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Anwaltshonorar und AnwaltshaftungEine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht.Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a
Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte
wegen einer Ladung des Amtsgerichts Neukölln vom 14. Mai
1998 auf den 30. Oktober 1998 im Oktober 1998 zu einem
Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (gemäß
§§ 807, 900 ZPO) bei dem Kläger vorsprach, und um Rat
bat, ob er der Ladung folgen müsse, oder ob Möglichkeiten
bestünden, im Verhandlungswege mit der Gläubigerseite zu
einer gütlichen Einigung dahin zu kommen, dass ein
Forderungsnachlass gewährt und ratenweise Tilgung eingeräunmt
werde. Unstreitig ist weiterhin, dass der Beklagte jedenfalls
in einem "Mandantenaufnahmeblatt" des Klägers eine
Rechtsschutzversicherung angab. Unstreitig ist ferner,
dass der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 (Bl.
20 f. d.A.) bei der Gläubigervertreterin anfragte, ob bei
Einhaltung einer Zahlungsfrist bis zum 30. November 1998
und einer kurzfristigen Teilzahlung von 300,00 DM eine
Ermäßigung der Gesamtforderung von 5.374,40 DM auf
5.000,00 DM in Betracht komme. Diese Anfrage wurde dem
Beklagten zur Kenntnis gebracht, wie auch die gleichzeitige
Deckungsanfrage des Klägers an die Rechtsschutzversicherung
des Beklagten, der das an die Gläubigerin gerichtete
Schreiben beigefügt war. Unstreitig ist auch
der Inhalts des Schreibens der Gläubigerseite vom 10. November
1998 (B1. 22 d.A.). Aus dieser Stellungnahme
ergibt sich, dass sich die Gläubigerin mit dem von dem
Kläger unterbreiteten Vorschlag in der Sache einverstanden
erklärte und dem Beklagten weitergehend sogar (einschließlich
einer Karenzfrist) eine Zahlungsfrist bis zum
23. Dezember 1998 einräumte. Die von der Gläubigerseite
hierzu erbetene Stellungnahme erfolgte allerdings nicht
mehr durch den Kläger. Vielmehr erreichte der Beklagte
selbst, dem das Gläubigerschreiben vom 10. November 1998
durch den Kläger übermittelt worden war, zusätzlich bei
der Gläubigerseite die Bewilligung von Ratenzahlung. Der
Kläger hatte auch die Anfrage der Rechtsschutzversicherung
vom 22. November 1998 (B1. 23 d.A.) an den Beklagten
weitergeleitet, mit der um Mitteilung gebeten wurde, welcher
Sachverhalt dem Titel zugrunde lag, aus dem die
Vollstreckung betrieben wurde.
Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich keineswegs,
dass er die Erteilung des Mandates an den Kläger von einer
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig
gemacht hätte. Dass dies ausdrücklich erklärt worden
wäre, behauptet der Beklagte nicht. Auch in der bloßen
Mitteilung einer Rechtsschutzversicherung liegt ein solcher
Vorbehalt nicht. Er ergibt sich auch nicht ohne weiteres
aus der Erwägung, dass ein Tätigwerden des Klägers
bei einer Belastung des Beklagten mit Rechtsanwaltskosten
für diesen wirtschaftlich sinnlos sein würde. Nach seinem
eigenen Vortrag ging es ihm neben einem Forderungsnachlass
wesentlich auch um einen Zahlungsaufschub, ersichtlich
vor allem aber auch darum, den lange anberaumten,
nunmehr aber unmittelbar bevorstehenden Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden. Soweit
die Anfrage des Beklagten bei dem Kläger dahin ging, ob
Möglichkeiten bestünden, im Verhandlungswege mit der
Gläubigerseite zu einer gütlichen Einigung zur Forderungshöhe
und zur Tilgung zu gelangen, zielte dies, auch
im Hinblick auf den anberaumten Termin zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, selbstverständlich auf ein
entsprechendes Tätigwerden des Klägers. Insoweit hätte es
einer ausdrücklichen Erklärung des Beklagten bedurft,
falls die Kostenübernahmeerklärung hätte abgewartet werden
sollen. Die Frage der Kostendeckung durch die
Rechtsschutzversicherung war zunächst von dem Beklagten selbst
zu klären. Daran ändert auch die insoweit von dem Kläger
für den Beklagten getätigte Kostendeckungsanfrage nichts.
Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer
Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser
Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen,
besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer)
Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung
einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der
Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht.
Der Kläger kann die geltend gemachte Geschäftsgebühr
beanspruchen, denn er hat ein Geschäft im Sinne des § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO betrieben. Er ist insoweit nicht auf
die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO beschränkt, denn er ist
nicht "in der Zwangsvollstreckung" tätig, also mit Anträgen
im gerichtlichen Verfahren der Zwangsvollstreckung,
sondern hat sich, dem Auftrag des Beklagten entsprechend,
außergerichtlich über die Regulierung der der
Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung mit der
Gläubigerin auseinander gesetzt. Der Kläger kann die Mittelgebühr
des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beanspruchen. Inwieweit der
Umfang der Tätigkeit des Klägers unterdurchschnittlich
gewesen wäre, hat der Beklagte nicht näher dargelegt.
Dass sich die Tätigkeit in der Aufnahme und Verarbeitung
des Sachverhalts, der Unterbreitung des Angebots mit dem
Schreiben vom 21. Oktober 1998 und der Entgegennahme,
Verarbeitung und Weiterleitung der Stellungnahme an den
Beklagten erschöpfte, senkt sich sie nicht unter den
Bereich durchschnittlicher Anforderungen ab, zumal insoweit
auch auf die (hier erhhebliche) Bedeutung der Angelegenheit
für den Auftraggeber abzustellen ist.
Der Kläger kann auch die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs.
1 BRAGO beanspruchen. Unstreitig ist im Ergebnis zwischen
dem Beklagten und der Gläubigerin ein Vergleich über die
Zahlung und Tilgung der Forderung zustande gekommen, die
Gegenstand der gegen den Beklagten betriebenen
Zwangsvollstreckung war. Sie entsprach, soweit es das Anliegen
des Beklagten betraf, im Wesentlichen dem von dem Kläger
in dem Schreiben vom 21. Oktober 1998 formulierten Angebot.
Dass dieses von den damals von ihm erteilten Vorga-
ben, etwa im Hinblick auf die (bloße) Zahlungsfrist,
abgewichen hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Das
von dem Kläger formulierte Angebot wurde auch, entgegen
der Behauptung des Beklagten, mit der Stellungnahme der
Gläubigerin vom 10. November 1998 insgesamt angenommen,
ungeachtet der zum Abschluss geäußerten Erwartung einer
Stellungnahme des Klägers. In der Sache wurde dem Beklagten
eine erheblich längere Zahlungsfrist gewährt, sodass
der zusätzlichen Verfallklausel keine besondere Bedeutung
zukam. Inwieweit der weitere Hinweis auf die Nichtanrechnung
vor dem Vergleichsangebot geleisteter Zahlungen
vorliegend in der Sache von Erheblichkeit gewesen wäre,
hat der Beklagte nicht vorgetragen. Gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr
auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen
mitgewirkt hat, sofern es nicht gänzlich an der Ursächlichkeit
seiner Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs fehlt.
Vorliegend hat unstreitig der Beklagte durch weitere Verhandlung
zusätzlich eine Ratenzahlung erreicht.
Der Kläger kann auf die danach begründete Klageforderung
in der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Höhe gemäß §§
284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der
Mahnung vom 21. Oktober 1999 Zinsen beanspruchen. Die Forderung
war vor dem 1. Mai 2000 fällig, sodass der gesetzliche
Zinssatz gemäß der bis zum 30. April 2000 geltenden
Fassung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (mit 4 %) zugrunde zu
legen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 31.10.2001, Az. 5 C 12/01
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