zurück zum Stichwortverzeichnis

Zivilprozeßrecht

Bestimmung des zuständigen Gerichts
Verbrauch des Gerichtsstands-Wahlrechts im Mahnverfahren

LANDGERICHT BERLIN
Beschluß
Geschäftsnummer: 81 AR 24/99
4 C 419/99 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
(8 C 32/99 Amtsgericht Neukölln)

In dem Rechtsstreit
Land Berlin, vertreten durch das Krankenhaus Neukölln, Krankenhausbetrieb von Berlin,
vertreten durch den Verwaltungsleiter, Rudower Straße 48, 12351 Berlin,
Klägers,
gegen
Herrn I. A.-H., Berlin,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Ohms, Klaus-G. Salewski, Okerstraße 3, 12049 Berlin,

hat die Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin auf die Vorlage des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Oktober 1999 am 10. November 1999 b e s c h l o s s e n :
Das Amtsgericht Neukölln wird als zuständiges Gericht i.S.v. § 36 Abs. l Ziff. 6 ZPO bestimmt.

Gründe:
Die Voraussetzungen des § 33 Ziff. 3 ZPO liegen vor, da die Amtsgerichte Tempelhof-Kreuzberg und Neukölln sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben. Hier ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neukölln gegeben. Durch Aufnahme des Beklagten in den Krankenhausbetrieb des Klägers ist der Bezirk Berlin-Neukölln zum Erfüllungsort i.S.v. § 289 Abs. l, Halbsatz l BGB bestimmt worden. Dabei ist der Erfüllungsort einheitlich, nicht nur für die Leistungspflicht des Klägers, sondern auch für die Zahlungspflicht des Beklagten, anzunehmen. Mithin ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt, gemäß § 29 Abs. l ZPO örtlich zuständig (vgl. OLG Celle, NJW 1990, 777/778). Da der Kläger dieses Gericht in dem Mahnbescheidsantrag als dasjenige i.S.v. § 692 Abs. l Ziff. 6 ZPO angegeben hat, an welches im Falle des Widerspruchs abgegeben werden soll, hat er insoweit von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Somit ist dieses verbraucht, mit der Folge, daß eine Verweisung an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nicht mehr in Betracht kommt, sondern vielmehr das Amtsgericht Neukölin zur Entscheidung berufen ist.

Im Übrigen hat der Kläger den Verweisungsantrag an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg lediglich hilfsweise gestellt, so daß das Amtsgericht Neukölln ihn durch Prozeßurteil - und nicht durch Beschluß - zu bescheiden gehabt hätte. Schon aus diesem Grunde ist der Verweisungsbeschluß vom 8. Juli 1999 nicht bindend. Er beruht nämlich insoweit auf Willkür, als ihm jede rechtliche Grundlage fehlt.

Landgericht Berlin , Beschluß vom 11.10.1999, Az. 81 AR 24/99

zurück zum Stichwortverzeichnis


 
rechtsanwalt@salewski.de
 
[Home]