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Sozialrecht

Bemessungsgrundlage für ALG nach ABM-Maßnahme
Zur Zumutbarkeit, Beschäftigung in der ABM anzunehmen
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des § 133 SGB III

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg. Da er die Voraussetzungen für das Alg nach dem 31. Dezember 1997 erfüllt hat, sind die Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) auf den Anspruch anzuwenden.

Der Kläger hat durch seine Beschäftigung in der ABM die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt (§ 123 S I Nr l SGB III). Aufgrund dessen ist der Anspruch auf Alhi erloschen (§ 196Abs l S i Nr l SGB III). Damit können auch die Berechnungsgrundlagen für den letzten Leistungsanspruch vor der ABM nicht mehr ohne weiteres für die Bemessung des erworbenen Anspruchs herangezogen werden.

Für die Höhe des Alg-Anspruchs ist vielmehr grundsätzlich das Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) massgeblich, welches der Kläger im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 132 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst (nur) die Entgeltabrechnungszeiträume, die in letzten 52 Wochen versicherungspflichtiger Zeiten vor der Entstehung des Anspruchs enthalten sind. Grundsätzlich errechnet sich das Bemessungsentgelt im Fall des Klägers deshalb nach dem Arbeitsentgelt, das er in der ABM erzielt hatte. Auf dieser Grundlage ergibt sich das von der Beklagten errechnete Bemessungsentgelt von yy,— DM.

Ein besonderes Bemessungsentgelt für Teilnehmer an ABM ist im SGB III nicht vorgesehen. Stattdessen gilt gemäss § 133 Abs l SGB III allgemein der Grundsatz, dass Bemessungsentgelt mindestens das - ggf dynamisierte - Bemessungsentgelt ist, nach dem das Alg oder die Alhi zuletzt bemessen wurde, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor Entstehung des Neuanspruchs Alg oder Alhi bezogen hat. Diese Bestimmung, die dazu führen würde, dass sich der Neuanspruch des Klägers nach dem letzten Bemessungsentgelt vor der ABM richten würde (xx,— DM) wird durch § 133 Abs 2 S l SGB III jedoch eingeschränkt. Danach darf das Alg das Leistungsentgelt, welches ohne Berücksichtigung des § 133 Abs l SGB III massgeblich wäre, nicht übersteigen. Leistungsentgelt ist gemäss § 136 Abs l SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Zutreffend hat die Beklagte errechnet, dass sich bei einem Bemessungsentgelt von xx,— DM unter Berücksichtigung der massgeblichen Leistungsgruppe ein Leistungsentgelt von yy,- DM ergibt. Der zahlbare Leistungssatz ist auf diesen Betrag begrenzt.

Gemäss § 133 Abs 2 S 3 SGB III ist im Fall der Begrenzung ein dem Leistungsentgelt entsprechendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Auch dies ist geschehen, wobei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Bemessungsentgelt gemeint ist, welches dem Leistungssatz in Höhe des Leistungsentgelts entspricht. Anderenfalls würde § 133 Abs 2 S 3 SGB III dazu führen, dass stets das niedrigere, nach § 132 SGB III errechnete Bemessungsentgelt festzusetzen wäre, obwohl die Leistung gemäss § 133 Abs l u Abs 2 S l SGB III gerade nicht nach diesem Bemessungsentgett zu zahlen gewesen ist. Rechnerisch richtig hat die Beklagte anhand des im Verhältnis zu dem Leistungsentgett nächshöheren Leistungssatzes des ALG dann ein Bemessungsentgelt von zz,— DM errechnet.

Gegen die Wirksamkeit der angewendeten Regelungen bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken. Es ist nicht erkennbar, das in geschützte Rechte des Klägers, im besondem in Grundrechte eingegriffen wurde. Der Kläger bezog vor der ABM Alhi. Alhi ist eine Leistung, die nicht auf Eigenleistungen ihrer Empfänger (in Form von Beiträgen) beruht, sondern vollständig aus Steuermitteln finanziert wird (s § 363 Abs l SGB III, vorher § 188 AFG). Anders als die Sozialhilfe hat sie auch nicht die Funktion, das Existenzminimum des Empfängers zu sichern. Als Folge lassen sich rechtliche Grenzen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe Aihi zu gewähren ist, weder aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. l GG) noch grundsätzlich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. l GG) herleiten. Das Rechtsstaatsgebot kann seinerseits nur dann verletzt sein, wenn der Betroffene mit dem Eingriff nicht zu rechnen brauchte. Dies ist im Regelfall jedoch zu verneinen (s Jarass, GG, 3. Aufl 1995, Art 20 Rdnr 52, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dem Gesetzgeber darf nicht ohne Not der Handlungsspielraum genommen werden (zur Kritik an der "Vertrauensschutz"-Rechtsprechung des BVerfG ausführlich Bäumlin/Ridder in: Altemativ-Kommentar zum Grundgesetz, Band l, S 53 AL 2378/98 2.Aufl 1989,Art20Absl-3,AnmIII Rdnr64ff).

Auch im Fall des Klägers ist geschütztes Vertrauen nicht verletzt worden. Soweit solches überhaupt anzuerkennen ist, ist ihm ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass der Zahlbetrag der Leistung nach der ABM in keinem Fall niedriger sein konnte als vorher. Ein Vertrauensschutz in dem Sinn, dass es auch bei den Berechnungsgrundlagen des letzten Anspruchs vor der Leistung verbleiben müsse, erscheint nicht begründbar. Er bestand auch nach dem AFG nicht ohne weiteres: Lag der Bemessungszeitraum des Altanspruchs länger als 3 Jahre zurück, war das ABM-Bemessungsentgelt nicht mit dem letzten ABM-Entgelt, sondern mit einem fiktiven Arbeitsentgelt zu vergleichen, dass ohne weiteres deutlich unter dem liegen konnte, welches zuletzt vor der ABM massgeblich war (s § 112 Abs5 Nr4 S2 AFG).

Zudem war es dem Kläger zumutbar, die Beschäftigung in der ABM anzunehmen. Angesichts der langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit war er nicht nur auf Beschäftigungen seines ursprünglichen bzw des durch die Weiterbildung erworbenen Qualifikationsniveaus verweisbar. Die Beschäftigung gehörte jedenfalls zu seinem Berufsfeld und das Nettoentgelt lag erheblich über dem bezogenen Leistungssatz. Die ABM-Beschäftigung entsprach von daher den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Arbeitsvermittlung. Hätte der Kläger die Annahme der ABM abgelehnt, hätte er mit anderen Worten objektiv die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung (§ 119 Abs l S l Nr 2 AFG, § 144 Abs l Nr 2 SGB III) erfüllt. (Ob vor dem Hintergrund der vom Kläger vorgetragenen Äusserungen von Mitarbeitern der Beklagten auch die subjektiven Sperrzeitvoraussetzungen erfüllt gewesen wären, kann insofern dahinstehen.)

Eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten, die zu einem höheren Anspruch führen könnte, ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass sie schriftlich hätte erteilt werden müssen, um wirksam zu sein (s § 34 Sozial gesetzbuch Zehntes Buch), konnte sie sich nur auf die Rechtslage bei ihrer Erteilung beziehen. Die Veränderuno der Gesetzeslage durch das SGB III hätte mit anderen Worten auch eine etwaige Zusicherung hinfällig gemacht.

Ein Beratungsfehler ist gleichfalls nicht zu erkennen. Die Auskunft der Beklagten, welche dem Kläger vor Eintritt in die ABM nach seiner Darstellung erteilt worden war, entsprach der Gesetzeslage in dem Zeitpunkt, in dem sie gegeben wurde.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Berufung ist gemäss §§ 143, 144 Abs l S l Nr l SGG zulässig. Rechtsmittelbelehrung

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27. April 1999, S 53 AL 2378/98 (Nicht rechtskräftig!)

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