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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen; Kaufmännische Bestätigungsschreiben; Schweigen als Zustimmung zur Einbeziehung der AGB
Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Werklohn geltend.
Die Beklagte hatte es übernommen, die Halle 13 der Messe Hannover mit Feuerschutzrolltoren zu versehen. Der Architekt N. ihrer Auftraggeber hatte der Beklagten eine auf den 6. Mai 1997 datierende Skizze zukommen lassen, nach der ein Rolitor ("Kern 5") parallel zu einer Küchenzeile anzubringen ist. Auf die Skizze des Architekten, Anlage 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 1999, Bl. 109 d.A., wird verwiesen. Die Beklagte wollte diese Leistung durch die Klägerin ausführen lassen. Die Klägerin, die diese Skizze des Architekten kannte, bot der Beklagten unter dem 11. Juli 1997 die Montage von Rolltoren an (Bl. 6 - 10 d.A.). Da die Beklagte ihren Auftraggebern die Baufertigstellung bis zum 5. September 1997 zugesagt hatte, bestand aus Sicht der Parteien eine Eilbedürftigkeit für den Beginn der Arbeiten. Am 22. Juli 1997 kam es zu einem Treffen auf dem Messegelände an dem neben Klägerin und Beklagter die Bauleitung und der Architekt teilnahmen. Die Klägerin nahm Maß und die Beklagte beauftragte die Klägerin mündlich mit der Lieferung von drei Rolltoren zu einem Gesamtpreis von netto 72.805,37 DM und bat um die kurzfristige Übersendung einer "Freigabeskizze". Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 23, Juli 1997 noch einmal schriftlich den Auftrag und kündigte ein "separates Auftragsschreiben" an. Bei dieser Gelegenheit- sowie bei allen späteren Schreiben - benutzte die Beklagte Briefpapier, auf dem es oben rechts lautet:
"Es gelten unsere umseitigen Liefer- und Zahlungsbedingungen."
Auf der Rückseite dieser Briefbögen heißt es dann unter der Überschrift
"Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma C. B. GmbH & Co"
u.a.:
"§ 1 Zustandekommen des Vertrags
...
3. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil und haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht ... Soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ... ist, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vermögensverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten."
Unter dem 24. Juli 1997 fertigte die Klägerin die Freigabeskizze an und ließ sie der Beklagten zukommen. Nach dieser Skizze sollte die Führungsschiene des Rolltorpanzers rechts auf Höhe der Stirnseite der vorhandenen, rechtwinklig in den Raum hineinragenden Wand befestigt werden. Wegen des genauen Aussehens der Skizze wird auf die Anlage 7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 1999, Bl. 108 d.A., verwiesen.
Mit einem auf den 1. August 1997 datierenden Schreiben ließ die Beklagte die Klägerin folgendes wissen:
"die Bauleitung ... hat mit heutigem Datum mündlich die Freigabe für die von Ihnen skizzierte Einbausituation erteilt. Diese Freigabe gilt für den Punkt "Lüftungskanäle/Toreinbauten". Nach Aussage der Bauleitung gibt es hier keinerlei maßlichen Probleme. Somit kann die Einbausituation so bestehen bleiben. Wir bitten Sie nunmehr um eine entsprechende Ausführungszeichnung auf der Grundlage der von Ihnen beim Ortstermin aufgenommenen Einbausituation ..."
Mit Schreiben vom 5. August 1997 bestätigte die Beklagten der Klägerin - wie im Schreiben vom 23. Juli 1998 angekündigt - erneut den Auftrag zu einem Preis von 82.888,96 DM brutto (Bl. 15-16 d.A.). Die Klägerin wiederum bestätigte die Auftragserteilung unter dem 7. August 1997. Es heißt in diesem Brief:
"wir bedanken uns für Ihren Auftrag und nehmen diesen, unter Zugrundelegung unser umseitigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - soweit diese nicht den evtl. ausgehandelten Vereinbarungen entgegenstehen - sowie den Bedingungen und Preisen der beigefügten Auftragsbestätigung, entgegen."
Die "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin legen fest:
"1. Anerkennung der Lieferbedingungen
I.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde, abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich."
...
II. Erfüllungsort und Gerichtsstand
... und für alte Rechtsstreitigkeiten ... ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteiter Vollkaufmann ... ist."
Die Klägerin ließ der Beklagten die auf den 20. August 1998 datierende Ausführungszeichnung zukommen. Diese sieht vor, daß die rechte Führungsschiene - entsprechend der Skizze vom 24. Juli 1997 - unmittelbar auf die Stirnseite der in den Raum hineinragenden Wand angebracht wird (Anlage 5A zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 1999, Bt. 106 d.A.).
Die Klägerin begann am 28. August 1997 mit dem Toreinbau, so wie in ihrem Ausführungsplan angegeben. Nachdem das Tor "Kern 5" fast fertig montiert worden war, bemerkte der Bauleiter für den Kücheneinbau, daß sich Türen der mittlerweile aufgestellten Küche nicht ganz aufschlagen ließen, weil die rechte Führung des Rolltores im Wege war. Dies wurde der Klägerin am 8. September 1997 mitgeteilt.
Unter dem 9. September 1997 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Ausbau des vorhandenen Rolltores und Lieferung eines anderen Rolltores zum Preis von 31.197,18 DM (Bl. 21-23 d.A.). Es heißt einleitend in dem Angebot:
"Aufgrund der nachträglich geänderten Einbausituation des fertig montierten Feuerschutzrolltores ergeben sich Mehrkosten, um deren Beauftragung wir bitten. Die Mehrkosten ergeben sich aus der Demontage des vorhandenen Tores, der Neuanfertigung der Wickelwelle, der Neuanfertigung des Verkleidungskastens, der Änderung der Führungen, des Transportes und der Montage."
Die Beklagte nahm das Angebot unter dem 30. September 1997 an. Die Klägerin bestätigte den Auftrag unter Verweis auf die Geltung ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Schreiben vom 1. Oktober 1997.
Die Arbeiten wurden ausgeführt. Das Rolltor wurde entsprechend der Zeichnung der Klägerin, Anlage 13 zum Schriftsatz vom 9. Juli 1999, Bl. 114 d.A., ein Stück nach hinten versetzt. Die Beklagte nahm die Arbeiten am 21. Oktober 1997 ab.
Insgesamt wurden der Beklagten für den Einbau der drei Rolltore unter dem 22. Oktober 1998 114.086,10 DM in Rechnung gestellt.
Die Klägerin teilte der Beklagten trotz mehrmaliger Nachfrage nicht mit, wohin das ausgebaute Tor geschafft wurde,
Mit Schreiben vom 5. März 1998 wurde die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 20. März 1998 aufgefordert. Die Beklagte zahlte am 18. Mai 1998 15.000,- DM.
Die Klägerin hat mit der am 19. Mai 1998 bei Gericht eingegangenen und am 6. Juli 1998 der Beklagten zugestellten Klage ursprünglich einen Betrag von 114.086,10 DM nebst 5% Zinsen seit dem 21. März 1998 abzüglich am 18. Mai 1998 gezahlter 15.000,- DM geltend gemacht.
Die folgenden weiteren Beträge leistete die Beklagte:
- am 13. Juli 1998 30.000,- DM,
- am 26. August 1998 , 20.000.- DM,
- am 11. September 1998 7.000,- DM.
- am 9. Oktober 1998 7.000,- DM,
- am 12. November 1998 7.000,- DM,
insgesamt 71.000,-DM.
In Höhe diese Betrages hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht Berlin sei Örtlich zuständig, da ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen gemäß Auftragsbestätigungsschreiben vom 7. August und 1. Oktober 1997 jeweils Vertragsbestandteil geworden seien.
Auf Antrag der Klägerin ist am 14. Mai 1999 ein Versäumnisurteil erlassen worden mit folgendem Hauptsachetenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.086,10 DM nebst 5% Zinsen
- aus 114.086,10 DM vom 21. März 1998 bis zum 18, Mai 1998,
- aus 99.086,10 DM vom 19. Mai 1998 bis zum 12. Juli 1998,
- aus.69.086.10DM vom.13.Juli 1998 bis zum 25. August 1998,
- aus 49.086,10 DM vom 26. August 1998 bis zum 10. September 1998,
- aus42.086.10DM vom 11. September 1998 bis zum 8. Oktober 1998,
- aus 35.086,10 DM vom 9. Oktober 1998 bis zum 11. November 1998 und
- aus 28.086,10 DM seit dem 12..November 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 27. Mai 1999 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 2. Juni 1999, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklarung des Rechtsstreits in der Hauptsache an und beantragt im übrigen,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Sie meint, daß ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten würden, wonach Gerichtsstand Hannover sei. Jedenfalls würden nicht die AGB der Klägerin gelten. Soweit die Klägern in ihren Auftragsbestätigungen auf ihre AGB Bezug nehme, sei dies nicht ausreichend, da ihre AGB eine Abwehrklausel enthielten. '
In Höhe von 31.197,18 DM sei die Klage unbegründet. Den Positionen 4 bis 8 der Rechnung vom 22. Oktober 1997 läge keine vertragliche Verpflichtung zugrunde. Sie habe zwar am 9. September 1997 der Klägerin den Auftrag zur Demontage des alten und Wiedereinbaus eines anderen Rolltores erteilt. Sie behauptet, zu diesem Zeitpunkt habe sie aber nicht gewußt, daß der Klägerin bereits am 8. September 1997 das Schreiben des Architekten N. vom 26. August 1998 bekannt gewesen sei, das lautet:
"wie telefonisch besprochen, erhalten Sie einen Ausschnitt aus dem Küchenplan zum Feuerschutzrolltor 2 (Kern 5). Die endgültige Positionierung wird in Abstimmung mit Herrn H. von der D.-AG, Mittwoch den 27. August 1998, festgelegt werden. Die erforderliche Einbaulage werden wir ihnen dann kurzfristig mitteilen."
Sie meint, aus diesem Schreiben ergebe sich, daß der Klägerin keine Freigabe zum Einbau des Rolltores ab dem 28. August 1997 erteilt worden sei. Sie behauptet, die Beklagte habe auch eine falsche Aufmaßskizze angefertigt. Das Mauerwerkseinstandsmaß betrage nicht bloß 440 mm. sondern 620 mm.
Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.197,18 DM. Die Klägerin habe das Tor schuldhaft falsch eingebaut.
Weiter hilfsweise rechnet sie in Höhe der Klageforderung mit einem Anspruch aus einer positiven Vertragsverletzung auf. Sie ist der Auffassung, ihr stünde deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, weil ihr nicht mitgeteilt worden sei, wohin das ausgebaute Tor geschafft wurde. Ihr Schaden sei der Wert des ausgebauten Tores, der zumindest die Höhe der Klageforderung umfasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14, Mai 1999 ist der Prozeß in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteit ist aufrechtzuerhalten, weil die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 ZPO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ZPO i.V.m. Ziff. 11 der "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin, die als Gerichtsstand den Sitz des Lieferers - der Klägerin - festlegen, der sich in Berlin befindet.
Die "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" sind durch die Schreiben vom 7. August/1. Oktober 1997, die die Formulierung enthalten, daß der Auftrag "unter Zugrundelegung unser umseitigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" angenommen werden, wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Diese Schreiben sind als kaufmännische Bestätigungsschreiben zu werten, da in diesem die Klägerin der Beklagten zeitlich unmittelbar nach Vertragsschluß ihre Auffassung über das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Vertrages mitgeteilt hat (vgl. BGHZ 54, 236, 239; BGH WM 1975, 325). Das Schweigen der Beklagten auf dieses Bestätigungsschreiben gilt als Zustimmung zur Einbeziehung der klägerischen "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (vgl. BGHZ 7, 187, 189; 11, 1, 3).
Die Beklagte kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach das Schweigen dann nicht als Zustimmung gewertet werden kann, wenn der Bestätigende angesichts des Inhalts des Bestätigungsschreibens von vornherein nicht mit einer widerspruchslosen Hinnahme durch den Vertragspartner rechnen und daher nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte sein Schweigen nicht als stillschweigende Zustimmung ansehen konnte (BGHZ 7, 187,190; 11, 1, 4; 40, 42, 44). Zwar gilt diese Rechtsprechung auch für den Fall, daß Kaufleute sich widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, in denen sich zudem eine sog. Abwehrklausel befindet, mit der die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausgeschlossen wird (BGHZ 61, 282, 286 f.). Im vorliegenden Fall sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten indes überhaupt nicht anwendbar. Bereits nach ihrer Überschrift "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma C. B. GmbH & Co" gelten sie nur für den Fall, daß die Beklagte selbst für einen Kunden eine Leistung erbringt, also Auftragnehmer ist. Weder bei Vertragsschluß noch davor hat die Beklagte durch eine besondere (Individual-)Erklärung klargestellt, daß sie den Vertrag nur unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will. Daher konnte die Klägerin davon ausgehen, daß für das streitgegenständliche Rechtsgeschäft Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegenstehen, so daß sie nicht daran gehindert war, in ihrem kaufmännischen Bestätigungsschreiben die Einbeziehung ihrer eigenen "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" vorzusehen.
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 28.086,10 DM aus
§ 631 Abs. 1 Satz 1 BGB * zu.
Die Lieferung und der Einbau der an die baulichen Gegebenheiten angepaßten Rolltore stellt sich als Werkleistung i.S.d. § 631 Abs. 1 BGB dar.
Die Beklagte hat die Klägerin mit sämtlichen in der Rechnung vom 22. Oktober 1997 aufgeführten Arbeiten beauftragt. Die Beklagte hat die Klägerin nicht nur mit der Lieferung dreier Rolltore, sondern auch mit der Demontage des zunächst eingebauten Rolltores "Kern 5" und des Wiedereinbaus des versetzten Rolltores beauftragt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 30. September 1997 ergibt. Daß -wie die Beklagte behauptet- sie anders als heute noch nicht gewußt habe, daß der Klägerin hätte bekannt sein müssen, daß das Rolltor nicht so, wie zunächst geschehen, hätte eingebaut werden dürfen, läßt den Vertragsschluß unberührt.
Die Klägern kann auch die Zahlung der in Ziff. 8 der Rechnung vom 22. Oktober 1997 enthaltenen Vergütung verlangen. Die dort in Rechnung gestellte Leistung hat die Klägerin erbracht Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hat, wohin das Tor verbracht wurde. Denn nach dem Vertrag schuldete die Klägerin allein die Verbringung des ausgebauten Rolltores auf einen bauseits anzugebenden Lagerplatz. Daß die Klägerin dies nicht gemacht hat, behauptet auch die Beklagte nicht. Auch sie wertet die Mitteilung, wohin das Tor gebracht wurde, zutreffend als bloße vertragliche Nebenpflicht.
Die zu beanspruchende Vergütung der Klägerin betrug daher ursprünglich 114.086,10 DM. In Höhe von 86.000,- DM ist der Anspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen, so daß sich die Klageforderung auf 28.086,10 DM beläuft.
Die Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnungen erloschen.
Zunächst steht der Beklagten gegen die Klägerin nicht deshalb ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Klägerin das Rolltor beim erstenmal so montiert hat, daß sich die Küchentüren nicht öffnen ließen.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auf den von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch § 635 BGB * oder die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung Anwendung finden.
Die Beklagte trägt nicht substantiiert vor, daß die Klägerin eine Leistungspflicht schuldhaft verletzt hat. Nach ihrem Vortrag bleibt offen, wie die Klägerin hätte wissen können, daß das von ihr geplante und eingebaute Rolltor das Öffnen der Küchentüren behindert. Bei der Planung des Rolltores war die Küche noch nicht eingebaut und der Klägerin sind konkrete Vorgaben über einzuhaltende Abstände offensichtlich nicht gemacht worden. Bereits in der Architektenskizze ist das Rolltor in Höhe des Endes der Stirnseite der in den Raum auf der rechten Seite hineinragenden Wand eingezeichnet worden und ebenso auf der Ausführungszeichnung, die die Beklagte vor Einbau erhalten hat. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch immer keine Vorgaben in bezug auf die einzuhaltenden Abstände zu den Türen der geplanten Küche hatte, hätte es der Beklagten oblegen, die Ausführungszeichnung daraufhin zu untersuchen, daß das Rolltor entsprechend den Plänen eingebaut werden kann. Soweit sie sich darauf beruft, mit Schreiben vom 1. August 1997 der Klägerin nur eine Freigabe hinsichtlich des Punktes "Lüftungskanäle/Toreinbauten" erteilt zu haben, führt dies nicht dazu, daß die Klägerin eine Leistungspflicht schuldhaft schlecht erfüllt hat. Denn gleichzeitig ist die Klägerin aufgefordert worden, eine Ausführungszeichriung zu erstellen. Daher oblag es weiterhin der Beklagten, diese Ausführungszeichnung auf ihre Vereinbarkeit mit der Küchenplanung zu überprüfen. Ob die Klägerin in Kenntnis des Schreibens des Architekten Nagel vom 26. August 1997 mit dem Kücheneinbau entsprechend ihrer Ausführungszeichnung nicht hätte beginnen dürfen, bedarf keiner Entscheidung, Denn die Beklagte hat nicht unter Beweisantritt dargelegt, daß der Klägerin dieses Schreiben - was die Klägerin in Abrede stellt - tatsächlich zugegangen ist. Diese Beweisfälligkeit geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. Es ist des weiteren weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß es zum Zeitpunkt des Einbaus des Rolltores am 28. August 1997 für die Klägerin anhand der vorgefundenen baulichen Situation möglich gewesen wäre festzustellen, daß das Rolltor die Küchentüren behindert. Die Beklagte trägt nämlich nicht vor, daß mit Beginn des Toreinbaus die Küche bereits montiert war. Das von ihr vorgelegte Schreiben des Architekten Nagel vom 26. August 1997 spricht sogar eher dagegen, da sich ihm entnehmen läßt, daß die Küchenplanung am 26. August 1997 noch nicht abgeschlossen war. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der von der Beklagten behauptete Maßfehler betreffend das Mauerwerkseinstandsmaß auf die zu dichte Montage der Rolltore an die Küchenzeile ausgewirkt haben könnte.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil die Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt hat, wo das ausgebaute Rolltor abgelagert worden ist. Die Beklagte trägt bereits nicht substantiiert vor, welcher Schaden ihr durch die Nichterfüllung dieser Mitteilungspflicht entstanden ist. Ihr Schaden kann nicht durch eine Subtraktion der Kosten für das später eingebaute Rolltor von den Kosten des ursprünglich eingebauten Rolltores ermittelt werden. Denn in dem erstgenannten Betrag sind neben den Materialkosten auch die Lohnkosten für den Umbau enthalten.
Die Nebenforderung ergibt sich aus § 286 BGB i.V.m. § 352 HGB. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 5. März 1998 unter Fristsetzung bis zum 20. März 1998 l.S.d. § 284 Abs. 1 BGB gemahnt worden, so daß am 21. März 1998 Verzug eintrat.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreit gemäß § 91 a ZPO zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Klage der Klägerin war zulässig und begründet (vgl. oben), so daß die Beklagte der Klägerin ohne die Zahlung der insgesamt 71.000,- DM unterlegen wäre.
Die weitere Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Landgericht Berlin , Urteil vom 9.9.1999, Az. 27 O 304/98 (nicht rechtskräftig)
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