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VerkehrsrechtZu Fragen der Passivlegitimation bei Unfällen mit Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes§ 35 Absatz 8 StVO gebietet dem Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen größtmögliche Sorgfalt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet habenEin Wartepflichtiger darf sich in der Regel nicht auf ein abschirmendes Rot an der Fußgängerampel verlassen
(...)
1.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
zu 1.) voll und 3/4 der außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2.). Die Beklagte zu 2.) trägt 1/4 der
außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen findet ein
Ausgleich der außergerichtlichen Kosten nicht statt.
3.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines Verkehrsunfalls,
der sich am 05.08.1998 auf der Bundesstraße 111 in Koserow
ereignete. An diesem Unfall war die Zeugin Doris S., als
Fahrerin des dem Kläger gehörenden PkW, VW-Golf, amtliches
Kennzeichen: B-.. .... einerseits und der Beklagte zu 1.), als
Fahrer des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten VW-
Krankentransporters mit dem amtlichen Kennzeichen: OVP-RK ..
andererseits beteiligt. Halter des Krankentransporters ist der DRK
Kreisverband OVP.
Die Zeugin S. wollte auf der Bahnhofstraße aus der Ortschaft
Koserow kommend, die Bundesstraße B 111 in Richtung Bahnhof
überqueren. Dazu beabsichtigte sie, die Grünphase einer in
unmittelbaren Nähe der Kreuzung befindlichen Fußgängerampel zu nutzen,
welche für die auf der Bundesstraße fahrenden Fahrzeuge gerade
Rotlicht zeigte. Als sie sich bereits auf der B 111 befand, kam von
rechts aus Richtung Zinnowitz der Beklagte zu 1.) mit dem
Krankentransportfahrzeug unter Blaulicht und Sondersignal fahrend.
Dieser hatte die in seiner Fahrtrichtung vor der roten Ampel
stehenden Fahrzeuge über die Gegenfahrbahn überholt, die wegen der
aus der Gegenrichtung ebenfalls vor der roten Ampel wartenden
Fahrzeuge frei war. Er beabsichtigte sodann, diagonal die Kreuzung
zu überqueren, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zu gelangen.
Dabei prallte er gegen das gerade die Fahrbahn querende Fahrzeug
des Klägers.
Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Der von der Kasko-Versicherung des Klägers beauftragte
Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 20.000,00
DM, den Restwert auf 4.300,00 DM. Der Kläger erhielt von seiner
Kasko-Versicherung unter Abzug der Selbstbeteiligung von 650,00 DM
15.550,00 DM ausbezahlt. Er verlangt von den Beklagten die
Erstattung der Selbstbeteiligung von 650,00 DM, die übliche
Kostenpauschale von 40,00 DM, die Prämienmehrbelastung nach der
Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung von 427,90 DM,
Nutzungsausfall für 14 Tage a 63,00 DM, zusammen 882,00 DM und eine
Pauschale für die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von
75,00 DM, insgesamt somit 2.074,90 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1.) habe damit rechnen
müssen, dass Fahrzeuge aus der Bahnhofstraße die Gelegenheit
nutzten, die Hauptstraße zu überqueren, wenn die Lichtzeichenanlage
für den Fahrzeugverkehr dort rotes Wechsellicht zeigt. Er hätte
deshalb mit relativ reduzierter Geschwindigkeit fahren müssen.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagten beantragen,
Sie sind der Ansicht, dass die Zeugin S. den Unfall allein
verschuldet habe, da sie die Vorfahrt und das eingeschaltete
Sondersignal des Wagens des Beklagten zu 1.) nicht beachtet habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Doris
S. und Jürgen B.. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2001 Bezug
genommen. Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Einholung eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. F. M. vom 26.06.2001.
Wegen des Inhalts des Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen
wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche und den Parteien bekannte
Gutachten Bezug genommen.
Tatbestandsergänzend wird weiter Bezug genommen auf die
gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Akte der Bußgeldstelle
des Landkreises Ostvorpommern, Az.: 30.47814.4 und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2001.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Gegenüber der Beklagten zu 2.), als Pflichtversicherer, kann der
Kläger nach §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG nur
1/4 des ihm aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.1998 noch
verbleibenden Schadens erstattet verlangen. Diese Haftungsquote
beruht auf folgenden Erwägungen.
Der Beklagte zu 1.) fuhr zu schnell, als er mit einer
Geschwindigkeit zwischen 62 und 70 km/h mit dem
Krankentransportwagen in den späteren Unfallbereich einfuhr. Diese
Geschwindigkeit hat der vom Gericht bestellte Sachverständige
anschaulich und überzeugend auf Grund der ihm vorliegenden
Unfallunterlagen und der ausgemessenen Gegebenheiten am Unfallort
berechnet. Dabei hat er zum einen die von den am Unfallort
eingetroffenen Polizeibeamten festgestellten Unfallspuren, die
technischen Daten der beteiligten Fahrzeuge und die an den
Fahrzeugen eingetroffenen Unfallbeschädigungen berücksichtigt. Das
Gericht schließt sich seinen überzeugenden und nachvollziehbaren
Erwägungen an. Die Berechnungen des Sachverständigen werden zudem
von den Angaben der Zeugen B. und S. gestützt, die beide
von einer relativ hohen Geschwindigkeit des Krankenfahrzeuges
berichteten.
Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und dem für den Beklagten
zu 1.) unübersichtlichen Verkehrsgeschehen auf der Kreuzung war die
von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu hoch. Obwohl er, wie der
Sachverständige ebenfalls feststellte, sehr frühzeitig auf den aus
seiner Sicht von links kommenden PkW des Klägers reagierte, konnte
der Beklagte den Unfall nicht verhindern. § 35 Absatz 8 StVO
gebietet dem Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen größtmögliche
Sorgfalt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht
erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat,
dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich
auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben (LG
Itzehoe, DAR 1999, S. 316). Der Beklagte zu 1.) konnte aber den
Querverkehr aus der Bahnhofstraße in Koserow wegen einer dort nahe
an der Kreuzung heranragenden übermannshohen Hecke nur begrenzt
einsehen. Er konnte nicht sicher darauf vertrauen, dass ihn alle
Fahrzeugführer bemerkt und erkannt hatten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Kreuzungsbereich der
B 111/Bahnhofstraße zum Schutzbereich der dort angebrachten
Fußgängerampel zu zählen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus,
dass für die aus Richtung Heringsdorf kommenden Fahrzeuge die
Haltelinie vor der Einmündung der Bahnhofstraße angebracht ist und
dort zudem ein Schild "Bei rot hier halten" angebracht ist. Dieser
Umstand kann dem Beklagten zu 1.) aber nur eingeschränkt
vorgehalten werden, da aus seiner Fahrtrichtung weder die
Haltelinie noch das Schild erkennbar und lesbar waren.
Gleichwohl überwiegt bei weitem das Verschulden der Zeugin S..
Sie hat die ihr obliegende Wartepflicht gegenüber dem Fahrzeug des
Beklagten zu 1.) mißachtet. Wie sich aus den vom Sachverständigen
gefertigten Lichtbildern, die er seinem Gutachten beigefügt hatte,
erkennbar ist, gebot der Zeugin S. das Zeichen 205 nach § 41
Absatz 2 StVO, dem Querverkehr die Vorfahrt zu gewähren. Ein grünes
Lichtzeichen, welches dieser Vorfahrtsregel vorgehen könnte, gab es
für sie nicht. Die Lichtzeichen der nahe bei der Kreuzung
angebrachten Fußgängerampel änderten diese Vorfahrt nicht. Ein
Wartepflichtiger darf sich deshalb in der Regel nicht auf ein
abschirmendes Rot an der Fußgängerampel verlassen
(Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 8 StVO,
Rdnr. 44). Weiterhin hat die Zeugin gegen die ihr nach § 38 Absatz
1 Satz 2 StVO obliegende Pflicht verstoßen, bei Annäherung eines
Einsatzfahrzeuges, welches blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn verwendet, sofort freie Bahn zu schaffen. Sie hat in
ihrer Vernehmung selbst angegeben, ein Blaulichtsignal gehört zu
haben. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmen konnte,
woher sich ein Einsatzfahrzeug näherte, hätte es ihr als
vorsichtige Verkehrsteilnehmerin oblegen, zu warten bis die
Situation geklärt ist. Schließlich war auch ihr durch die hohe
Hecke die Sicht auf die B 111 nach rechts teilweise verdeckt. Auch
in dieser unübersichtlichen Lage hätte sie besonders vorsichtig
fahren müssen.
Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich unter Zugrundelegung
der obigen festgestellten Quote aus dem Sachfolgeschaden des
Klägers, soweit dieser noch nicht von seiner Kaskoversicherung
ersetzt wurde. Die von ihm genannten Schadenspositionen der
Pauschale in Höhe von 40,00 DM, des Rückstufungsschadens in Höhe
von 427,90 DM, des Nutzungsausfalls in Höhe von 882,00 DM und der
Zulassungskosten in Höhe von 75,00 DM sind von den Beklagten nicht
bestritten worden und begegnen auch keinen Bedenken. Die von ihm
geltendgemachte Selbstkostenbeteiligung von 650,00 DM verbleiben
ihm unter Beachtung des Quotenvorrechts auch unter Zugrundelegung
des Wiederbeschaffungswertes von 20.000,00 DM, des Restwertes von
4.300,00 DM und der Regulierungssumme von 15.050,00 DM als
Restanspruch. Aus allem errechnet sich ein Ersatzanspruch von
518,72 DM.
Der Zinsanspruch ergibt sich in der gesetzlichen Höhe aus §§ 284,
288 BGB alter Fassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Anwendung der
Baumbachschen Formel. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
gez. H.
Amtsgericht Wolgast, Urteil vom 8.11.2001, Az. 1 C 406/00
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