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Werkvertragsrecht

Anspruch des Subunternehmers gegen Hauptauftraggeber auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts aus abgetretenen Recht des Auftragnehmers

Tatbestand

Die Firma P. H., Zimmerei Holzbau, erhielt von der Beklagten den Auftrag zur Verlegung von Hobeldielenfußböden in einem Objekt in Berlin. Die Gewährleistungsfrist sollte bei Geltung der VOB zwei Jahre betragen. Zur Ausführung der Arbeiten bediente sich die Fa. H. des Klägers, der einen Bauausführungsbetrieb betreibt, als Subunternehmer. Nach Ausführung der Arbeiten durch den Kläger erteilte die Firma H. unter dem 20.5.1993 Abrechnung, endend mit einem noch offenen Betrag in Höhe von DM 5.214,06, unter Berücksichtigung von DM 2.000.- und DM 1.363,89 als Sicherheitseinbehalt für zwei Jahre. Unter dem 7.6.1993 erstellte die Beklagte eine Schlußerklärung genannte zusammengefaßte Abrechnung, endend mit einem Endbetrag von DM 4.733,99 unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von DM 1.340,-. Durch seine Unterschrift bestätigte P. H., daß weitere Ansprüche aus dem Auftrag nicht hergeleitet werden.

Der Kläger, der sog. Bestätigung des Herrn H. vorlegt, wonach der Sicherheitseinbehait in Höhe von DM 3.340,- auf das Konto des Klägers überwiesen werde, ist der Meinung, er könne nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über den Betrag von DM 1.340,- hinaus auch den Sicherheitseinbehait von DM 2.000,- von der Beklagten herausverlangen. Er behauptet, das Werk sei von der Beklagten als mangelfrei abgenommen worden. Abschlagszahlungen und Schlußzahlung habe diese bereits seinerzeit an ihn erbracht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 3.340,- nebst 4% Zinsen seit dem 15.9.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, Vollstreckungsschutz zu gewähren und nachzulassen, eine angeordnete Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil die „Bestätigung" des P. H. vom 27.4.1998 keine Abtretungserklärung sei, der im übrigen nach den vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen ohne ihre Einwilligung Forderungen aus dem Bauvertrag an Dritte gar nicht habe abtreten dürfen. Schließlich behauptet sie, es seien nicht behobene Mängel vorhanden und beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zu deren Beseitigung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe eines Betrags von DM 1.340.- nebst Zinsen auch begründet. Im übrigen ist sie unbegründet und war insoweit abzuweisen.

Die Klage ist zulässig. Aus der Erklärung des P. H. vom 27.4.1998 ergibt sich zumindest eine Prozeßführungsbefugnis und das Einverständnis, daß der Kläger Zahlung der Klageforderung an sich verlangen kann. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt beim Kläger als demjenigen, der die zugrundeliegenden Arbeiten ausgeführt hat und letztlich auch die Bezahlung erhalten soll, vor.

Die Klage ist wegen des Sicherheitseinbehaits in Höhe von DM1.340,- auch begründet.

Zischen Herrn H. und der Beklagten war ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von DM 1.340,- für die zweijährige Laufzeit der Gewährleistungsfrist vereinbart. Auch wenn Herr H. in seiner Schlußrechnung vom 20.5.1993 einen weiteren Einbehalt von DM 2.000,- in Ansatz gebracht hat, könnte er sich hierauf nicht mehr berufen; denn mit seiner Unterschrift unter die Schlußerklärung vom 9.6.1993 hat er auf weitere Ansprüche verzichtet, die Beklagte hat die Annahme dieses Verzichts ihrerseits durch Unterschrift bestätigt. Nachforderungen, auch als Sicherheitseinbehalt begründete, scheiden daher für Herrn H. und damit für den Kläger aus, der nicht mehr Rechte geltend machen kann als sie Herr H. für sich in Anspruch nehmen könnte.

Die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts ist auch fällig. Es kann dahinstehen, ob das Gewerk förmlich abgenommen worden ist oder nicht. Auf den Ausschluß der fingierten Abnahme nach § 12 VOB, die auf den Vertrag zwischen H. und der Beklagten Anwendung findet, kommt es nicht an; denn die Beklagte hat den Beginn der Gewährleistungsfrist in ihrer Schlußerklärung selbst auf den 1.6.1993 datiert und damit erklärt, daß das Werk mangelfrei abgenommen worden ist, andernfalls hätte von Nachbesserungsansprüchen die Rede sein müssen. Selbst wenn die Allgemeinen Vertragsbedingungen mit dem Erfordernis einer förmlichen Abnahme und dem Ausschluß von § 12 VOB/B Grundlage des Werkvertrags mit der Firma H. gewesen sein sollten, könnte sich die Beklagte hierauf sechs Jahre nach ihrer eigenen Schlußerklärung nicht mehr berufen. Das Recht auf förmliche Abnahme wäre verwirkt.

Die Gewährleistungsfrist ist abgelaufen. Im Gegensatz zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen hat die Beklagte mit H. individuell handschriftlich im Vertrag eine zweijährige Gewährleistungsfrist vereinbart; daran muß sie sich festhalten lassen. Die von ihr gerügten Mängel dürften nach Ablauf dieser Frist entstanden sein, abgesehen davon, daß der gesamte Vortrag hierzu unsubstantiiert ist.

Der Zinsanspruch ist ab Zustellung der Klage aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet, §§ 284, 286, 288 BGB. Das Schreiben vom 15.4.1998 beinhaltet keine Mahnung geschweige denn Fristsetzung zum 1.6.1998. Das müßte unmißverständlich erklärt sein.

(...)

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.9.1999, Az. 2 C 607/98

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