
zurück zum Stichwortverzeichnis ZivilrechtZum Anspruch auf und aus Wandlung gemäß § 463 BGB sowie zum Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW mit arglistig vom Verkäufer verschwiegenen Unfallvorschaden.Der durch einen Unfall begründete merkantile Minderwert eines Fahrzeugs stellt - auch nach Reparatur der Schäden - einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar.Für die Arglist genügt es, dass der Gebrauchtwagenverkäufer den Fehler kennt. Selbst wenn der Verkäufer beim Verkauf des Wagens gutgläubig war, muß er sich aber die Kenntnis seines Mitarbeiters (Einkäufers) um den Unfallvorschaden in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Diese Zurechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Wissenszusammenrechnung. Voraussetzung für diese ist, dass nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustausches bestand. Eine solche Pflicht ist im Verhältnis zwischen Einkaufs- und Verkaufsabteilung bzw. den entsprechend auftretenden Mitarbeitern eines Gebrauchtwagenhandels anzunehmen.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 9.904,40 DM nebst 4 % Zinsen seitdem 11.6.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mitsubishi Galant Fahrgestellnummer JMBC........, Kfz-Briefnummer AB6......... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme befinden. 3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu 99 %, der Kläger zu 1 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 %. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückgängigmachung eines Autokaufs. Mit Vertrag vom 17.5.1999 kaufte der Kläger von den Beklagten den in der Urteilsformel genauer bezeichneten PKW, der ihm am 20.5.1999 übergeben wurde, zu einem Preis von 10.010,00 DM. In der Vertragsurkunde ist in der Rubrik „spezielle Zusagen und Vereinbarungen" handschriftlich unter anderem vermerkt: „KFZ It. Vorbesitzer unfallfrei". Tatsächlich hatte der Wagen einen schweren Unfallvorschaden. Diesen hatte der frühere Eigentümer beim Ankauf des PKW durch die Beklagten deren Mitarbeiter, dem Zeugen W., offengelegt. Beim Verkauf des Wagens an den Kläger machte der Beklagte zu 2) diesen nicht auf den Vorschaden aufmerksam, da ihn sein Mitarbeiter insoweit nicht informiert hatte. Als der Kläger am 22.5.1999 noch einmal in den Betrieb der Beklagten kam, um die Zweitschlüssel in Empfang zu nehmen, setzte ihn der Beklagte zu 2) von dem Unfallvorschaden in Kenntnis. Die Vertragsurkunde vom 17.5.1999 wurde durch den Beklagten zu 2) ergänzt um die Bemerkung: Der Kläger behauptet, der Wagen weise einen schwerwiegenden Defekt am Automatikgetriebe auf, dessen Beseitigung den Aufwand von ca. 3.200,00 DM erfordere. Es bestehe insoweit der Verdacht, dass er arglistig getäuscht worden sei. Der Kläger beantragt 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.010,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.6.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mitsubishi Galant, Fahrgestellnummer JMBCRE......., KFZ-Briefnummer AB6.......... 2. festzustellen, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe die Möglichkeit eines Rücktritts des Klägers vom Vertrag in Folge des verschwiegenen Unfallvorschadens bejaht als der Kläger diese Möglichkeit am 22.5.1999 angesprochen habe. Ein entsprechendes Angebot der Beklagten, das Fahrzeug widerspruchslos zurückzunehmen, habe der Kläger nach kurzer Überlegungszeit abgelehnt und erklärt, er wolle an dem Kaufvertrag festhalten. Ferner habe er sich bereit erklärt, die Vertragsurkunde mit der genannten Ergänzung zu versehen, ohne hieraus eigene Rechte herzuleiten. Mit Nichtwissen bestreiten die Beklagten den schwerwiegenden Defekt des Automatikgetriebes, insbesondere dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger. Das Gericht hat zu dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) am 22.5.1999 Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.4.2000 durch Vernehmung des Zeugen W., gemäß Beweisbeschluss vom 6.6.2000 durch Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei sowie gemäß Beweisbeschluss vom 6.6.2000 durch Vernehmung des Klägers von Amts wegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.6.2000 Bezug genommen. Die Klage ist ganz überwiegend begründet, lediglich für den Gebrauch des PKW durch den Kläger musste ein Abzug von der Klageforderung vorgenommen werden. Dem Kläger steht der zugesprochene Anspruch aus § 463 BGB als Anspruch auf und aus Wandlung sowie als Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz zu. Die Beklagten haben dem Kläger arglistig einen Fehler verschwiegen, § 463 S. 2 BGB, indem sie ihn beim Verkauf des Wagens nicht über den Unfallvorschaden aufklärten. Der durch einen Unfall begründete merkantile Minderwert eines Fahrzeugs stellt - auch nach Reparatur der Schäden - einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar (OLG Bremen MDR 1968,1007). Für die Arglist genügt es, dass der Verkäufer den Fehler kennt. Die Beklagten, insbesondere der das Verkaufsgespräch mit dem Kläger führende Beklagte zu 2), waren beim Verkauf des Wagens gutgläubig. Sie müssen sich aber die Kenntnis ihres Mitarbeiters, des Zeugen W., um den Unfallvorschaden in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Diese Zurechnung erfolgt nach den Grundsätzen der Wissenszusammenrechnung. Voraussetzung für diese ist, dass nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustausches bestand. Eine solche Pflicht ist im Verhältnis zwischen Einkaufs- und Verkaufsabteilung bzw. den entsprechend auftretenden Mitarbeitern eines Gebrauchtwagenhandels - wie vorliegend - anzunehmen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 166, Rdnr. 8; OLG Oldenburg NJW 1991, 1187, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6 Aufl., Rdnr. 1869). Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) den Kläger auch aktiv arglistig getäuscht, indem er wahrheitswidrig - nach seinem eigenen Vortrag - ohne jede Wissensgrundlage - „ins Blaue hinein" - in die Vertragsurkunde handschriftlich einfügte: Dieses arglistige Verhalten des Beklagten zu 2) muss sich der Beklagte zu 1) als von dem Beklagten zu 2) vertretener Mitgesellschafter der GbR zurechnen lassen (vgl. BGH MDR 1976, 478 m.w.N.). Aus dem vom Kläger behaupteten Defekt des Automatikgetriebes lässt sich der Klageanspruch hingegen nicht begründen. Zum Einen tritt er für diese Behauptung keinen Beweis an, bleibt also beweisfällig. Zum Anderen wäre ein entsprechender Mangel von dem in der Kaufvertragsurkunde niedergelegten Gewährleistungsausschluss erfasst. Der Anspruch des Klägers aus § 463 BGB ist nicht nach § 397 Abs. 1 BGB erloschen - durch den von den Beklagten behaupteten Verzicht auf seine Gewährleistungsrechte, auf seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises am 22.5.1999. Ebensowenig steht dem Klageanspruch die Einrede der Beklagten aus einem pactum de non petendo, d.h. das Versprechen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, die Forderung nicht geltend zu machen, entgegen. Dieses kommt in seiner hier allein in Betracht zu ziehenden unbefristeten Ausgestaltung ohnehin einem Erlassvertrag sehr nahe (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. 1, § 19 l b), so dass die folgenden Ausführungen zum Erlassvertrag auch hinsichtlich dieser Einrede gelten. Es kann dahinstehen, ob die beiden von den Beklagten behaupteten Aussagen des Klägers, er wolle an dem Kaufvertrag festhalten - trotz des verschwiegenen Unfallvorschadens - und er wolle aus der Ergänzung der Vertragsurkunde keine eigenen Rechte herleiten, überhaupt den strengen Anforderungen zu genügen vermögen, die an die Feststellung eines Rechtsverzichts im Sinne des § 397 BGB zu stellen sind. Erklärungen, die auf einen Erlass gerichtet sein könnten, sind im Zweifel eng auszulegen (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 397, Rdnr. 4 u. 5 m.w.N.). Das Angebot des Gläubigers zum Abschluss eines Erlassvertrags ist die Ausnahme. Denn den Beklagten ist die ihnen obliegende Beweisführung nicht gelungen. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei Ergänzung des Kaufvertrags um den„nachgemeldeten" Frontschaden erklärt, hieraus keine eigenen Rechte herzuleiten, konnte der von den Beklagten zum Beweis dieser Behauptung angebotene Zeuge W. nicht bestätigen. Die ihm erinnerliche Äußerung des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) bei Entgegennahme der geänderten Vertragsurkunde, "Ja, es ist in Ordnung", bringt auch nicht den Sinngehalt der von den Beklagten behaupteten Aussage des Klägers bei dieser Gelegenheit zum Ausdruck. Die von dem Zeugen bekundete Aussage des Klägers lässt nicht einmal erkennen, worauf sie bezogen worden ist, was der Kläger „in Ordnung" fand. Die weitere Beweisfrage, ob der Kläger ein Rücknahmeangebot des Beklagten zu 2) mit dem Bemerken ausgeschlagen habe, an dem Kaufvertrag festhalten zu wollen, hat der von den Beklagten auch insofern benannte Zeuge W. zwar positiv beantwortet. Die Bekundungen des Zeugen vermochten aber nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit dieser Behauptung der Beklagten führen, § 286 ZPO. Ob der Zeuge überhaupt eine hinreichende Möglichkeit hatte, das Gespräch, dessen Inhalt er bezeugen sollte, im Einzelnen wahrnehmen zu können - er befand sich nicht im selben Raum wie der Kläger und der Beklagte zu 2) bei diesem Gespräch -, was er nachdrücklich bejahte, kann dahinstehen. Denn der Inhalt seiner Aussage erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage spricht: 1. Der Detailreichtum seiner Aussage in Randpunkten bzw. genauer: der Vorbemerkung. Der Zeuge hat zunächst ungefragt ausführlichst geschildert, wie er das zu bezeugende Gespräch überhaupt hat mitbekommen können. Damit - besonders mit der im Verhältnis zu anderen Teilen seiner Aussage Ausführlichkeit - hat er den Eindruck vermittelt seiner Aussage zum Tatsachenkern vorab gleichsam eine besondere Glaubwürdigkeit vermitteln zu wollen - bzw. umgekehrt schon von vornherein skeptischen Gegenfragen zur Wahrnehmungsmöglichkeit den Boden zu entziehen. 2. Demgegenüber ist die Zeugenaussage zum eigentlichen Beweisthema karg, es fehlt insoweit an Details. 3. Im Zusammenhang damit und entscheidend für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussage verwendet der Zeuge im Tatsachenkern der Beweisfrage nahezu vollständig genau denselben Wortlaut wie die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Danach ist das Gericht nicht überzeugt dass der Zeuge überhaupt eigene Wahrnehmungen bekundet hat. Abgesehen von der Interessenlage und dem damit stark eingeschränkten Beweiswert dieser Aussagen führte auch die Vernehmung der Parteien nicht zum Beweis der Beklagtenbehauptung. Der Beklagte zu 2) bediente sich - wie schon der Zeuge W. weitgehend der Wortwahl des schriftsätzlichen Vertrags seines Prozessbevollmächtigten. Auf eine Würdigung der Bekundungen des Klägers kommt es nach alledem insofern nicht mehr an, als die Beweisführungslast den Beklagten oblag und sie dieser Last nicht genügten. Der Klageanspruch war um eine Nutzungsentschädigung durch den Kläger in Höhe von 100,60 DM zu kürzen. Dies ergibt sich, begründet man den Klageanspruch als Wandlungsanspruch, aus §§ 347, 463, 433 BGB, begründet man ihn als Schadensersatzanspruch, sind die vom Geschädigten gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (BGH NJW 1962,1909). Die Höhe der Nutzungsentschädigung hat das Gericht nach § 287 ZPO für 1.000 Kilometer auf 0,67 % des Anschaffungspreises des KFZ geschätzt (vgl. OLG München NJW 1987, 3012, OLG Köln NJW-RR 1991, 1341, OLG Hamm NJW-RR 1994, 375), so dass der Kläger für die von ihm gefahrenen 1.500 Kilometer die genannte Entschädigung zu leisten hat. Der Klageantrag zu 2) ist aus §§ 293 ff. begründet. Der Kläger hat durch anwaltliches Schreiben vom 1.6.1999 den Beklagten die Rückgabe des Wagens angeboten - im Gegenzug zur Rückzahlung des Kaufpreises. Der Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Landgericht Berlin, Urteil vom 27.07.2000, Az. 4 O 362/99 |
