli 1999 betrat die Angeklagte gegen 13.30 Uhr die Hauskrankenpflegestation Z., D. Straße in Berlin und legte der gerade mit einem Telefonat beschäftigten Zeugin M. einen Zettel mit der Bitte um Hilfe vor, der derart plaziert wurde, daß der Zeugin der Blick auf die von ihr abgelegte Geldbörse genommen wurde. Wahrend die Zeugin derart abgelenkt war, entnahm die Angeklagte der Geldbörse der Zeugin ca. 60,00 DM und verließ die Räumlichksiten, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.

Die Angeklagte hat sich hierdurch des Diebstahls in sieben Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich begangen, gemäß §§ 242. 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht. Soweit es sich um geringwertige Sachen handelte, ist das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht worden. Die Angeklagte war zur Tatzeit Jugendliche. Sie besaß die Verantwortungsreife einer Jugendlichen gemäß § 3 JGG, wovon sich das Gericht in der Hauptverhandlung überzeugt hat. Bezüglich der zu verhängenden jugendrichterlichen Maßnahme war zu berücksichtigen, daß die Angeklagte bereits der Polizei in über 200 Fällen als Diebin im strafmündigen Alter aufgefallen war. Sie hat die in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten unmittelbar nach der Strafmündigkeit begangen. Bisher hat sie keine nachhaltigen erzieherischen Einwirkungen erfahren. Das Gericht war davon überzeugt, daß ihr Verhalten auch von der Familie toleriert wurde und sie von daher nicht gezwungen war, ihr Verhalten zu ändern. Die Maßnahme der Unterbringung hat auf die Angeklagte sichtlich Eindruck gemacht und sie zu selbstkritischen Überlegungen veranlaßt. Nicht zu verkennen war jedoch, daß es sich bei der in diesen Taten gezeigten Verhaltensweise um eingeschliffene Verhaltensweisen handelte und die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegt. Da die Familie demnächst allerdings in die USA auswandern wird, wird Gelegenheit zur Fortsetzung dieser Taten kaum bestehen. Die sich andeutenden schädlichen Neigungen hatten zur Überzeugung des Gerichts noch kein Maß erreicht, das die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machte, zumal bisher keinerlei erzieherische Einwirkungen auf die Angeklagte erfolgten. Es bedürfte jedoch zur Verdeutlichung der Folgen eines weiteren strafbaren Verhaltens der Verhängung eines empfindlichen Zuchtmittels. Dieses erschien als Dauerarrest von vier Wochen angemessen. Da die Angeklagte allerdings seit fast drei Monaten untergebracht ist, war der erzieherische Zweck aufgrund der Unterbringung erreicht und die Zeit konnte auf den Arrest gemäß § 52 JGG angerechnet werden.
Weiter schien es erforderlich, durch eine Betreuungsweisung die Angeklagte weiter kontrollierend zu beobachten. Demgemäß ist ihr aufgegeben worden, sich für die Dauer von längstens sechs Monaten der Aufsicht und Leitung der Diplomsozialpadagogin N. von der A. 70 zu unterstellen. Von der Auferlegung der Verfahrenskosten ist gemäß § 74 JGG aus erzieherischen Gründen abgesehen worden. Im übrigen beruht die Auslagenentscheidung auf § 465 Abs. l StPO.

Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 09.11.1999,
Az. (402) 12 Ju Js 2406/99 Ls (204/99)

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