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Verkehrsrecht

Eine Beweiswürdigung zur Begründung der "Unaufklärbarkeitsquote von 50 : 50"

(...)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist lediglich noch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen hat sie keinen Erfolg.
Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten folgen aus §§ 7, 18 StVG bzw. 3 PflVG.
Gemäß § 17 StVG ist der Kläger hierbei auf eine Haftungsquote von 50 % beschränkt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht sich nämlich weder von der klägerischen Unfallversion noch von derjenigen der Beklagten überzeugen. Da der Unfallhergang daher ungeklärt ist und gegen keine von beiden Saiten ein Anscheinsbeweis spricht (wegen der untypischen Schäden an beiden Fahrzeugen spricht auch kein Anscheinsbeweis für einen Auffahrunfall, also ein Anscheinsbsweis zu Lasten der Beklagtenseite), sind die entstandenen Schäden damit nach der üblichen Unaufklärbarkeitsquote von 50 : 50 abzurechnen.
Zu dem genannten Beweisergebnis gelangt das Gericht aufgrund kritischer Würdigung der Angaben all der gehörten Zeugen. Dabei kann das Gericht zunächst konstatieren, daß die von Beklagtenseite benannten Zeugen im wesentlichen die Unfallversion der Beklagten bestätigt haben, die von Klägerseite benannten Zeugen I. und H. M. demgegenübsr die Angaben des Klägers. Die Angaben all dieser sechs Zeugen sind in sich letztendlich prinzipiell widerspruchsfrei. Zwar sind die geschilderten Fahrbewegungan mitunter etwas merkwürdig, das macht sie aber noch durchaus nicht unwahrscheinlich. Alle sechs Zeugen machten auch einen weder besonders glaubwürdigen noch besonders unglaubwürdigen Eindruck. Von daher sieht sich das Gericht nicht in der Lage, zu entscheiden, welche der Zeugen denn nun die Wahrheit sagen und welche nicht.
Hinzu kommt, daß die von Klägerseite benannten Zeugen H. und I. M. der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs bzw. dessen Bruder sind. Gefälligkeitsangaben sind nicht ausgeschlossen. Die von Beklagtenseite benannten Zeugen sind offenbar sämtlichst Bekannte des Beklagten zu l.. Auch von daher vermag das Gericht Gefälligkeitsangaben nicht auszuschließen, Der einzig neutrale Zeuge P. vermochte bei seiner Einvernahme in der Sitzung vom 15. November 1999 irgendwelche konkreten Einzelheiten, die zur Aufklärung des Geschehens beigetragen hätten, nicht zu nennen. Zwar meint er, sich vage zu erinnern, daß irgendein Fahrzeug ein anderes geschnitten habe, diese vagen Angaben passen aber nun letztendlich auf beide Unfallversionen. Damit stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadensarsatzansprüche lediglich bei einer Quote von 50 % zu.
Die von ihm geltend gemachten Beträge sind allerdings um die Beträge der Mehrwertsteuer zu kürzen. Unstreitig ist der Kläger grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nun hat der Kläger hierzu behauptet, für jenes Fahrzeug treffe dies nicht zu. Dies mag auch so sein. Nachdem die Beklagtenseite dies jedoch ausdrücklich bestritten hat, hatte der Kläger für seine Berechtigung, Mehrwertsteuerbeträge geltend zu machen, Beweis anbieten müssen. Ein Beweisangebot hierzu hat er jedoch nicht unterbreitet. Auszugehen ist daher von den Nettobeträgen, daher von einem Gesamtschadan von 9.494,01 DM. Hiervon abzuziehen sind allerdings entgegen der Berechnung in der Klageerwiderung durchaus nicht die sämtlichen von Beklagtenseite gezahlten Beträge. Der erste Zahlbetrag in Höhe von 2.752.06 DM ist ganz offensichtlich auf die Berechnung inkl. Mehrwertsteuer gezahlt worden. Wenn die Beklagtenseite vorprozessual auf die Mehrwertsteuerbeträge etwas zahlt, was in Wahrheit aber nicht berechtigt ist, so ist es ihr selbst anzulasten. Dem Kläger steht daher im Prozeß ein weiteres Viertel des Betrages von 9.494,01 DM zu. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 2.373,50 DM. Abzüglich des im Verlauf des Prozesses auf dieses Viertel gezahlten Betrages ergibt sich damit der zuerkannte Restbetrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, hinsichtlich des erledigten Teils aus § 91 a ZPO. Insoweit waren der Beklagtenseite die Kosten aufzuerlegen, weil sie die gezahlte Summe noch schuldete.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 13.12.1999, Az. 113 C 34/99

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