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Schadensersatzrecht
Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung oder gemäß § 823 BGB wegen Trächtigkeit eines Pferdes; zur Beweislast
(...)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht weder aus positiver Vertragsverletzung noch
gemäß § 823 BGB * ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass die Beklagte dafür, dass Tamina trächtig geworden ist, verantwortlich gemacht werden kann.
Eine Verantwortung der Beklagten wäre zunächst dann in Frage gekommen, wenn die Beklagte oder ein Erfüllungsgehilfe Tamina hätte decken lassen. Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Pferdebetreuer F. habe ihr am 03. Oktober 1997 bei Abholung der Stute Entsprechendes erklärt, nicht beweisen können. Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, der Zeuge F. habe bei Abholung von Tamina erklärt, man habe Tamina decken lassen und im Hinblick auf Erschrecken der Klägerin sodann weiter erklärt, er habe nur einen Scherz gemacht. Bereits auf der Grundlage dieser Zeugenaussage kann das Gericht nicht feststellen, dass eine Verantwortung der Beklagten gegeben ist. Denn aus der von dem Zeugen K. geschilderten Situation ergibt sich, dass der Zeuge F. ausdrücklich erklärt hat, es läge ein Scherz vor. Damit kann die von dem Zeugen K. geschilderte Aussage des Zeugen F. keine indizielle Wirkung dafür haben, dass eine Verantwortung der Beklagten für die Trächtigkeit von Tamina gegeben ist. Darüber hinaus hat der Zeuge F. in seiner Vernehmung im übrigen ausgeführt, er habe eine entsprechende Bemerkung nicht getan. Die Klägerin hat daher ihre Behauptung nicht beweisen können.
Weitere Tatsachen dafür, dass die Beklagte für die Trächtigkeit von Tamina verantwortlich sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Allein daraus, dass Tamina bei der Beklagten untergebracht war, folgt nicht, dass die Beklagte für Jede Trächtigkeit von Tamina verantwortlich ist. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auch während der Zeit, zu der Tamina bei der Beklagten untergestellt war, die Klägerin jedenfalls gelegentlich allein mit Tamina ausgeritten war. Damit hatte nicht allein die Beklagte die tatsächliche Gewalt über Tamina, so dass nicht die Beklagte zu beweisen hat, dass sie für die Trächtigkeit nicht verantwortlich ist, vielmehr die Klägerin zu beweisen hat, dass die Beklagte für die Trächtigkeit die Verantwortung trägt. Da die Klägerin weder vorzutragen noch zu beweisen vermochte, dass die Beklagte für die Trächtigkeit die Verantwortung trägt, war die Klage abzuweisen.
Amtsgericht Nauen, Urteil vom 14.9.1999, Az. 15 C 70/99 (nicht rechtskräftig)
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