
zurück zum Stichwortverzeichnis MietrechtPflichten von Mieter und Vermieter bei Benennung eines Nachmieters(...)Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe mit der Klägerin vereinbart, daß ab dem l. Dezember 1997 eine Nachmieterin in das Mietverhältnis eintreten solle, behauptet sie, wie sie ihren Prozeßbevollmächtigten im Termin am 19. Mai 1999 hat klarstellen lassen, damit nicht, daß sie hiernach mit der Klägerin die Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zustandekommen des Nachmietvertrages vereinbart hätte. Zumal die Beklagte ihren Prozeßbevollmächtigten im Termin am 19. Mai 1999 weiter hat annehmen lassen, daß sie selbst die in ihrem Kündigungsschreiben namentlich benannte Nachmieterin gestellt habe, wäre eine entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin als dahin auszulegen, daß die Klägerin grundsätzlich bereit sei, schon vor Ablauf der von ihr selbst bis zum 31. Juli 1998 angenommenen Kündigungsfrist einen Nachmieter zu akzeptieren und das Mietverhältnis mit der Beklagten dann ende, wenn tatsächlich ein Nachmietvertrag zustandekomme. Dahingestellt kann bleiben, ob und inwieweit eine solche Vereinbarung ohne Mitwirkung des Mitmieters K. wirksam sein könnte. Die Beklagte trägt jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ein solcher Nachmietvertrag zustande gekommen, mithin die damit vereinbarte aufschiebende Bedingung für die Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien eingetreten wäre (Palandt, Rz. 7 zu Einf.v. § 158). Allerdings fehlte bereits hierzu jeglicher konkrete Sachvortrag der Beklagten, die lediglich mit Nichtwissen bestreitet, daß der Nachmietvertrag nicht zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, daß die Klägerin sie nicht über die unterbliebene Nachvermietung zum l. Dezember 1997 unterrichtet habe, und deshalb im Wege des Schadenersatzes Freistellung von der Klageforderung verlangt, hat sie bereits nicht dargelegt, daß ihr ein entsprechender Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zustünde. Zwar sind die Vertragsparteien wechselseitig verpflichtet, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß dem anderen Vertragsteil kein Schaden entsteht. Dies mag im Einzelfall auch die Pflicht umfassen, den anderen Vertragsteil unaufgefordert über vertragswesentliche Umstände zu informieren. Zumal die Beklagte selbst die zum l. Dezember 1997 in Aussicht gestellte Nachmieterin präsentierte, mußte sich die Klägerin nicht ohne weiteres veranlaßt sehen, die Beklagte über die unterbliebene Nachvermietung zum l. Dezember 1997 in Kenntnis zu setzen, weil sie annehmen durfte, die Beklagte werde sich aus eigenem Interesse über den Verlauf der von ihr angebahnten Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Nachmie- terin entweder direkt bei der Klägerin oder der ihr zumindest namentlich bekannten Nachmieterin informieren, weil hiervon das Schicksal ihrer eigenen mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin abhängt. Aus diesem Grunde oblag es schließlich auch der Beklagten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. l BGB, sich über das Zustandekommen des Nach- mietvertrages rechtzeitig zu informieren, um gegebenenfalls weitere Nachmietinteressenten präsentieren zu können. Der Umstand, daß sich die Beklagte nach ihrem Auszug um all dies nicht mehr kümmerte und sich schlicht darauf verließ, daß der Nachmietvertrag schon zustande kommen werde, begründete eine so erhebliche Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt und damit ein so schwerwiegendes Mitverschulden, daß hierdurch ein etwaiges Verschulden der Klägerin infolge Verletzungen der Informationspflicht verdrängt würde. Hinzu kommt, daß die Beklagte auch nicht weiter dargelegt hat, ob und inwieweit ihr infolge der unterbliebenen Information tatsächlich ein Schaden entstanden wäre. Hierzu hätte sie im einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, ob es ihr in diesem Falle tatsächlich möglich gewesen wäre, einen Nachmieter zu präsentieren, der sich im übrigen auch bereit gefunden hätte, die Wohnung noch vor dem l. April 1998 anzumieten. Dies erscheint in Anbetracht der Situation auf dem Berliner Mietwohnungsmarkt bereits zu dem Zeitpunkt, da die Beklagte die Wohnung räumte, der Lage dieser Wohnung sowie dem hierfür zuletzt geschuldeten Mietpreis zumindest zweifelhaft. Schließlich fehlt hierzu jeglicher konkrete Sachvortrag der Beklagten.(...) Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 2. Juni 1999, 13 C 475/98siehe hierzu das Urteil des Landgerichts Berlin über die Berufung |
