Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
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Verkehrsrecht

Zu Fragen der Passivlegitimation bei Unfällen mit Fahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes
§ 35 Absatz 8 StVO gebietet dem Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen größtmögliche Sorgfalt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben
Ein Wartepflichtiger darf sich in der Regel nicht auf ein abschirmendes Rot an der Fußgängerampel verlassen

(...)
hat das Amtsgericht Wolgast - Zivilgericht - durch den Direktor des Amtsgerichts H. auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2001
für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger 518,72 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.03.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 3/4, die Beklagte zu 2.) 1/4.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) voll und 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.). Die Beklagte zu 2.) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen findet ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 05.08.1998 auf der Bundesstraße 111 in Koserow ereignete. An diesem Unfall war die Zeugin Doris S., als Fahrerin des dem Kläger gehörenden PkW, VW-Golf, amtliches Kennzeichen: B-.. .... einerseits und der Beklagte zu 1.), als Fahrer des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten VW- Krankentransporters mit dem amtlichen Kennzeichen: OVP-RK .. andererseits beteiligt. Halter des Krankentransporters ist der DRK Kreisverband OVP.

Die Zeugin S. wollte auf der Bahnhofstraße aus der Ortschaft Koserow kommend, die Bundesstraße B 111 in Richtung Bahnhof überqueren. Dazu beabsichtigte sie, die Grünphase einer in unmittelbaren Nähe der Kreuzung befindlichen Fußgängerampel zu nutzen, welche für die auf der Bundesstraße fahrenden Fahrzeuge gerade Rotlicht zeigte. Als sie sich bereits auf der B 111 befand, kam von rechts aus Richtung Zinnowitz der Beklagte zu 1.) mit dem Krankentransportfahrzeug unter Blaulicht und Sondersignal fahrend. Dieser hatte die in seiner Fahrtrichtung vor der roten Ampel stehenden Fahrzeuge über die Gegenfahrbahn überholt, die wegen der aus der Gegenrichtung ebenfalls vor der roten Ampel wartenden Fahrzeuge frei war. Er beabsichtigte sodann, diagonal die Kreuzung zu überqueren, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zu gelangen. Dabei prallte er gegen das gerade die Fahrbahn querende Fahrzeug des Klägers.

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der von der Kasko-Versicherung des Klägers beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 20.000,00 DM, den Restwert auf 4.300,00 DM. Der Kläger erhielt von seiner Kasko-Versicherung unter Abzug der Selbstbeteiligung von 650,00 DM 15.550,00 DM ausbezahlt. Er verlangt von den Beklagten die Erstattung der Selbstbeteiligung von 650,00 DM, die übliche Kostenpauschale von 40,00 DM, die Prämienmehrbelastung nach der Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung von 427,90 DM, Nutzungsausfall für 14 Tage a 63,00 DM, zusammen 882,00 DM und eine Pauschale für die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 75,00 DM, insgesamt somit 2.074,90 DM.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1.) habe damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge aus der Bahnhofstraße die Gelegenheit nutzten, die Hauptstraße zu überqueren, wenn die Lichtzeichenanlage für den Fahrzeugverkehr dort rotes Wechsellicht zeigt. Er hätte deshalb mit relativ reduzierter Geschwindigkeit fahren müssen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.074,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Zeugin S. den Unfall allein verschuldet habe, da sie die Vorfahrt und das eingeschaltete Sondersignal des Wagens des Beklagten zu 1.) nicht beachtet habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Doris S. und Jürgen B.. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2001 Bezug genommen. Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. F. M. vom 26.06.2001. Wegen des Inhalts des Gutachtens und der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche und den Parteien bekannte Gutachten Bezug genommen.

Tatbestandsergänzend wird weiter Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Akte der Bußgeldstelle des Landkreises Ostvorpommern, Az.: 30.47814.4 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2001.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Gegen den Beklagten zu 1.) steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. Dieser handelte beim Führen des Rettungswagens in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Artikel 34 Satz 1 GG, da die Notfallrettung nach § 6 Absatz 1 Rettungsdienstgesetz M/V eine öffentliche Aufgabe ist. Nach den Angaben des dazu gehörten Zeugen B. lag für die Fahrt am Unfalltage ein Auftrag der Rettungsleitstelle vor, mit Sondersignal zu einem Einsatzort zu fahren. Nach Artikel 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für das Handeln des Beklagten zu 1.) am Unfalltage die Körperschaft, in deren Dienst er stand. Dabei ist es unerheblich, dass es sich dabei um das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Ostvorpommern, mithin nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Grundgesetz greift vielmehr auch dann ein, wenn die Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes auf private Hilfsorganisationen übertragen werden (BGH-NJW 1991, Seite 2954 f).

Gegenüber der Beklagten zu 2.), als Pflichtversicherer, kann der Kläger nach §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG nur 1/4 des ihm aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.1998 noch verbleibenden Schadens erstattet verlangen. Diese Haftungsquote beruht auf folgenden Erwägungen.

Der Beklagte zu 1.) fuhr zu schnell, als er mit einer Geschwindigkeit zwischen 62 und 70 km/h mit dem Krankentransportwagen in den späteren Unfallbereich einfuhr. Diese Geschwindigkeit hat der vom Gericht bestellte Sachverständige anschaulich und überzeugend auf Grund der ihm vorliegenden Unfallunterlagen und der ausgemessenen Gegebenheiten am Unfallort berechnet. Dabei hat er zum einen die von den am Unfallort eingetroffenen Polizeibeamten festgestellten Unfallspuren, die technischen Daten der beteiligten Fahrzeuge und die an den Fahrzeugen eingetroffenen Unfallbeschädigungen berücksichtigt. Das Gericht schließt sich seinen überzeugenden und nachvollziehbaren Erwägungen an. Die Berechnungen des Sachverständigen werden zudem von den Angaben der Zeugen B. und S. gestützt, die beide von einer relativ hohen Geschwindigkeit des Krankenfahrzeuges berichteten.

Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens und dem für den Beklagten zu 1.) unübersichtlichen Verkehrsgeschehen auf der Kreuzung war die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu hoch. Obwohl er, wie der Sachverständige ebenfalls feststellte, sehr frühzeitig auf den aus seiner Sicht von links kommenden PkW des Klägers reagierte, konnte der Beklagte den Unfall nicht verhindern. § 35 Absatz 8 StVO gebietet dem Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen größtmögliche Sorgfalt. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben (LG Itzehoe, DAR 1999, S. 316). Der Beklagte zu 1.) konnte aber den Querverkehr aus der Bahnhofstraße in Koserow wegen einer dort nahe an der Kreuzung heranragenden übermannshohen Hecke nur begrenzt einsehen. Er konnte nicht sicher darauf vertrauen, dass ihn alle Fahrzeugführer bemerkt und erkannt hatten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Kreuzungsbereich der B 111/Bahnhofstraße zum Schutzbereich der dort angebrachten Fußgängerampel zu zählen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass für die aus Richtung Heringsdorf kommenden Fahrzeuge die Haltelinie vor der Einmündung der Bahnhofstraße angebracht ist und dort zudem ein Schild "Bei rot hier halten" angebracht ist. Dieser Umstand kann dem Beklagten zu 1.) aber nur eingeschränkt vorgehalten werden, da aus seiner Fahrtrichtung weder die Haltelinie noch das Schild erkennbar und lesbar waren.

Gleichwohl überwiegt bei weitem das Verschulden der Zeugin S.. Sie hat die ihr obliegende Wartepflicht gegenüber dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) mißachtet. Wie sich aus den vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern, die er seinem Gutachten beigefügt hatte, erkennbar ist, gebot der Zeugin S. das Zeichen 205 nach § 41 Absatz 2 StVO, dem Querverkehr die Vorfahrt zu gewähren. Ein grünes Lichtzeichen, welches dieser Vorfahrtsregel vorgehen könnte, gab es für sie nicht. Die Lichtzeichen der nahe bei der Kreuzung angebrachten Fußgängerampel änderten diese Vorfahrt nicht. Ein Wartepflichtiger darf sich deshalb in der Regel nicht auf ein abschirmendes Rot an der Fußgängerampel verlassen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 8 StVO, Rdnr. 44). Weiterhin hat die Zeugin gegen die ihr nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO obliegende Pflicht verstoßen, bei Annäherung eines Einsatzfahrzeuges, welches blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, sofort freie Bahn zu schaffen. Sie hat in ihrer Vernehmung selbst angegeben, ein Blaulichtsignal gehört zu haben. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmen konnte, woher sich ein Einsatzfahrzeug näherte, hätte es ihr als vorsichtige Verkehrsteilnehmerin oblegen, zu warten bis die Situation geklärt ist. Schließlich war auch ihr durch die hohe Hecke die Sicht auf die B 111 nach rechts teilweise verdeckt. Auch in dieser unübersichtlichen Lage hätte sie besonders vorsichtig fahren müssen.

Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich unter Zugrundelegung der obigen festgestellten Quote aus dem Sachfolgeschaden des Klägers, soweit dieser noch nicht von seiner Kaskoversicherung ersetzt wurde. Die von ihm genannten Schadenspositionen der Pauschale in Höhe von 40,00 DM, des Rückstufungsschadens in Höhe von 427,90 DM, des Nutzungsausfalls in Höhe von 882,00 DM und der Zulassungskosten in Höhe von 75,00 DM sind von den Beklagten nicht bestritten worden und begegnen auch keinen Bedenken. Die von ihm geltendgemachte Selbstkostenbeteiligung von 650,00 DM verbleiben ihm unter Beachtung des Quotenvorrechts auch unter Zugrundelegung des Wiederbeschaffungswertes von 20.000,00 DM, des Restwertes von 4.300,00 DM und der Regulierungssumme von 15.050,00 DM als Restanspruch. Aus allem errechnet sich ein Ersatzanspruch von 518,72 DM.

Der Zinsanspruch ergibt sich in der gesetzlichen Höhe aus §§ 284, 288 BGB alter Fassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Anwendung der Baumbachschen Formel. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

gez. H.
Direktor des Amtsgerichts
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 2.074,90 DM festgesetzt.
(...)

Amtsgericht Wolgast, Urteil vom 8.11.2001, Az. 1 C 406/00


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