Entscheidungssammlung der Rechtsanwälte Schreiber, Ohms und Salewski
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Anwaltshonorar und Anwaltshaftung

Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht.
Die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO wird auch verdient bei Vermittlung einer Einigung mit dem Gläubiger über die Modalitäten der Schuldtilgung während laufender Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger kann gemäß §§ 611, 675 BGB von dem Beklagten die Zahlung des geltend gemachten Rechtsanwaltshonorars beanspruchen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte wegen einer Ladung des Amtsgerichts Neukölln vom 14. Mai 1998 auf den 30. Oktober 1998 im Oktober 1998 zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (gemäß §§ 807, 900 ZPO) bei dem Kläger vorsprach, und um Rat bat, ob er der Ladung folgen müsse, oder ob Möglichkeiten bestünden, im Verhandlungswege mit der Gläubigerseite zu einer gütlichen Einigung dahin zu kommen, dass ein Forderungsnachlass gewährt und ratenweise Tilgung eingeräunmt werde. Unstreitig ist weiterhin, dass der Beklagte jedenfalls in einem "Mandantenaufnahmeblatt" des Klägers eine Rechtsschutzversicherung angab. Unstreitig ist ferner, dass der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 (Bl. 20 f. d.A.) bei der Gläubigervertreterin anfragte, ob bei Einhaltung einer Zahlungsfrist bis zum 30. November 1998 und einer kurzfristigen Teilzahlung von 300,00 DM eine Ermäßigung der Gesamtforderung von 5.374,40 DM auf 5.000,00 DM in Betracht komme. Diese Anfrage wurde dem Beklagten zur Kenntnis gebracht, wie auch die gleichzeitige Deckungsanfrage des Klägers an die Rechtsschutzversicherung des Beklagten, der das an die Gläubigerin gerichtete Schreiben beigefügt war. Unstreitig ist auch der Inhalts des Schreibens der Gläubigerseite vom 10. November 1998 (B1. 22 d.A.). Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass sich die Gläubigerin mit dem von dem Kläger unterbreiteten Vorschlag in der Sache einverstanden erklärte und dem Beklagten weitergehend sogar (einschließlich einer Karenzfrist) eine Zahlungsfrist bis zum 23. Dezember 1998 einräumte. Die von der Gläubigerseite hierzu erbetene Stellungnahme erfolgte allerdings nicht mehr durch den Kläger. Vielmehr erreichte der Beklagte selbst, dem das Gläubigerschreiben vom 10. November 1998 durch den Kläger übermittelt worden war, zusätzlich bei der Gläubigerseite die Bewilligung von Ratenzahlung. Der Kläger hatte auch die Anfrage der Rechtsschutzversicherung vom 22. November 1998 (B1. 23 d.A.) an den Beklagten weitergeleitet, mit der um Mitteilung gebeten wurde, welcher Sachverhalt dem Titel zugrunde lag, aus dem die Vollstreckung betrieben wurde.

Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich keineswegs, dass er die Erteilung des Mandates an den Kläger von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht hätte. Dass dies ausdrücklich erklärt worden wäre, behauptet der Beklagte nicht. Auch in der bloßen Mitteilung einer Rechtsschutzversicherung liegt ein solcher Vorbehalt nicht. Er ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Erwägung, dass ein Tätigwerden des Klägers bei einer Belastung des Beklagten mit Rechtsanwaltskosten für diesen wirtschaftlich sinnlos sein würde. Nach seinem eigenen Vortrag ging es ihm neben einem Forderungsnachlass wesentlich auch um einen Zahlungsaufschub, ersichtlich vor allem aber auch darum, den lange anberaumten, nunmehr aber unmittelbar bevorstehenden Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden. Soweit die Anfrage des Beklagten bei dem Kläger dahin ging, ob Möglichkeiten bestünden, im Verhandlungswege mit der Gläubigerseite zu einer gütlichen Einigung zur Forderungshöhe und zur Tilgung zu gelangen, zielte dies, auch im Hinblick auf den anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, selbstverständlich auf ein entsprechendes Tätigwerden des Klägers. Insoweit hätte es einer ausdrücklichen Erklärung des Beklagten bedurft, falls die Kostenübernahmeerklärung hätte abgewartet werden sollen. Die Frage der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung war zunächst von dem Beklagten selbst zu klären. Daran ändert auch die insoweit von dem Kläger für den Beklagten getätigte Kostendeckungsanfrage nichts. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei Angabe einer Rechtsschutzversicherung die Einstandspflicht dieser Versicherung aus dem Versicherungsvertrag vorab zu prüfen, besteht nicht, soweit nicht diesbezüglich ein (besonderer) Auftrag erteilt ist. Insoweit ist auch die Verletzung einer Beratungspflicht nicht ersichtlich, wenn der Rechtsanwalt dieser Frage nicht von sich aus nachgeht. Der Kläger kann die geltend gemachte Geschäftsgebühr beanspruchen, denn er hat ein Geschäft im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO betrieben. Er ist insoweit nicht auf die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO beschränkt, denn er ist nicht "in der Zwangsvollstreckung" tätig, also mit Anträgen im gerichtlichen Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern hat sich, dem Auftrag des Beklagten entsprechend, außergerichtlich über die Regulierung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung mit der Gläubigerin auseinander gesetzt. Der Kläger kann die Mittelgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beanspruchen. Inwieweit der Umfang der Tätigkeit des Klägers unterdurchschnittlich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht näher dargelegt. Dass sich die Tätigkeit in der Aufnahme und Verarbeitung des Sachverhalts, der Unterbreitung des Angebots mit dem Schreiben vom 21. Oktober 1998 und der Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Stellungnahme an den Beklagten erschöpfte, senkt sich sie nicht unter den Bereich durchschnittlicher Anforderungen ab, zumal insoweit auch auf die (hier erhhebliche) Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber abzustellen ist.

Der Kläger kann auch die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO beanspruchen. Unstreitig ist im Ergebnis zwischen dem Beklagten und der Gläubigerin ein Vergleich über die Zahlung und Tilgung der Forderung zustande gekommen, die Gegenstand der gegen den Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung war. Sie entsprach, soweit es das Anliegen des Beklagten betraf, im Wesentlichen dem von dem Kläger in dem Schreiben vom 21. Oktober 1998 formulierten Angebot. Dass dieses von den damals von ihm erteilten Vorga- ben, etwa im Hinblick auf die (bloße) Zahlungsfrist, abgewichen hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Das von dem Kläger formulierte Angebot wurde auch, entgegen der Behauptung des Beklagten, mit der Stellungnahme der Gläubigerin vom 10. November 1998 insgesamt angenommen, ungeachtet der zum Abschluss geäußerten Erwartung einer Stellungnahme des Klägers. In der Sache wurde dem Beklagten eine erheblich längere Zahlungsfrist gewährt, sodass der zusätzlichen Verfallklausel keine besondere Bedeutung zukam. Inwieweit der weitere Hinweis auf die Nichtanrechnung vor dem Vergleichsangebot geleisteter Zahlungen vorliegend in der Sache von Erheblichkeit gewesen wäre, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, sofern es nicht gänzlich an der Ursächlichkeit seiner Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs fehlt. Vorliegend hat unstreitig der Beklagte durch weitere Verhandlung zusätzlich eine Ratenzahlung erreicht.

Der Kläger kann auf die danach begründete Klageforderung in der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Höhe gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Mahnung vom 21. Oktober 1999 Zinsen beanspruchen. Die Forderung war vor dem 1. Mai 2000 fällig, sodass der gesetzliche Zinssatz gemäß der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (mit 4 %) zugrunde zu legen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 31.10.2001, Az. 5 C 12/01


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