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Zivilrecht

Klärung der Passivlegitimation als Voraussetzung für erfolgreiche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Gebrauchtwagenkauf
Keine Rechtsscheinshaftung allein aus Gewerbeanmeldung; allein die Gewerbeanmeldung reicht als Beweis für die Inhaberschaft bzw. Passivlegitimation als Verkäufer nicht aus

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,00 abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 29.08.1998 von der Firma K. Automobile in der B. Allee Nr. xxx, in xxxxx Berlin einen gebrauchten Opel Omega Caravan für DM xx.000,00. Der Tacho wies bei Abschluss des Kaufvertrages einen Kilometerstand von ca. 65.000 km aus. Der Kläger stellte später heraus, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeug bei mindestens 120.000 km lag. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Minderung geltend.
Laut Auskunft des Bezirksamt W. - Wirtschaftsamt - vom 22.09.1998 meldeten alle drei Beklagten unter der Adresse B. Allee xxx einen Kfz-Handel, Gebrauchtwagen (Einzelhandel) an. Der Beklagte zu l) nahm seine Tätigkeit laut Auskunft am 01.04.1993 auf, der Beklagte zu 2) am 28.08.1998 und der Beklagte zu 3) am 24.08.1998. Der Beklagte zu 3) meldete sein Gewerbe jedoch bereits zum 31.08.1998 wieder ab.
Der Kläger behauptet, zumindest einer der drei Beklagten sei Inhaber der Firma K. Automobile. Er ist der Ansicht, dass sie im übrigen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins haften. Er behauptet ferner, er habe im Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen ausdrücklich hinsichtlich der tatsächlichen Laufleistung nachgefragt und keine zutreffende Auskunft über die tatsächliche Laufleistung erhalten. Die Laufleistungsdifferenz führe zu einer Wertdifterenz von rund 18 %. Dies entspricht dem mit der Klage geltend gemachten Minderungsbetrag.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.1999 einen Teil der Zinsforderung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM x.860,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu l) behauptet, er übe bereits seit dem l. Juni 1998 kein Gewerbe mehr in der B. Allee xxx aus. Mittlerweile habe er das Gewerbe abgemeldet.
Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe das Gewerbe nur angemeldet, da er beabsichtigte auf dem Gelände Stellplätze anzumieten, um dort als Art Subuntemehmer Gebrauchtwagen zu verkaufen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Fahrzeuge habe er auf dem Gelände keine veräußert. Mittlerweile habe auch er das Gewerbe wieder abgemeldet.
Der Kläger bestreitet den Vortrag der Beklagten zu l) und 2) mit Nichtwissen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist mangels Passivlegitimation der Beklagten unbegründet.
Der Kläger ist dafür beweispflichtig geblieben, dass ein Vertrag mit den Beklagten zustande gekommen ist. Der Kläger hat den Vertrag mit dem Inhaber der Firma K. Automobile geschlossen. Der Kläger hat jedoch keinen Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten - oder zumindest einer von ihnen - Inhaber der Firma K. Automobile sind.
Allein die Gewerbeanmeldung genügt als Beweis für die Inhaberschaft nicht aus. Hinsichtlich der Beklagten zu l) und 2) führt die Gewerbeanmeldung zwar verbunden mit der Tatsache, dass auf dem Gelände B. Allee xxx tatsächlich ein Kfz-Handel mit Gebrauchtwagen betrieben wird, zunächst zu einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass die Beklagten, die das Gewerbe dort angemeldet haben dieses auch betreiben, also Inhaber der dort auftretenden Firma K. Automobile sind. Dass eine Anlehnung an die Nachnamen der Beklagten zu l) und 2) fehlt, es sich bei der Firma also um einen Phantasienamen handelt, steht dem nicht entgegen.
Diese Vermutung wurde jedoch von den Beklagten zu l) und 2) entkräftet. Hierfür genügte ihr Vortrag, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusscs auf dem Gelände keinen Handel mit Gebrauchtwagen (mehr) zu betreiben. Eines Beweises hierfür bedurfte es nicht, da die Gewerbeanmeldung keinen Anscheinsbeweis liefert. Die tatsächliche Vermutung stellt vielmehr eine der freien Beweiswürdigung zuzuordnende Verwertung von Erfahrungswissen dar (vgl. Zöller, ZPO 20. Aufl. 1997, Vor § 284 Rz. 33). Ausreichend war daher der Vortrag eines Geschehensablaufs, der ebenso plausibel ist wie der Rückschluss von der Gewerbeanmeldung auf die Inhaberschaft der das Gewerbe ausübenden Firma. Da es sich bei dem Gelände B. Allee Nr. xxx um eine große Freifläche handelt, ist es durchaus möglich, dass Teile hiervon als Stellplätze für Pkw an Dritte vom Grundstückseigentü- mer oder Pächter vermietet werden bzw. werden sollten, wie der Beklagte zu 2) dies vorträgt. Es ist daher denkbar, dass auf dem Gelände mehrere von einander unabhängige Einzelhändler einen Gebrauchtwagenhandel betreiben, bzw. vor hatten dies zu tun. Ebenso ist es nach dem Vortrag der Beklagten möglich, dass von ihnen zwar ein Gewerbe angemeldet wurde, dies jedoch zu keiner Zeit ausgeübt und bald darauf auch wieder abgemeldet wurde. Das Vorbringen war im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen. Ein erkennbarer Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. l ZPO liegt trotz gegebener Bedenken nicht vor. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) in dem Parallelverfahren 4 C 182/99 gegen den Beklagten zu 2), das zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 2.11.1999 war, zunächst gemachten Einlassungen zur Sache, erfolgten nach Aussage des Prozessbevollmächtigten ohne Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) und in der Annahme, es sei zu dem von dem Beklagten zu 2) beabsichtigten Mietvertrag über Stellplätze auf dem Gelände gekommen und der Beklagte habe seine Gewerbetätigkeit dort aufgenommen. Die Einlassung erschöpft sich weitgehend in einem Bestreiten der vom dortigen Kläger vorgetragenen Behauptungen. Nach erfolgter Rücksprache hat der Prozessbevollmächtigte auch in diesem Verfahren die Passivlegitimation des Beklagten bestritten. Die Einlassungen können dem Beklagten zu 2) daher nicht angelastet werden. Der Rückschluss auf einen nunmehr bewusst wahrheitswidrigen Vortrag ist nicht möglich. Somit entfallt die zwingende Vermutung für die Inhaberschaft der Beklagten an der Firma K. Automobile. Allein die Gewerbeanmeldung reichte daher als Beweis nicht aus. Andere Beweismittel hat der Kläger nicht angeboten.
Bei dem Beklagten zu 3) fehlt es bereits an einer Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt des Vertragsschluss. Er hatte sein Gewerbe auf dem besagten Gelände bereits am 31.08.1998 und damit vor dem streitgegenständlichen Autokauf wieder abgemeldet.
Entgegen der Ansicht des Klägers haften die Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung. Der Kläger hat die Vertragsverhandlungen mit einem Mitarbeiter der Firma K. Automobile geführt. Von diesem wurde auch die verbindliche Bestellung des Klägers entgegengenommen, die spätestens mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Kläger durch den Inhaber der Firma K. Automobile angenommen wurde, ggf. ebenfalls in Vertretung durch einen Mitarbeiter. Die Mitarbeiter des Autohauses haben stets nur den Rechtsschein gesetzt, im Namen und mit Vollmacht für den Inhaber der Firma K. Automobile zu handeln und zwar unabhängig davon, ob dieser sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat oder nicht. Einen weitergehender Rechtsschein besteht nicht. Dass Hinweise auf dem Gelände vorhanden seien, die darauf schließen lassen, die Beklagten seien die Inhaber der Firma, wurde vom Kläger nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. l S. l, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.ll, 711 ZPO.

Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.11.1999, Az. 9 C 98/99 (nicht rechtskräftig)

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