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Verkehrsrecht

Quotenvorrecht: Beispielsfall für die Anwendung des sogen. Quotenvorrechts des Geschädigten
Die Kammer gewährt in ständiger Rechtsprechung für Unfälle ab dem Jahre 1998 eine Pauschale von 40,- DM
Kein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Prämiennachteile in der Vollkaskoversicherung (Rückstufungsschaden) bei eigener Mithaftung


(...)
Der Höhe nach steht dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter 
Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % ein Zahlungsanspruch in 
Höhe von lediglich 670,00 DM zu. Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung ist die 
Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Schadenshöhe ist zu berücksichtigen, dass sich die Inanspruchnahme einer 
Vollkaskoversicherung - wie dies durch den Kläger vorliegend unstreitig erfolgt ist - nicht zu 
Gunsten des Schädigers auswirkt. Deshalb steht dem nur nach einer Quote 
schadensersatzberechtigten Kläger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 WG an seinem 
Schadensersatzanspruch das Quotenvorrecht gegen die Beklagten vor seiner 
Kaskoversicherung zu. Er kann daher alle kongruenten Schäden in voller Höhe ersetzt 
verlangen, sofern dieser Betrag nicht den quotenmäßig von den Beklagten zu leistenden 
Schadensersatzanspruch übersteigt.
Ein Erstattungsanspruch in voller Höhe ist damit hinsichtlich des in der zweiten Instanz 
geltend gemachten Betrages der Selbstbeteiligung des Klägers an der 
Vollkaskoversicherung (650,00 DM) zu bejahen. Der Kläger hat unabhängig von der Frage 
weiterer Schadenspositionen bereits in Hinblick auf die von ihm geltend gemachten 
Reparaturkosten in Höhe des Betrages von 4.822,19 DM einen hinreichend hohen 
kongruenten Schaden schlüssig vorgetragen. Bei einer Quote von 50 % an dem Betrag von 
4.822,19 DM würde sich die Haftung der Beklagten ohne Kaskoleistung insoweit auf den 
Betrag von 2.411, 10 DM belaufen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist das 
Vorbringen des Klägers zur Höhe der Reparaturkosten durch die Vorlage der Rechnung der 
Firma P Karosseriebau GmbH vom 29. Juni 1999 (BI. 23 ff. d.A.) hinreichend 
substantiiert. Dahinstehen kann, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Rechnung im 
Sinne einer Abrechnung tatsächlichen Leistungsaufwandes oder aber um eine Kalkulation 
handelt. Denn jedenfalls ergibt sich aus dieser Rechnung der konkrete Umfang der nach 
dem Vorbringen des Klägers zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten. Der 
diesbezügliche Vortrag des Klägers ist darüber hinaus gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. 
Soweit die Beklagten bestritten haben, dass der aus der vorgenannten Rechnung 
ersichtliche Reparaturaufwand tatsächlich erforderlich sei, die unfallkausalen Schäden am
Fahrzeug des Klägers zu beseitigen, ist dieses pauschale Vorbringen als nicht hinreichend 
substantiiert und damit als unerheblich zu erachten. Denn auf den konkreten Vortrag des 
Klägers hin wäre für ein hinreichend substantiiertes Bestreiten erforderlich gewesen, dass 
die Beklagten entsprechend konkret darlegen, weiche der angeführten Arbeiten aus 
welchem Grunde nicht erforderlich sein sollen.
Hinsichtlich der inkongruenten Schäden steht dem Kläger hingegen nur jeweils ein hälftiger 
Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger hat damit Anspruch auf Erstattung von 20,00 DM 
hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM. 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist insoweit nicht lediglich der Betrag von 30,- DM in 
Ansatz zu bringen. Die Kammer gewährt in ständiger Rechtsprechung für Unfälle ab dem 
Jahre 1998 eine Pauschale von 40,- DM.
Ein weitergehender Erstattungsanspruch ist zu verneinen. Der Kläger hat die Dauer des 
geltend gemachten Nutzungsausfalls von 22 Tagen (1.122,00 DM) bereits insgesamt nicht 
schlüssig dargelegt. Nach seinem eigenen Vorbringen hält er eine reparaturbedingte 
Standzeit des Pkws von 22 Tagen lediglich für möglich, vermochte bislang jedoch nicht 
vorzutragen, welche Standzeit durch die Reparatur tatsächlich entstanden sein soll.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 06. April 2001 weitergehend einen 
Rückstufungsschaden von 54,55 DM vorgetragen hat, hat diese Position keinen Eingang in 
den Klageantrag gefunden. Gleichwohl soll der Vollständigkeit halber ausgeführt werden, 
dass dem Kläger auch insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht 
zusteht. Denn es fehlt an einer Kausalität der Mitverursachung des Unfalls durch die 
Beklagten für diese Prämiennachteile, weil der Kläger bereits aufgrund seiner eigenen 
anteiligen Haftung für die Unfallfolgen die Leistungen der Kaskoversicherung und damit 
auch die Prämiennachteile ausgelöst hat (ebenso KG, Urteil vom 20. Dezember 1999
( - 12 U 4841/98 - ).
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 12. Alternative ZPO.

                 

Landgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2001, Az. 58 S 444/00 (103 C 3060/00 AG Mitte)


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