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Verkehrsrecht
Zur Haftungsverteilung bei geöffneter Fahrzeugtür
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 7 StVG, 3 Nr. l und 2 PflVG, 823, 249 f BGB gestützte Klage ist - soweit sie nicht teilweise zurückgenommen worden ist - unbegründet.
Unter Berücksichtigung der vorprozsssual bereits erhaltenen hälftigen Schadensersatzleistung ist der Kläger nicht berechtigt, von den Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu verlangen. Der Kläger muß sich ein zur Mithaftung führendes Mitverschulden in Höhe von mindestons 50 % am Zustandekommen des Unfalls zurechnen lassen.
Zu diesem Ergebnis führt die gemäß § 17 StVG gebotene Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsgnteile der am Unfall Beteiligten.
Gemäß § 14 * StVO hatte der Kläger sich bei dem beabsichtigten Verlassen seines Kraftwagens so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Daß der Kläger diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten gegenüber dem fließenden Verkehr hinreichend beachtet hat, steht nicht zur Überzeugung das Gerichts fest. Statt mit geschlossener Fahrzeugtür zunächst den im fließenden Verkehr herannahenden Klein-Lastkraftwagen vorbeifahren zu lassen, hatte der Kläger mit der geöffneten Tür ein Hindernis gebildet, das in den Verkehrsraum hineinragte und die Teilnehmer des fließenden Verkehrs gefährdete. Nach den anschaulichen Bekundungen des Zeugen Redlich steht fest, daß die Fahrertür des klägerischen Kraftwagens weit geöffnet war, als das Beklagtenfahrzeug herannahte. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Fahrbahnen am Unfallort an den Rändern beparkt waren und Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen floß, ist die Tatsache, daß die klägerische Fahrertür weit in die Fahrbahn hineinragte, zu Lasten des Klägers betriebsgefahrerhönend bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen, wobei es dem Gericht als angemessen erscheint, den Mithaftungaanteil des Klägers am Zustandekommen des Unfalls als ebensohoch einzustufen, wie den der Erstbeklagten, die unter Verstoß gegen § l Abs. 2 StVO gegen die geöffnete Fahrzeugtür gefahren ist.
Da der Kläger bereits vorprozessual die Hälfte seines Unfallschadens ersetzt bekommen hat, war die weitergehende Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. l Satz l, 708 Nr. 11, 711 Satz l ZPO.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 2.11.1999, Az. 109 C 555/98
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