
zurück zum Stichwortverzeichnis MietrechtKlage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHGDas Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB ist im Fall der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG wegen der Natur dieses Gläubigeranspruches bzw. des mit § 2 MHG verfolgten Normenzwecks ausgeschlossenEntscheidunqsaründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf insgesamt x,- DM mit Wirkung ab dem l. Dezember 1998 verlangen. l. Gemäß § 2 Abs. l MHG kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Die erkennende Abteilung wendet in ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses den jeweils geltenden Berliner Mietspiegel an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Mietspiegelfeld J 4 des Berliner Mietspiegels 1998 einschlägig ist. Dabei kann der Vermieter eine dem Mittelwert des jeweils einschlägigen Mietspiegelfeldes entsprechende Miete verlangen, soweit weder wohnwerterhöhende noch wohnwertmindernde Merkmale unstreitig oder erwiesen sind (vgl. LG Berlin, GE 1989, Seite 509). Entsprechend der unstreitigen und bereits gemäß § 308 Abs. l ZPO maßgeblichen Bezifferung der Klägerin, wonach "im Ergebnis bei der Bewertung der Merkmalgruppen l bis 4 eine Unterschreitung des Mittelwertes um 50 % festgestellt" worden sei, errechnet sich die ortsübliche Vergleichsmiete wie folgt: 2. Die Klägerin kann ihrem Antrag entsprechend gemäß § 2 Abs. 4 MHG die Zustimmung zur Mieterhöhung von Beginn des 3. Kalendermonats ab, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, und damit seit dem l. Dezember 1998 verlangen. 3. Durch die von der Klägerin verlangte Mieterhöhung erhöht sich der Mietzins auch nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Wirksamkeitszeitpunkt gemäß § 2 Abs. 4 MHG (hierzu: Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Rz. 56 zu § 2 MHG), um mehr als 30 %, § 2 Abs. l Ziffer 3 Satz l MHG. Da nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin die am l. Dezember 1995 geschuldete Nettokaltmiete 550,00 DM betrug, errechnet sich daraus die Kappungsgrenze mit zuzüglich 30 % = 715,00 DM. Die von der Klägerin verlangte Mieterhöhung liegt noch unterhalb dieser Kappungsgrenze. 4. Den Beklagten steht gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen kein Zurückbehaltungsrecht zu. Es kann dahingestellt sein, ob die von den Beklagten behaupteten Mängel tatsächlich bestehen. Der Mieter kann sich gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht auf behebbare Mängel zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berufen, denn das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB ist in Falle der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG wegen der Natur dieses Gläubigeranspruches bzw. des mit § 2 MHG verfolgten Normenzwecks ausgeschlossen (LG Berlin GE 1999, Seite 378). II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91 Abs. l, 708 Ziffer 7 , 711 ZPO. Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.5.1999, Az. 13 C 43/99 |
