Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw VW Golf.
Der Beklagte zu 1. war Fahrer, die Beklagte zu 2. Halterin des Pkw Nissan,
der bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war.
Am 15. April 1998 gegen 18.15 Uhr fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem Golf auf dem
B. Weg in Richtung Südosten. In Höhe des Grundstückes Nr. 13 a stand der
Nissan auf dem unbefestigten Parkstreifen auf der linken Seite - also entgegen der
Fahrtrichtung geparkt. Neben dem unbefestigten Parkstreifen befindet sich ein geteerter
Fahrbahnstreifen, der ca. 70 cm breit ist. Daran schließt sich der gepflasterte Fahrweg, der
ca. 3 m breit ist, an. Die Straße befindet sich in einer Tempo-30-Zone.
Der Beklagte zu 1. parkte den Nissan vorwärts nach rechts aus. Er hielt ihn sofort in
leichter Schräglage noch im Bereich der geteerten Fahrbahn an, so dass die gepflasterte
Fahrbahn frei blieb, nachdem er im Rückspiegel erkannt hatte, dass sich der Golf näherte.
Die Ehefrau des Klägers machte eine Vollbremsung. Der Golf hinterließ eine Blockierspur
von 10 m. Dennoch stieß der Golf mit seiner vorderen linken Ecke gegen den rechten
Kotflügel des Nissan.
Der Kläger beziffert seinen Schaden mit insgesamt 1.527,65 DM. Wegen der
Schadensberechnung wird auf S. 4 der Klageschrift (Bl. 4 d. A.) verwiesen.
Der Kläger meint, die Beklagten seien zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Beklagte
zu 1. den Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten beim Einfahren in den fließenden
Verkehr und gegen das Gebot, am rechten Fahrbahnrand zu parken, verursacht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.527,65 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 09. Juni 2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die Ehefrau des Klägers hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie nicht
mit überhöhter Geschwindigkeit, wahrscheinlich mit mindestens 60 km/h, gefahren wäre.
Die Akte des Amtsgerichts Tiergarten 339 OWi 1824/98 war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 PfiVG gestützte Klage ist unbegründet.
Bei der Abwägung nach § 17 StVG ist von folgendem auszugehen:
Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der verbotswidrig
links parkt und von dort aus nach rechts in den fließenden Verkehr einfahren will, einen
Unfall unter Verstoß gegen seine Pflichten aus §§ 10 und 12 Abs. 4 StVO verursacht und
verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier jedoch entkräftet.
Daraus, dass der Golf eine Bremsspur von 10 m hinterließ, ergibt sich, dass die Ehefrau
des Klägers den Unfall bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
und bei Anwenden der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit in
jedem Fall hätte vermeiden können. Aus der Bremsspur ergibt sich, dass der Golf mit
mehr als 40 km/h fuhr. Bei gepflasterten Straßen ist von Verzögerungswerten zwischen
6 und 8 m/Sek2 auszugehen. Dies ergibt bei 6 m/Sek2 eine Geschwindigkeit von
41,6 km/h, bei 7 m/Sek2 sind es 45,12 km/h und bei 8 m/Sek2 sogar 48,42 km/h.
Wäre der Golf mit 30 km/h gefahren, so ergäben sich folgende Bremswege:
5,79 m bei 6 m/Sek2,
4,96 m bei 7 m/Sek2 und
4,34 m bei 8 m/Sek2.
Damit hätte die Ehefrau des Klägers den Golf in jedem Fall mehr als 4 m vor der
Kollisionsstelle anhalten können, wenn sie sich verkehrsgerecht verhalten hätte.
Zudem ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Nissan noch auf dem geteerten
Fahrbahnstreifen anhielt. Damit verblieb angesichts der gerichtsbekannten Breite des VW
Golf genug Platz, um zwischen dem rechten Fahrbahnrand und dem Nissan hindurch zu
fahren. Der Unfall ist angesichts dessen derart überwiegend auf eine falsche und
verkehrswidrige Fahrweise der Ehefrau des Klägers zurückzuführen, dass damit etwaige
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1. vollkommen zurücktreten.
Angesichts der oben dargelegten technischen Daten ist nicht erkennbar, wie sich diese
noch im Unfallgeschehen verwirklicht haben können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.