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Strafrecht
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je fünfzehn DM verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. § 223 StGB
Gründe:
Der Angeklagte und die S. M. geb. K., die die Schwester der früheren Ehefrau des Angeklagten ist und mit der er zeitweilig ein Verhältnis hatte, gerieten - wie wohl überhaupt öfter - am 31. Dezember 1998 miteinander in Streit, unschöne Worte wurden gewechselt, schließlich kam es zu Handgreiflichkeiten. Dabei stieß der Angeklagte die S. M. ins Gebüsch, wodurch sich M. eine Halsverrenkung zuzog.
Dieser Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung aus den Angaben des Angeklagten, der S. M. und der M. P., einer früheren Freundin der S. M., ergeben. Eigentlich fragt man sich ja, was diese private Auseinandersetzung die Öffentlichkeit angeht, aber schließlich liegt es denn doch so, daß der Angeklagte eine Körperverletzung (§ 223 StGB) an S. M. begangen hat. Diese Straftat ist mit der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM angemessen geahndet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 und § 472 StPO.
Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 18.01.2000, Az. 276 Ds 615/99
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