
zurück zum Stichwortverzeichnis ReiserechtKein Anspruch auf Rückzahlung des (Reise-)Preises trotz Vorbehalt der Rückforderung bei Zahlung nach Klarstellung eines Buchungsfehlers und anschließender Durchführung der ReiseTatbestand Es geht den Parteien um folgende Frage: Schuldet die Beklagte die Rückzahlung eines Teils eines Reisepreises? Die Parteien sind über folgende Fragen einig: Der Kläger buchte am 6.2.1999 über ein Reisebüro eine von der Beklagten angebotene Flugreise für sich und zwei weitere Personen. Diese sollte für die Zeit vom 22. bis 29.5.1999 nach Bulgarien führen. Bei der Eingabe der Daten unterlief der Angestellten eines Reisebüros ein Fehler. Sie veranlaßte eine Buchung des ausgewählten Hotels ohne Flug. Als Reisepreis wurde deshalb lediglich die Kosten der Unterbringung ausgewiesen - nämlich l.299 DM. Die Flugkosten machten l.251 DM aus. Die Beklagte bestätigte die Bestellung und nannte dabei ebenfalls den Preis von l.299 DM, Dabei ergab sich aus der von der Beklagten mitgesandten Rechnung, daß lediglich Preise für die Sicherheitsgebühr Schönefeld und Kosten der Unterbringung und Halbpension aufgeführt waren. Für Hin- und Rückflug waren keine Preise genannt. Erst später bemerkte die Beklagte den Irrtum. Sie informierte den Kläger mit Schreiben vom 23.2.1999 (bzw schon früher) darüber und teilte ihm mit, daß er die gebuchte Reise nur antreten könne, wenn er über den bereits bezahlten Preis von l.299 DM weitere l.251 DM zahlen würde. Der Kläger wollte auf die Reise nicht verzichten und zahlte den nachgeforderten Betrag unter Vorbehalt der Rückforderung. Der Kläger und seine Familie hat die Reise angetreten. Dem Kläger lag bei oder vor der Bestellung ein Prospekt der Beklagten nicht vor. Er buchte die Reise allein auf Grund der Informationen, die er in dem Reisebüro erhalten hatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.251 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist um den unter Vorbehalt gezahlten Betrag nicht ungerechtfertigt bereichert i.S d. § 812 BGB. Sie haben sich auf den schließlich von dem Kläger gezahlten Preis geeinigt. Der vom Kläger insoweit geäußerte Vorbehalt ist nicht beachtlich. Es erscheint fraglich, ob die Parteien sich auf einen Reisepreis von 1299 DM geeinigt haben, denn die Beklagte hat die Bestellung des Klägers zwar zu diesem Preis bestätigt. Sie hat in der Bestätigung jedoch nur Leistungen berechnet, die sich auf die oben genannten Faktoren bezogen. Sie hat also nicht zugesagt, alle vom Kläger bestellten Leistungen für 1299,- DM anbieten zu wollen. Es lag demzufolge zunächst keine Einigung über den Preis der Leistungen vor, die der Kläger bestellt hatte. Wenn die Beklagte dem Kläger später erklärte, daß dieser Preis auf einem Irrtum beruhte und die Reise 2.550,- DM kosten würde, lag darin ein Angebot, die Reise zu dem neu genannten Preis durchzurühren. Darauf hat sich der Kläger eingelassen, indem er - von der Reise nicht Abstand nahm - den nachgeforderten Betrag zahlte. Der bei der Zahlung gemachte Vorbehalt ist nicht beachtlich, weil er treuwidrig ist. Der Kläger wußte, daß die Beklagte sich bei der Nennung des Preises geirrt hatte und daß der Wert der Reise den neu genannten Preis ausmachte. Der Kläger, der bis dahin nicht in einem verbindlichen Vertrag mit der Beklagten verbunden war, konnte sich also nur für eine Version entscheiden, entweder von der Reise Abstand zu nehmen, oder die Reise zu dem neu genannten Preis zu bestellen. Wenn er sich unter diesen Umständen für die Durchführung der Reise entschied, mußte er die Konsequenz in Kauf nehmen, daß der neu genannte Preis verbindlich sein sollte. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Reise wegen ihres zunächst genannten niedrigen Preises ausgewählt zu haben, denn er hat die Reise angetreten, obwohl er deren Preis kannte und Zeit genug hatte, hiervon Abstand zu nehmen und eine andere billigere Reise zu buchen. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 18.10.1999, Az. 11 C 203/99 |
