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Verkehrsrecht
Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen der Unfallbeteiligten kommt
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Ein auf §§ 7, 17, 13 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützter Anspruch auf Schadenssersatz steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.
Unstreitig ist es nicht zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen der Parteien gekommen. Zwar kommt auch in diesen Fällen eine Haftung nach §§ 7, 17 StVG in Betracht, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang eines am Unfallort anwesenden Fahrzeuges ereignet hat (KG VM 88, 50). Voraussetzung dafür ist aber ein Fehlverhalten des Fahrers des am Unfallort anwesenden Fahrzeuges, das bei objektiver Betrachtungsweise geeignet war, auf die Fahrweise des Geschädigten einzuwirken und die aufgetretenen Schäden herbeizuführen.
Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist in diesen Fällen allein der Geschädigte.
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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.12.1999, Az. 110 C 152/99
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