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Verkehrsrecht

§ 7 Abs. 5 StVO schützt lediglich den Mit- und Überholverkehr, nicht jedoch den wartepflichtigen oder den ruhenden Verkehr im Sinne von § 10 StVO, damit auch nicht den vom Fahrbahnrand Anfahrenden

(...)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten dem Klageantrag entsprechend im Wesentlichen verurteilt.

Feststeht, dass der Beklagte zu 2. aus dem Taxistand angefahren, von der äußerst rechten über die mittlere in die linke Fahrspur hineingefahren ist und sich die Kollision in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver ereignet hat. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass gegen die Beklagten ein doppelter Anscheinsbeweis spricht: Zum einen, dass der Beklagte zu 2. die sich aus § 10 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Als Äußerung des Beklagten zu 2. ist ausweislich der Bußgeldakte vermerkt worden: "Ich habe mich aus der Parklücke in den Rückstau hineingetastet, plötzlich kam der Nissan. Er muss über die Sperrlinie gefahren sein. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bin ich ganz langsam gefahren." - Dementsprechend ist dem Beklagten zu 2. am Unfallort ein Verstoß nach der polizeiinternen BOWi-Tatbestandsnummer 1748 vorgeworfen worden, nämlich ein Verstoß gegen § 10 StVO. Zum anderen spricht gegen die Beklagten, dass der Beklagte zu 2. bei seinem Fahrmanöver vom Taxenstandplatz in die Linksabbiegerspur zumindest einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, ohne den bevorrechtigten Verkehr auf diesem Fahrstreifen hinreichend beachtet zu haben, wie die Tatsache des Unfalles zeigt.

Der Feststellung des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der vorgenannten Fahrmanöver mit dem Unfall sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, der Zusammenhang liegt angesichts der von den Beklagten selbst eingereichten Fotografien der Unfallstelle und der Skizzen des Klägers, die auch nach Ansicht der Beklagten die Verhältnisse jedenfalls zeichnerisch richtig darstellen, auf der Hand.

Ein zur Mithaftung des Klägers führendes mitwirkendes Verschulden seiner Ehefrau ist auch in der Berufungsinstanz nicht zu erkennen.

Auf einen unachtsam durchgeführten Spurwechsel beim Einfahren von der Gegenfahrbahn in die Linksabbiegerspur können sich die Beklagten nicht berufen. Es mag dahinstehen, ob insoweit ein Spurwechsel im Rechtssinne überhaupt vorliegt. Jedenfalls schützt § 7 Abs. 5 StVO lediglich den Mit- und Überholverkehr, nicht jedoch den wartepflichtigen oder den ruhenden Verkehr im Sinne von § 10 StVO, damit auch nicht den vom Fahrbahnrand anfahrenden Beklagten zu 2.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Ehefrau des Klägers die einseitige Fahrstreifenbegrenzung nach Zeichen 296 zu § 41 StVO überfahren hat, kommt es nicht an. Selbst wenn, was hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden soll, die Ehefrau des Klägers die Linie nach links überfahren haben sollte, um an den gestauten Fahrzeugen, insbesondere also an dem in dem mittleren Fahrstreifen stehenden Lkw, vorbei sogleich in die Linksabbiegerspur einzufahren, so ist doch dieses Überfahren der Linie nicht kausal für die spätere Kollision mit der Taxe geworden. Unstreitig ist der linke, den Linksabbiegern in die Saalestraße vorbehaltene Fahrstreifen frei gewesen. Der Beklagte zu 2. hat daher jederzeit damit rechnen müssen, dass nachfolgende Fahrzeuge an der aufgestauten Fahrzeugschlange des mittleren Fahrstreifens vorbei in die Linksabbiegerspur einfahren würden. Auch ein Fahrzeug aus dem mittleren Fahrstreifen hätte ohne Weiteres in den linken Fahrstreifen wechseln können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Lkw so in dem Fahrstreifen stand, dass links an ihm ein Fahrzeug nur hätte vorbeifahren können, wenn es die einseitige Fahrstreifenbegrenzung nach links überfahren hätte, ändert sich nichts: Auch ein Fahrzeug aus der Braunschweiger Straße hätte ohne Weiteres nach links einbiegen können. Ein solches Fahrzeug hätte ohne Weiteres sofort, natürlich unter Beachtung des Gegenverkehrs, in den völlig freien Linksabbiegerstreifen einfahren dürfen, der sich in Höhe der einmündenden Braunschweiger Straße unstreitig eröffnet. Ein Unterschied zwi- schen einem solchen Linksabbieger und dem möglicherweise die einseitige Fahrstreifenbegrenzung überfahrenden Fahrzeug des Klägers ist angesichts der Örtlichkeiten nicht zu erkennen.

Soweit die Beklagten bis in die Berufung hinein die Auffassung vertreten, die Ehefrau des Klägers habe die Gegenfahrbahn "verbotswidrig" benutzt, ist ihr Vortrag nicht verständlich. Die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat lediglich ergeben, dass die Beklagten offenbar der Ansicht sind, die linke Fahrbahnhälfte dürfe grundsätzlich nicht befahren werden. In dieser Allgemeinheit trifft diese Auffassung jedoch nicht zu.

Soweit die Beklagten mit der Berufungsbegründung den in erster Instanz als falsch erkannten und fallengelassenen Vortrag wiederholen, die Ehefrau des Klägers sei "jenseits" der durchgezogenen Linie weitergefahren und habe "dann quasi von der Gegenfahrbahn in die geradeaus führende Fahrbahn unter Durchführung eines Spurwechsels - gleich ob durchgezogene oder unterbrochene Linie -" ihre Fahrt fortgesetzt, sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich aus den von den Beklagten selbst vorgelegten Fotos sowie der die Verhältnisse richtig wiedergebenden Skizze des Klägers ergibt, dass die einseitige Fahrstreifenbegrenzung in Höhe der einmündenden Braunschweiger Straße endet und sich bereits dort die Linksabbiegerspur eröffnet. Hier kann die Ehefrau des Klägers eine ununterbrochene Linie nicht überfahren haben. Ein etwaiger Spurwechsel, der kaum vorliegen dürfte, wenn lediglich in einen sich neu eröffnenden Fahrstreifen gefahren wird, schützt den Beklagten zu 2. nicht (vgl. oben).

Auch zur Höhe des ersatzfähigen Schadens folgt die Kammer dem Amtsgericht.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Reparaturkostenrechnung sind im Übrigen unsubstantiiert. Den Beklagten liegt das Gutachten vor, sie hätten sich im Einzelnen mit den geltend gemachten Positionen auseinandersetzen müssen. Dies umso mehr, als die einzelnen Schadenspositionen identisch sind, lediglich die im Gutachten geschätzten Beträge von den später in Rechnung gestellten Kosten abweichen.

Soweit die Beklagten bestreiten, bei der seitlichen Berührung des Fahrzeugs des Klägers mit dem Lkw sei lediglich der rechte Außenspiegel beschädigt worden und sogar meinen vortragen zu müssen, dieser Außenspiegel sei abgerissen worden, die geltend gemachten Schäden stammten bereits von dem Vorunfall, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und ist unsubstantiiert. Unstreitig ist es zu einer Kollision des Klägerfahrzeuges mit der Taxe des Beklagten zu 2. gekommen. Eine solche Kollision verläuft nicht spurenlos. Aus den von den Beklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten Fotos beider Fahrzeuge ergibt sich auch, dass die vordere linke Ecke der Taxe in die rechte Seite des Klägerfahrzeuges gefahren ist und dort den Schaden hervorgerufen hat. Wenn die Beklagten der Ansicht sind, durch den Anstoß an den Lkw sei nicht nur der rechte Außenspiegel beschädigt worden - aus dem von ihnen überreichten Foto ergibt sich, dass dieser Spiegel entgegen ihrer Behauptung nicht abgerissen worden ist -, dann müssten sie anhand des ihnen vorliegenden Gutachtens und der zur Akte gereichten Fotos substantiiert vortragen. Aus den Fotos ergibt sich jedenfalls nichts, was - abgesehen von der Beschädigung des Spiegels - auf eine Beschädigung durch den Lkw hindeuten könnte.

Auch hinsichtlich der Wertminderung sind die Beklagten darauf zu verweisen, dass ihnen das Gutachten vorliegt, in welchem der Sachverständige den Minderungsbetrag nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers errechnet haben soll. Im Übrigen entspricht der Berufungsangriff insoweit jedoch ohnehin nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO.

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.02.2000, Az. 58 S 294/99

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