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Schadensersatzrecht

Tierhalterhaftung; Schmerzensgeldanspruch

Tatbestand :

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche geltend. Der Beklagte zu l. ist Hundehalter eines Rottweilerhundes. Der Hund der Beklagten wird steuerlich für beide Beklagten geführt. Bezüglich der Haftpflichtversicherung wird die Beklagte zu 2. allein geführt. Am 20. Oktober 1998 hielten sich die Beklagten gegen 13.15 Uhr in ihrer Gaststätte D.-Str., Berlin auf. Der Kläger passierte mit seinein Pudel die Gaststätte auf dem Gehweg. Der Hund der Beklagten lief aus der geöffneten Gaststättentür um den Pudel zu beschnuppern. Nach dem Vortrag des Klägers versuchte die Ehefrau des Klägers, den Rottweiler von dem Pudel wegzudrücken, was ihr nicht gelang. Der Rottweiler legte nach dem Vortrag der Beklagten die Vorderpfoten gegen den Körper des Klägers. Dieser ging zu Boden und prallte gegen einen geparkten Pkw. Der Sachverhalt wurde von der Polizei aufgenommen und hierüber ein Tätigkeitsbericht gefertigt. Wegen der Einzelheiten des Tätigkeitsberichtes wird auf die Akten (Blatt 6 der Akten) verwiesen. Der Kläger ist im Besitze eines ärztlichen Attestes des Dr. med. J. B. vom 4. März 1999. Wegen der Einzelheiten dieses Attestes wird auf Blatt 17 der Akten verwiesen.

Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, welches den Betrag von 5.000,00 DM nicht unterschreiten sollte.

Der Kläger trägt vor, beide Beklagten hätten für das Geschehen einzustehen. Selbst wenn die Ehefrau des Beklagten den Sturz des Klägers ermöglicht haben sollte, weil sie das Halsband des Rottweilers gegriffen haben sollte, wäre der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten halten die Klage für nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Entscheidunqsqründe

Die Klage ist begründet.

Der Anspruch des Klägers folgt aus den §§ 833, 834 BGB.

Aufgrund des unstreitigen Vortrages ist davon auszugeben, daß infolge eines Verhaltens des Rottweilers der Kläger verletzt wurde, und dass die Voraussetzungen des § 833 Abs. l BGB gegeben sind. Den Beklagten ist es nicht gelungen sich ihrer Haftung unter Hinweis auf § 833 Satz 2 BGB zu entziehen. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau des Beklagten versuchte den Rottweiler von dem Pudel wegzudrücken oder ob die Ehefrau an das Halsband des Hundes der Beklagten griff, um diesen von dem Pudel wegzuziehen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob hierfür keine Notwendigkeit bestand. Entscheidende Ursache ist, daß die Beklagten den Rottweiler nicht genügend beaufsichtigt haben. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Beklagten es ermöglichten, daß der Rottweiler aus der geöffneten Gaststättentür nach draußen lief. Die Beklagten räumen selbst ein, daß der Hund erst zum Vorfallstage gute 9 Monate alt war. Gerade bei einem solchen jungen und unerfahrenen Hund sind die Anforderungen an die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen höher als gewöhnlich anzusehen. Die Beklagten hätten ihren Hund entsprechend beaufsichtigen müssen. Sie hätten verhindern müssen, daß der Hund auf die Straße lief. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch nicht die 2. Alternative des Satzes 2 von § 833 BGB vor. Nach dieser Vorschrift entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Schaden auch bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt entstanden wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wäre nicht zu dem Vorfall gekommen, wenn die Beklagten das Herauslaufen des Hundes verhindert hätten. Dahingestellt bleiben kann, auch in diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau den Rottweiler wegdrücken wollte oder wie die Beklagten behaupten an das Halsband des Hundes faßte.

Dem Kläger war auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 DM zuzusprechen. Der Anspruch des Schmerzensgeldanspruches nach § 847 BGB ist vorrangig auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet, damit er durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden soll, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung führen. Der Kläger hat laut Attest vom 4. März 1999 die aus dem Attest ersichtlichen Verletzungen erlitten. Zwar haben die Beklagten ursprünglich mit Nichtwissen die Verletzungen bestritten. Sie haben indessen die Ausführungen im ärztlichen Attest vom 4. März 1999 nicht mehr bestritten. Jedenfalls haben sie hierzu keine Ausführungen gemacht. Das Verhalten der Beklagten ist daher dahingehend auszulegen, daß sie die Feststellungen des Dr. med. Burger als gegeben ansehen wollen. Geht man hiervon aus, so rechtfertigt sich der Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,00 DM der Höhe nach.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 29.9.1999, Az.4 C 105/99

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