
zurück zum Stichwortverzeichnis ZivilprozeßrechtDie Gerichtsgebühr nach Nrn. 1201, 1202 GKG-KV fällt schon mit der Einreichung der Klage an, nicht erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten. Daher bemisst sich auch der für den Ansatz der Gerichtsgebühr maßgebliche Wert nach dem Rechtsschutzziel der Klageschrift auch dann, wenn es noch vor der Rechtshängigkelt eingeschränkt wird.Die Kammer bleibt dabei, dass die Gerichtsgebühr nach Nrn. 1201, 1202 GKG-KV schon mit der Einreichung der Klage, nicht erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten anfällt und sich daher auch der für den Ansatz der Gebühr maßgebliche Wert - und nur den Gerichtsgebührenwert hat sie festgesetzt - nach dem Rechtsschutzziel der Klageschrift auch dann bemisst, wenn es noch vor der Rechtshängigkelt eingeschränkt wird. (...)Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist nach §§ 8 Abs. l, 9 Abs. l BRAGO mittelbar auch für den Wertansatz der Anwaltsgebühren maßgeblich, aber natürlich nur insoweit, als der Streitgegenstand, auf den sich die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bezieht, der nämliche ist, aus dem auch die Anwaltsgebühren verdient sind. Diese Nämlichkeit liegt hier nur in Ansehung der Prozessgebühr (§ 31 Abs. l Nr. l BRAGO) der Klägervertreter vor; für alle übrigen, erst nach der Klageänderung entstandenen Gebühren der Vertreter beider Parteien bindet die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nur einseitig in dem Sinne, dass der Wertansatz für die Anwaltsgebühren jedenfalls nicht höher sein kann, als der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Höchstwert. Deshalb steht es den Prozessbevollmächtigten beider Parteien und jeder Partei selbst frei, im Übrigen - also für die Prozessgebühr des Beklagtenvertreters und die Verhandlungsgebühren beider Seiten - die besondere Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren (§10 Abs. l und 2 BRAGO) zu beantragen. Zuständig dafür ist aber nur das Prozessgericht des jeweiligen Rechtszuges, hier also das Amtsgericht. Der in der Beschwerdeschrift etwa enthaltene Antrag ist an die Beschwerdeinstanz des Kostenfestsetzungsverfahrens gerichtet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Landgericht Berlin, Beschluß vom 04.07.2000, Az. 84 T 135/00 |
