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Mietrecht
Eine fristlose Kündigung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, daß sich das Verhalten des Mieters nach Einreichung der Räumungsklage ändert
(...)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gemäß § 556 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgabe der Wohnung zu, da das zwischen den Parteien durch Mietvertrag vom 30. März 1998 begründete Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 4. Juni 1999 wirksam beendet worden ist. Die Klägerin war gemäß § 554 a BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, da die Beklagte, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, den Hausfrieden durch ruhestörenden Lärm so nachhaltig gestört hat, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses der Klägerin nicht zugemutet werden kann.
Nach der Vernehmung der Zeugen ist das Gericht überzeugt, daß die Beklagte seit Ende 1998 über 22.00 Uhr hinaus bis in die Nachtstunden die Nachtruhe der Nachbarn durch laute Unterhaltung und Getrampel massiv gestört hat.
(...Beweiswürdigung...)
Unerheblich und für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung unbeachtlich ist, daß die Beklagte nach Einreichung der Klage ihr Verhalten geändert hat und die von ihrer Wohnung ausgehenden Lärmbelästigungen geringer geworden sind. Eine fristlose Kündigung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, daß sich das Verhalten des Mieters nach Einreichung der Räumungsklage ändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 15.12.1999, Az. 17a C 267/99
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