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Erbrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft aus § 2314 Abs. l S. l BGB. Danach hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten der nicht Erbe ist, auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte auskunftsberechtigt, die Beklagte als Erbin auskunftspflichtig ist.

l) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die von der Beklagten erteilten Auskünfte erloschen. Denn die Beklagte hat über den Bestand des Nachlasses jedenfalls nicht vollständig Auskunft erteilt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte wegen des Postsparbuches Nr. 00.000.000 lediglich Auskunft über den Stand des Ersatzsparbuches zum 00. Oktober 199x erteilt hat. Der Beklagten ist nicht zu folgen, dass ihr eine weitere Auskunft wegen des Postsparbuches unmöglich wäre. Denn der Erbe muss sich im Einzelfäll auch über sein eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit möglich verschaffen. Er muss dazu auch von einem Auskunftsrecht gem. §§ 675, 666 BGB gegenüber einem Kreditinstitut des Erblassers Gebrauch machen (BGHZ 107, 104, 105 = NJW 1989, 1601). Im vorliegenden Fall ging der aus der Geschäftsverbindung der Erblassers sich ergebende Auskunftsanspruch gegen die Postbank mit dem Tode der Erblassers auf die Beklagte über (vgl, dazu auch OLG Frankfurt, MDR 1966, 503; Liesecke, WM 1975, 248). Die Beklagte war daher verpflichtet, sich über ihr eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse soweit möglich zu verschaffen (BGHZ 89, 24, 28). Welchen Anforderungen sie dabei im einzelnen genügen musste, kann hier dahinstehen. Denn sie musste in jedem Falle von ihrem Auskunftsrecht gegenüber der Postbank Gebrauch überhaupt machen. Die Beklagte hat aber weder vorgetragen, die Postbank um Auskunft gebeten zu haben, noch hat sie dargelegt, dass sie dazu nicht in der Lage wäre. Ob die Beklagte darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, sich auch vom zuständigen Finanzamt Hamburg Kenntnisse zu verschaffen, und ob sie insoweit einen Anspruch besitzt, ist zweifelhaft, kann in diesem Zusammenhang aber dahingestellt bleiben.

2) Der Auskunftsanspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 2314 BOB verjährt nach § 195 BGB in 30 Jahren {BGH, NJW 1985, 384).

3) Allerdings kann der Anspruch aus § 2314 BGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr erhoben werden, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfhis des Anspruchstellers objektiv nicht mehr besteht (BGH, NJW 1985, 384, 385). Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Pflichtteilsanspruchs dient, dieser seinerseits aber verjährt ist. Ist der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben nach § 2332 Abs. l BGB verjährt und wird die Verjähmngseinrede erhoben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit der Auskunft des Erben gem. § 2314 BGB im allgemeinen nämlich nichts mehr anfangen. Sein gleichwohl gestelltes Auskunftsverlangen kann in diesem Falle zumeist als unbegründet angesehen werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien wusste die Klägerin zwar bereits im Jahre 1994 von dem Eintritt des Erbfalls. Wann die Klägerin hingegen vom Inhalt des Testamentes Kenntnis erlangt hat, ist offen geblieben. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, erst am l. September 1997 vom Inhalt des Testamentes vom 00. Juni 199x erfahren zu haben. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.(...)

Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.2.1999, Az. 11a C 352/98 (rechtskräftig)

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