
zurück zum Stichwortverzeichnis ZwangsvollstreckungAntrag auf dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschuldigten im Strafverfahren zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe gem. §§ 111b ff StPO iVm §§ 73 Abs 1 S.2; 73a StGB und zur Sicherung der zivilrechtlichen Rückgewähr- und Schadensersatzansprüche von Verletzten(...)In dem Ermittlungsverfahren gegen (...) wegen Betrug u.a. wird auf Antrag der Geschädigten L., Berlin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt K., vom 01. Dezember 1998 die Zulassung der Arrestvollziehung im Sinne von §§ 111g; 111h analog StPO in das durch Beschlüsse des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. Mai 1998 (B28 Gs 13142/98; 28 Gs 13131/98 und B 28 Gs 13130/98) beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten Ziffer 1 - 3 in Höhe von 10500,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.11.1998 und einer Kostenpauschale von 7500,- DM, zugelassen, soweit sich bereits geltendgemachte Ansprüche weiterer Geschädigten als unzulässig und / oder unbegründet erweisen sollten. Die Rangfolge bereits bestehender Pfändungspfandrechte ( mit Ausnahme des staatsanwaltschaftlichen Pfändungspfandrechtes) wird nicht berührt. GRÜNDE: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt unter dem Ermittlungsverfahren 164 Js 62883/98 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Ziffer 1 - 3 wegen des Tatverdachts des Betruges u.a. K., C. und F. sind verdächtig im Zeitraum August 1994 bis Oktober 1997 zahlreiche Kapitalanleger im Gesamtbetrag von mindestens 11.573.628,37 US-Dollar betrügerisch geschädigt zu haben. Zur Durchführung ihrer Taten sollen sich die drei Beschuldigten der Firmen (...) Finanzberatung Treuhand GmbH, (...)Heilbronn, (...) und D. Holding AG, (...) Zürich, (...) bedient haben. Die Beschuldigten C. und K. waren Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Firma (...) Heilbronn, der Beschuldigte F. Gesellschafter und Verwaltungsratspräsident der Firma D. Holding, Zürich. Alle drei Beschuldigten befinden sich seit mehreren Monaten aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichtes Stuttgart in Untersuchungshaft. Auf weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom 15. Mai 1998 den dinglichen Arrest in das Vermögen der drei Beschuldigten, sowie der beiden vorgenannten Firmen zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe gem. §§ 111b ff StPO * iVm Über das Vermögen der Firma (...) Finanzberatung Treuhand GmbH. Heilbronn wurde zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 01.Dezember 1998 hat die Geschädigte L. die Zulassung der Anrrestvollziehung in die beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten gem. § 111g StPO * begehrt. Der Antrag wurde der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Stellungnahme zugeleitet, die abschließend dem Amtsgericht Stuttgart Ende März 1999 vorlag. Der Antrag der Geschädigten auf Zulassung von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen ist gemäß §§ 111g Abs 2 * ; 111h StPO * , wenn auch teilweise in entsprechender Anwendung zulässig und begründet, soweit vorrangige Rechte Dritter nicht entgegegenstehen. Die Antragstellerin hat gegen die Beschuldigten zunächst einen Arrestbeschluß des Landgerichtes Heilbronn vom 30.09.98, wegen einer Schadenersatzforderung in Höhe von 10500,- DM, nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.11.98 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 7.500,- DM erwirkt. Im Folgenden hat dann die Antragsstellerin einen Pfändungsbescnluss des Landgerichtes Heilbronn vom 04.11.1998 -4 0 2199/98- erstritten. Zur Vermeidung diesbezüglicher Wiederholungen darf auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden der Antragsstellerin verwiesen werden. Der Ermittlungsrichter geht davon aus, dass die vorgelegten Entscheidungen des Landgerichtes Heilbronn, wirksame Titel darstellen, zumal nicht ersichtlich ist, daß die Beschuldigten oder die Verantwortlichen der Firma D. Zürich/Schweiz hiergegen jemals Einwendungen erhoben haben. Weiterhin wurden die Titel den Beschuldigten in den Justizvollzugsanstalten Stuttgart und Heimsheim persönlich zugestellt. Weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus diesen Titel vorliegen. Weiterhin ist der mit den Beschlüssen des Landgerichtes Heilbronn titulierte Anspruch der geschädigten Antragstellerin gegenüber den Beschuldigten und der Firma D., Zürich/Schweiz aus dersel- ben Tat erwachsen, die Anlaß zu den Entscheidungen des Amtsgerichtes Stuttgart zum zwecke der Rückgewinnungshilfe gewesen ist. Aus den Entscheidungen des Landgerichtes Heilbronn ergibt sich, daß diese aufgrund von Schadenersatzansprüchen geprellter Kapitalanleger wegen strafbaren Handlungen der Beschuldigten Ziff. 1-3 gemäß §§ 263 * ; 266 StGB * in Verbindung mit Folglich bestehen auch insoweit gegen die geltendgemachten Anträge der Geschädigten keine Bedenken, soweit vorangehende Rechte Dritter nicht entgegegenstehen. Gleiches giit auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die zugrundeliegenden Entscheidungen des Amtsgerichtes Stuttgart auf Anlagegelder verschiedener Kapitalanieger und Privatvermögen der Beschuldigten, sowie Firmenvermögen der von ihnen beherrschten Unternehmen beziehen ( §§ 947 * ; 948 BGB * ). In diesem Zusammenhang ist auch wichtig festzustellen, daß die juristische Person Firma (...)-Finanzberatung Treuhand Heilbronn selbst Geschädigte durch das Vorgehen ihrer geschäftsführenden Organe geworden ist. Insgesamt war deshalb dem Antrag der Geschädigten nach §§ 111g Abs 2; 111h StPO analog, mangels direkter Anwendbarkeit der Normen, auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu entsprechen, da sie Ansprüche aus der Straftat der Beschuldigten Ziffer 1-3 nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Durch diese Entscheidung wird aber die Rangfolge bestehender Pfandrechte selbst nicht berührt, ebensowenig vorrangige Rechte Dritter. Rechtsmittel: sofortige Beschwerde. Amtsgericht Stuttgart, Beschluß vom 22. April 1999, B 28 GS 12377/99Im selben Fall siehe auch folgende Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeschuldigten C. gegen obigen Beschluß:In dem Strafverfahren gegen C. wegen Betrugs, werden die sofortigen Beschwerden des Angeschuldigten C. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. April 1999 (AG Stuttgart: B 28 Gs 12339/99) sowie die Beschlüsse vom 22. April 1999 (Aktenzeichen: B 28 Gs 12369/99 bis B 28 Gs 12378/99) als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel. Gründe: Im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten C., K. und F. u.a. hat das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart durch Beschluß vom 15. Mai 1998 (B 28 Gs 13131/98) gemäß den §§ 111 b * , 111 d * , 111 e StPO * Durch Beschluß vom 21. April 1999, betreffend die Firma (...) Finanzberatung-Treuhand GmbH i.K. ( i.f.: Fa. (...)), und vom 22. April 1999, betreffend die weiteren oben aufgeführten Gläubiger in Höhe ihrer jeweiligen Forderungen, hat das Amtsgericht Stuttgart die Zulassung der Arrestvollziehung in die durch die Beschlüsse vom 15, Mai 1998 beschlagnahmte Vermögen der Beschuldigten angeordnet. Gegen die dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 zugestellten Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. April 1999 und 22. April 1999 hat dieser am 9, Mai 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine weitere Begründung wurde nicht abgegeben. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft in dieser Sache Anklage zum Landgericht Stuttgart erhoben. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie sind jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat in den angefochtenen Beschlüssen in allen Fällen richtigerweise die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger zugelassen. In dem gemäß § 111 g Abs. 2, 111 h StPO durchzuführenden Verfahren hat das Gericht insoweit nur zu überprüfen, ob der titulierte Anspruch des Verletzten tatsächlich aus derjenigen Straftat des Beschuldigten erwachsen ist, deretwegen der Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, beschlagnahmt wurde. Nach § 111 g Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Zulassung auch nur dann zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Der Vollstreckungstitel kann dagegen von dem für die Beschlagnahme gem. § 111 e StPO zuständigen Richter nicht überprüft werden. 1. Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen steht auch zur Überzeugung der Straf- kammer fest, daß die titulierten Ansprüche der Antragsteiler R.-S. (AG Stutt- gart: B 28 Gs 12369/99), Dr. B. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12370/99), Dr. B. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12371/99), A. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12372/99), D. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12373/99), M. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12374/99), Sch. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12375/99), O. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12376/99), L. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12377/99) und R. (AG Stuttgart: B 28 Gs 12378/99) aus denjenigen Straftaten der Beschuldigten C., K. und F. erwachsen sind, die u.a. zu der Anordnung des dinglichen Arrestes geführt haben. Im Abschlußbe- richt des LKA Baden-Württemberg vom 16. April 1999, auf den insoweit Bezug ge- nommen wird, sind diese Sachverhalte aufgeführt. Die im Abschlußbericht gefertigte Tabelle der geschädigten Anleger ist ebenfalls Grundlage der Anklage der Staatsan- waltschaft geworden. Nicht zu beanstanden ist gleichfalls die vom Amtsgericht Stuttgart vorgenommene entsprechende Anwendung der Regelung des § 111 h Abs, 1 Satz 1 auf Fälle des § 111 h Abs. 2 StPO. Das Amtsgericht hat in den angefochtenen Beschlüssen angeordnet, daß entsprechende Pfändungspfandrechte der Staatsanwaltschaft gegenüber den titulierten Forderungen der Geschädigten schuldrechtlich im Rang zurücktreten. (Vgl. aber: KK - Nack, StPO, 4. Auflage, § 111 h Anm. 1). Soweit ersichtlich sind hierzu noch keine Entscheidungen ergangen. Denkbar wäre neben einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 111h StPO eine Aufhebung des staatsanwaltschaftlichen Pfandrechtes zugunsten des Gläubigers bzw. die reine Zulassung der Zwangsvollstreckung, ohne daß das Pfandrecht der Staatsanwaltschaft berührt wird. Die Strafkammer hält, wie das Amtsgericht, eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 111h StPO, daß das Pfandrecht der Staatsanwaltschaft hinter dasjenige des Gläubigers tritt, für richtig. Dadurch ist sichergestellt, daß im Falle einer Aufhebung des Titels des betreibenden Gläubigers das Vermögen des Täters nicht frei wird, sondern gegebenenfalls anderen Geschädigten bzw. für den ebenfalls möglichen Verfall oder die Einziehung zur Verfügung steht. Einer ausdrücklichen Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht, da eine derartige Regelung sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Sie ist lediglich für das Verhältnis der Geschädigten zur Staatsanwaltschaft von Bedeutung. 2. Gleichfalls mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht auf den Antrag des Konkursverwalters der Fa. (...) die Zwangsvollstreckung in das sichergestellte Vermögen zugelassen (AG Stuttgart, Beschluß vom 21. April 1999, B 28 Gs 12339/99). Die titulierten Ansprüche der Fa. (...) beruhen ebenfalls auf einem „aus der Straftat" erwachsenen Anspruch i. S. v. § 111 g StPO. Die Staatsanwaltschaft hat zwar vorrangig u.a. wegen Betruges z.N. der von der Fa. (...) geworbenen Anleger ermittelt. Nach dem Tatplan der Beschuldigten sollte diese Firma den Vertrieb der betrügerischen Kapitalanlagen zu übernehmen. Die darauf basierende Tatausführung stellt gleichzeitig aber auch eine Untreuehandlung zum Nachteil der Fa. (...) dar, da diese mit jedem Vertragsabschluß mit einem Anleger und seiner Zahlung, gleichzeitig Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen der Anleger ausgesetzt wurde. Die betrügerisch erlangte Zahlung der Anleger an die (...) stellt somit auch eine Untreue der Geschäftsführer der Fa. (...) zum Nachteil ihrer Firma dar und ist als eine Tat i.S. § 264 StPO zu qualifizieren. Die Fa. (...) gehört daher auch zum Kreis der „Verletzten" i. S. § 111 g StPO. Soweit es die Untreuehandlungen betrifft, ist dies zunächst unzweifelhaft. Die Verletzteneigenschaft ist aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Fa. (...) Tatwerkzeug der nunmehr Angeschuldigten war. Sie ist als Juristische Person strafrechtlich wie jede andere Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Daher schließt die Tatsache, daß sie Tatwerkzeug war, nicht aus, daß sie als „Verletzte" i.S. § 111 g StPO sein kann. Das Amtsgericht hat daher auch mit zutreffenden Erwägungen zugunsten der Fa. (...) die Zwangsvollstreckung in das im Wege der Rückgewinnungshilfe sichergestellte Vermögen zugelassen. Das der Fa. (...) aufgrund ihrer Vollstreckungstitel zufließende Geld ist dadurch für die Geschädigten nicht verloren. Diese haben neben den Ansprüchen gegen die Angeschuldigten auch in gleicher Höhe Ansprüche gegen die Fa. (...), die sie im Wege des Insolvenzverfahrens gegen diese geltend machen können. Nach vorläufiger Beurteilung besteht dringender Tatverdacht des Betruges zum Nachteil der Geschädigten und der Untreue zum Nachteil der Fa. (...). Insoweit darf auf die Haftfortdauerbeschlüsse des OLG Stuttgart bzgl. des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1998 und 19. März 1999 verwiesen werden. Die Strafkammer tritt den Erwägungen des OLG Stuttgart zum dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausdrücklich bei. Damit waren die Voraussetzungen für die Zulassung der Zwangsvollstreckung in die Vermögenswerte des Beschwerdeführers gegeben. Die sofortigen Beschwerden waren auf Kosten des Beschwerdeführers zu verwerfen. Landgericht Stuttgart, Beschluß vom 16. Juni 1999, 11 Qs 42/99 |
