zurück zum Stichwortverzeichnis
Mietrecht
Mietzahlungspflicht trotz Benennung eines Nachmieters
(...)
II.
l. Berufung
Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht der erstinstanzlich zuerkannte Mietzinsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 535 S. 2 BGB zu. Das Mietverhältnis der Parteien endete nicht zum 30. November 1997. Die Kündigung der Beklagten konnte das Mietverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 1997 bis März 1998) nicht beenden. Auch eine Aufhebungsvereinbarung führte nicht zu dessen Beendigung.
Wenn man aufgrund des Vortrages der Beklagten überhaupt von einer Aufhebungsvereinbarung ausgehen kann, stand diese unter der Bedingung, dass ein Mietvertrag mit der Nachmieterin S. zustande kam. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Auch wenn die Beklagte erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten hat, dass kein Mietvertrag zustande gekommen ist, hält sie diesen Vortrag nicht mehr aufrecht. Denn nunmehr argumentiert sie mit einem Schadensersatzanspruch, der ihr zustehe, weil die Klägerin sie nicht informiert habe. Im Ergebnis ist der Beklagten jedoch nicht zu folgen.
Denn auch diese Begründung, mit der die Beklagte einen auf Freistellung von der Mietzahlungsverpflichtung gerichteten Freistellungsanspruch gegen die Klägerin nach den Grundsätzen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (sog. pVV) in Verbindung mit § 249 S. l BGB darlegen will, greift nicht durch. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Klägerin sie über das Scheitern der Vertragsverhandlungen mit der in Aussicht genommenen Nachmieterin S. nicht unterrichtet hat und sie aus diesem Grund keine weiteren Nachmietinteressenten benennen konnte, ist der Beklagten kein Schaden entstanden. Denn die Beklagte war weder berechtigt noch hatte sie einen Anspruch auf Stellung eines Nachmieters. Dies ist jedoch Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten. Denn nur dann kann sich die unterlassene Mitteilung der gescheiterten Vertrags Verhandlungen überhaupt auswirken.
Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nachmieterstellung gegen die Klägerin nicht zu. Der Mietvertrag enthielt keine Nachmieterklausel. Auch die Vereinbarung mit der in Aussicht genommenen Nachmieterin S. ging aber diesen konkreten Fall nicht hinaus. Denn für die Klägerin bestand keine Veranlassung die Beklagte in jedem Fall gegen Stellung eines Nachmieters aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Eine dahingehende und derart weit reichende Parteivereinbarung hat die Beklagte auch nicht dargelegt. Ihr Vortrag bezieht sich stets auf Absprachen im Zusammenhang mit Frau S.. Die Beklagte hat auch keine Umstände dargetan, unter denen ihr ein Anspruch gegen die Klägerin auf Aufhebung des Mietvertrages unter Stellung eines Nachmieters zugestanden hätte.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist es für die Entscheidung unerheblich, dass die Klägerin die Beklagte entweder erst unter dem 19. Februar 1998 oder gar nicht über den nicht zustande gekommenen Vertrag mit Frau S. informiert hat.
(...)
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.12.1999, Az. 64 S 356/99 (13 C 475/98 AG Neukölln) (rechtskräftig)
siehe hierzu das Urteil des Amtsgerichts Neukölln aus dem ersten Rechtszugzurück zum Stichwortverzeichnis