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Steuerrecht

Grunderwerbssteuer

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit für die Grunderwerbsteuer ist mit Wirkung vom l. Januar 1999 auf das FA Spandau übergegangen (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt -GVB1- für Berlin 1998, 374). Diese Veränderungen bewirkten einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel, so daß nunmehr das FA Spandau der zutreffende Beklagte ist (vgl. Gräber von Groll, Finanzgerichtsordnung -FGO-, 4.Auflg., § 63 Tz. 6).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger sind durch die angegriffenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Zu Recht hat der Beklagte den Kauf des Grundstücks nach § l Abs. l Nr. l GrEStG der Besteuerung unterworfen und als Erwerbsgegenstand das bebaute Grundstück zugrunde gelegt. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein objektiv- sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den der Bebauung dienenden Verträgen zu bejahen ist, so daß auch eine Einbeziehung der Bebauungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage gerechtfertigt ist, hat der BFH folgende Rechtsprechung entwickelt:

Der für den Umfang der Gegenleistungen im Sinne von § 9 Abs.l Nr.l GrEStG maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § l Abs.l Nr.l GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich die Verpflichtung zur übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes zwar aus mehreren an sich selbständigen, jedoch rechtlich zusammenhängenden Verträgen, so ist steuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück im bebauten Zustand. Abgesehen von diesem Fall rechtlicher Verknüpfung ist Gegenstand des Erwerbsvorganges das bebaute Grundstück aber auch dann, wenn zwischen rechtlich eigenständigen Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies wiederum ist der Fall, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird, und er dieses Angebot nur als einheitliches annehmen kann oder tatsächlich annimmt. Dabei können auf der Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, unmaßgeblich ist, daß sich der Anspruch auf übereignung des Grundstücks und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes gegen verschiedene Personen richtet. Entscheidend ist vielmehr, daß der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen.

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (BFH, Urteil vom 6. März 1991 II R 133/87, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 532 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BFH-Urteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BStBl II 1993, 163). Einen objektiv-sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und den Bebauungsverträgen hat der BFH bereits dann bejaht, wenn insoweit nur eine Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs vorliegt, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich oder rechtlich eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Diese Voraussetzung kann nach Auffassung des BFH selbst dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Verträge (Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331).

Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Bei Anwen- dung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagte zu Recht auch die Kosten für die Errichtung des Hauses und des Kellers in die steuerliche Beimessungsgrundlage einbezogen hat.

Nachdem dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Sachver- hait spricht alles dafür, daß der Grundstückserwerb im vorliegenden Fall konkret auf die dann noch vertraglich vereinbarte und durchgeführte Bebauung ausgerichtet war.

Zwar sind die Verträge über den Kauf eines Hauses von der Firma N. und über die Kellererrichtung sowie Architektenvertrag und Baubetreuungsvertrag den Grundstückskaufvertrag nachgefolgt. Jedoch ist der zeitliche Zusammenhang so eng, daß nicht davon aus gegangen werden kann, daß nach dem Grundstückskaufvertrag tatsächlich noch maßgebliche überlegungen angestellt oder wesentliche Entscheidungen getroffen worden wären, die nicht bereits im Zeitpunkt des Grundstückskaufs von der Anbieterseite vorbereitet waren.

Neben dem zeitlichen Zusammenhang spricht dafür insbesondere die unbestrittene Mitwirkung des Herrn R. K. bei sämtlichen einschlägigen Verträgen, sei es als Vertragspartner hinsichtlich des Maklerauftrags, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P. GmbH, als Handelsvertreter für die Firma N. oder als Bevollmächtigter für die Firma G.. Herr K. hat sein offenkundiges wirtschaftliches Interesse insbesondere am Abschluß des Hauskaufvertrages dann auch konkret umgesetzt, indem er den Klägern nach deren eigenem Bekunden ein bestimmtes Haus der Firma N. ausgewählt hat und diese dieser Vorgabe auch gefolgt sind. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß es sich insoweit nicht um einen vorbereiteten Geschehensablauf gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Vortrag der Klägerseite nicht konkretisiert und nicht nachvollziehbar, wonach im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags (am Freitag- abend um 18.00 Uhr) die Anschaffung des Einfamilienhauses noch nicht finanzierbar gewesen sein soll, die dann zwei Tage später erfolgte, wenn man einmal unterstellt, daß der Hauskaufvertrag das richtige Datum trägt und nicht selbst schon früher erfolgte - und die Kläger sich zuvor schon in der Lage gesehen hatten, einen Vertrag über ein Haus der Firma E.-N. zu schließen. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 76 FGO sieht das Gericht bei dieser Sachlage kein Erfordernis zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, zumal der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts Näheres vortrug und auch keine Beweisangebote machte oder Beweisanträge stellte.

Die Umstände, die zur Kündigung des Vertrages der Kläger mit der Firma E.-N. führten, sind nicht entscheidungserhebiich. Die Planung mit einem Haus der Firma E.-N. war angesichts der seitens der Kläger offenkundig bereits am 15. Mai 1985 ausgesprochenen Kündigung (vgl. den zur Grunderwerbsteuerakte eingereichten Postrückschein mit diesem Einlieferungsdatum, Bl. 52 der Grunderwerbsteuerakte), dem Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrags, bereits überholt. Gerade auch der Zeitpunkt der Kündigung, nur wenige Tage nach Abschluß des betreffenden Hauskaufvertrags und einen Tag nach der Unterzeichnung des Maklerauftrages über das bereits vermittelte Grundstück, spricht dafür, daß zu diesem Zeitpunkt bereits eine andere, in der Folge dann tatsächlich auch durchgeführte Bebauung konkret ins Auge gefaßt war.

Zu Recht haben die Kläger den Gesichtspunkt der Verwirkung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt, da dieser Gesichtspunkt schon deswegen nicht durchgreifen kann, weil die Kläger selbst teils durch Ruhensantrag, teils durch mangelnde Mitwirkung die lange Dauer des Einspruchsverfahrens mitbewirkt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. l FGO.

Den Streitwert hat das Gericht unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten gemäß § 25, 13 Gerichtskostengesetz -GKG- ermittelt.

Finanzgericht Berlin, Urteil vom 29.4.1999, Az. 1 K 1098/98 (rechtskräftig)

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