
zurück zum Stichwortverzeichnis ArbeitsrechtKündigungsschutzklage, langandauernde Erkrankung (...)Die gem. § 256 Abs. 1 ZPO * i.V.m. den Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigungen der Be- klagten nicht beendet worden. Die Kündigungen sind gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, da es ihnen an der sozialen Rechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG mangelt. Die Kündigungen sind auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen, da sie im Hinblick auf die vom Kläger jeweils eingehaltene Klagefrist des § 4 KSchG nicht bereits gem. § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt gelten. Die Kündigung vom xx. Oktober 1998 ist nicht durch einen in der Person des Klägers liegenden Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Der Arbeitgeber ist im Falle einer langandauernden Erkrankung des Arbeitnehmers, deren Ende im Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht feststeht, also bei Vorliegen einer sog. negativen Gesundheits- prognose regelmäßig nur dann berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn durch die zu besorgende Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit seine betrieblichen Interessen durch durch die Krankheit bedingte, für ihn nicht vermeidbare Betriebsablaufstörungen erheblich beeinträchtigt werden und es im Hinblick auf die Art und das Ausmaß dieser Störungen ihm bei Abwägung der beiderseitigen Belange, insbesondere auch der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhäitnis mit ihm aufrechtzuerhalten. Diesen Wirksamkeitsanforderungen hält die Kündigung vom xx. Oktober 1998 nicht stand. Zwar lag im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bezogen auf die Fortdauer der bereits seit dem xx. November 1997 andauernden Erkrankung des Klägers eine negative Zukunftsprognose vor - dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede -, aufgrund der zu besorgenden Fortdauer der Erkrankung waren jedoch keine erheblichen Betriebsablaufstörungen zu befürchten. Die Beklagte hatte den von ihr geschilderten, im Falle der Beschäftigung nur eines LKW-Fahrers bzw. der Beschäftigung von Aushilfskräften entstehenden betrieblichen Schwierigkeiten bereits zuvor durch die unbefristete Anstellung einer Ersatzkraft abgeholfen. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Falle der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wären ihr im Hinblick auf eine etwaig notwendig werdende Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatzkraft und der Gefahr einer doppelten Besetzung des Arbeitsplatzes für die Dauer der dann zu wahrenden Kündigungsfrist erhebliche wirtschaftliche Belastungen entstanden. Dieses in der Tat nicht zu leugnende Risiko hat die Beklagte jedoch zu tragen. Dies ergibt sich schon aus dem, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, zwingend zu ziehenden Vergleich zu den Fällen häufig auftretender Kurzerkrankungen. Solche Kurzerkrankungen berechtigen den Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm aufzuwendenden Lohnfort- zahlungskosten regelmäßig erst dann zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn jährlich wiederkehrend Lohnfortzahlungs- kosten für mehr als sechs Wochen zu besorgen sind. Die Kündigung vom xx. Oktober 1998 ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten behaupteten Leistungsminderungen berechtigt. Daß die (...)Erkrankung des Klägers in der Vergangenheit zur Minderung seiner Leistungsfähigkeit als LKW-Fahrer geführt hätte, ist von der Beklagten schon nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist schließlich auch nicht durch die weitere Kündigung vom xx. Dezember 1998 beendet worden. Gründe, die die Beklagte nach § 1 Abs. 2 KSchG zur Kündigung berechtigt hätten, sind von ihr trotz gerichtlicher Auflage vom 19. Januar 1999 schon nicht vorgetragen worden. Den von der Beklagten allein in Bezug genommenen Ausführungen des Kündigungsschreibens sind einer Überprüfung nach § 1 Abs. 2 KSchG standhaltende Ausführungen schon nicht zu entneh- men. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO * . Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 * , Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden. Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muß binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustel- lung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, eingegangen sein. Dabei ist zu beachten, daß bei einer Zustellung durch Niederlegung bei einer Postanstalt die Frist bereits mit der Niederlegung und Benachrichtigung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Eingang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen. Für den Kläger ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.(...) Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13. April 1999, 54 Ca 31676/98 |
