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Mietrecht
Der Gesundheitszustand des Mieters stellt keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar
Der darlegungs- und ggf. auch beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, daß er berechtigt war, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Gesundheitszustand des Beklagten stellt keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Dies folgt bereits aus
§ 552 Satz l BGB * . Danach wird der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Darunter fällt u.a. auch die Krankheit des Mieters (Staudinger, 1935, Rz. 14 zu § 552). Daraus folgt zugleich, daß der Mieter allein wegen eines solchen, in seiner Person liegenden Grundes auch nicht berechtigt sein kann, das Mietverhältnis unter Außerachtlassung der gesetzlichen Fristen vorzeitig zu kündigen, da er sich dadurch im Ergebnis mit sofortiger Wirkung von seiner Verpflichtung, den Mietzins zu entrichten, befreien könnte. Nach dem Sinn und Zweck von § 552 Satz l BGB soll aber dem Mieter eben dies verwehrt sein, wenn er allein aus persönlichen Gründen kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.
Amtsgericht Neukölln , Urteil vom 28.7.1999, Az. 13 C 202/99 (nicht rechtskräftig)
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