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Verkehrsrecht
Auffahrunfall: Bei einem seitlichen Anstoß scheidet ein Anscheinsbeweis zu Lasten einer der Parteien aus
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 7, 17 StVG und § 3 Ziffer 1 und 2 PflVG gestützte Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, den dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 01. Juni 1998 entstandenen Unfallschaden nach einer Quote von 50% zu ersetzen.
Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme ließ sich der Hergang des Unfalls, der sich im Berlin-Neukölln im Kreuzungsbereich Kottbusser Damm/Sonnenallee/Hermannstraße ereignete, nicht klären.
Der Kläger behauptet, die linke Spur des Kottbusser Dammes befahren zu haben und von dort nach links in die Sonnenallee eingebogen zu sein, als der Beklagte zu 1. seitlich hinten links gegen sein Fahrzeug gefahren sei.
Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1. habe die linke Spur benutzt, während der Kläger auf der mittleren Fahrspur des Kottbusser Dammes gefahren und von dort nach links in die Sonnenallee eingebogen sei.
Der Zeuge T. hat ausgesagt, er habe die Kollision selbst nicht beobachtet, sondern die Fahrzeuge nur in der Unfallendstellung stehen sehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Pkw in der mittleren und der Lkw in der linken Spur gestanden.
Dies würde zwar für die Unfalldarsteltung der Beklagten sprechen, ist indes nicht aussagekräftig, da nicht feststeht, auf welcher Spur die Fahrzeuge sich vor dem Zusammenstoß befanden.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich vorliegend nicht um einen klassischen Auffahrunfall. Wie er selbst in seiner Klageschrift ausführt, geriet der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug seitlich hinten links gegen den Kläger-Pkw. So wird auch die Anstoßrichtung in dem vom Kläger eingereichten Gutachten beschrieben.
Bei einem seitlichen Anstoß scheidet ein Anscheinsbeweis zu Lasten einer der Parteien aus.
Da nicht aufklärbar ist, wie sich der Unfall ereignete und gerichtsbekannt die linke Spur des Kottbusser Dammes keine ausschließliche Linksabbiegerspur ist, was der Kläger letztendlich in seiner Klageschrift auch nicht behauptet, läßt sich die Verschuldensfrage nicht klären mit der Folge, daß eine Haftungsverteilung auf der Grundlage der Betriebsgefahr, die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausging, stattzufinden hat. Diese sieht das Gericht als gleich hoch an.
Mithin haben die Beklagten 50% des dem Kläger entstandenen der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlagen in den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 23.8.1999, Az. 105 C 432/98
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